Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1951, Az.: II ZR 117/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 117/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 22.10.1950
Rechtsgrundlagen
- § 1025 ZPO
- § 1027 ZPO
- § 1048 ZPO
- § 199 Aktg
Fundstellen
- DB 1951, 700 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 654-655 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 674 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1) Minister a.D. Karl L., W. (Vorsitzender),
2) Wilhelm A., N.,
3) Heinrich B., A.,
4) Heinrich K., A.,
5) Wilhelm S., B.,
6) Georg W., W.,
7) Otto R., U.,
1) Heinrich Re., D.,
2) Paul H., N.,
3) Hans Se., O.,
4) August Ko., O.,
5) Ernst D., F.,
Prozessgegner
den Aktionär Karl Z. in O., Z.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Die in der Satzung einer Aktiengesellschaft enthaltene Bestimmung, alle Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesellschaft sollten unter Ausschluß des Rechtswegs durch ein Schiedsgericht geregelt werden, erfaßt nicht die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluß der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Über eine solche Klage kann nur im ordentlichen Rechtsweg durch Gestaltungsurteil entschieden werden.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Benkard
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 22. Oktober 1950 wird zu Ziff I und III des landgerichtlichen Urteils als unzulässig verworfen, zu Ziff II des landgerichtlichen Urteils wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz treffen die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Beklagt ist die A.-Z. "W." in F., vertreten durch ihren Aufsichtsrat und den Vorstand. Der Kläger ist Aktionär dieser Gesellschaft. In der 62. Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. August 1949 standen zur Beschlußfassung die Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1946/47 sowie die Reichsmarkschlußbilanz vom 20. Juni 1948, die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung, über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats und die Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1948/49. Der Kläger hat in dieser Hauptversammlung Widerspruch gegen die Geschäftsberichte des Vorstandes und des Aufsichtsrats für 1946/47 und 1947/48 erhoben. Er behauptet, auch gegen die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für die genannten Geschäftsjahre gestimmt und auch insoweit zum Protokoll des Notars D. Widerspruch erhoben zu haben. Seinen Widerspruch stützt er darauf, daß die Geschäftsberichte den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft des Vorstandes und Aufsichtsrats nicht entsprochen hätten, daß namentlich über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft und die Verbindlichkeiten aus der Begebung von Wechseln und Schecks nichts Ausreichendes offenbart und gesagt sei, ferner die Gehälter und Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder nicht veröffentlicht und die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht genannt seien. Auch sei unterlassen worden, über Geschäftsvorgänge von besonderer Bedeutung die Gesellschafter aufzuklären. Mit der Klage, die am 23. September 1949 beim Landgericht in Giessen eingereicht wurde, beantragte der Kläger, die Entlastungsbeschlüsse der 62. ordentlichen Hauptversammlung der A.-Z. "W." in F. vom 26. August 1949 für nichtig zu erklären. Die Klage ist der Beklagten, vertreten durch den Aufsichtsrat und Vorstand, im Geschäftslokal der Beklagten zu Händen der Prokuristin P. am 22. Oktober 1949 zugestellt worden. Dem Aufsichtsratsvorsitzenden L. wurde in seiner Wohnung eine angeblich im Klageantrag unleserliche Abschrift der Klage am 26. November 1949 zugestellt und später, Mitte Dezember 1949, ein als Klage bezeichnetes Schriftstück formlos übersandt, wie die Beklagte vorträgt. Sie führt weiter aus, die Klage sei einem Mitglied des Aufsichtsrats, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, nicht förmlich zugestellt worden; sie verlangt ferner vom Kläger Sicherheitsleistung und beruft sich auf §22 ihrer Satzung, wonach die Entscheidung des Rechtsstreits durch Schiedsrichter zu erfolgen habe. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht beantragte sie, darüber, ob die Entscheidung des Rechtsstreits durch Schiedsrichter zu erfolgen habe, abgesondert zu verhandeln und zu entscheiden, auch dem Kläger aufzugeben, Sicherheit zu leisten; in der Sache selbst ging ihr Antrag dahin, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Sie macht zu der von ihr behaupteten Versäumung der Ausschlußfrist des §199 Abs. 1 AktG nähere Ausführungen, behauptet, die Klage sei mutwillig und unter Verstoß gegen §§823, 826 BGB erhoben, sie könne daher Ersatz des ihr dadurch erwachsenen Schadens vom Kläger verlangen, wobei sie diesen Schaden des Näheren umschreibt; daher müsse der Kläger ihr Sicherheit leisten (AktG §199 Abs. 4). Die Entscheidung des ordentlichen Gerichts sei mit Rücksicht auf die Bestimmung des §22 ihrer Satzung vom 12. August 1938 unzulässig, vielmehr müsse ein Schiedsgericht über die Ansprüche des Klägers entscheiden.
Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Einrede des Schiedsvertrages angeordnet, nachdem die Parteien zur Sache verhandelt hatten, auch im Anschluß an jenen Beschluß zur Sache verhandelten. Durch die als Zwischenurteil bezeichnete Entscheidung vom 27. März 1950 hat das Landgericht wie folgt erkannt:
- I.
Die Zustellung der Klage an die Beklagte ist rechtzeitig erfolgt.
- II.
Die prozeßhindernde Einrede, daß die Entscheidung des Rechtsstreits durch Schiedsrichter zu erfolgen habe, wird als unbegründet verworfen.
- III.
Der Antrag der Beklagten, dem Kläger aufzugeben, gemäß §199 Abs. 4 AktG Sicherheit zu leisten, wird abgelehnt.
Eine Kostenentscheidung ist in dem Zwischenurteil nicht getroffen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, die sie im Sinne ihrer Ausführungen vor dem Landgericht näher begründet. Der Kläger hielt an seinem Standpunkt fest und machte namentlich zur Rechtzeitigkeit der Klageerhebung nähere Ausführungen. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 22. Oktober 1950 die Berufung der Beklagten zu I und III der Urteilsformel des Landgerichts als unzulässig verworfen, zu Ziff II zurückgewiesen. Auch in diesem Urteil ist keine Kostenentscheidung enthalten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Sie beantragt, unter Aufhebung des Urteils nach ihren Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise sie als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe:
Das von der Beklagten in der Berufungs- und Revisionsinstanz angefochtene Urteil des Landgerichts bezeichnet sich als Zwischenurteil. Für die Revisionsinstanz ist daher zu prüfen, ob dieses Zwischenurteil zulässig war und ob sowie in welchem Umfang gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel gegeben ist.
I.
In dem Zwischenurteil des Landgerichts sind drei verschiedene Gruppen des Streitstoffs miteinander vereinigt, die Frage der rechtzeitigen Klageerhebung, die der Verpflichtung des Klägers zur Sicherheitsleistung und schließlich die, ob zur Entscheidung des Rechtsstreits ein Schiedsgericht zuständig sei. Das Landgericht hat in den Sätzen I bis III der Urteilsformel und in den entsprechend bezeichneten Abschnitten der Entscheidungsgründe die Gruppen scharf voneinander getrennt. Angesichts der verschiedenartigen Regelung der Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils (ZPO §§274, 275, 303) hätte das Landgericht drei getrennte Urteile erlassen oder mindestens die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts von den beiden anderen Punkten trennen können. Die räumliche Verbindung im gleichen Urteil und damit in derselben Urkunde macht das Urteil indes nicht zu einer unkorrekten Entscheidung, noch weniger steht sie der Wirksamkeit und prozessrechtlichen Gültigkeit des Urteils entgegen. Der am weitesten greifende Angriff der Revision, es handle sich um ein unkorrektes Urteil, das wegen des darin liegenden Prozeßverstosses mit allen vom Gesetz gegebenen Rechtsmitteln anfechtbar sein müsse, unabhängig besonders von der Regelung des §303 ZPO, geht daher fehl. Jede der drei in dem Urteil vereinigten Entscheidungen ist vielmehr für sich und getrennt von den anderen auf ihren prozeßrechtlichen und materiellen Gehalt zu prüfen. Denn das Urteil ergibt klar, daß sich das Gericht der Verschiedenheit der einzelnen Punkte und der Notwendigkeit bewußt war, über jeden getrennt zu entscheiden.
Die Beschränkung der Verhandlung auf die Einrede des Schiedsvertrags steht der Wirksamkeit des Urteils gleichfalls nicht entgegen. Die Frage war von Amts wegen zu prüfen. Hier kommt es auf die besondere Lage dieses Falles an, so daß es keiner allgemeinen Entscheidung bedarf, ob die Anordnung, über eine prozeßhindernde Einrede besonders zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden (ZPO §275), das Gericht auch in dem Masse bindet, daß es in seine Entscheidung andere Teile des Streitstoffs nicht einbeziehen darf. Denn im vorliegenden Fall hatten die Parteien bereits über den ganzen Streitstoff verhandelt, wenn auch damals für den Aufsichtsrat der Beklagten noch kein Prozeßbevollmächtigter aufgetreten war und erst in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten auch für den Aufsichtsrat auftrat und verhandelte. In dieser Schlußverhandlung wiederholten die Parteivertreter die früheren Anträge und verhandelten zur Sache. Nach dem Verlauf des Verfahrens und den Anträgen der Parteien durfte das Gericht das Verlangen der Beklagten, über die Einrede des Schiedsvertrags abgesondert zu verhandeln und zu entscheiden, dahin verstehen, daß die Parteien zunächst die formalen Fragen entschieden wissen wollten, bevor das Gericht in die Prüfung eintrat, ob die materiellen Gründe stichhaltig waren, auf die der Kläger die Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung stützte. Die Parteien wollten damit eine Beweisaufnahme über diese Gründe zunächst vermeiden, die zwecklos war, wenn die Klage aus formalen Gründen abgewiesen wurde. Über die Frage, ob die Zustellung der Klage rechtzeitig war und die Ausschlußfrist von einem Monat (AktGes §199) wahrte, hatte das Gericht überdies von Amts wegen zu entscheiden. Denn die Einhaltung dieser Frist ist in allen Stufen des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Godin-Wilhelmi AktGes 2. Aufl. §199 Anm. 1, Weipert AktGes §199 Anm. 6, Ritter AktGes §199 Anm. 2 mit Belegstellen). Auch über das Verlangen der Beklagten, dem Kläger die Leistung einer Sicherheit aufzuerlegen, wurde mündlich verhandelt. Das Gericht konnte und durfte unter solchen Umständen die drei formalen Punkte vorweg behandeln und zum Urteil stellen. Auch unter diesem Blickwinkel erweist sich der Angriff der Revision als unbegründet. Überdies wäre die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen aus den Gründen der Revision zweckwidrig; das Landgericht könnte die inhaltlich gleichen Entscheidungen in getrennten Urteilen wiederum erlassen, die Parteien befänden sich alsdann in der gleichen Lage wie bei Verkündung des jetzt nachzuprüfenden Urteils, das Verfahren wäre aber unnötig verzögert und mit Kosten belastet.
II.
Das Zwischenurteil des Landgerichts erklärt die Klage als rechtzeitig erhoben. Damit will es feststellen, daß durch die Einreichung und demnächstige Zustellung der Klageschrift (ZPO §171 Abs. 3) die Ausschlußfrist von einem Monat (AktGes §199 Abs. 1) gewahrt wurde, und so hätte die Urteilsformel zweckmässig gefaßt werden können. Die Frage, ob die Klage rechtzeitig erhoben ist, war vom Kläger zu klären, er hatte diese Klagevoraussetzung, die unter den Parteien streitig war, darzutun. Der Streit hierüber ist ein Zwischenstreit unter den Parteien, und ein Zwischenurteil konnte ergehen. Wenn auch nach sachlichem Recht die Zulässigkeit der Klage von der Wahrung der Ausschlußfrist abhängig ist, ist doch die rechtzeitige Erhebung der Klage in erster Linie eine prozeßrechtliche Frage, über die der Prozeßrichter nach seinem Ermessen im Wege des Zwischenurteils, genauer des Zwischenstreiturteils, vorweg erkennen darf (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 5. Aufl. S. 223). Der Hinweis der Revision, die verspätete Zustellung der Klage gebe der Beklagten ein selbständiges Verteidigungsmittel, ist rechtlich nicht haltbar. Denn wie jede Klagevoraussetzung ist auch die Wahrung der Ausschlußfrist, unabhängig vom Vorbringen der Beklagten, vom Kläger zu beweisen und, wie schon erwähnt (oben I), von Amts wegen zu prüfen. Ein Zwischenurteil hierüber ist aber nicht selbständig anfechtbar, sondern nur mit dem Endurteil. Das ergibt sich unmittelbar aus §303 ZPO und ist feste Rechtslehre und Rechtsprechung. Daher war die Berufung gegen dieses Zwischenurteil unstatthaft; das Berufungsgericht hat mit Recht die Berufung verworfen. Die Beklagte ist dadurch nicht beschwert, denn sie kann das Zwischenurteil mit dem künftigen Endurteil anfechten, worauf die Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist.
III.
Die Beklagte hat sodann die Leistung einer Sicherheit seitens des Klägers gefordert. Das Landgericht hat dieses Verlangen der Beklagten als unbegründet abgelehnt, vor allem, weil die Beklagte die Wahrscheinlichkeit, daß ihr ein Schadenersatzanspruch gegen den Kläger erwachsen werde, nicht glaubhaft gemacht habe. Die Entscheidung, ob in einem Anfechtungsprozeß gegen den Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft der Kläger Sicherheit zu leisten habe, liegt im Ermessen des Tatrichters. Ein Zwischenurteil über diese Frage ist unzweifelhaft zulässig, so daß das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht prozeßrechtlich zutreffend geurteilt haben (vgl. RG JW 1928, 14893; 1937, 8138; RGZ 123, 194; Rosenberg, Lehrbuch S. 224 oben; Weipert, AktGes §199 Anm. 31; Schlegelberger-Quassowski, AktGes §199 Anm. 6). Indes ist auch ein Zwischenurteil über die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Sicherheit unselbständig und kann nur zusammen mit dem Endurteil angefochten werden. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts war auch insoweit unstatthaft und ist mit Recht vom Berufungsgericht verworfen worden. Im übrigen gelten hier die gleichen prozeßrechtlichen Erwägungen, die schon oben (I am Ende, II) niedergelegt sind. Die Angriffe der Revision vermögen nicht zu einer Änderung des Berufungsurteils zu führen.
IV.
Die Einrede, der Rechtsstreit sei durch Schiedsrichter zu entscheiden, ist unbegründet. Zwar ist der Mangel der in §1027 ZPO vorgeschriebenen Form der Schiedsabrede unschädlich, weil das Gesetz die in Satzungen enthaltenen Vereinbarungen, unabhängig von der Sondervorschrift des §1027 ZPO, als gültig behandelt (ZPO §1048, Baumbach-Lauterbach §1048 Anm. 4, Stein-Jonas-Schönke §1048 Anm. I, 2 und II). Wegen des etwaigen Mangels der Form kann daher die Schiedsabrede in §22 der Satzung der Beklagten nicht beanstandet werden. Aber eine Vereinbarung, daß über die Anfechtung des Beschlusses einer Aktiengesellschaft durch Schiedsrichter entschieden werden soll, ist gesetzlich unstatthaft; denn die Parteien können sich über den Streitstoff nicht vergleichen. Das Gesetz schreibt für die Anfechtung des Beschlusses einer Hauptversammlung die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts vor und entzieht damit diese Frage der Parteiwillkür der Beteiligten. Die Entscheidung über die Bedeutung des Gestaltungsurteils, ob ein Beschluß der Hauptversammlung anfechtbar und gegebenenfalls nichtig sei oder nicht, kann nur durch das ordentliche Gericht getroffen werden. Daher ist die Einrede der Beklagten, der Rechtsstreit sei durch Schiedsrichter zu entscheiden, mit Recht vom Landgericht und Berufungsgericht als unbegründet abgelehnt worden (vgl. Weipert, AktGes §199 Anm. 11 und 18; Baumbach-Hueck, Akt Ges 6. Aufl. §199 Anm. 4 bes. B; Schlegelberger-Quassowski, AktGes §199 Anm. 4, §197 Anm. 7; Staub, HGB 12/13. Aufl. §272 Anm. 8; OLG Stuttgart JW 1927, 11115). Die Entscheidung über die Einrede des Schiedsvertrages mußte durch Zwischenurteil erfolgen, nachdem abgesonderte Verhandlung angeordnet war. Dieses Zwischenurteil ist indes selbständig anfechtbar (ZPO §275). Insoweit war die Berufung statthaft und zulässig. Da indes die Einrede sachlich unbegründet war, hat das Berufungsgericht hierzu die Berufung mit Recht als unbegründet zurückgewiesen.
V.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich danach als zutreffend und war zu bestätigen. In der Urteilsformel war die Revision der Beklagten zu Punkt I und III des landgerichtlichen Urteils als unzulässig zu verwerfen, zu Punkt II als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz gehen zu Lasten der Beklagten (ZPO §97). Über die Kosten der Berufungsinstanz hätte das Oberlandesgericht entscheiden sollen. Die im Berufungsurteil unterlassene Entscheidung war vom Revisionsgericht nachzuholen.