Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1978, Az.: III ZR 104/77
Klage auf Vergütung der Tätigkeit als Architekt; Wirksamkeit eines Übernahmevertrags; Fehlende ausdrückliche Übernahme der Rechte und Pflichten aus einem Schiedsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1978
- Aktenzeichen
- III ZR 104/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 09.05.1977
- LG Frankenthal
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1979, 1744 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 382 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1166 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Stadt S.,
vertreten durch den Oberbürgermeister in S.
Prozessgegner
Architekt Dietrich Z., Ku.straße ..., K.
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Vertragsübernahme gehen in der Regel die Rechte und Pflichten aus einer mit dem Vertrag verbundenen Schiedsklausel auf den in den Vertrag Eintretenden über, ohne daß es seines gesonderten Beitritts zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO bedarf (Fortführung von BGHZ 71, 162).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Mai 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Durch Vertrag vom 26. Februar/11. März 1965 beauftragte die beklagte Stadt den Architekten K. mit der Ausarbeitung der Pläne, der künstlerischen und technischen Oberleitung sowie der örtlichen Bauaufsicht für den Neubau eines Doppelgymnasiums. In gesonderter Urkunde vom gleichen Tag unterwarfen sich die Vertragschließenden wegen aller Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht. Für K. unterzeichnete jeweils der Dipl.-Kfm. H.
Wegen einer Erkrankung übertrug K. mit Wirkung vom 1. Januar 1969 sein Büro und seinen gesamten Auftragsbestand durch Vertrag vom 6. Januar 1969 dem Kläger. Als Nachtrag zum Vertrag vom 26. Februar/11. März 1965 vereinbarten die Parteien mit K., dieser wiederum vertreten durch H., am 20. Januar 1969/3. März 1969, daß anstelle des Architekten K. der Kläger "als Rechtsnachfolger in den o.a. Vertrag eintritt".
In einem Rechtsstreit zwischen K. und dem Kläger ist rechtskräftig festgestellt worden, daß der Vertrag vom 6. Januar 1969 wegen der damaligen Geschäftsunfähigkeit K. nichtig ist (LG Koblenz, Teilurteil vom 17. September 1975 - 16 O 2/74).
Der Kläger hat zunächst auf Grund seiner Schlußrechnung vom 15. Juli 1975 und als Verzugszinsen einen Betrag von insgesamt 157.173,31 DM geltend gemacht.
Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und Klagabweisung beantragt.
Sie hat weiterhin vorgetragen, wegen der Nichtigkeit des Übernahmevertrags vom 6. Januar 1969 stünden dem Kläger Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Januar 1969 nicht zu. Für die nachfolgende Zeit habe er seine Forderung nicht ausreichend begründet. Vorsorglich rechne sie mit Schadensersatzansprüchen auf, die ihr erwachsen seien, weil der Kläger schuldhaft Überzahlungen an mehrere Unternehmen zugelassen habe.
Der Kläger hat erwidert, die Parteien eines Schiedsvertrages könnten nur in einer der Vorschrift des § 1027 ZPO entsprechenden Form ausgewechselt werden. Die Unterschrift H. auf der Vereinbarung vom 20. Januar/3. März 1969 und die darin enthaltene Bezugnahme auf den Vertrag vom 26. Februar/11. März 1965 genügten daher nicht. Wegen der Nichtigkeit des Vertrages vom 6. Januar 1969 sei er nicht Rechtsnachfolger K. geworden. Die Vereinbarung vom 20. Januar/3. März 1969 stelle den Abschluß eines neuen Architektenvertrages dar. Nach dem 1. Januar 1969 habe er Leistungen in Höhe von 147.830,45 DM erbracht.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung dieses Urteils den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages rechtzeitig erhoben, und zwar in der ersten Verhandlung vor dem Landgericht am 30. April 1976 vor der Einlassung zur Hauptsache (§ 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO a.F., jetzt §§ 282 Abs. 3 Satz 1, 1027 a ZPO). Das ist in der Revisionsverhandlung auf Grund der Berichtigung der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 30. April 1976 unstreitig geworden.
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in der Regel gingen zwar die Rechte und Pflichten aus einem Schiedsvertrag auf den über, der anstelle der bisherigen Vertragspartei in das Schuldverhältnis eintrete. Auch habe der Kläger nach dem Willen der Parteien bei dem Eintritt in den von der Beklagten mit dem Architekten K. geschlossenen Vertrag die Rechte und Pflichten aus dem dazu gehörenden Schiedsvertrag übernehmen sollen. Hier seien sie jedoch nicht übergegangen, weil ihre Übertragung entgegen § 1027 Abs. 1 ZPO nicht ausdrücklich und in gesonderter Urkunde erklärt worden sei.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist allerdings zuzustimmen.
Daß eine Vertragsübernahme durch dreiseitigen Vertrag zwischen den ursprünglichen Partnern des Vertrages und dem in den Vertrag Eintretenden rechtlich zulässig ist, entspricht allgemeiner Auffassung (BGHZ 44, 229, 231; Palandt/Heinrichs, BGB 37. Aufl. § 398 Anm. 4 m.w.Nachw.). Das gilt auch bei einem Architektenvertrag, wie er hier vorliegt.
Ebenso ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß bei einer Vertragsübernahme die Rechte und Lasten eines Schiedsvertrages in der Regel auf den Übernehmer übergehen. Diese Rechtsfolge hat der Senat mehrfach ausgesprochen, soweit ein Recht abgetreten wird, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist (vgl. BGHZ 71, 162 m.w.Nachw.), sofern nichts Gegenteiliges vereinbart oder den Umständen zu entnehmen ist. Entsprechendes gilt bei der Übernahme eines Vertragsverhältnisses (Vertragsübernahme).
2.
Dagegen kann dem Berufungsgericht in seiner Auffassung nicht gefolgt werden, der von den Parteien auch gewollte Übergang der Schiedsgerichtsvereinbarung scheitere daran, daß die in § 1027 Abs. 1 ZPO für Nichtkaufleute vorgeschriebene Form nicht eingehalten worden sei.
a)
Wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil in BGHZ 71, 162 befunden hat, gehen bei der Abtretung eines Rechts aus einem Vertrag regelmäßig die Rechte und Pflichten aus einem mit ihm verbundenen Schiedsvertrag auf den Erwerber über, ohne daß es eines gesonderten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO bedarf.
b)
Das gilt auch für die durch eine Vertragsübernahme herbeigeführte Sonderrechtsnachfolge.
Der Übernehmer eines Schuldverhältnisses steht, soweit es um den Übergang der Schiedsabrede geht, nicht anders als der Erwerber einer Forderung da. Für beide erhebt sich die Frage nach dem Inhalt und den Eigenschaften des fraglichen Rechts oder Vertrags. Die Möglichkeit, sich darüber zu unterrichten, hängt regelmäßig nicht davon ab, ob eine Zession oder eine Vertragsübernahme vorliegt. Auch die Tragweite der Schiedsklausel ist in beiden Fällen grundsätzlich gleich. Es geht stets um den Verzicht auf den gesetzlichen Richter. Allgemein geltende Gründe für einen besonderen Schutz desjenigen, der einen Vertrag übernimmt, gegenüber dem, der ein Recht kraft Abtretung erwirbt, sind nicht zu erkennen. Daher sind, im Grundsatz die Erwägungen aus BGHZ 71, 162 anzuwenden.
Allerdings geht die Rechtsstellung aus einer Schiedsabrede immer nur dann ohne Einhaltung der Form des § 1027 ZPO auf den Übernehmer über, wenn diese Abrede einmal formgerecht begründet wurde. Das war hier der Fall, wie der unstreitige Inhalt der zu dem Vertrag vom 26. Februar/11. März 1965 gehörenden Schiedsklausel ergibt.
Erkennbar ist in § 1027 Abs. 1 ZPO allein die zum Abschluß eines Schiedsvertrags führende Einigung gemeint, dagegen nicht der Eintritt eines Dritten in die Rechte und Pflichten aus einer bereits geschlossenen Schiedsabrede als Folge des Erwerbs der Rechtsstellung aus dem Hauptvertrag. Wie der Senat im einzelnen in BGHZ 71, 162 (dort m.w.Nachw.) ausgeführt hat, sollte mit der Neufassung des § 1027 ZPO im Jahre 1933 zwar Mißbräuchen der Schiedsgerichtsbarkeit, insbesondere gegenüber rechtlich Unerfahrenen, entgegengetreten werden. Es fehlt aber jeder Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber den formlosen Übergang einer formgerecht begründeten Schiedsabrede auf Sonderrechtsnachfolger erschweren oder gar verhindern wollte.
Auch nach ihrem Sinngehalt ist die Vorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO nicht auf Sonderrechtsnachfolger zu erstrecken, wie der Senat ebenfalls in BGHZ 71, 162 bereits im einzelnen ausgeführt hat. Die Formvorschrift soll demjenigen, der vor der Entscheidung steht, ob er einen Schiedsvertrag abschließen will, verdeutlichen, daß er damit auf den gesetzlichen Richter verzichtet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der Ubernehmer eines mit einer Schiedsklausel versehenen Vertrags auf diese Tragweite einer Schiedsabrede dadurch hinreichend aufmerksam gemacht, daß bereits eine gesonderte Urkunde vorhanden ist, die allein den Schiedsvertrag wiedergibt. Da sich die Schiedsklausel als Eigenschaft der übertragenen vertraglichen Rechtsstellung darstellt, es also nicht in das (einseitige) Belieben des Erwerbers gestellt ist, ob er ihn mit oder ohne diese Eigenschaft übernehmen will (vgl. RGZ 56, 182, 183), ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, sich über den Inhalt des Vertrags, also auch über eine möglicherweise mit ihm verbundene Schiedsklausel zu unterrichten. Ein schutzwürdiges Interesse, in den Vertrag unter Wegfall der Bindung an die Schiedsklausel ohne Zustimmung der anderen Vertragspartner einzutreten, ist grundsätzlich nicht anzuerkennen.
3.
Entgegen der Meinung des Klägers folgt aus der Nichtigkeit des von ihm mit dem Architekten K. am 6. Januar 1969 geschlossenen Vertrags nicht, daß er an die im Vertrag vom 26. Februar/11. März 1965 begründete Schiedsabrede nicht gebunden ist.
Auf die Rechtswirksamkeit des Vertrags vom 6. Januar 1969 kommt es hier nicht an. Denn der Architekt K. hat auch den Vertrag vom 20. Januar/3. März 1969 mit abgeschlossen. War diese Mitwirkung rechtswirksam, so ist es für das Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits zueinander ohne rechtliche Bedeutung, ob der Kläger den Auftragsbestand des Architekten K., darunter den hier interessierenden Architektenvertrag, (auch) auf Grund des Vertrags vom 6. Januar 1969 übernehmen sollte.
Der Kläger kann nicht darauf verweisen, die Schiedsabrede könne für ihn als Rechtsnachfolger K. nicht gelten, weil schon K. mangels einer wirksamen Vertretung bei dem Abschluß des Vertrags vom 20. Januar/3. März 1969 nicht an sie gebunden sei. Da die Schiedsabrede - wie schon dargelegt - bei Abschluß des Vertrags vom 26. Februar/11. März 1965 rechtswirksam begründet worden ist, müßte K. bei einem Streit darüber, ob H. ihn bei dem Abschluß des Vertrags vom 20. Januar/3. März 1969 wirksam vertreten und damit seine, K., Stellung als Architekt dem Kläger übertragen konnte, das Schiedsgericht anrufen. Dieses sollte nach dem Inhalt des Schiedsvertrags für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig sein.
Ob der Vertrag vom 20. Januar/3. März 1969 wegen einer H. fehlenden Vertretungsmacht unwirksam ist, hat, sofern sich nicht im Laufe dieses Verfahrens die Unwirksamkeit der Schiedsklausel herausstellt, das Schiedsgericht zu entscheiden. Da dieses für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig sein sollte, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte anzunehmen, daß es auch über die Wirksamkeit des Vertrags entscheiden sollte (vgl. BGHZ 53, 315 mit Anm. von Schlosser JZ 1970, 733).
4.
Da die Einrede des Schiedsvertrags hiernach weder wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO noch wegen der Nichtigkeit des Vertrags vom 6. Januar 1969 unbegründet ist, ließe sich das angefochtene Urteil nur aufrechterhalten, wenn die Einrede aus anderen Gründen erfolglos bleiben müßte. Davon kann bisher jedoch nicht ausgegangen werden.
Wollten die Parteien mit dem Vertrag vom 20. Januar/3. März 1969 erreichen, worauf der Wortlaut hindeutet, daß der Kläger als Rechtsnachfolger K. in dessen vertragliche Stellung einrückte, so ist der Kläger aus den zu 3. genannten Gründen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an die Schiedsabrede gebunden, die Klage also unzulässig. Wollten sie dagegen, wie der Kläger behauptet, - möglicherweise im Hinblick auf eine damalige Geschäftsunfähigkeit K. - einen neuen Architektenvertrag abschließen und haben sie sich nur wegen des Vertragsinhalts auf den im Jahr 1965 abgeschlossenen Vertrag bezogen, dann mußten sie die Formvorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO beachten. Da das nicht geschehen ist, wäre die Einrede des Schiedsvertrags dann unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die getroffenen Vereinbarungen - von seinem Standpunkt aus zu Recht - bisher unter diesen Gesichtspunkten nicht geprüft. Die danach erforderliche Auslegung insbesondere des Vertrags vom 20. Januar/3. März 1969 muß dem Berufungsgericht vorbehalten werden. Die Parteien hatten zudem bisher noch keine ausreichende Gelegenheit, sich unter diesen Gesichtspunkten zum Sachverhalt zu äußern.
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
RiBGH Dr. Krohn ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben. Nüßgens
Tidow
Kröner
Boujong