Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1952, Az.: II ZR 276/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1952
- Aktenzeichen
- II ZR 276/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 11.09.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1952, 573 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1952, 487-488 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1018 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Albrecht S. u. Co., Alleininhaber Arnold P., H., N.,
Prozessgegner
die Firma Sc. u. Sch., Alleininhaber Adolf Otto Sch., H., G.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Ist die in einem Vertrage über ein beiderseitiges Handelsgeschäft enthaltene Schiedsabrede, wie die Klausel "Hamburger freundschaftliche Arbitrage", dahin auszulegen, dass das Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte über sämtliche aus dem Geschäft entstehenden Streitpunkte entscheiden soll, so darf das Schiedsgericht auch über die Frage seiner eigenen Zuständigkeit entscheiden. Eine derartige Schiedsabrede hat gegenüber dem Hauptvertrag selbständige Bedeutung, so dass eine etwaige Unwirksamkeit des Hauptvertrages die Gültigkeit der Schiedsabrede nicht berührt. § 139 BGB ist nicht anwendbar.
- 2.)
Ein Schiedsspruch, der auf einer unrichtigen Partei- oder Zeugenaussage beruht, unterliegt nur dann der Aufhebung aus § 1041 Ziff 6 ZPO, wenn auch die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO vorliegen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Artl und Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das am 11. September 1951 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Makler Ernst B. in H. übersandte den Parteien, die beide Kaufleute sind, unterm 28. Juli 1950 seinen Schlusschein Nr. 141, worin beurkundet ist, daß die Antragstellerin von der Antragsgegnerin ca 420.000 l/l Weissblechdosen "Schwedische Heringe im eigenen Saft" zum Preise von DM 0,40 per Dose "frei Waggon Hamburg, Lieferung prompt" gekauft hat. Unter der Bezeichnung "Schiedsgericht" heisst es in dem Schlusschein: "freundschaftliche Arbitrage und Schiedsgericht bei der Handelskammer in Hamburg". Ferner ist noch unter "besonderen Bedingungen" erwähnt: "Auf Mustergutbefund. Muster ist dem Käufer am 31. ds. Mts., spätestens am 1. nächsten Monats zu stellen."
Der Schlusschein ging beiden Parteien am 29. Juli 1950 zu. Der Prokurist der Antragsgegnerin, Schr., erklärte am gleichen Tage dem Makler B. telefonisch, dass die Antragsgegnerin nicht Verkäufer, sondern Makler sei. Von diesem Gespräch mache B. der Antragstellerin am Montag, den 31. Juli 1950 Mitteilung. Streitig ist, ob er ihr dabei auch gesagt hat, dass die Antragsgegnerin nicht Verkäufer, sondern Makler sei, oder nur, dass sie sich die Benennung eines Abgebers vorbehalte. Unstreitig ist, dass der Inhaber der Antragstellerin sich mit der Benennung eines Abgebers durch die Beklagte einverstanden erklärt hat.
Mit Schreiben vom 2. August 1950 forderte B. im Auftrag der Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf § 95 HGB auf, den Vertrag mangels Aufgabe eines Abgebers selbst zu erfüllen und fügte hinzu, dass die Antragsgegnerin sich im Verzuge befinde und dass ihr zur Erfüllung des Vertrages nunmehr Frist bis zum 4. August 1950 mittags 12 Uhr gesetzt werde. Es ist unstreitig, dass der Antragstellerin bis zum Ablauf dieser Frist weder Muster noch Ware geliefert wurden. Die Antragsgegnerin teilte lediglich mit Schreiben vom 3. August dem Makler B. mit, dass sie die Firma R., Handelsgesellschaft, B. als Verkäufer benenne, mit dem Hinzufügen, dass nach Auskunft des mit dem Verkauf befaßten Maklers H. die gesamte Partie beschlagnahmt sein solle. B. gab diese Mitteilung an die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. August weiter. Diese antwortete der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. August 1950, dass sie die Antragsgegnerin in Anspruch nehmen werde, da die Firma R. als Verkäufer verspätet benannt worden sei. Alsdann hat die Antragstellerin vor dem Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages gegen die Antragsgegnerin geltend gemacht mit der Begründung, dass ihr ein Schaden von mindestens 16.800 DM entstanden sei, da sie die Ware mit einem Gewinn von 10 % hätte veräussern können. Davon hat sie vor dem Schiedsgericht einen Teilbetrag von 8.400 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Antragsgegnerin hat Klageabweisung beantragt und in erster Reihe geltend gemacht, dass ein gültiger Schiedsvertrag nicht vorliege, da sie durch ihren Prokuristen Schr. nach Erhalt des Schlusscheins des Maklers B. diesem gegenüber erklärt habe, dass sie nicht Verkäuferin sei. Brämer habe ihren Widerspruch gegen den Schlusschein auch der Antragstellerin mitgeteilt. Im übrigen hat sie behauptet, die Amerikaner hätten die gesamte Partie in Bremen beschlagnahmt, so dass die Leistung unmöglich geworden sei, auch sei der Antragstellerin kein Schaden entstanden, da sie die Partie vermutlich überhaupt nicht abgenommen, sondern sich auf die Klausel auf Mustergutbefund berufen hätte. Auf die Verhandlung vor dem Schiedsgericht hat sich die Antragsgegnerin nur unter allem Vorbehalt eingelassen.
Die Antragstellerin hat das Vorbringen der Antragsgegnerin bestritten. Das Schiedsgericht hat die Zeugen B., Schr. und H. vernommen und dann die Antragsgegnerin antragsgemäss verurteilt.
In den Gründen des Schiedsspruchs ist festgestellt, dass sowohl ein gültiger Kaufvertrag als auch ein gültiger Schiedsvertrag zwischen den Parteien durch die Schlussnote vom 28.5.1950 zustandegekommen sei. Ein Widerspruch der Antragsgegnerin sei der Antragstellerin nicht zugegangen, ein etwa dem Makler B. gegenüber erklärter Widerspruch genüge nicht. Auch der Höhe nach bestehe der Anspruch zu Recht. Das Schiedsgericht sei aus eigener Sachkunde in der Lage, festzustellen, dass die Antragstellerin die Ware jederzeit mit einem Gewinn von 5 % habe weiterverkaufen können. Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass die Ware beschlagnahmt worden sei, ist in dem Schiedsspruch nicht erwähnt.
Die Antragstellerin hat unterm 27. Oktober 1950 beim Landgericht Hamburg beantragt, den Schiedsspruch wegen 8.400 DM nebst Zinsen und wegen der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens, sowie der Hinterlegungskosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Schiedsspruch ist unstreitig den Parteien am 26.9.1950 zugestellt und am 2.10.1950 mit den Zustellungsurkunden auf der Geschäftsstelle des Landgerichts niedergelegt worden.
Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags beantragt. Sie ist der Auffassung, dass der Schiedsspruch aus mehreren Gründen der Aufhebung unterliege:
1.) Ein gültiger Schiedsvertrag liege nicht vor. Der Schlusschein des Maklers binde die Parteien nicht, eine Bestätigung des Schlusscheins durch den Verkäufer sei nicht erfolgt, obwohl sie üblich sei. Es seien aber auch die Aussagen des Zeugen B. und des Inhabers der Antragstellerin im Schiedsgerichtsverfahren, dass ihnen der Widerspruch der Antragsgegnerin bezw. deren Prokuristen Schr. nicht mitgeteilt worden sei, bewusst unrichtig abgegeben. Damit entfalle die Grundlage für das Schiedsgerichtsverfahren.
2.) Der Schiedsspruch sei nur aufgrund dieser falschen Darstellung, also durch Prozessbetrug, erwirkt, seine Anerkennung verstosse gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung.
Die Antragstellerin hat das Vorliegen von Aufhebungsgründen bestritten.
Nach Vernehmung des Zeugen B. hat das Landgericht in Hamburg antragsgemäss den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie hat in der Berufungsinstanz noch geltend gemacht, es sei auch der Aufhebungsgrund des § 1041 Ziff 6 ZPO gegeben, da die Voraussetzungen vorlägen, unter denen gemäss § 580 Ziff 5 und 4 ZPO die Restitutionsklage stattfinde. B. habe bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Schiedsgericht sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht, indem er Gestritten habe, den Widerspruch Schr.s gegen den Schlusschein der Antragstellerin dieser mitgeteilt zu haben. Auch die Antragstellerin habe bewußt wahrheitswidrig bestritten, dass ihr der Widerspruch am 31.7.1951 von B. mitgeteilt worden sei, habe also den ihr günstigen Schiedsspruch durch eine strafbare Handlung erwirkt. Die Anerkennung des so zustandegekommenen Schiedsspruchs verstosse daher gegen die guten Sitten.
Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Antrage der Antragstellerin die Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Antragsgegnerin, um deren Zurückweisung die Antragstellerin bittet.
Entscheidungsgründe:
Die Revision wendet sich in erster Reihe gegen die Auflassung des Berufungsgerichts, das Schiedsgericht sei befugt gewesen, über das Bestehen einer gültigen Schiedsabrede selbst zu entscheiden; sie meint, dass im vorliegenden Falle eine gültige Schiedsabrede überhaupt nicht angenommen werden könne, weil die Antragsgegnerin gegen den ihr von B. übersandten Schlussschein Widerspruch erhoben habe. Das Berufungsgericht stellt jedoch ohne Rechtsirrtum tatsächlich fest, dass dieser Widerspruch der Antragsgegnerin sich nicht auf den Schlusschein im Ganzen sondern nur darauf bezogen habe, dass sie in der Urkunde als Verkäufer bezeichnet gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe also nur insoweit eine Berichtigung des Schlusscheins verlangt, und die Antragstellerin habe sich mit der gewünschten Berichtigung einverstanden erklärt. Das Berufungsgericht lässt zwar dahingestellt, ob die Antragsgegnerin statt als Verkäufer als Makler im Vertrag erscheinen oder ob sie sich als Verkäufer nur das Recht habe vorbehalten wollen, einen anderen Abgeber zu benennen. Die Folgerung des Berufungsgerichts, dass der Hauptvertrag in beiden Fällen zustandegekommen sei, weil sowohl in dem einen wie in dem anderen Fall die Antragsgegnerin, sei es als Verkäufer oder gemäss § 95 HGB als Makler, in Anspruch genommen werden durfte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Schon aus diesem Grunde bestehen gegen die Gültigkeit der Schiedsabrede keine Bedenken. Selbst wenn jedoch der Vertrag wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin gegen ihre darin enthaltene Bezeichnung als Verkäuferin ungültig wäre, so würde doch die Schiedsabrede keineswegs von der Ungültigkeit des Vertrags im übrigen erfasst sein.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (MDR 47, 133) die Klausel "Hamburger freundschaftliche Arbitrage" so ausgelegt, dass sie nach Hamburger Handelsbrauch dahin zu verstehen sei, das Schiedsgericht solle unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte nicht nur über Qualitätsfragen sondern auch über alle anderen aus dem Geschäft entstehenden Streitpunkte, also auch über die Frage seiner Zuständigkeit, zu entscheiden haben. Die gleiche Auslegung der Klausel "Hamburger freundschaftliche Arbitrage" hat auch das Reichsgericht in der Entscheidung bei Warneyer 1934 Nr. 42 - Z.f.Z.P. Bd. 59, S. 66f - gebilligt. Danach kann dem Berufungsgericht nicht entgegengetreten werden wenn es die hier in Rede stehende Schiedsklausel dahin auslegt, dass sie nach Hamburger Handelsbrauch alle Streitpunkte aus dem Geschäft umfasst. Es könnte auch nicht angenommen werden, dass gemäss § 139 BGB die Unwirksamkeit des Hauptvertrages die Ungültigkeit der Schiedsabrede zur Folge haben müsste. Denn die Schiedsabrede, die durch die Klausel "Hamburger freundschaftliche Arbitrage" vereinbart ist, hat nach den für ihre Auslegung maßgebenden Hamburger Platzusancen selbständige Bedeutung gegenüber dem Hauptvertrag, so dass eine Anwendung des § 139 BGB im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommt (Stein-Jonas-Schönke Anm. VII, 1 zu § 1025, vgl. RGZ 87, 7; 140, 149 ff).
Ein Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1041 Ziff 1 ZPO ist daher nicht gegeben.
Aber auch die weiteren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Aufhebungsgründe des § 1041 Ziff 2 und 6 ZPO liegen nicht vor.
a)
Auch wenn man mit Berufungsgericht unterstellt, dass der Schiedsspruch aufgrund bewusst falscher Darstellung der Antragstellerin oder des im Schiedsverfahren vernommenen Zeugen Brämer erlassen worden ist, so würde doch § 1041 Ziff 2 ZPO hier nicht anwendbar sein.
Dass der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung verstiesse, hat die Antragsgegnerin selbst nicht darzulegen versucht. Ihrer Meinung, dass er schon deshalb gegen die öffentliche Ordnung verstiesse, weil er auf einer bewusst falschen Partei- und Zeugenaussage beruhe, kann nicht gefolgt werden. Aber auch ein Verstoss gegen die guten Sitten konnte im vorliegenden Falle deshalb nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen, weil dieser Sittenverstoss in den unwahren Partei- oder Zeugenaussagen liegen würde, auf denen der Schiedsspruch beruhen soll. Dieser Fall kann jedoch nach § 1041 Ziff 6 ZPO nur dann die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen des § 580 Ziff 3 und 4 ZPO vorliegen würden. Das aber ist nach anerkannter Lehre und Rechtsprechung nicht der Fall, wenn es, wie hier, an der weiteren Voraussetzung des § 581 ZPO fehlt, dass eine strafgerichtliche Verurteilung wegen der falschen Partei- oder Zeugenaussagen stattgefunden hat (vgl. Stein-Jonas Anm. III Ziff 6 zu § 1041; RG JW 1901, 721 f). Der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, die in der Revisionsinstanz das Vorbringen von Wiederaufnahmegründen zulässt, ohne dass eine strafgerichtliche Verurteilung stattgefunden hat, geht fehl. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Frage (vgl. RGZ 150, 395) besagt vielmehr nur, dass zur Geltendmachung von Restitutionsgründen in der Revisionsinstanz des anhängigen Rechtsstreits die vorgängige strafgerichtliche Verurteilung des Täters nicht erforderlich sei. Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, mag dahingestellt bleiben.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nämlich nicht um die Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes im anhängigen Verfahren. Vielmehr war das Schiedsverfahren, dem gegenüber sich die Revision auf einen Wiederaufnahmegrund beruft, mit der Zustellung des Schiedsspruchs abgeschlossen. Im vorliegenden Falle hat also die Beklagte in einen neuen Verfahren die Aufhebung des Schiedsspruchs verlangt und in diesem Falle ist kein Grund ersichtlich, von dem Erfordernis der strafrichterlichen Verurteilung abzusehen (vgl. RGZ 153, 70).
b)
Die Ausführungen zu III, 3 der Revision sind schon deshalb unbeachtlich, weil die Revision insoweit nur die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs geltend macht, die vom ordentlichen Gericht im Aufhebungsverfahren nicht nachgeprüft werden darf (Baumbach-Duden Anm. 3 a zu § 1041 ZPO; RGZ 47, 429).
Da hiernach sämtliche Revisionsrügen sich als unbegründet erweisen, war die Revision der Antragsgegnerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.