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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1983, Az.: VII ZR 302/82

Bestellung eines Fertighauses; Rücktritt vom Vertrag; Vereinbarung von Geschäftsbedingungen ohne Erläuterung und ohne Kenntnisnahme auf Grund von Sprachschwierigkeiten eines Ausländers; Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes bei einem Fertighausvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1983
Aktenzeichen
VII ZR 302/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 16.04.1982
LG Gießen - 06.02.1981

Fundstellen

  • BGHZ 87, 112 - 121
  • JZ 1983, 612-615
  • MDR 1983, 656-657 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1489-1491 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

W. Hausbau GmbH,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter G. M., D., L., F., K. straße ..., D.

Prozessgegner

1. J. S. geb. K., R. straße ..., B.

2. Dezso S., G. Straße ..., Gi.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der typische Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung des Veräußerers ist regelmäßig reiner Werkvertrag, auf den das Abzahlungsgesetz nicht anzuwenden ist.

  2. b)

    Wählen die Vertragspartner die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache, muß der ausländische Vertragspartner grundsätzlich den gesamten deutschsprachigen Vertragsinhalt einschließlich der zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Quack
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 1982 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 6. Februar 1981 teilweise aufgehoben.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.194,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 26. Oktober 1979 zu zahlen.

Wegen der vorgerichtlichen Kosten von 10,- DM bleibt die Klage abgewiesen. Insoweit wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagten, beide Ausländer, bestellten im Oktober 1978 bei der Klägerin ein Fertighaus. Da die Finanzierung Schwierigkeiten bereitete, kamen die Parteien überein, den Auftrag abzuändern. Auf Empfehlung des Kundenberaters der Klägerin setzten sich die Beklagten zunächst mit einem Finanzvermittler in Verbindung und bestellten sodann unter Vereinbarung (auch) der VOB/B am 15. Januar 1979 ein anderes, kostengünstigeres Fertighaus bei der Klägerin, die diese Bestellung mit Schreiben vom 16. Februar 1979 annahm. Die Beklagten hatten nach § 1 Nr. 2 der Vertragsbedingungen der Klägerin erklärt, sich acht Wochen lang an ihre Bestellung gebunden zu halten. Die Klägerin sollte das neue Haus auf einem von den Beklagten bezeichneten Grundstück und auf einem dort von den Beklagten selbst zu erstellenden Unterbau aus von ihr, der Klägerin, zu liefernden Fertigteilen errichten. Die Beklagten sollten dafür als Gesamtpreis in drei Teilbeträgen 163.890 DM bezahlen.

2

Mit Schreiben vom 17. Februar 1979 erklärten die Beklagten, daß sie von dem zweiten Vertrag zurückträten.

3

Die Klägerin nimmt den Rücktritt hin, verlangt mit ihrer Klage jedoch aus § 6 ihrer Vertragsbedingungen von den Beklagten eine "Abstandszahlung" von 5 % des vereinbarten Entgelts, nämlich 8.194,50 DM (nebst Zinsen und 10 DM vorgerichtlicher Kosten).

4

Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Begründung, sie hätten wegen ihrer Sprachschwierigkeiten als Ausländer die Geschäftsbedingungen der Klägerin weder zur Kenntnis nehmen können noch seien ihnen diese erläutert worden. Im übrigen sei der zweite Auftrag nur unter der Bedingung erteilt worden, daß die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert sei. Die beabsichtigte Finanzierung sei jedoch gescheitert. Schließlich meinen sie, ihr Rücktritt sei als Widerruf des Vertrages im Sinne des Abzahlungsgesetzes anzusehen.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

1.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (= Vertragsbedingungen für den Bau eines WM-Hauses mit bauseitigem Unterbau) der Klägerin seien Gegenstand der vertraglichen Absprache geworden. Das sei auch für die Beklagten erkennbar gewesen, da sie den Empfang der Bedingungen ausdrücklich bestätigt hätten. Ihre geringen deutschen Sprachkenntnisse stünden einer wirksamen Einbeziehungsvereinbarung nicht entgegen. Von dem Verwender vorgefertigter Geschäftsbedingungen könne nicht verlangt werden, daß er diese in der Muttersprache des jeweiligen Kunden vorrätig halte. Gegebenenfalls müsse sich der Vertragspartner den ihm unverständlichen Text rechtzeitig übersetzen lassen.

7

Im vorliegenden Fall komme hinzu, daß den Beklagten die Geschäftsbedingungen bereits bei der ersten Auftragserteilung im Oktober 1978 überreicht worden seien und sie deshalb ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich mit deren Inhalt vertraut zu machen. Schon damals sei ihnen auch die besondere Bedeutung des § 6 und der darin vorgesehenen Abstandszahlung erläutert worden.

8

Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das von den Beklagten am 15. Januar 1979 unterzeichnete Auftragsformular enthält einen deutlichen Hinweis auf die Vertragsbedingungen der Klägerin, die ihnen bei Vertragsschluß ausgehändigt worden sind und mit deren Geltung sie sich durch ihre Unterschrift einverstanden erklärt haben (§ 2 Abs. 1 AGBG).

9

Mit der Übergabe der Bedingungen ist den Beklagten zugleich die Möglichkeit eröffnet worden, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das Verständnis deutschsprachiger Geschäftsbedingungen kann zwar für Ausländer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Verwender ihnen in solchen Fällen eine Übersetzung zur Verfügung steilen müßte (a.A. Kötz in MünchKomm, AGBG § 2 Rdn. 9; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, § 2 Rdn. 17; wohl auch OLG München, NJW 1974, 1659, 1660 [OLG München 29.01.1974 - 4 U 171/73]) [OLG München 29.01.1974 - 4 U 171/73]. Ausschlaggebend ist vielmehr, welcher Sprache sich die Parteien im Rahmen ihrer rechtsgeschäftlichen Beziehungen bedienen. Wählen sie - wie hier - die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache, so akzeptiert der ausländische Partner damit den gesamten deutschsprachigen Vertragsinhalt einschließlich der zugrundliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alsdann ist es ihm zuzumuten, sich vor Abschluß des Vertrages selbst die erforderliche Übersetzung zu beschaffen. Andernfalls muß er den nicht zur Kenntnis genommenen Text der Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen (OLG Bremen, WM 1973, 1228, 1229; OLG München, NJW 1974, 2181 [OLG München 04.04.1974 - 24 U 930/73]/2182; Weimar, Betrieb 1978, 243; Palandt/Heinrichs, BGB, 42. Aufl., AGBG § 2 Anm. 3 d; Schlosser in Staudinger, BGB, 12. Aufl., AGBG § 2 Rdn. 4, 28; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB, 4. Aufl., Anhang § 2 Rdn. 18/19; Schmidt-Salzer, Allgemeine Geschäftsbedingungen, 2. Aufl., D. 106/107, 110; noch weitergehend OLG München, MDR 1975, 841 [OLG München 20.03.1975 - 24 U 314/74]). Hier haben die Beklagten zudem schon anläßlich der früheren Verhandlungen über den Auftrag die Vertragsbedingungen der Klägerin erhalten und sind sowohl durch einen Vertreter der Klägerin als auch durch deren Schreiben vom 11. Dezember 1978 auf die bei Kündigung fällig werdende Abstandszahlung hingewiesen worden.

10

2.

Das Berufungsgericht geht weiterhin aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, daß der Vertrag - entgegen der Darstellung der Beklagten - nicht unter der Bedingung gesicherter Finanzierung des Bauvorhabens geschlossen worden sei. Zwar hätten die Parteien die Finanzierungsfrage ausführlich besprochen und zu diesem Zweck sogar einen Kreditvermittler hinzugezogen. Den Zeugenaussagen sei jedoch nicht zu entnehmen, daß daran eine ausdrückliche Vertragsbedingung geknüpft worden sei. Vielmehr hätten alle Beteiligten bei Auftragserteilung am 15. Januar 1979 das Finanzierungsproblem bereits als geklärt angesehen.

11

Diese Feststellungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und binden den Senat. Die Beklagten waren infolgedessen nicht berechtigt, sich unter Hinweis auf die nachträglich aufgetretenen Finanzierungsschwierigkeiten von den getroffenen Vereinbarungen zu lösen.

12

3.

Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Erwägung, daß die Finanzierung im Risikobereich der Beklagten gelegen habe.

13

Nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluß zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGHZ 25, 390, 392[BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55];  40, 334, 335/336; 74, 370, 372/373; BGH NJW 1976, 565, 566;  1982, 2184, 2185). Für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist allerdings kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGHZ 74, 370, 373; BGH NJW 1976, 565, 566 m.w.N.). Demgemäß ist die Möglichkeit bzw. Sicherstellung der Finanzierung regelmäßig nicht als Geschäftsgrundlage anzusehen, da sie unmittelbar in die Sphäre des Kunden fällt (OLG Oldenburg, NJW 1975, 1788 [OLG Oldenburg 04.06.1975 - 2 U 51/75]; vgl. auch BGH Urteil vom 17. November 1978 - V ZR 35/77 = WM 1979, 204, 205; Palandt/Heinrichs aaO, § 242 Anm. 6 C d bb).

14

Auch im vorliegenden Fall sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung des Finanzierungsrisikos ersichtlich. Nachdem der Vertreter der Klägerin den Beklagten einen Kreditberater empfohlen hat, haben diese die notwendigen Gespräche in eigener Verantwortung geführt. Die allseitige Vorstellung bei Vertragsschluß, daß die Finanzierung nunmehr gesichert sei, konnte sie nicht von den weiterhin bestehenden Risiken entlasten. Das ergab sich mit der erforderlichen Deutlichkeit nicht nur aus § 2 Nr. 3 der Vertragsbedingungen, sondern unmittelbar auch aus dem Auftragsformular, in welchem die Beklagten auf ihre Pflicht zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Finanzierungsbestätigung hingewiesen worden sind.

15

Zudem war, wie das Berufungsgericht feststellt, die Finanzierung des Bauvorhabens noch gar nicht gescheitert, als die Beklagten den Rücktritt vom Vertrage erklärten. Zwar hatte die zunächst angesprochene Sparkasse dem Kreditgesuch aus organisatorischen Gründen nicht stattgegeben. Ein zweiter Finanzierungsantrag erschien dagegen nicht aussichtslos, wurde aber aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 17. Februar 1979 nicht weiter verfolgt. Damit haben die Beklagten selbst die reibungslose Durchführung des Vertrages verhindert; nach Treu und Glauben können sie sich deshalb nicht auf diese für sie nachteilige Entwicklung berufen (vgl. BGH Urteil vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 245/68 = WM 1971, 214, 215).

16

II.

Gleichwohl meint das Berufungsgericht, die Beklagten hätten sich von dem erteilten zweiten Auftrag lösen dürfen, ohne die verlangte Abstandssumme an die Klägerin zahlen zu müssen. Denn es handele sich bei dem hier geschlossenen Fertighausvertrag um einen gemischten Vertrag mit überwiegend kaufrechtlichen Elementen, auf den das Abzahlungsgesetz anzuwenden sei. Angesichts moderner Verkaufsmethoden bestehe auch beim Erwerb von Fertighäusern die Gefahr übereilten und unbedachten Handelns, vor dessen Rechtsfolgen der Gesetzgeber den Kunden gerade schützen wolle. Mit ihrem Schreiben vom 17. Februar 1979 hätten die Beklagten ihre auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung deshalb wirksam widerrufen (§ 1 b AbzG). Daß sie die einwöchige Widerrufsfrist überschritten hätten, sei unbeachtlich, da sie nicht gemäß § 1 b Abs. 2 AbzG belehrt worden seien. Der Klägerin stünden somit keine Rechte aus dem Vertrage zu.

17

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der Fertighausvertrag fällt nicht unter das Abzahlungsgesetz

18

1.

Das Abzahlungsgesetz findet grundsätzlich nur Anwendung auf den Verkauf beweglicher Sachen, wenn die Vergütung in Raten zu zahlen ist (BGHZ 78, 375, 378 und 383; BGH NJW 1973, 2200, 2201; H.P. Westermann in MünchKomm., AbzG § 1 Rdn. 4; Klauss/Ose, Kommentar zum Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte § 1 Rdn. 22). Inwieweit es darüberhinaus auf Werklieferungsverträge anzuwenden ist (so die h.M., vgl. H.P. Westermann a.a.O. m.w.N.) oder bei gemischten Verträgen, die gleichzeitig kauf- und werkvertragliche Elemente enthalten (vgl. BGHZ 78, 375, 377/378), ist hier nicht entscheidungserheblich. Auf reine Werkverträge, bei denen die Vergütung in Teilbeträgen zu zahlen ist, ist das Abzahlungsgesetz jedenfalls nicht anzuwenden.

19

2.

Der typische, die Errichtung des Fertighauses einschließende Fertighausvertrag ist regelmäßig reiner Werkvertrag. Schon in seiner Entscheidung BGHZ 76, 43, 45/46 spricht der Senat insoweit von einem "Bauwerkvertrag über ein Fertighaus". Auch im Schrifttum wird diese Auffassung einhellig vertreten (Graba, MDR 1974, 975, 977; Sturies, BB 1982, 1631, 1632; Herding/Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Aufl. (1967), S. 647; Häring, Der Fertighausbau und seine Rechtsprobleme (1968), S. 79/80; Palandt/Putzo, BGB, 42. Aufl., vor § 433 Anm. 4 c; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 631 Rdn. 60; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 4. Aufl., Rdn. 1016; Klauss/Ose aaO, § 1 Rdn. 29).

20

Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit den vom Unternehmer übernommenen Pflichten zu. Hat er das genormte Baumaterial, die Fertigteile, nur zu liefern, so erbringt er keine werkvertragliche Werkleistung; dann gelten allein die Vorschriften über den Kauf (BGHZ 78, 375, 378; zu einem Sonderfall vgl. BGH NJW 1968, 1087 Nr. 3). Anders ist es dagegen, wenn der Unternehmer die Errichtung des Fertighauses schuldet. Wie beim Bauvertrag über ein konventionelles Haus steht alsdann die für den Werkvertrag typische Schöpfung eines Werkes gerade für den Besteller im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehungen (vgl. BGH NJW 1977, 379, insoweit in BGHZ 67, 359 nicht abgedruckt; Palandt/Thomas aaO, vor § 631 Anm. 1 und 4 b; Mühl in Soergel/Siebert, BGB, 11. Aufl., vor § 631 Rdn. 14). Dem Bauherrn kommt es dann neben der Lieferung der vorgefertigten Teile in erster Linie auf die Errichtung des Bauwerks an, bei der es sich um das wesentliche, die Rechtsnatur des Fertighausvertrages prägende Merkmal handelt.

21

Entsprechend hat der Senat auch schon in anderem Zusammenhang - nämlich beim Erwerb neuerstellter Häuser oder Eigentumswohnungen - die Abgrenzung von Kauf- und Werkvertrag danach vorgenommen, ob den Veräußerer eine Errichtungsverpflichtung trifft. Ist das der Fall, so sind die Bestimmungen des Werkvertragsrechts anwendbar (BGHZ 68, 372, 373 ff;  72, 229, 231;  74, 204, 206 f;  74, 258, 268;  BGH NJW 1981, 273, 274;  1982, 2243; Senatsurteil vom 5. November 1981 - VII ZR 5/81 = BauR 1982, 58, 59/60, jeweils m.w.N.).

22

Hier haben die Parteien den Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung der Klägerin als Werkvertrag geschlossen:

23

a)

Die der Klägerin obliegende Leistung besteht in der "Erstellung des WM-Hauses in serienmäßiger Ausführung gemäß Baubeschreibung". Als Fälligkeitstermin für die letzte Vergütungsrate ist ein Zeitpunkt "nach Abnahme des Hauses" vorgesehen (§ 2 Nr. 2 der Vertragsbedingungen). Als Vertragsgrundlage für die Durchführung des Auftrags ist die Geltung der VOB Teil B und Teil C vereinbart (§ 1 Nr. 4 der Vertragsbedingungen). Auf die mehrfache Bezeichnung der Vergütung als "Kaufpreis" kommt es dagegen nicht an, da die Begriffswahl keinen Einfluß auf die Rechtsnatur des Vertrages hat (vgl. auch BGHZ 74, 204, 207;  74, 258, 268;  BGH NJW 1981, 273, 274;  1982, 2243 m.w.N.).

24

b)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gehört der Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung nicht zu den sogenannten gemischten Verträgen, die gleichzeitig kauf- und werkvertragliche Elemente enthalten und deshalb nach der in § 1 b Abs. 4 AbzG getroffenen Wertung insgesamt abzahlungsrechtlichen Grundsätzen unterliegen.

25

Allerdings hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Erwerb eines Bausatzhauses zur Eigenerstellung durch den Erwerber als gemischten Vertrag behandelt, wenn der Veräußerer lediglich einzelne werk- oder dienstvertragliche Zusatzleistungen übernommen hat (BGHZ 78, 375, 377/378). Das rechtfertigt sich daraus, daß der Schwerpunkt des Bausatzhausvertrages kaufrechtlicher Natur ist. Im Vordergrund steht die Lieferung des Materials, das dem Käufer gesondert übereignet wird und für ihn einen selbständigen Wert darstellt. Den Auf- bzw. Einbau hat er - zumindest überwiegend - selbst oder durch Dritte vorzunehmen. Es handelt sich somit um ein herkömmliches Umsatzgeschäft, das lediglich durch werkvertragliche Elemente ergänzt wird (BGHZ 78, 375, 378 f).

26

Demgegenüber stellt die Errichtungsverpflichtung des Fertighausunternehmers bei einem Vertrag der hier vorliegenden Art einen grundlegenden Vertragsbestandteil dar, welcher den Rechtsbeziehungen der Parteien erst ihre besondere Eigenart verleiht. Der Unternehmer schuldet das abnahmefähige Gesamtwerk nach Maßgabe des vereinbarten Bauvolumens und unter Verwendung der von ihm vorgefertigten Bauteile. Deren Lieferung tritt hinter der Erstellung des Bauwerks als eigentlichem Vertragsziel zurück (Graba aaO, S. 976; Sturies aaO, S. 1632; vgl. auch Herding/Schmalzl aaO, S. 647). Eine Aufspaltung dieses einheitlichen Vertrages in mehrere Einzelleistungen widerspräche seinem Wesen. Demgemäß hat der VIII. Zivilsenat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes keine Anwendung finden, wenn der Bauwillige das Haus nicht mit gekauften Bausatzteilen im Eigenbau errichtet, sondern einen Bau- oder Baubetreuungsvertrag abschließt (BGHZ 78, 375, 382/383).

27

c)

Schließlich handelt es sich bei dem hier von den Parteien geschlossenen Fertighausvertrag auch nicht um einen Werklieferungsvertrag, auf den das Abzahlungsgesetz Anwendung finden könnte, weil die Vergütung in Teilbeträgen zu entrichten ist. Im Verhältnis zu dem vom Unternehmer geschuldeten Material ist nämlich das Grundstück des Bestellers stets als Hauptsache anzusehen, so daß schon nach § 651 Abs. 2 BGB allein Werkvertragsrecht gilt (BGH Urteil vom 30. Mai 1951 - II ZR 57/50 = LM UmStG § 18 Abs. 1 Ziff. 2 (Nr. 8); BayObLGZ 33 (1933), 198, 199; OLG Düsseldorf, BauR 1982, 164, 165; Glanzmann aaO, § 651 Rdn. 7). Darüber hinaus wird der Bauherr durch die Verbindung der Bauteile mit seinem Grundstück kraft Gesetzes Eigentümer des Fertighauses (§§ 94, 946 BGB). Für eine rechtsgeschäftliche Übereignung des vollendeten Werkes, wie § 651 Abs. 1 Satz 1 BGB sie vorsieht, ist danach kein Raum (BayObLG und OLG Düsseldorf aaO; Graba aaO, S. 977; Sturies aaO, S. 1631; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 1968 - VII ZR 18/66 = LM BGB § 459 Nr. 20).

28

3.

Auf den hier in Rede stehenden Fertighausvertrag als reinen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB sind die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes auch nicht entsprechend anzuwenden.

29

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert dies die Interessenlage des Bestellers keineswegs. Dabei kann offenbleiben, ob hier die - wie üblicherweise - nach Auftragsbestätigung und Baufortschritt zu entrichtenden Vergütungsraten überhaupt als Teilzahlungen im Sinne von § 1 AbzG anzusehen wären (vgl. dazu BGHZ 78, 375, 380/381).

30

Der Zweck eines Abzahlungsgeschäfts besteht darin, sofortigen Warenerwerb bei ratenweise erst danach aufzubringender Zahlung zu ermöglichen. Daraus entsteht für den Käufer die Gefahr, infolge der Teilzahlungsabrede den Umfang seiner Verpflichtung nicht zu überschauen und sich voreilig auf ein Geschäft einzulassen, weil er zunächst nur die geringen Raten vor Augen hat (BGHZ 70, 378, 383; BGH NJW 1979, 874;  1981, 1960, 1961). Dem soll durch die nach und nach erweiterten Vorschriften des Abzahlungsgesetzes, insbesondere durch die Einräumung des befristeten Widerrufsrechts (§ 1 b AbzG, entgegengewirkt werden.

31

Eines solchen Schutzes bedarf der Bauherr eines Fertighauses jedoch typischerweise gerade nicht. Der Gesamtpreis für die Leistungen des Herstellers ist - wie hier - regelmäßig im Vertrag angegeben. Die einzelnen Raten können nach diesem Gesamtpreis und den festgelegten Prozentsätzen vom Bauwilligen selbst errechnet bzw. überprüft werden. Die bei Fertighausverträgen typische Höhe der nur verhältnismäßig wenigen Raten erfüllen eine Warnfunktion, die herkömmlichen Abzahlungsgeschäften fehlt. Auch entspricht es den Besonderheiten des Fertighausvertrages, daß der Besteller - wie hier - das geschuldete Entgelt in den weitaus meisten Fällen finanzieren und sich zuvor Gewißheit über den Umfang der auf ihn zukommenden Belastungen verschaffen muß. Die Gefahr einer unbedachten, von einer überrumpelnden Verkaufsstrategie veranlaßten Auftragserteilung ist daher von vornherein gering, jedenfalls nicht typisch (vgl. BGHZ 78, 375, 381/382).

32

Vereinzelt mag es zwar vorkommen, daß ein Interessent mit noch ungesicherten Finanzierungsvorstellungen den Werbemethoden geschulter Vertriebsberater erliegt und sich zu einem übereilten Vertragsabschluß bereitfindet. Dieses Risiko besteht im Geschäftsverkehr aber allgemein, ohne daß - falls Zahlung in Teilbeträgen vereinbart ist - daraus stets die Anwendung abzahlungsrechtlicher Bestimmungen hergeleitet werden könnte (Sturies aaO, S. 1633). Der sozialpolitische Zweck des Abzahlungsgesetzes, den bei Ratenzahlungskäufen besonders gefährdeten Käufer beweglicher Sachen zu schützen, verbietet eine ausdehnende Anwendung dieses Sondergesetzes auf andersgeartete Verträge (BGH NJW 1973, 2200, 2201 [BGH 03.10.1973 - VIII ZR 181/72]; RGZ 67, 383, 386; Ostler/Weidner, AbzG, 6. Aufl., § 1 Anm. 8 a.E.). Das gilt nicht nur für den Verkauf unbeweglicher Sachen, sondern auch für Dienst- und Werkverträge, bei denen die Vergütung in Raten zu zahlen ist.

33

4.

Die Beklagten waren nach alledem nicht berechtigt, ihre auf den Abschluß des Fertighausvertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 b AbzG zu widerrufen. Ihre endgültige Weigerung der Vertragserfüllung ist als Kündigung im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 1 der hier vereinbarten VOB/B zu werten. Für diesen Fall steht der Klägerin nach § 6 ihrer Vertragsbedingungen ein pauschaler Vergütungsanspruch in Höhe von 5 % der Gesamtauftragssumme (= 8.194,50 DM) zu. Gegen eine solche in den Vertragsbedingungen getroffene Vereinbarung ist rechtlich nichts einzuwenden. Sie entspricht der Regelung der §§ 649 BGB, 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B und gewährt der Klägerin als Klauselverwenderin keine unangemessenen Vorteile (§ 10 Nr. 7 AGBG). Ausgeglichen wird hier lediglich der im Werklohn enthaltene Unternehmergewinn, der mit 5 % nicht zu hoch angesetzt ist (vgl. BGH NJW 1978, 1054, 1055 [BGH 26.01.1978 - VII ZR 50/77]). Die Beklagten haben insoweit auch keine gegenteiligen Umstände dargelegt, obwohl ihnen § 6 der Vertragsbedingungen dieses Recht ausdrücklich einräumt.

34

III.

Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung der geltend gemachten 8.194,50 DM verurteilen.

35

Gemäß §§ 284, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB stehen der Klägerin - nicht bestrittene - Verzugszinsen in Höhe von 8 % seit dem 26. Oktober 1979 zu. Dagegen ist der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten (10 DM) mangels näherer Angaben nicht gerechtfertigt; insoweit ist die Klageabweisung zu bestätigen und die Revision zurückzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 97 ZPO.

Girisch
Recken
Bliesener
Obenhaus
Quack