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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1951, Az.: II ZR 57/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1951
Aktenzeichen
II ZR 57/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 25.05.1950

Fundstellen

  • DB 1951, 565 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 599 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der G. Dr. Bergbau G.m.b.H. in D.-K., vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Prozessgegner

die G. B.-A.G., E. R.str. ..., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Ist in einen vor der Währungsreform geschlossenen Werkvertrage über die Herstellung von Schachtbauten die Vergütung des Unternehmers nach dem meterweisen Fortschreiten der Schachtbauten vereinbart, und ist auf dieser Grundlage jeden Monat die dem Unternehmer zustehende Vergütung berechnet und gezahlt worden, so ist die bis zum Währungsstichtag (20. Juni 1948) errechenbare Bauleistung als Teileistung im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff 2 des UmstG anzusehen. Der Werkunternehmer kann daher für die Zeit vom 1.-20. Juni 1948 die Vergütung nur in Höhe des 10 : 1 umgestellten RM-Betrages in DM verlangen.

  2. 2.)

    Eine in einem solchen Vertrage vereinbarte Lohngleitklausel, die eine Erhöhung der Unternehmervergütung für den Fall vorsieht, daß die Löhne der bei der Herstellung der Bauten beschäftigten Arbeiter durch irgendeine behördliche Anordnung erhöht werden, berechtigt den Werkunternehmer, der die Löhne seiner Arbeiter gemäss §18 Abs. 1 Ziff 1 UmstG für den ganzen Monat Juni 1948 in DM zahlen musste, nicht zur Forderung eines erhöhten Werklohns für die Zeit vom 1.-20. Juni 1948, weil es sich bei der Werkvergütung für diesen Zeitraum um eine in RM entstandene Forderung handelt, die wegen des zwingenden Charakters der Währungsgesetze in keinem Falle höher als im Verhältnis 10 : 1 auf DM umgestellt werden darf.

  3. 3.)

    Wenn bei sogenannten Selbstkostenerstattungsverträgen vor dem Währungsstichtag als Vergütung des Werkunternehmers die Bezahlung der gesamten auf die Werkleistung entfallenden Bezüge der Arbeiter und Angestellten nebst einem prozentualen Regiezuschlag vereinbart ist, so liegt keine in Reichsmark entstandene Forderung des Unternehmers vor, weil die zu erstattenden Selbstkosten durchweg erst nach der Währungsreform erwachsen sind. Für Ansprüche aus solchen Verträgen kommt eine Umstellung nicht in Frage, sie sind vielmehr in vollem Umfange in DM zu bezahlen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter, der Bundesrichter Dr. Drost. Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. Mai 1950 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil, insoweit es die Beklagte zu mehr als DM 4.049,89 (Viertausendneunundvierzig DM 89 Pfennig) nebst Zinsen verurteilt, und in der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Klage wird in Höhe weiterer DM 649,82 (Sechshundertneunundvierzig DM 82 Pfennig) nebst Zinsen abgewiesen.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstriets werden zu 5/6 der Klägerin zu 1/6 der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die seit vielen Jahren mit der Beklagten in laufender Geschäftsverbindung derart steht, dass sie für die Beklagte auf deren Schachtanlagen Untertagearbeiten ausführt, hat mit der Beklagten im August und November 1947 drei Verträge über derartige Arbeiten geschlossen, deren Durchführung sich über den 20. Juni 1948 hinzog. In den Verträgen war die Vergütung der Klägerin mit Ausnahme sogenannter Regiearbeiten nach dem laufenden Meter der geleisteten Arbeit in RM berechnet, und dementsprechend ist auch vor der Währungsreform allmonatlich der an die Klägerin zu zahlende Reichsmarkbetrag berechnet und gezahlt worden.

2

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die vom 1. bis 20. Juni 1948 ausgeführten Arbeiten in DM zu zahlen, oder ob die Klägerin für diese Zeit nur Bezahlung in RM, also in DM 10 : 1 abgewertet verlangen kann. Im einzelnen macht die Klägerin folgende Ansprüche geltend:

3

1.

a)

Aus dem Vertrag vom 4. August 1947, durch den der Klägerin von der Beklagten auf deren Zeche "F. H." das Tieferteufen des Schachtes II von der 4. zur 5. Sohle übertragen war, verlangt die Klägerin 31.537,18 DM für den ganzen Monat Juni 1948. Die Beklagte hat hiervon 2/5 als Leistung der Klägerin nach dem 20. Juni 1948 anerkannt, den Rest von 18.943,90 will sie lediglich 10 : 1 abgewertet mit 1.894,39 DM der Klägerin zubilligen, so dass von dieser Rechnung noch 17.049,51 DM streitig sind. Hiervon hat die Klägerin in erster Instanz einen Teilbetrag von 6.000,- DM geltend gemacht, den sie in der Berufungsinstanz auf 7.000,- DM erhöht hat.

4

b)

In gleichen Vertrag hat die Klägerin die Ausführung sogenannter Regiearbeiten, auch "zusätzliche Arbeiten" genannt, übernommen. Das sind Arbeiten, die infolge der besonderen Verhältnisse des Bergwerkbetriebs so viele Unsicherheitsfaktoren enthalten, dass die Unternehmerfirma keine Sicherheit für den Erfolg ihrer Arbeit hat. Die Berechnung der Vergütung für diese Arbeiten nach dem beabsichtigten Erfolg, d.h. nach den meterweisen Fortschreiten, ist daher nicht tunlich, und es war als Vergütung der Klägerin für diese Arbeiten bestimmt, dass sie im Schichtlohn auszuführen seien und dass die gesamten darauf entfallenden Bezüge der Arbeiter und Angestellten einschliesslich aller sozialen Lasten und Arbeitgeberbeiträge mit einem Regiezuschlag von 35 % zu vergüten seien.

5

Für solche Regiearbeiten in Rahmen des Vertrags betr die Zeche "H." hat die Klägerin für die Zeit vom 1. bis 20. Juni 1948 den Betrag von 4.499,79 DM in Rechnung gestellt, dabei ist sie davon ausgegangen, dass sie die Löhne ihrer Arbeiter nachträglich in DM auch für die Zeit vom 1. bis 20. Juni 1948 habe zahlen müssen. Die Beklagte hat von diesem Betrag nur 1/10 anerkannt; den Rest in Höhe von 4.049,82 macht die Klägerin ebenfalls geltend.

6

2.)

Durch Vertrag vom 14.8.1947 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag zur Abteufung eines Schachtgesenkes von der 4. zur 5. Sohle der Schachtanlage auf ihrer Zeche "E.". Auch hier wurde, die Vergütung nach Metern bemessen und es sollte monatlich abgerechnet werden. Die Arbeiter für die Ausführung der Arbeiten wurden zwar zum großten Teil von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Sie traten aber für die Dauer der Arbeiten in das Arbeitsverhältnis zur Beklagten dergestalt, dass diese die gesamten Löhne und sozialen Abgaben verauslagte, die bei den monatlichen Abrechnungen von der Vergütung der Klägerin wieder abgezogen wurden.

7

Für die ersten zwanzig Tage des Monats Juni 1948 stellte die Klägerin auf Grund dieser Vereinbarung der Beklagten eine Forderung von 15.842,89 DM in Rechnung, die ziffernmässig nicht streitig ist. In dieser Rechnung zieht die Klägerin die von der Beklagten verauslagten Löhne in Höhe von 8.853,20 DM ab, ferner einen Betrag für Sprengstoffe in Höhe von 491,49 RM, umgestellt auf 49,15 DM, so dass ein Betrag von 6.940,54 DM zu ihren Gunsten verbleibt.

8

Die Beklagte will auch diese Vergütung der Klägerin nur im Verhältnis von 10 : 1 umgestellt zahlen. Sie hat sie daher in Höhe von 1.584,29 DM anerkannt. Sie verlangt jedoch die von ihr gezahlten Arbeitslöhne in voller Höhe von der Klägerin zurück und errechnet damit einen erheblichen Saldo zu ihren Gunsten. Die Klägerin hat in erster Instanz von ihrer Forderung aus dem Vertrag zu 2) einen Teilbetrag von 5.655,24 DM geltend gemachte. In zweiter Instanz hat sie diesen Teilbetrag auf 6.940 DM erhöht.

9

3.)

Aus dem Vertrag vom November 1947, durch den die Klägerin sich verpflichtet hatte, auf der der Beklagten, gehörigen Zeche "A. von H." zwei Querschläge aufzufahren und ein Gesenk abzuteufen, hat die Klägerin für die Zeit vom 1. bis 20. Juni 1948 einen Betrag von 9.196,92 DM für sich errechnet. Hiervon setzt die Beklagte einen Betrag von 873,92 DM ab, der nach ihrer Meinung zu Unrecht als Lohnkostenerhöhung in Rechnung gestellt sei. Im übrigen erkennt sie die Forderung nur in einer Umstellung 10 : 1, also in Höhe von 832,30 DM an, so dass sich eine streitige Differenz von 8.364,62 DM ergibt, von der die Klägerin in erster Instanz einen Teilbetrag von 6.000 DM, in zweiter Instanz von 8.000 DM geltend machte.

10

In erster Instanz verlangte die Klägerin von der Beklagten Zahlung eines Gesamtbetrages von 22.049,82 DM nebst 4 % Zinsen ab 25. Juli 1948.

11

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

12

Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. Juli 1949 in vollem Umfang nach dem Antrag der Klägerin erkannt. Es versteht unter dem Bewirken der Leistung im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff 2 UmstG das vollständige Erbringen der geschuldeten Werkleistung im Sinne einer Erfüllung des Anspruchs gemäss §362 BGB. Die Worte "soweit bewirkt" in §18 Abs. 1 Ziff 2 UmstG sind nach Meinung des Landgerichts dahin zu verstehen, dass darunter nur in sich selbständige Teilleistungen fallen könnten. Hier handle es sich um Werkleistungen, die nur als einheitliche Leistung erbracht werden könnten. Das sei aber am 20. Juni 1948 nicht der Fall gewesen und deshalb sei der Klägerin die von ihr errechnete Vergütung in vollem Umfange zuzubilligen.

13

Auf die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung, der sich die Klägerin insoweit angeschlossen hat, als sie in der Berufungsinstanz ihre Anträge, wie oben angegeben, erhöht hat, so dass sie im ganzen in der Berufungsinstanz 25.989,82 DM nebst 4 % Zinsen ab 25. Juli 1948 verlangte, hat das Oberlandesgericht in Hamm das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagte nur verurteilt, an die Klägerin 4.699,71 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind im Berufungsurteil zu 3/4 der Klägerin, zu 1/4 der Beklagten auferlegt. Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung von dem im Urteil des OGH vom 13. April 1950 (OGHZ Bd. 3, 308) aufgestellten Grundsatz aus, dass die Bewirkung der Leistung im Sinne des §18 UmstG nicht mit der vollen Erfüllung der Verpflichtung im Rechtssinne gleichzusetzen sei. Im vorliegenden Fall ist nach Meinung des Berufungsgerichts die Errechnung einer Teilleistung für den 20. Juni 1948 möglich, und danach habe die Klägerin nur Anspruch auf Bezahlung der von ihr in Rechnung gestellten Beträge in RM, die im Verhältnis 10 : 1 umzustellen seien. Das Berufungsgericht sicht also die Leistung der Klägerin in allen zu entscheidenden Fällen vor dem 21. Juni 1948 als bewirkt an, und es ändere daran auch nichts der Umstand, dass im Falle "Hardenberg" die Klägerin ihren Arbeitern Ende Juni 1948 den Lohn für den ganzen Monat habe zahlen müssen. Hierbei handele es sich um eine soziale Verpflichtung, die nur den Arbeitgeber als solchen treffe, die aber das Rechtsverhältnis zum Vertragsgegner grundsätzlich unberührt lasse. Auch für die Vergütung der Werkleistung auf der Zeche "Erin" seien die gleichen Grundsätze anwendbar. Das Berufungsgericht ist aber der Meinung, dass die Beklagte in diesem Fall die von ihr verauslagten Löhne nur in RM in Rechnung stellen dürfe und kommt daher bei der Vergütung betr. die Zeche "Erin" zu dem Ergebnis, dass der Klägerin noch ein Betrag von 6.498,20 RM zustehe, der ihr im Verhältnis 10 : 1 abgewertet mit 649,82 DM zuzusprechen sei.

14

Die für die Regiearbeiten von der Klägerin verlangten 4.049,88 DM hält das Berufungsgericht in vollem Umfange für begründet, weil es sich hier um einen sogenannten Selbstkostenerstattungsvertrag handle.

15

Gegen dieses Urteil, gegen das die Revision ausdrücklich zugelassen ist, haben sowohl die Klägerin wie die Beklagte Revision eingelegt. Die Klägerin beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange nach ihren Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, die Beklagte erstrebt die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit sie verurteilt ist und verlangt vollständige Klageabweisung. Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe:

16

I.

Revision der Klägerin.

17

a)

Die der Klage zu Grunde liegenden Verträge sind, soweit sie die Abteufung von Schächten oder die Herstellung von Querschlägen und eines Gesenkes zum Gegenstand haben, Werkverträge im Sinne des §631 BGB. Es ist dabei ohne Belang, dass das zur Herstellung des Ziegelmauerwerks nötige Material nicht, wie im Vertrage betreffend die Zeche Erin, von der Beklagten, sondern von der Klägerin zu liefern war, weil bei der Herstellung eines ausgemauerten Schachts die Lieferung dea dazu erforderlichen Materials durch den Werkunternehmer nur als unwesentliche Zutat anzusehen ist. Es handelt sich bei den Schachtbauarbeiten und dem Streckenvortrieb um die Erbringung eines Arbeitserfolgs, und zwar die Herstellung von Bauwerken, die selbst Bestandteile eines Grundstücks des Bestellers werden. Ein hierauf gerichteter trag ist Werkvertrag, auch wenn sämtliches Baumaterial vom Unternehmer geliefert werden soll, weil das Grundstück stets als Hauptsache angesehen werden muss (vgl. RGR Komm zum BGB Bem. 1 zu §651; Palandt BGB Bem. 1 ebenda).

18

Mit der Revision ist davon auszugehen, dass das von der Klägerin herzustellende Werk am 21.6.1948, soweit es sich um die oben bezeichneten Arbeiten handelt, noch nicht vollständig hergestellt war, und dass es daher entscheidend darauf ankommt, ob das, was die Klägerin vor dem 21. Juni 1948 bereits geleistet hatte, ein "bewirken der Leistung" im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff 2 UmstG darstellt.

19

Nach den inzwischen erlassenen Urteilen des III. Senats des Bundesgerichtshofs vom 1.3.1951 - III ZR 202/50 und 205/50 (BGHZ 1, 229; 234) ist bei Beantwortung der Frage, ob die Leistung des Werkunternehmers am Währungsstichtag im Sinne des §18 Abs. 1 UmstG bereits "bewirkt" war, zu untersuchen, ob die Tätigkeit des Unternehmers bis zum 20.6. noch zu keinem wirtschaftlich abgrenzbaren Teilerfolg geführt hat. Ist letzteres nach der Sachlage anzunehmen, dann hat der Unternehmer die Vergütung für das erst nach dem Stichtag vollendete Werk voll in DMark zu verlangen. Sofern sich aber ein wirtschaftlich abgrenzbarer Teilerfolg für den 20.6.1948 bereits ermitteln lässt, ist die auf diesen Teilerfolg entfallende, d.h. für den 20.6.1948 ermittelte Vergütung als RM-Forderung zu behandeln, und der Werkunternehmer kann sie nur 10 : 1 in DM umgestellt beanspruchen.

20

Wendet man diese Grundsätze, denen der erkennende Senat beitritt, auf den vorliegenden Fall an, so erweist sich zunächst die Meinung der klägerischen Revision als unrichtig, dass mit den Worten des §18 Abs. 1 Ziff 2 UmstG "Leistung bewirkt" derselbe Rechtsbegriff gemeint sei, wie in §362 BGB, wo dieser Ausdruck im Sinne der Titelüberschrift "Erfüllung" gebraucht wird. Die Revision will dies durch Hinweis auf das im englischen Text des Umstellungsgesetzes enthaltene Wort "performance" und das im französischen Text des Gesetzes befindliche Wort "execute" beweisen, die beide nach der Meinung der Revision "Erfüllung" bedeuten. Allein einmal ist für die Auslegung des Umstellungsgesetzes nach der ausdrücklichen Vorschrift des §34 der deutsche Text massgebend. Vor allem aber ist nicht darüber hinweg zu kommen, dass die Worte "insoweit bewirkt" unzweideutig darauf hinweisen, dass das Umstellungsgesetz bei Werkverträgen eine Teilbarkeit der Leistung des Unternehmers voraussetzt. Da aber die Herstellung eines Werks im Sinne des §631 BGB in aller Regel eine Einheit bildet und sich rechtlich nicht in Teile zerlegen lässt (vgl. Enneccerus-Lehmann 13. Aufl. 1950 §4, IV S. 23), so muss angenommen werden, dass das Umstellunsgesetz, das als ein die wirtschaftlichen Verhältnisse ordnendes Gesetz auch in erster Reihe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet und ausgelegt werden muss, bei den Worten "insoweit bewirkt" keinesfalls im Rechtssinne teilbare Leistungen voraussetzt. Vielmehr rechtfertigt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung die Auffassung, dass es genügt, wenn der vom Werkunternehmer bis zum Währungsstichtag erbrachte Arbeitserfolg im Rahmen der Herstellung des Werkes eine wirtschaftliche oder technische Bedeutung hat. Das muss umsomehr angenommen werden, weil, wenn die von der Revision vertretene Auffassung richtig wäre beim reinen Werkvertrage überhaupt kaum mehr Raum für die Annahme einer teilweise bewirkten Leistung sein wurde (vgl. Binder-Wetter-Reinbothe Komm zum UmstG Bd. II, 2 Anm. 48 zu §18).

21

Im vorliegenden Fall haben die Parteien dadurch, daß sie die Vergütung für die Arbeiten der Klägerin (mit Ausnahme der sog.Regie-Arbeiten) nach der fortlaufend erbrachten Meterleistung vertragsmässig festgelegt und auf dieser Grundlage in der Zeit vor der Währunesreform allmonatlich die der Klägerin zustehende Vergütung gemeinsam berechnet haben, die dann von der Beklagten an die Klägerin gezahlt und von dieser als Abgeltung der bis dahin berechneten Leistung angesehen wurde, unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass innerhalb ihres Vertragsverhältnisses jedem Meter der erbrachten Werkleistung ein wirtschaftlicher Wert beizumessen sei. Es geht daher an den entscheidenden Gesichtspunkt vorbei, wenn in der Klage und auch in weiteren Schriftsätzen von der Klägerin behauptet wird, dass dem einzelnen Meter des vorgetriebenen Schachtes keine selbständige Bedeutung beigemessen werden könne. Mit Recht sagt demgegenüber die Beklagte (Schriftsatz vom 9.1.49), dass jeder Meter fertiger Arbeit für die Zeche wirtschaftlich einen selbständigen Wert bedeutet habe, zumal sie auch in der Lage gewesen sei, bei einen etwaigen Abbruch der Arbeiten durch die Klägerin vor Vollendung des Gesamtwerks dieses durch einen anderen Unternehmer fertigstellen zu lassen, der dann einfach hätte fortfahren können, wo die Klägerin aufgehört hätte. Diese Vereinbarung der Parteien, wonach die Vergütung der Werkleistung allmonatlich nach dem meterweisen Fortschreiten der Arbeiten berechnet und bezahlt werden sollte, rechtfertigt es also, diese so errechenbare Leistung als Teilwerkleistung im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff 2 UmstG anzusehen.

22

Die Vereinbarung der Parteien kann nicht, wie die Revision meint, dahin gedeutet werden, dass nur monatliche Abrechnungen zulässig sein sollten, so dass als Teilleistung nur die am Monatsende errechenbaren Meterzahlen anzusehen seien. Vielmehr kommt es nach §18 Abs. 1 Satz 2 UmstG, wie aus den Worten "insoweit bewirkt" hervorgeht, nur darauf an, inwieweit die Leistung berechenbar ist. Nun hat zwar die Klägerin behauptet, dass die Leistung für den 20.6.1948 nicht genau feststellbar sei, während die Beklagte Sachverständigenbeweis dafür angetreten hat, dass diese Berechnung doch vorgenommen werden könne. Es kommt indessen auf diese Behauptung nicht an, weil die Klägerin selbst den Umfang der in der Zeit vom 1. bis 20. Juni 1948 von ihr hergestellten Schachtbauten und Streckenvortriebe geschätzt und die Beklagte diese Schätzung nicht bestritten hat.

23

Im vorliegenden Prozess ist also davon auszugehen, daß, soweit die Schacht- und Gesenkbauten sowie die Streckenvortriebe in den Verträgen in Frage kommen, eine Teilleistung für den Währungsstichtag, den 20.6.1948, berechnet werden kann, und dass deshalb die Klägerin für diese Zeit grundsätzlich die Vergütung nur in RM fordern darf, die im Verhältnis 10 : 1 in DMark umzurechnen ist.

24

b)

Abzulehnen ist der Standpunkt der Revision, dass die Umstellung der Klageforderung im Verhältnis 1:1 nach §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG geboten sei, weil zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Gesellschaftsverhältnis in Frage komme. Sie hat vielmehr die Umstellung 10 : 1 ausser mit dem Minweis, dass die Werkleistung noch nicht erbracht sei, nur damit zu begründen versucht, daß es sich im vorliegenden Falle im Grunde genommen um Löhne für Dienstleistungen handle (Klage Seite 13 und Schriftsatz vom 2.5.1949 S. 6). Auf diesen Gesichtspunkt ist die Revision nicht zurückgekommen. Er ist auch zweifellos nicht zutreffend, weil das der Klage zu Grunde liegende Vertragsverhältnis, wie oben dargelegt, einen Werkvertrag darstellt. Der Umstand, dass in den Vorinstanzen der Klaganspruch lediglich auf Werk- oder Dienstvertrag gestützt ist, kann jedoch nicht dazu führen, wie die Revisionsbeantwortung meint, die Geltendmachung eines Gesellschaftsverhältnisses in der Revisionsinstanz als eine in diesem Rechtszug unzulässige Klagänderung anzusehen. Denn es handelt sich bei der Frage nach welchen Bestimmungen des Umstellungsgesetzes der Anspruch aus einem dem Gericht vorgetragenen Vertragsverhältnis umzustellen ist, um eine Rechtsfrage, die auch in der Revisionsinstanz sogar von Amts wegen nachzuprüfen ist. Die Rüge der Revision lässt sich daher aus prozessualen Gründen nicht als unzulässig zurückweisen. Sie ist aber sachlichrechtlich unbegründet. Zwar mag es richtig sein, dass im vorliegenden Fall zu der Erreichung des von der Klägerin übernommenen Arbeitserfolges nicht nur die Klägerin, sondern in erheblichen Umfange auch die Beklagte mitzuwirken, hatte, von der nach dem Inhalt der Verträge Material und Maschinen zur Verfügung zu stellen und auch sonstige Hilfsleistungen zu erbringen waren. Allein das massgebende Kennzeichen des Gesellschaftsvertrages ist nicht die Tatsache, dass sich mindestens zwei Personen zur Leistung von Arbeiten für ein und dasselbe Unternehmen zusammenschliessen, vielmehr ist unerlässliche Voraussetzung für die Annahme einer Gesellschaft, dass die von den Vertragsparteien zu erbringende Leistung der Errichtung eines gemeinsamen Zwecks dient (RGR Komm zum BGB Bem. 3 zu §705; RG bei Gruchot 66, 220). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Zweck der der Klage zu Grunde liegenden Verträge lediglich der, die von der Beklagten für ihre Zechen gewünschten Schachtbauten oder Strecken und Gesenke herzustellen. Die Klägerin verfolgte mit den von ihr übernommenen Arbeiten nur den Zweck, die ihr für ihre Werkleistung versprochene Vergütung zu verdienen. Die Beklagte wollte durch ihre Mitwirkung an dem von ihr der Klägerin übertragenen Werk zur bestmöglichen Herstellung dieses Werkes beitragen, also auch nur dem eigenen Zweck dienen. Es handelt sich daher bei dem Zusammenwirken der Beklagten mit der Klägerin um eine Angelegenheit, die nur für die Beklagte eine eigene, für die Klägerin aber im Verhältnis zur Beklagten eine fremde ist. Aus dem gleichen Grunde kann auch das Vertragsverhältnis der Parteien nicht, wie die Revision meint, als sog. Innengesellschaft angesehen werden, da auch bei einer solchen ein gemeinsamer Zweck vorliegen müsste, der hier fehlt.

25

c)

Es muss also bei dem zu a) dargelegten Grundsatz verbleiben, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. bis 20.6.1948 ihre Vergütung für die erbrachte Werkleistung nur in RM, also in DM umgestellt 10 : 1 beanspruchen kann. Es bedarf jedoch noch der Prüfung, ob etwa, wie die Revision rügt, die in den Verträgen enthaltene Lohngleitklausel eine über diesen Umstellungssatz hinausgehende Vergütung rechtfertigt. In den Verträgen betr die Zeche "F. H." und die Zeche "E." ist folgende Bestimmung enthalten, die nach den Behauptungen der Klägerin auch Bestandteil des Vertrages betr die Zeche "H." gewesen ist.

"Die genannten Verrechnungspreise beruhen auf dem Akkordhauer-Durchschnittslohn der Tarifordnung für das rhein.-westf. Steinkohlenrevier vom 1.11.46 in Höhe von RM 10,08 für die 8-Stundenschicht.

Erhöhen oder ermässigen sich die geldlichen oder geldeswerten Bezüge, so erhöhen oder ermässigen sich die Verrechnungspreise um 2/3 % je % der Veränderung. Eine Verkürzung der 8-stündigen Normalarbeitszeit kommt dabei einer Erhöhung der Verrechnungspreise gleich".

26

Die Revision der Klägerin weist darauf hin, dass die Klägerin die Löhne der Arbeiter für die Zeit vom 1. bis 20.6.1948 gemäss §18 Ziff 1 UmstG nachträglich in DM habe zahlen müssen und vertritt die Meinung, dass die Bestimmung des §18 Abs. 1 Ziff 1 UmstG einer tariflichen Erhöhung gleichzuachten sei, zumal die allgemeinen Bedingungen der Schachtbaukonvention, die auf sämtliche Verträge anzuwenden seien, die Bestimmung enthielten, dass unter tariflicher Änderung im Sinne der Bergbauverträge jede Form einer lohnordnenden Massnahme zu verstehen sei, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Form einer Tarifordnung, Anordnung, Verordnung oder eines Gesetzes erlassen werde, sofern sie von behördlicher Seite ausgehe.

27

Ob die vorstehend wiedergegebene Lohngleitklausel als Wertsicherungsklausel im eigentlichen Sinn anzusprechen ist, d.h. ob sie auf Ausschaltung des Geldentwertungsrisikos des Unternehmers gerichtet war, oder ob es sich nur um eine sogenannte Kalkulationsklausel handelt, bedarf nicht der Entscheidung. Denn in jedem Fall würde die Anwendung dieser Klausel zur Folge haben, dass die Klägerin als Vergütung ihrer für die Zeit vom 1. bis 20.6. errechneten Leistung einen höheren DM-Betrag als den 10 : 1 umgestellten Reichsmarkbetrag des vorgesehenen Meterpreises erhalten würde. Das aber wäre mit dem Sinn und Zweck des Wahrungsumstellungsgesetzes nicht vereinbar. Aus §13 Abs. 3 des UmstG in Verbindung mit §16 UmstG ergibt sich, dass Reichsmarkverbindlichkeiten grundsätzlich im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umzustellen sind, soweit nicht das Gesetz selbst in §18 Ausnahmen zulässt. Zweck und Wortlaut des Gesetzes lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass damit alle bestehenden Reichsmarkforderungen getroffen werden sollten und dass es unzulässig ist, durch private Vereinbarungen Ausnahmen hiervon zu schaffen. Vielmehr sind die Umstellungsvorschriften des Währungsgesetzes zwingender Natur, da sie Aufgaben verfolgen, die den Interessen des Einzelnen übergeordnet sind. Das ist in dem kürzlich erlassenen Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 15.3.1951 IV ZR 59/50, dem der erkennende Senat beitritt und auf das im übrigen verwiesen werden kann, eingehend dargelegt (vgl. Betriebsberater 1951 S. 377). Der Umstand, dass es sich in dem vom IV. Zivilsenat entschiedenen Fall um eine echte Wertsicherungsklausel handelte, durch die eine Darlehensforderung nach Massgabe eines bestimmten Sachwertes zurückgezahlt werden sollte, ist dabei unerheblich. Entscheidend für die Unanwendbarkeit der im vorliegenden Fall in Frage stehenden Lohnklausel ist vielmehr allein der Umstand, daß es sich bei der von der Klägerin verlangten Vergütung um eine nach den Verträgen in RM entstandene Forderung handelt, die wegen des zwingenden Charakters der Währungsgesetze in keinen Fall höher als im Verhältnis 10 : 1 auf DM umgestellt werden darf.

28

Nach alledem ist es unmöglich, der Klägerin einen höheren Betrag als die 10 : 1 umgestellte Reichsmarkvergütung für die Zeit vom 1. bis 20.6.1948 zuzusprechen. Daraus ergibt sich, dass die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen war.

29

II.

Revision der Beklagten.

30

Die Revision der Beklagten richtet sich gegen ihre Verurteilung zur Bezahlung der sogenannten Regiearbeiten aus dem Vertrage betreffend die Zeche "F. H." in Höhe von 4.049,89 DM und eines Betrages von 649,82 DM, die das Berufungsgericht der Klägerin für die Arbeiten auf Zeche "E." zugesprochen hat.

31

Was die sogenannten Regiearbeiten anlangt, so rügt die Revision der Beklagten mit Recht, dass es sich hier nicht um eine Vergütung für eine Dienstleistung handelt, sondern dass die Arbeiten im Rahmen der von der Klägerin übernommenen Werkleistung zu erbringen waren. Trotzdem ist die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des von der Klägerin verlangten Betrages von 4.049,89 DM gerechtfertigt. Es handelt sich bei den sogenannten Regiearbeiten um zusätzliche Arbeiten, bei denen die Vergütung im Wege der Erstattung der tatsächlichen Auslagen nebst den vereinbarten Zuschlägen nach den Grundsätzen zu zahlen ist, die für Selbstkostenerstattungsverträge gelten. Es heisst ausdrücklich in dem Vertrag, dass für diese Arbeiten die gesamten auf sie entfallenden Bezüge der Arbeiter und Angestellten einschliesslich aller sozialen Leisten und Arbeitgeberbeiträge, sowie eines Regiezuschlags von 35 % zu zahlen seien, und es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass die Klägerin hierfür die von ihr in Rechnung gestellten 185 Schichtlöhne in DM gezahlt hat, die mit den vereinbarten Zuschlägen den Betrag von 4.049,89 DM ausmachen. Bei dem von der Klägerin aus dem hier vorliegenden Selbstkostenerstattangsvertrage geltend gemachten Anspruch handelt es sich also gur nicht um eine Reichsmarkforderung, sondern um die Erstattung von Selbstkosten, die durchweg nach der Währungsreform in DM entstanden sind, für die also eine Umstellung gar nicht in Frage kommt (vgl. Harmening-Duden Komm zu den Währungsgesetzen Bem. 16 zu §18 S. 245, Anm. 13 zu §13). Die demgegenüber im Kommentar von Binder-Wetter-Reinbothe vertretene Auffassung, dass es sich hier ebenfalls um Reichsmarkforderungen handele, kann als zutreffend nicht anerkannt werden. Sie berücksichtigt nicht den eindeutigen Wortlaut der Parteivereinbarung, wonach von vornherein nur die Selbstkosten des Unternehmers nebst gewisser Zuschläge für diese Arbeiten berechnet und ihm erstattet werden sollten. Danach unterliegt die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erstattung der für die Regiearbeiten der Klägerin zugesprochenen 4.049,89 DM richtet, der Zurückweisung.

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Dagegen muss die Revision der Beklagten insoweit Erfolg haben, als sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 649,82 DM richtet, die sie der Klägerin als Vergütung für die Arbeiten an der Zeche "E" nach dem Berufungsurteil zahlen soll. Zwar ist es nicht zutreffend, dass insoweit das Berufungsgericht unter Prozessverstoss das übereinstimmende Parteivorbringen nicht beachtet hätte. Die Klägerin hat wohl in ihrer Rechnung die von der Beklagten verauslagten Arbeitslöhne von dem Betrage selbst in Abzug gebracht, den sie für ihre Werkleistung auf der Zeche "Erin" für die Zeit vom 1.-20. Juni 1948 forderte. Allein die Klägerin hat in dieser Rechnung ihre Forderung ebenfalls in voller Höhe in DM in Ansatz gebracht, und es ergibt sich daraus ohne weiteres, dass sie nur von ihrer Forderung in DM sich die von der Beklagten verauslagten Löhne in DM abziehen lassen wollte. Das ist auch in ihrer Erwiderung vom 21. Juli 1950 auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 15. Juli 1950 völlig klargestellt. Nun hat aber die Klägerin, wie oben zu I a) und c) dargelegt, die Vergütung für ihre in der Zeit vom 1. bis 20. Juni 1948 erbrachte Werkleistungen nur in RM, also umgestellt 10 : 1 in DM zu verlangen. Die Beklagte hat jedoch nach dem klaren Wortlaut der allgemeinen Bedingungen der Untertageunternehmerarbeiten Anspruch darauf, alle Löhne, die sie vorgelegt hat, von der Klägerin ersetzt zu erhalten und sie von der der Klägerin zustehenden Verrechnungssumme in Abzug zu bringen. Würde man es der Klägerin zubilligen, mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte die in DM verauslagten Löhne von der Klägerin erstattet verlangen kann, ihre Vergütung für die Werkleistung ebenfalls in DM umzustellen, so würde das, wie zu I c) dargelegt, gegen die zwingenden Vorschriften des Umstellungsgesetzes verstossen, weil die Klägerin dadurch eine höhere, als die im Gesetz zwingend vorgeschriebene Umstellungsquote 10 : 1 erhalten würde. Aus diesem. Grunde muss sie es hinnehmen, daß sie im Falle der Zeche "E." für die Zeit vom 1. bis 20. Juni 1948 einen Verlust erleidet, weil die von der Beklagten verauslagten Löhne den in DM umgestellten Vergütungsanspruch der Klägerin übersteigen. Im Ergebnis ist die Lage der Klägerin, nicht anders wie im Falle der Zeche "H.", wo die Klägerin ihre Arbeiter selbst nachträglich in DM entlohnen musste. Übrigens ist in den allgemeinen Bedingungen für Untertageunternehmerarbeiten, die auf den Vertrag betr die Zeche "E." anzuwenden sind, zu VI Abs. 3 der Fall ausdrücklich vorgesehen, dass, wenn bei der Abrechnung festgestellt wird, dass die anteilsmässigen Unkosten der Zeche die Verrechnungssumme übersteigen, der Unternehmer den Unterschiedsbetrag der Zeche zu erstatten hat.

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Hiernach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil in Höhe von 649,82 DM aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Im übrigen war jedoch die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich gemäss §§92, 97 ZPO, da die Klägerin nur mit etwa 1/6 ihres Antrages in der Berufungsinstanz durchgedrungen ist.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer