Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1970, Az.: VIII ZR 245/68
Vertragsanpassung auf Grund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände; Abweichen von der bei Vertragsabschluss als sicher vorausgesetzten Entwicklung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1970
- Aktenzeichen
- VIII ZR 245/68
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 31.01.1968
- LG Mainz
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1971, 470 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Wiederaufbaukasse der Rheinland-Pfälzischen Weinbaugebiete in M., G. platz ...,
vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, Ökonomierat Ernst Jakob W., in A.
Prozessgegner
Pirmin F. in St. Ma.
Amtlicher Leitsatz
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vertragspflichten aus einem gegenseitigen Vertrag unter dem Gesichtspunkt des teilweisen Wegfalls der Geschäftsgrundlage an eine bei Vertragsabschluß nicht vorausgesehene und nicht voraussehbare Entwicklung angepaßt werden können.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Januar 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört auch die Umstellung des Weinbaus in Rheinland-Pfalz auf Pfropfreben. Der Beklagte stellt - wie zahlreiche andere Winzer - im Nebenerwerb derartige Pfropfreben her. Durch Formularvertrag vom 28. Februar 1956 verpflichtete er sich gegenüber der Klägerin zur Herstellung von jährlich 20.000 Pfropfreben, während die Klägerin die Abnahme dieser Reben zusicherte, und zwar zu einem Preis, der jährlich von dem zuständigen Ministerium - für das Jahr 1959 auf 0,80 DM je veredelter Rebe - festgesetzt wurde. Da die Klägerin 1959 für einen erheblichen Teil der erstellten Pfropfreben keine Verwendung hatte, drängte sie die privaten Rebveredler - unter ihnen auch den Beklagten -, einen Teil der ihr angebotenen Reben wieder einzuschulen und ihr 1960 erneut zum Vorjahrespreis anzubieten. Durch formularmäßige Vereinbarung vom 26. Mai 1959, deren Inhalt zuvor zwischen Vertretern der privaten Rebveredler und der Klägerin ausgehandelt war, gewährte sie dem Beklagten, der inzwischen 5.720 der angebotenen Pfropfreben wieder eingeschult hatte, eine Einschulungsbeihilfe von 0,08 DM je Rebe und außerdem einen Betriebsmittelkredit von 4.600 DM (0,80 DM je Rebe), der mit dem Ankaufspreis der 1960 erneut anzubietenden Reben verrechnet werden sollte und "zum Ausgleich des Ausfallrisikos" bei der Rückverschulung zinslos bewilligt wurde. Im Verlauf des Jahres 1959 verdorrten dem Beklagten 2.800 der insgesamt 5.720 zurückgenommenen Reben; ob dies ausschließlich auf den unstreitig sehr trockenen Sommer und den jahreszeitlich späten Rückschulungszeitpunkt zurückzuführen ist oder auch auf einer unsachgemäßen Pflege seitens des Beklagten beruht, ist zwischen den Parteien umstritten. Als 1960 bei der Klägerin erneut Absatzschwierigkeiten drohten, ermächtigte sie die Rebveredler durch Rundschreiben, die zurückverschulten vorjährigen Pfropfreben für 0,50 DM an Dritte zu verkaufen. Unter der Voraussetzung, daß die Abrechnung über sie - die Klägerin - erfolgte, erklärte sie sich zur Erstattung der Differenz von 0,30 DM an die Veredler bereit. Der Beklagte verkaufte daraufhin 1.500 vorjährige Pfropfreben, zog den Rechnungsbetrag jedoch selbst ein und machte der Klägerin davon lediglich Mitteilung.
Die Klägerin verlangt aus laufender Rechnung vom Beklagten 2.702,22 DM nebst Zinsen. Der Beklagte hat verschiedene Gegenforderungen geltend gemacht, mit ihnen in Höhe der Klageforderung aufgerechnet und den überschießenden Betrag von 626,48 DM im Wege der Widerklage verlangt. Er macht u.a. geltend, für die im Sommer 1959 ohne sein Verschulden verdorbenen Reben stehe ihm ein Vergütungsanspruch von 2.240 DM zu; auf die im Vertrag vom 26. Mai 1959 enthaltene Übernahme des Ausfallrisikos durch ihn könne die Klägerin sich deswegen nicht berufen, weil sie ihn - wie auch die anderen Rebveredler - unter sittenwidriger Ausnutzung ihrer Monopolstellung und mit der Drohung, ihn andernfalls aus dem Kreis der privaten Rebveredler auszuschließen, zur Übernahme dieses für ihn finanziell unzumutbaren Risikos gezwungen habe. Die Klägerin handele zudem sittenwidrig, wenn sie unter Berufung darauf, daß der Abrechnungsmodus nicht eingehalten sei, ihm die Erstattung des Mindererlöses bei dem Verkauf der Reben 1960 in Höhe von 450 DM verweigere.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage den Beklagten zur Zahlung von 2.162 DM verurteilt. Das Berufungsgericht hat der Klage nur in Höhe von 852 DM stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.622 DM nebst Zinsen. Der Beklagte war im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Es geht im Revisionsrechtszug nur noch um die Fragen,
- 1.
ob und in welcher Höhe der Beklagte eine Vergütung für die der Klägerin vergeblich angebotenen und nach der Rückverschulung bei ihm verdorrten Reben verlangen kann, sowie
- 2.
ob der Beklagte von der Klägerin Erstattung des Mindererlöses in Höhe von 450 DM aus dem Verkauf der zweijährigen Reben im Jahre 1960 verlangen kann, obwohl er den von der Klägerin vorgeschriebenen Abrechnungsmodus nicht eingehalten hat.
I.
Das Berufungsgericht billigt dem Beklagten für die im Jahre 1959 verdorrten Reben einen Anspruch in Höhe von 1.320 DM zu. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht geht zunächst davon aus, daß die Vereinbarung vom 26. Mai 1959 und die in ihr enthaltene Übernahme des Ausfallrisikos durch den Beklagten rechtswirksam zustande gekommen und auch nicht mit Erfolg angefochten seien. Insoweit lassen die auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung liegenden Ausführungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie werden auch in der Revisionsinstanz nicht angegriffen.
2.
Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, daß die zu Lasten des Beklagten rechtswirksam vereinbarte Risikoklausel unter dem Gesichtspunkt eines teilweisen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Anpassung bedürfe, weil die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung vom 26. Mai 1959 von einem Ausfallrisiko von 20 % ausgegangen seien und es angesichts des unvorhersehbaren, nicht vom Beklagten verschuldeten Ausfalls von nahezu 50 % unbillig erscheine, diesen in vollem Umfang an der Risikoübernahme festzuhalten. Auch diese Ausführungen halten - jedenfalls im Ergebnis - einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Das Berufungsgericht sieht in dem Umstand, daß unstreitig beide Parteien bei Vertragsabschluß von einem 20 % igen Ausfall bei der Rückverschulung ausgegangen seien, eine Geschäftsgrundlage dieses Vertrages. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach gefestigter Rechtsprechung gelten als Geschäftsgrundlage - soweit hier von Interesse - die bei Vertragsabschluß bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein und dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; Senatsurteil vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 172/65 = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 54 = BGHWarn 1968, 68).
Diese Voraussetzungen lagen nach den insoweit bindenden tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Ausfallquote vor. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe diesen gemeinsamen Ausgangspunkt beider Parteien bei Vertragsabschluß schon deswegen nicht als unstreitig ansehen dürfen, weil die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen habe, daß das Ausfallrisiko ausweislich der einzelnen Abkommen mit 30 bis 40 % angesetzt und im Rebenpreis einkalkuliert worden sei, geht fehl. Zwar sollte nach dem Rebenveredlungsabkommen vom 28. Februar 1956 der Rebenpreis unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Anwuchsergebnisses - nicht Ausfalls, wie die Klägerin anzunehmen scheint - von 35 % festgesetzt werden. Hier geht es jedoch nicht um die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Veredlung, sondern die ganz anders gelagerte Frage, welcher Ausfall beim Wiedereinschulen bereits veredelter und der Klägerin vergeblich angebotener einjähriger Pfropfreben zu erwarten war. Insoweit ergibt sich aber gerade aus der Niederschrift über die Besprechung vom 15. Mai 1959, bei der Vertreter der privaten Rebveredler und der Klägerin den der Vereinbarung vom 26. Mai 1959 zugrunde liegenden Musterentwurf ausgearbeitet haben, ganz eindeutig, daß die Beteiligten die beiderseits zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage eines 20 % igen Ausfalls errechnet und ausgehandelt haben, und daß ein Ausfall von fast 50 % völlig außerhalb der von beiden Teilen erwarteten Entwicklung lag.
b)
Daraus folgt zugleich, daß es sich - entgegen der Ansicht der Revision - bei der Übernahme des Ausfallrisikos durch den Beklagten nicht etwa um ein echtes Risikogeschäft handelte, das diesem eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage verwehrt hätte (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Juli 1964 - VIII ZR 41/63 = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 47 = WM 1964, 1025 = BGHWarn 1964, 459). Vielmehr hatte der Beklagte nach den übereinstimmenden Vorstellungen beider Parteien bei Vertragsabschluß lediglich ein klar umgrenztes, voraussehbares Risiko übernehmen wollen. In derartigen Fällen ist aber die betroffene Vertragspartei nicht gehindert, sich unter Bezugnahme auf Umstände, die außerhalb des voraussehbaren Verlaufs der Dinge und damit des bewußt übernommenen Risikos liegen, auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 242 Rdn. 369 und 370).
c)
Richtig ist allerdings, daß gleichwohl eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände dann nicht in Betracht käme, wenn das Verdorren der zurückgeschulten Pfropfreben auf mangelnde Pflege seitens des Beklagten zurückzuführen wäre. Wer selbst ein Abweichen von der bei Vertragsabschluß als sicher vorausgesetzten Entwicklung schuldhaft herbeiführt, kann sich nach Treu und Glauben in aller Regel nicht auf diese ihm nachteilige Entwicklung berufen. Das aber ist hier nach den rechtsirrtumsfreien tatrichterlichen Feststellungen nicht der Fall. Soweit insoweit die Revision eine Verletzung der Beweislastregeln rügt, verkennt sie, daß das Berufungsgericht - gestützt auf das Ergebnis der Beweisaufnahme - ein Verschulden des Beklagten ausdrücklich verneint und damit festgestellt hat, daß dieser für den unerwartet großen Ausfall an Reben nicht verantwortlich war. Soweit das Berufungsgericht zusätzlich darauf abstellt, daß angesichts der außergewöhnlichen Dürre, des späten Rückschulungszeitpunkts und der Lage in vergleichbaren Betrieben die Lebenserfahrung für das Vorbringen des Beklagten spreche, handelt es sich ersichtlich um eine Hilfserwägung, die aber ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des prima-facie-Beweises rechtlich nicht zu beanstanden ist.
d)
Lag das Ausmaß des vom Beklagten nicht zu verantwortenden Ausfalls völlig außerhalb der bei Vertragsabschluß von den Parteien in Betracht gezogenen und voraussehbaren Entwicklung, so war das Berufungsgericht nicht gehindert, die vertraglichen Pflichten der Parteien diesen veränderten Umständen anzupassen. Der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit die Anforderungen zu gering bemessen und insbesondere keine hinreichenden Feststellungen dahingehend getroffen, daß die Aufrechterhaltung der Vereinbarung vom 26. Mai 1959 für den Beklagten unzumutbar sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, daß angesichts des überragenden Grundsatzes der Vertragstreue eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann in Betracht kommen kann, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer und damit der betroffenen Vertragsparteien nicht zumutbarer Folgen unabweislich erscheint (Senatsurteile vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 96/57 = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 27 = NJW 1958, 1772 = WM 1958, 1226 und vom 20. März 1967 - VIII ZR 237/64 = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 51 = WM 1967, 561 = BGHWarn 1967, 164). Eine derartige Unzumutbarkeit kann sich jedoch - unabhängig von etwaigen finanziellen Folgen für die betroffene Vertragspartei - schon aus Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben. So war es hier. Dem Beklagten stand im Frühjahr 1959 hinsichtlich der 5.750 Reben gegenüber der Klägerin ein durchsetzbarer Vergütungsanspruch von 4.600 DM zu. Statt dessen erhielt er zwar einen gleichhohen Betriebsmittelkredit, mußte ihn jedoch in Höhe des Betrages für diejenigen Reben, die bis zum Frühjahr 1960 bei ihm eingingen und die er daher der Klägerin nicht wieder andienen konnte, zurückzahlen. Der Umstand, daß der Kredit zinslos gewährt wurde, gab ihm gegenüber dem fälligen Vergütungsanspruch keinen Vorteil. Die Einschulungsbeihilfe wurde zumindest zu einem erheblichen Teil durch die mit der Wiedereinschulung verbundenen Unkosten aufgezehrt. Bei dieser Sachlage und angesichts des Umstandes, daß der Beklagte sich zur Rückverschulung in erster Linie im Interesse der Klägerin bereit gefunden und dabei erhebliche Nachteile und Unannehmlichkeiten in Kauf genommen hatte, hat das Berufungsgericht den hohen Ausfall als eine für den Beklagten nicht mehr zumutbare Belastung angesehen und insoweit der Klägerin als der durch die Vereinbarung in erster Linie begünstigten Vertragspartei aufgebürdet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
e)
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Anpassung der vertraglichen Pflichten an die veränderten Umstände - Zubilligung eines Vergütungsanspruchs in Höhe von 1.320 DM für diejenigen 1.650 Reben, die über eine Ausfallquote von 20 % hinaus verdorrt sind - hält sich im Rahmen des pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens. Sie trägt in zulässiger Weise dem Umstand Rechnung, daß die Klägerin, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Frühjahr 1959 hinsichtlich der streitigen Reben in Annahmeverzug befand, ohne die Vereinbarung vom 26. Mai 1959 das gesamte Ausfallrisiko gemäß § 324 Abs. 2 oder § 644 Abs. 1 Satz 2 BGB getragen hätte, - ohne daß es in diesem Zusammenhang einer Entscheidung über die Rechtsnatur des Rebveredlungsabkommens vom 28. Februar 1956 (Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag) bedarf.
II.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des Mindererlöses zuerkannt, der ihm in Höhe von 450 DM durch den anderweiten Verkauf von 1.500 Reben entstanden ist. Es geht dabei davon aus, daß der Beklagte das in dem Rundschreiben der Klägerin enthaltene Angebot durch konkludente Handlung angenommen habe, und daß es sich bei dem Abrechnungsmodus nicht um eine echte Bedingung i.S. der §§ 158 ff BGB, sondern lediglich um eine Nebenabrede handele, aus deren Verletzung die Klägerin deswegen keine Schadensersatzansprüche herleiten könne, weil ihr ein Schaden nicht entstanden sei. Diese Feststel lungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es handelt sich insoweit um eine rechtlich mögliche, nach Ansicht des Senats sogar naheliegende tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrages, die einen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen läßt und damit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Wenn das Berufungsgericht - ausgehend von dieser Vertragsauslegung - die Nichtbeachtung des von der Klägerin vorgeschriebenen Abrechnungsverfahrens als unschädlich ansieht, so ist das jedenfalls für den vorliegenden Fall im Hinblick darauf, daß der Beklagte nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen die rückverschulten vorjährigen Propfreben tatsächlich zum Preis von 0,50 DM je Rebe veräußert hat und somit der Klägerin ein Schaden nicht entstanden ist, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III.
Da die Revision somit keinen Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Dr. Gelhaar
Dr. Messner
Mormann
Dr. Hiddemann