Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1958, Az.: VIII ZR 96/57
Geltendmachung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder beiderseitigen Irrtums; Nichterwartung einer künftigen Änderung der Verhältnisse als Geschäftsgrundlage i.R.e. Kaufvertags über einen Neuwagen; Möglichkeit der Inzahlungnahme eines Pkw zum Listenpreis zur teilweisen Abdeckung des Kaufpreises eines Neuwagens; Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbarer Ergebnisse im Falle des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1958
- Aktenzeichen
- VIII ZR 96/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 18.04.1957
- LG Stuttgart - 04.07.1956
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1958, 926-927 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 766 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1772-1773 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage ist die Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue nur ausnahmsweise zulässig, um untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbare Ergebnisse zu vermeiden.
In der Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1958
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Spieler Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 18. April 1957 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 4. Juli 1956 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nr. 3 des Urteils zur Klarstellung wie folgt gefaßt wird:
"Dem Beklagten wird nachgelassen, anstatt den fabrikneuen Kraftwagen Marke Ford unter Zuzahlung von 746,- DM zu liefern, 7.731,- DM (siebentausendsiebenhundertdreißigeine Deutsche Mark) zu zahlen."
Dem Beklagten werden die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auferlegt.
Tatbestand
Im Jahre 1955 kaufte der Beklagte bei der S. in S. einen Ford-Taunus-Kombiwagen M 15, wobei die Verkäuferin sich bereit erklärte, seinen gebrauchten, als Kombi-Wagen eingerichteten VW-Bus zum Preise von 5.500,- DM in Zahlung zu nehmen. Nach Abschluß dieses Kaufvertrages erfuhr er, daß die Borgward-Werke einen neuen Isabella-Kombiwagen herausgebracht hatten, der für seine Zwecke geeigneter war. Daraufhin trat er an den Kläger heran und verhandelte uit diesem über den Kauf eines Borgward-Isabella-Kombiwagens. Der Kläger erklärte sich hierbei mit der Inzahlungnahme des Ford-Wagens zum Listenpreis einverstanden. Er wies aber darauf hin, daß es vorteilhaft sei, den Kauf des Ford-Taunus-Kombiwagens bei der S. rückgängig zu machen. Im Hinblick auf diese Bemerkung des Klägers verhandelten die Parteien auch darüber, wie in diesem Falle der VW-Bus des Beklagten verwertet werden könne. Welche Erklärungen der Kläger in diesem Zusammenhang abgegeben hat, ist streitig. Die S. erklärte sich jedoch mit einer Aufhebung des Kaufvertrages zunächst nicht einverstanden. Am 4. Juli 1955 unterzeichnete der Beklagte einen Kaufantrag über einen Borgward-Isabella-Kombiwagen, an den er vier Wochen gebunden sein sollte. In diesen Kaufantrage war vorgesehen, daß der Kläger den Ford-Wagen zum Preise von 6.985,- DM in Zahlung nehmen und der Beklagte einen Betrag von 746,- DM zuzahlen sollte. Als jedoch der Beklagte kurze Zeit darauf die S. anwies, den Ford-Taunus-Kombiwagen direkt an den Kläger zu liefern, erklärte der Inhaber der S., daß er unter keinen Umständen darauf eingehen könne, einen fabrikneuen Ford-Wagen an den Kläger als seinen Konkurrenten zu liefern, und daß er nunmehr bereit sei, den Kaufvertrag über den Ford-Wagen aufzuheben. Der Beklagte war hiermit einverstanden.
Mit Schreiben vom 20. Juli 1955 nahm der Kläger den Kaufantrag des Beklagten vom 4. Juli 1955 unter den in diesem Antrage angegebenen Bedingungen an. Der Beklagte wandte sich darauf, nachdem er bereits vorher mit dem Angestellten M. des Klägers verhandelt hatte, an den Kläger und verlangte von diesem im Hinblick auf die Verhandlungen, die der Unterzeichnung des Kaufantrages von 4. Juli 1955 vorangegangen waren, die Inzahlungnahme des VW-Busses zu demselben Preis, nämlich 5.500,- DM, mit welchem die S. den VW-Bus vereinbarungsgemäß anzurechnen bereit gewesen war. Der Kläger erklärte sich hiermit nicht einverstanden, sondern bot lediglich Verkaufshilfe an und veranlaßte auch, daß eine entsprechende Zeitungsanzeige aufgegeben wurde, die jedoch keinen Erfolg hatte. Der Beklagte weigerte sich daraufhin, den Borgward-Isabella-Kombiwagen abzunehmen. Er kaufte sich einen Opel-CarAvan und gab dafür seinen VW-Bus in Zahlung.
Mit der Klage hat der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Abnahme des Kombi-Wagens Borgward-Isabella, sowie zur Lieferung eines fabrikneuen Kombiwagens Ford-Taunus M 15 und zur Zahlung eines Aufgeldes von 746,- DM begehrt. Er hat es jedoch dem Beklagten überlassen, statt dessen einen Betrag von 7.731,- DM zu bezahlen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Abnahme des Borgward-Wagens und zur Lieferung des Ford-Wagens unter Zuzahlung des Aufgeldes von 746,- DM verurteilt. Es hat dem Beklagten nachgelassen, anstatt den fabrikneuen Ford-Wagen zu liefern, einen Betrag von 7.731,- DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten nur zur Zahlung eines Betrages von 773,10 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß durch das Vertragsangebot des Beklagten vom 4. Juli 1955, an welches er vier Wochen gebunden war, und durch dessen Annahme seitens des Klägers am 20. Juli 1955 zwischen den Parteien ein Vertrag zustandegekommen ist, nach welchem der Kläger dem Beklagten einen Borgward-Kombiwagen zum Preise von 7.731,- DM zu liefern hatte, der Beklagte aber zur Abdeckung des Kaufpreises einen fabrikneuen Ford-Kombiwagen zum Listenpreis von 6.985,- DM in Zahlung geben und einen Aufpreis von 746,- M bezahlen sollte.
Jedoch kann der Ansicht des Berufungsgerichts, infolge der Aufhebung des Kaufvertrages über den Ford-Wagen zwischen der S. und dem Beklagten sei der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage den veränderten Umständen anzupassen, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien seien bei Abgabe des den Beklagten bindenden Angebots vom 4. Juli 1955 davon ausgegangen daß der Kaufvertrag mit der Schwaben-Garage nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Ihre Annahme war zu diesen Zeitpunkt auch richtig; denn der Beklagte hatte erfolglos versucht, von dem Vertrage loszukommen. Erst als er nach Abgabe seines Angebots von der S. verlangte, sie solle den neuen Wagen direkt an den Kläger liefern, wollte die Verkäuferin an dem ursprünglichen Vertrag nicht mehr festhalten, weil sie den Wagen nicht in die Hand eines Konkurrenten gelangen lassen wollte. Damit war eine Änderung der Verhältnisse eingetreten, mit der die Parteien bei Abschluß des Vertrages nicht gerechnet hatten. Es erscheint indes schon fraglich, ob die bloße Nichterwartung einer künftigen Änderung der Verhältnisse überhaupt zur Geschäftsgrundlage werden kann. Diese Frage bedarf jedoch hier keiner Entscheidung; würde der Wegfall oder das Fehlen der Gesamtgeschäftgrundlage zu bejahen sein, so ließe sich daraus noch nicht die völlige oder teilweise Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts herleiten. Es müssen vielmehr ganz besondere Umstände vorliegen, damit sich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB die Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse als zulässig erweist. Die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nämlich nur eine Ausprägung des das ganze Rechtsleben beherrschenden Satzes von Treu und Glauben. Schon das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Geltendmachung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder beiderseitigen Irrtums über diese keine Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hat, sondern den Schuldner von seinen Verpflichtungen nur so weit entbindet, als ein solches Ergebnis durch die Vorschrift des § 242 BGB geboten ist, und daß bei der Anwendung dieser Bestimmung im Einblick auf den Wegfall oder den beiderseitigen Irrtum über die Geschäftsgrundlage mit Rücksicht auf den Grundsatz der Aufrechterhaltung der Verträge eine besonders sorgfältige Prüfung des Einzelfalles geboten ist (RGZ 152, 403; 153, 356, 359; 158, 166, 175; 160, 257, 265; 168, 121, 126; RG JW 1937, 2036; RG HRR 1934, 1345).
Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Reichsgerichts den Standpunkt eingenommen, daß immer entscheidend bleiben müsse, ob die Durchbrechung des obersten Grundsatzes, daß Verträge zu halten sind, nach der Gesamtlage zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse notwendig erscheint, d.h. ob der durch die Veränderung der Verhältnisse benachteiligten Partei ein Festhalten am Vertrage schlechthin nicht zugemutet werden kann (OGHZ 1, 62, 68; 2, 202, 209).
Dieser strengen Auffassung ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHZ 2, 176, 188; BGH Urt. v. 16. Januar 1953 - I ZR 42/52 - = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 12; BGH Urt. v. 30. Januar 1953 - V ZR 145/51 - = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 13; Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1957 - VIII ZA 204/56 - LM ZPO § 92 Nr. 4).
Der Umstand allein, daß eine Partei durch eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse wirtschaftlich ungünstiger gestellt ist, als nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwarten war, gibt dem Richter noch nicht die Befugnis, gemäß § 242 BGB in von den Parteien geschlossene Verträge rechtsgestaltend einzugreifen. Wollte man es für zulässig halten, in derartigen Fällen Verträge aus Billigkeitserwägungen durch Richterspruch umzugestalten, würde dies zu einer für das Rechtsleben untragbaren Unsicherheit führen. Mit Recht wird deshalb gefordert, daß eine Lösung vom Vertrage oder seine Abänderung nur dann zulässig sein dürfe, wenn das Ergebnis des starren Festhaltens am Vertrage dem Schuldner infolge der veränderten Lage schlechthin nicht zuzumuten sei. In jedem einzelnen Fall sind dabei die Umstände, die eine solche Annahme begründen sollen, besonders sorgfältig zu prüfen.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt. Unter Zugrundelegung seiner Feststellung, der Nachweis, daß der Kläger bei Annahme des Angebotes von dem Wegfall des Vertrages mit der S. schon gewußt habe, sei nicht erbracht, führt es zunächst ohne Rechtsirrtum aus, daß der Kläger am 20. Juli 1955 das Angebot des Beklagten noch wirksam habe annehmen können, Es meint aber, die Grundlage für die Bereitschaft des Beklagten, den Ford-Wagen beim Kläger in Zahlung zu geben, sei mit der Aufhebung des mit der S. geschlossenen Vertrages entfallen; deshalb habe der Beklagte vom Kläger nach Treu und Glauben verlangen können, daß der Vertrag den veränderten Verhältnissen angepaßt werde, zumal es für den Beklagten kaum möglich gewesen sei, seinen gebrauchten VW-Bus zu einem tragbaren Preis abzusetzen, wenn ihn weder die S. noch der Kläger in Zahlung nahm.
Diese Feststellungen reichen nicht aus, um ein Festhalten am Vertrage für den Beklagten als schlechthin unzumutbar erscheinen zu lassen. Da Vereinbarungen für den Fall, daß der Vertrag mit der S. doch noch rückgängig gemacht werden könnte, zwischen den Parteien nicht getroffen waren, war dem Beklagten zuzumuten, daß er bereits, bevor er auf die Rückgängigmachung des Vertrages mit der S. einging, oder jedenfalls alsbald danach sich bemühte, mit dem Kläger zu einem für beide Teile annehmbaren Übereinkommen hinsichtlich der Übernahme seines Gebrauchtwagens zu gelangen. Er hätte also dem Kläger solche Vorschläge machen müssen, die dessen Interessen ausreichend berücksichtigten. Statt dessen hat er jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von Anfang an verlangt, daß der Kläger den VW-Bus zu 5.500,- DM in Zahlung nehme, obwohl er hierauf keinen Anspruch hatte. Zu einer Überprüfung seines Standpunktes wäre der Beklagte umsomehr verpflichtet gewesen, als nach seiner Behauptung der Kläger zunächst noch bereit war, den VW-Bus zum Schätzpreis zu übernehmen. Bei dieser Sachlage kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Annahme gefolgt werden, daß das Festhalten am Vertrage dem Beklagten unzumutbare Opfer auferlegt haben würde.
Der Umstand, daß der Beklagte schließlich bei einem dritten Kraftfahrzeughändler einen Opel-CarAvan gegen Hingabe seines Gebrauchtwagens gekauft hat, muß bei der Prüfung der Frage, ob ihm ein Festhalten am Vertrag mit dem Kläger unzumutbar war, außer Betracht bleiben; wenn er nämlich nicht berechtigt war, sich vom Vertrage mit dem Kläger einseitig zu lösen, ging dieses Handeln zu seinen eigenen Lasten.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen demnach entgegen seiner Ansicht keine Änderung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der Beklagte hat auch keine weiteren Umstände vorgetragen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Der Kläger hat sich auch mit dem Festhalten des Beklagten am Vertrage nicht mit seinem früheren Verhalten derart in Widerspruch gesetzt, daß sich sein Verlangen nach Vertragserfüllung als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger im Laufe der Vorverhandlungen dem Beklagten geraten hat, den Vertrag mit der S. nach Möglichkeit rückgängig zu machen. Es sieht als erwiesen an, daß er dem Beklagten bei den Vorbesprechungen über den Vertragsabschluß in Aussicht gestellt habe, dessen Gebrauchtwagen in Zahlung zu nehmen, daß allerdings eine Vereinbarung über den Übernahmepreis nicht getroffen worden sei. Würde der Kläger nach Wegfall des Vertrages mit der S. gleichwohl weiterhin darauf bestanden haben, daß der Beklagte einen neuen Ford-Wagen zu erwerben und ihn für den Borgward in Zahlung zu geben habe, so könnte dies mit Rücksicht auf sein früheres Verhalten unter Umständen als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden. Doch behauptet der Beklagte selbst nicht, daß der Kläger dies gefordert habe. Auch in seinem Klageantrag hat er dem Beklagten die Möglichkeit offengelassen, durch Bezahlung des vollen Kaufpreises für den Borgward die Lieferung des Ford-Wagens abzuwenden.
Auch die Frage, ob der Kläger sich mit seinem früheren Vorhalten in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise dann in Widerspruch gesetzt hätte, wenn er die Abnahme des Gebrauchtwagens zum Schätzpreis abgelehnt hätte, bedarf keiner Erörterung; denn der Beklagte selbst hat im Rechtsstreit vorgetragen, der Kläger sei anfangs bereit gewesen, den VW-Bus, zum Schätzpreis in Zahlung zu nehmen. Eine weitergehende Verpflichtung des Klägers, insbesondere eine solche, den Gebrauchtwagen entsprechend der Forderung des Beklagten zu 5.500,- DM zu übernehmen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint, weil entsprechende Zusagen des Klägers auch in den Vorverhandlungen nicht erwiesen sind.
Nach alledem war der Beklagte nicht berechtigt, sich einseitig vom Vertrage zu lösen. Auch stellt sich das Verlangen des Klägers nicht als rechtsmißbräuchlich dar.
Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen, wobei Nr. 3 der Urteilsformel des Landgerichts zur Klarstellung neu gefaßt ist.
Dem Beklagten waren nach § 97 ZPO die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Dr. Spieler
BR Dr. Dorschel ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Dr. Messner