Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1985, Az.: VI ZR 60/84
Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsschadens; Verjährung geltend gemachten Verdienstschadens aus einem Unfall; Verjährungshemmung durch Vergleichsverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 60/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 24.02.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 1141-1142 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Frau Luise B., B., S.,
Prozessgegner
V. H., K.straße 40, H.,
vertreten durch den Vorstand,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Verjährung eines Schadensersatzanspruches wird gehemmt, wenn und solange zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben.
- 2.
Es ist regelmäßig davon auszugehens, dass Vergleichsverhandlungen über eine Bereinigung des gesamten Schadens geführt werden und sich nicht unter Ausklammerung und sich nicht allein auf bestimmte Forderungen beschränken.
- 3.
Die Ansprüche eines Verletzten auf Zahlung einer Erwerbsschadensrente und auf Leistung eines Schmerzensgeldes stellen, auch wenn sie auf demselben Unfall beruhen, prozessual verschiedene Ansprüche dar.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann,
Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Abweisung des Anspruchs der Klägerin, ihr eine Geldrente zu zahlen, bestätigt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls jetzt allein noch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsschadens in Anspruch. Sie wurde am 20. Dezember 1977 schwer verletzt, als sie bei Dunkelheit auf der Autobahn mit dem Mercedes-PKW ihres Ehemannes gegen den Porsche-PKW des bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten L. stieß, der nach einer von L. verschuldeten Kollision mit einem anderen Fahrzeug auf der Überholspur liegengeblieben war.
Die Beklagte bot der Klägerin im September 1980 zur Abfindung sämtlicher Ansprüche einen Gesamtbetrag von 8.000 DM an, mit dem sich die Klägerin nicht einverstanden erklärte. In der Folgezeit fanden zwischen den Parteien Vergleichsgespräche statt.
Mit der am 22. Juni 1981 eingegangenen und am 3. August 1981 zugestellten Klage hat die Klägerin von der Beklagten u.a. eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Rente wegen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit verlangt, da sie infolge des Unfalls weder in dem landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes noch im ehelichen Haushalt in der ihr früher möglichen Weise weiter mitarbeiten könne und ihr dadurch ein monatlicher Erwerbsschaden von mindestens 600 bis 750 DM erwachsen sei. Der Ersatzanspruch sei nicht verjährt, weil ihr von allen Ärzten während der Behandlung nach dem Unfall auf wiederholtes Befragen versichert worden sei, die Unfallfolgen würden restlos verheilen und keine Dauerschäden zurückbleiben. Daß der Unfall zu einer dauernden Erwerbsminderung geführt habe, sei ihr erst durch das fachorthopädische Gutachten des Dr. D. vom 8. November 1978 bekannt geworden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den auf Ersatz des Verdienstschadens gerichteten Anspruch wegen Verjährung abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Klägerin spätestens im April 1978 und damit mehr als drei Jahre vor der gerichtlichen Geltendmachung ihres Erwerbsschadens Kenntnis vom Schädiger, von der Beklagten als seinem Haftpflichtversicherer und vom Schaden gehabt habe. Da ihre Erwerbsminderung zu dieser Zeit schon seit vier Monaten bestanden habe, sei nicht mehr der Eintritt eines Erwerbsschadens, sondern nur noch dessen künftige Entwicklung fraglich gewesen. Die im April 1978 in Lauf gesetzte Verjährung sei auch nicht gemäß § 852 Abs. 2 BGB gehemmt worden, da zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten nur Schmerzensgeldansprüche besprochen worden seien.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings mit dem Landgericht davon aus, daß die dreijährige Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB auch bezüglich des von der Klägerin geltend gemachten Verdienstschadens (§§ 842, 843 BGB) im April 1978 begonnen hat, da die Klägerin zu dieser Zeit die erforderliche Kenntnis vom Schaden hatte (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1979 - VI ZR 207/77 - VersR 1979, 646, 647; vom 10. Juli 1979 - VI ZR 24/77 - VersR 1979, 1106, 1107 und vom 7. Juni 1983 - VI ZR 171/81 - VersR 1983, 735, 737 jeweils m.w.N.).
2.
Den Sachrügen der Revision nicht stand hält aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verjährung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin sei nicht gehemmt worden, weil der Bevollmächtigte der Klägerin mit der Beklagten nur über Schmerzensgeld, nicht aber auch über Rentenansprüche wegen Erwerbsminderung verhandelt habe.
a)
Nach der am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB, die das Berufungsgericht mit Recht bereits auf das Unfallereignis vom 20. Dezember 1977 anwendet (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1977 - BGBl I S. 1577), wird die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gehemmt, wenn und solange zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben. Das Berufungsgericht, das die zwischen den Parteien geführten Regulierungsverhandlungen als auf den von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch beschränkt erachtet, hat nicht berücksichtigt, daß diese sich nach dem ihr von der Beklagten im September 1980 zugeleiteten Formular mit einem Betrag von 8.000 DM "für alle bisherigen und möglicherweise künftig noch entstehenden Ansprüche aus Anlaß des Schadensfalles als endgültig und vollständig abgefunden" erklären sollte. Daß der angebotene Vergleichsbetrag sämtliche Ersatzansprüche der Klägerin umfassen sollte, hat die Beklagte noch einmal in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 1980 verdeutlicht. Ferner ergab sich aus dem im Laufe der fortgeführten Regulierungsverhandlungen an Prof. Dr. R. gerichteten und dem Bevollmächtigten der Klägerin in Durchschrift zugeleiteten Schreiben der Beklagten vom 5. März 1981, daß diese ein weiteres Gutachten über die Unfallfolgen, und zwar insbesondere auch über den voraussichtlich verbliebenen Dauerschaden und die etwa bestehende Behinderung der Klägerin bei der Haushaltsführung, für erforderlich hielt. Schließlich äußerte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7. Mai 1981 noch einmal ihre Auffassung, daß sich nach wie vor die Frage einer Gesamtabfindung stelle; sie bat insoweit um einen akzeptablen Vorschlag. Dieser Inhalt der Korrespondenz der Parteien spricht dafür, daß - wie in der Regel - die Vergleichsverhandlungen über eine Bereinigung des gesamten Schadens geführt wurden und sich nicht unter Ausklammerung des Erwerbsschadens allein auf das von der Klägerin "konkretisierte" Schmerzensgeld beschränkten (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 - VersR 1972, 1078, 1079 f). Indes bedarf diese Frage aus den nachstehenden Gründen keiner abschließenden Entscheidung.
b)
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß auf die Hemmung der Verjährung im Streitfall neben § 852 Abs. 2 BGB auch die Vorschrift des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG Anwendung findet, die insoweit geringere Anforderungen stellt. Hiernach bedarf es zur Verjährungshemmung lediglich der (formlosen) Anmeldung des Anspruchs bei dem Haftpflichtversicherer. Da insoweit keine Vergleichsverhandlungen erforderlich sind, können auch die zu § 14 Abs. 2 StVG a.F. und § 852 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze über die Begrenzung der verjährunghemmenden Wirkungen von Verhandlungen auf den vom Verletzten "konkretisierten" Schaden auf die Schadensanmeldung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nicht übertragen werden (Senat BGHZ 74, 393, 396 f). Allerdings ist auch bei solcher Anmeldung eine Beschränkung auf einzelne Ansprüche nicht völlig ausgeschlossen. Da aber die Unfallgeschädigten hinsichtlich des Verjährungsablaufs durch § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gegenüber der früheren Rechtslage besser gestellt werden sollten (Senatsurteil vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, 1104, 1105) und die Vorschrift weder eine Aufzählung der im einzelnen erlittenen Schäden noch eine nähere Bezeichnung der Ersatzansprüche verlangt (Senatsurteile vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - VersR 1982, 546, 547 und vom 20. April 1982 - VI ZR 311/79 - VersR 1982, 674, 675), ist bei der Annahme, die Anmeldung sei auf einzelne Ansprüche beschränkt, eine noch größere Zurückhaltung geboten als bei derjenigen einer Begrenzung des Inhalts von Vergleichsverhandlungen auf den "konkretisierten" Schaden (Senat BGHZ 74, 393, 397). Die Annahme einer solchen Beschränkung ist in diesen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Beschränkungswille eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung ergibt (Senatsurteil vom 20. April 1982 aaO). Daß dies im Streitfall so gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht behauptet. Dem stünde auch der oben wiedergegebene Inhalt des Schriftwechsels der Parteien entgegen, der zeigt, daß die Beklagte die Anmeldung nicht nur als Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs verstanden hat.
Die Festlegung des genauen Zeitpunktes der Anmeldung, den die Parteien nicht vorgetragen haben, ist entbehrlich. Selbst wenn die Klägerin die Zweiwochen-Frist des § 3 Nr. 7 Satz 1 PflVG nicht eingehalten haben sollte, so wäre dies auf den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG ohne Einfluß (Senatsurteile vom 19. November 1974 - VI ZR 205/73 - VersR 1975, 279 und vom 23. März 1982 - VI ZR 144/80 - VersR 1982, 651). Da die Anmeldung, wie sich aus der von der Beklagten der Klägerin übersandten Abfindungserklärung ergibt, spätestens im September 1980 erfolgt war und die Beklagte vor Rechtshängigkeit des Anspruchs keine ablehnende schriftliche Entscheidung getroffen, vielmehr noch mit Schreiben vom 7. Mai 1981 um einen Vorschlag zur Gesamtabfindung gebeten hat, ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Erwerbsschadens nicht verjährt.
3.
Die Abweisung der Klage kann auch nicht im Umfang von einem Drittel des geltendgemachten Schadens deshalb aufrecht erhalten werden, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung über das eingeklagte Schmerzensgeld einen solchen Mitverursachungsanteil der Klägerin zugrunde gelegt hat und die Revision diese Entscheidung hinnimmt. Damit ist nicht etwa auch über die Haftungsquote zum Verdienstschaden der Klägerin rechtskräftig entschieden. Die Ansprüche des Verletzten auf Zahlung einer Erwerbsschadensrente (§§ 842, 843 BGB) und auf Leistung eines Schmerzensgeldes (§ 847 BGB) stellen, auch wenn sie auf demselben Unfall beruhen, prozessual verschiedene Ansprüche dar (RGZ 149, 157, 167; 170, 37, 39). Daran ändert sich nichts, wenn sie - wie hier - gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbunden werden. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Nichtvermögensschaden der Klägerin beschränkt sich allein auf die zuerkannte Rechtsfolge, d.h. auf den aus dem vorgelegten Sachverhalt gezogenen und im Urteil ausgesprochenen Schluß auf das Bestehen dieses Anspruchs. Die einzelnen Urteilselemente, insbesondere die tatsächlichen Feststellungen und deren Bewertung einschließlich des der Beklagten angelasteten Mitverursachungsanteils ihres Versicherungsnehmers werden von der Rechtskraft der Entscheidung nicht erfaßt (RGZ 126, 239, 240; BGHZ 42, 340, 350; 43, 144, 145 f). Die vom Berufungsgericht anerkannte Rechtsfolge, daß der Klägerin in dem ausgesprochenen Umfang ein Anspruch auf Ersatz ihres Nichtvermögensschadens zusteht, ist als solche auch nicht vorgreiflich (präjudiziell) für die Frage, ob und in welcher Höhe sie von der Beklagten Schadensersatz wegen ihres Erwerbsschadens verlangen kann (zur Vorgreiflichkeit vgl. BGHZ, 42, 340, 351 f sowie BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - LM § 256 ZPO Nr. 123).
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb hinsichtlich des geltend gemachten Erwerbsschadens in vollem Umfang aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über diesen Klageanspruch an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff