Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1982, Az.: VI ZR 144/80
Schadensersatzanspruch; Hemmung; Verjährung; Haftpflichtversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 144/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1982, 651
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer wird durch die Geltendmachung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Dies gilt auch für die Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherungsnehmers.
2. Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmers erstreckt sich gemäß § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung.