Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1982, Az.: VI ZR 245/79
Verletzungen eines Studenten aufgrund eines Verkehrsunfalls; Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Krankenversicherer; Eintritt der Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 245/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 29.05.1979
- LG Würzburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 83, 161 - 168
- MDR 1982, 659-660 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1761-1763 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Deutsche Angestellten Krankenkasse (Ersatzkasse),
gesetzlich vertreten durch Herrn Herbert M., S./..., H.
Prozessgegner
Kaufmann Gerhard Sc., R. Straße ..., D.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die von § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG angeordnete Koppelung des Laufs der Verjährung des Direktanspruchs und des gegen den Schädiger gerichteten Schadensersatzanspruchs erfaßt beide Ansprüche in voller Höhe; sie beschränkt sich beim Anspruch gegen den Schädiger nicht auf denjenigen Teil, der der Deckungsverpflichtung des Versicherers entspricht.
- b)
Allein die Anzeige des Schadensereignisses i.S. von § 3 Nr. 7 PflVG bewirkt die in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG vorgesehene Hemmung der Verjährung; weitere Voraussetzungen sind hierfür nicht erforderlich.
In dem Rechtsstreit hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1982
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Mai 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Bernd L., seinerzeit lediger Student, erlitt im November 1972 im Verlaufe eines Verkehrsunfalls schwere Verletzungen, insbesondere hochgradige Verbrennungen mit Entstellung und Verlust von Extremitäten, als sein Personenkraftwagen mit dem vom Beklagten gesteuerten Porsche Personenkraftwagen zusammenstieß und in Brand geriet. Der Verletzte war im Zeitpunkt des Unfalls mit seinem Vater bei der Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten (künftig: KVB), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, versichert, wechselte jedoch nach seiner am 4. September 1975 erfolgten Eheschließung zur Klägerin, dem Krankenversicherer seiner Ehefrau, über, die als Ersatzkasse Sozialversicherungsträger (SVT) ist. Haftpflichtversicherer des Beklagten war zum Unfallzeitpunkt die A.-Versicherungsgesellschaft; die vereinbarte Deckungssumme von 1 Million DM wird nicht ausreichen, um die gesamten Schäden des Verletzten L. auszugleichen.
Da der KVB nicht die Rechtsnatur einer den Regelungen der Reichsversicherungsordnung unterliegenden Ersatzkasse zukommt und ein gesetzlicher Forderungsübergang auf sie nicht stattfindet, ließ sie sich gemäß ihren Satzungsbestimmungen vom Vater des Verletzten als dessen gesetzlichem Vertreter eine Abtretungserklärung im Umfang der von ihr zu gewährenden Leistungen aushändigen und teilte deren Inhalt am 13. Dezember 1972 dem Beklagten mit.
Obwohl letzterer auf diese Anzeige des Krankenversicherers geantwortet hatte, er lehne jegliche Schadensersatzleistung ab, erbrachte der Haftpflichtversicherer in der Folgezeit laufend Zahlungen an den Geschädigten selbst wie auch an die KVB; an letztere schrieb er unter dem 12. März 1974:
"Inzwischen war die Strafverhandlung gegen unseren Versicherungsnehmer. Wir waren durch einen Beobachter vertreten. Unser Versicherungsnehmer wurde erwartungsgemäß verurteilt. Ob das Strafurteil rechtskräftig wird, wissen wir noch nicht. Dennoch dürfte durch das Ergebnis der Strafverhandlung feststehen, daß an der Haftung unseres Versicherungsnehmers nicht zu zweifeln sein wird. Allenfalls dürfte vielleicht nicht zweifelsfrei sein, ob Ihr Versicherter über § 17 StVG einen Teil seines Schadens mitzutragen hat.
Ebenso können wir heute noch nicht übersehen, ob unsere Deckungssumme von 1 Million DM reichen wird, sämtliche Ansprüche abzudecken. Es kommt vielleicht eine anteilige Erstattung gemäß den Vorschriften der §§ 155/156 VVG in Frage."
Diesem Schreiben folgte unter dem 29. November 1974 ein weiteres, gerichtet an die Anwälte des Verletzten, in dem ohne Einschränkung eine Leistungspflicht bis zur Deckungssumme von 1 Million DM eingeräumt wird.
Um ihre Ansprüche auch nach Erschöpfung der Haftpflichtdeckungssumme sicherzustellen, hat die Klägerin mit ihrer am 22. Juni 1977 zugestellten Klage vom 20. Mai 1977 die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7.418,94 DM und des weiteren die Feststellung begehrt, daß dieser verpflichtet ist, ihr alle auf sie nach § 1542 RVOübergegangenen Schadensersatzansprüche ihres versicherten Bernd L. aus dem Verkehrsunfall vom 17. November 1972 zu erstatten.
Der ihr vom Beklagten entgegengehaltenen Verjährungseinrede hat sie u.a. den Hinweis auf eine bereits vom Verletzten selbst am 25. Februar 1975 gegen diesen eingereichte und am 14. Juni 1975 nach Bewilligung des Armenrechts zugestellte Klage entgegengehalten.
Das Landgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht und unter Zurückweisung der Verjährungseinrede der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten führte zur Klageabweisung.
Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Ansprüche der Klägerin für verjährt; es führt hierzu im wesentlichen aus:
Unrichtig sei die Annahme der Klägerin, die Verjährungsfrist der auf sie gemäß § 1542 RVOübergegangenen Ansprüche habe erst zu laufen begonnen, als sie nach der Eheschließung des Geschädigten von dem Schadensereignis erfahren habe. Weil im Zeitpunkt der Schadensentstehung der Verletzte nicht sozialversichert gewesen sei und ein gesetzlicher Forderungsübergang nicht habe stattfinden können, komme es allein auf die Kenntnis des Verletzten selbst an. Die Klägerin müsse sich das rechtliche Schicksal des ihren Aufwendungen kongruenten Teils der Schadensersatzforderung bis zum Zeitpunkt ihres Eintritts als Krankenversicherer zurechnen lassen.
Bei Erhebung der gegenständlichen Klage sei die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bereits verstrichen gewesen. Eine Unterbrechung der Verjährung hätten weder die Klageerhebung durch den Verletzten selbst im Februar 1975 noch auch dem Beklagten zurechenbare und als Anerkenntnis zu wertende Handlungen des Haftpflichtversicherers bewirkt, weil solche diesen nicht hätten binden können. Auch mit dem Arglisteinwand vermöge die Klägerin nicht durchzudringen, weil sie nach der Mitteilung des endgültigen Scheiterns der Verhandlungen durch Schreiben vom 25. November 1976 bis zur Klageerhebung fast 7 Monate habe verstreichen lassen.
II.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand, führt vielmehr zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß aus dem Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 12. März 1974 kein rechtsgeschäftliches Schuldanerkenntnis abzuleiten sei. Der Wortlaut dieser Mitteilung bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß damit für alle Ansprüche aus dem Unfall unabhängig vom tatsächlichen Schuldgrund eine selbständige Verpflichtung geschaffen werden sollte; er gestattet es auch nicht, darin eine Bestätigung für das Entstehen oder weitere Bestehen einer Verbindlichkeit zu sehen, läßt sich vielmehr nur als vorläufige rechtliche Wertung eines hinsichtlich seines Umfanges noch nicht voll erfaßten Sachverhalts auffassen, die noch Zweifel beinhaltete und offensichtlich nicht die letzte Beurteilung des Umfangs der Schadensersatzpflicht darstellen sollte. Die auf die §§ 133 und 157 BGB gestützte Revisionsrüge greift daher nicht durch.
2.
Das Berufungsgericht stellt auch unter zutreffender Wertung des maßgeblichen Sachverhalts bei der Prüfung des Beginns der für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu beachtenden Verjährungsfrist nicht auf deren Kenntniserlangung ab. Anders als im Fall der Senatsentscheidung in BGHZ 48, 181 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66] war nämlich im Streitfall der Rechtsübergang auf einen Sozialversicherungsträger nicht schon zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses erfolgt. Damals war nicht zu erkennen, daß für den Verletzten ein gesetzlicher Krankenversicherer werde Leistungen erbringen müssen, zumal die KVB, zu deren Gunsten § 1542 RVO nicht anzuwenden war, für die Krankenbehandlung und die damit verbundenen weiteren Leistungen einzustehen hatte. Eine spätere Eheschließung des schwer Verletzten, die erst zur Leistungsverpflichtung der Klägerin als dem Krankenversicherer der Ehefrau geführt hat, war nicht voraussehbar.
Diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß der Verletzte selbst vom Eintritt des Schadens an Gläubiger aller Ersatzansprüche war, die ihm aufgrund der erlittenen Verletzungen erwuchsen, und daß er hinsichtlich der Heilbehandlungs- und Pflegekosten sowie der Auslagen für notwendige Hilfsmittel (z.B. Beinprothese und Rollstuhl) so lange diese Rechtsstellung innehatte, bis die an die KVB bewirkte Abtretung wirksam wurde. Der Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB ist daher vom Verletzten aus zu beurteilen, so daß dessen Kenntnis von der Person des Schädigers und vom Schaden maßgeblich ist. Wechselt der Gläubiger des Ersatzanspruchs durch Abtretung oder infolge eines dieser gleichzuwertenden gesetzlichen Forderungsüberganges, so darf sich dadurch der Forderungsinhalt nicht zum Nachteil des Schuldners verändern (§§ 398 Satz 2, 404 BGB). Daher werden von der Abtretung weder der Beginn der Verjährung noch auch deren Lauf berührt; dem Rechtsnachfolger kommen, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend erkennt, zwischenzeitlich eingetretene Hemmungstatbestände wie auch Unterbrechungshandlungen zugute; er muß sich aber auch verstrichene Verjährungszeiten anrechnen lassen. Dies entspricht gefestigter Rechtsauffassung (vgl. z.B. Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 852, Rdn. 38 ff; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 12. Aufl., Rdn. 1320 und 1411).
3.
Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Beurteilung der Verjährungsfrage außer Acht gelassen, daß die Verjährungsfrist des § 852 BGB, die im Streitfall in Betracht kommt, gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehemmt war, und daß diese Hemmung nicht nur im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer, demnach bezogen lediglich auf den Direktanspruch des § 3 Nr. 1 PflVG, sondern auch gegenüber dem Schädiger selbst den Eintritt der Verjährung hinderte.
a)
Der Verletzte hat, was der Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 17. November 1977 dem Landgericht gegenüber als richtig einräumte, seinen Schaden beim Haftpflichtversicherer, der A.-Versicherungsgesellschaft, angemeldet. Die Einhaltung einer bestimmten Form wie auch die lückenlose Aufzählung der einzelnen erlittenen Schäden waren dabei nicht erforderlich, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 74, 393, 395 und Senatsurteil vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 = VersR 1979, 1104); es genügte vielmehr, daß der Haftpflichtversicherer eine Vorstellung vom ungefähren Umfang der durch den Unfall bewirkten Schäden und damit seiner Leistungspflicht vermittelt bekam. Auf eine genaue Feststellung des Inhalts der Anmeldung kommt es daher nicht an, zumal aus dem tatsächlichen Verhalten des Haftpflichtversicherers und insbesondere aus seinen alsbald nach dem Unfall einsetzenden Leistungen auch an den Krankenversicherer geschlossen werden kann, daß ihm insbesondere die Notwendigkeit einer Heilbehandlung bewußt war.
b)
Die Festlegung des Zeitpunkts dieser Anmeldung, auf den die Akten keinen Hinweis enthalten, erscheint gleichfalls entbehrlich. Zwar muß die Zeitspanne zwischen dem Beginn der in § 852 BGB geregelten Anspruchsverjährung und dem Eintritt der Hemmungswirkung gemäß § 205 BGB bei der Berechnung des Eintritts der Verjährung als Laufzeit der Frist berücksichtigt werden; im Streitfall erübrigt sich eine solche Berücksichtigung jedoch deshalb, weil nach dem 13. Dezember 1972 nach den Feststellungen im Berufungsurteil der Haftpflichtversicherer durch wiederholte Leistungen an die KVB und an den Verletzten selbst gemäß § 208 BGB die Verjährung zusätzlich zur schon eingetretenen Hemmung unterbrochen und damit der schon verstrichenen Verjährungszeit ihre rechtliche Bedeutung genommen hat.
c)
Diese Verjährungshemmung und -unterbrechung wirken auch gegen den nunmehr noch allein in Anspruch genommenen Schädiger. Das folgt unmittelbar aus § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG. Dort wird nämlich eindeutig ausgesprochen, daß Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände jeweils ohne Rücksicht auf ihre Entstehung unlösbar gegen Versicherer und ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer - diesem ist auch der versicherte Kraftfahrzeugführer gleichgestellt - wirken. Auf die Frage, ob Letzterer im Gegensatz zum leistenden Versicherer eine Schadensersatzpflicht in Abrede stellt, kommt es ebensowenig an, wie darauf, ob die Haftpflicht-Deckungssumme letztlich zur Abgeltung aller Ansprüche des Geschädigten ausreichen wird (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 1979 - VI ZR 128/77 = VersR 1979, 841). Wesentlich ist vielmehr nur, daß zwischen dem Versicherer und dem Schädiger ein Rechtsverhältnis besteht, das ersteren als Folge aus einem Versicherungsvertrag verpflichtet, für den Unfallschaden einzustehen. Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt im Streitfall keinem Zweifel. Wollte man die Auffassung des Beklagten teilen und die Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung des gegen den Schädiger erwachsenen Anspruchs auf denjenigen Teil der Schadensersatzforderung beschränken, für den auch der Versicherer als Gesamtschuldner im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme einzustehen hat, so widerspräche dies dem gesetzgeberischen Zweck der Einführung des Direktanspruchs und der daraus abzuleitenden Möglichkeit einer unmittelbar gegen den Versicherer gerichteten Klage durch die Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl I S. 213 sowie die amtliche Begründung BT-Drucksache IV/2252 S. 16). Daraus entstünde nämlich gerade in den Fällen schwerster Schäden, wie vorliegender Rechtsstreit deutlich zeigt, die Gefahr eines Rechtsverlustes für den jeweils Verletzten, weil dieser in aller Regel, insbesondere wenn noch weitere aus demselben Unfall Ersatzberechtigte vorhanden sind und daher ein Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3 VVG in Betracht kommt, nicht vorauszusehen vermag, für welchen Teil seines Gesamtanspruchs der Schädiger wegen Erschöpfung der Deckungssumme schließlich selbst einzustehen haben werde und in welchem Unfang er daher gezwungen sein könnte, durch geeignete Rechtshandlungen auch insoweit der drohenden Verjährung zu begegnen. Der Gesetzgeber hat bewußt die Verjährungsfristen für den Anspruch gegen den Schädiger und denjenigen gegen den Versicherer entgegen § 425 BGB gekoppelt; nur auf diese Weise wird verhindert, daß dem Verletzten und dessen möglichen Rechtsnachfolgern Nachteile etwa dadurch entstehen, daß Regulierungsverhandlungen über den Schadensausgleich in aller Regel nur mit dem Versicherer geführt werden und daß dieser - jedenfalls zunächst - Leistungen auf die Schadensersatzschuld erbringt, während der Schädiger selbst untätig bleibt und daher eine die Unterbrechung der für ihn laufenden Verjährungsfrist bewirkende Handlung im Sinne von § 208 BGB nicht vornimmt. Der Gesetzestext läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß diese Regelung für die Ansprüche gegen den Schädiger und gegen den Versicherer im jeweiligen Gesamtumfang gilt, daß es demnach unerheblich ist, ob die Forderung gegen Letzteren wegen notwendiger Begrenzung durch die Deckungssumme hinter derjenigen gegen den Schädiger - wie etwa im Streitfall - zurückbleibt. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der Versicherer, falls er Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände setzt, auch namens seines Versicherten handeln wollte. Auf einen dahin gerichteten Willen kommt es nicht an; das Gesetz knüpft die Folge der Verjährungshemmung uneingeschränkt an einen objektiven Tatbestand, nämlich die Anmeldung des Schadensersatzanspruchs beim Versicherer, an. Diese so bewirkte Hemmung kann auch nicht durch den Schädiger oder den Verletzten beendet werden; nur dem Versicherer steht diese Möglichkeit offen (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 = VersR 1978, 93 und vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 = VersR 1978, 423), wie sich aus § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG zweifelsfrei ergibt. Rechtshandlungen des Beklagten, insbesondere seine ständige Ablehnung von gegen ihn persönlich gerichteten Schadensersatzansprüchen, vermochten daher auf die Dauer der Hemmung keinen Einfluß auszuüben. Unberührt von dieser Rechtsfolge aus § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG bleibt allerdings die weitere Frage, ob der Beklagte trotz des Verhaltens seines Versicherers, der gegenüber dem Verletzten dessen Ansprüche dem Grunde nach mit Schreiben vom 29. November 1974 ausdrücklich anerkannt hat, noch in der Lage ist, mit Erfolg sein Verschulden an dem Unfall in Abrede zu stellen und eine eigene Schadensersatzleistung abzulehnen. Für die Entscheidung dieses Meinungsstreits geben die Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes nichts her; sie hat nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen und berührt vor allem das Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Versicherer und damit die Frage, inwieweit letzterer befugt und auch willens war, bindend für jenen zu handeln. Im Streitfall hat das Berufungsgericht bisher darüber nicht befunden; eine Entscheidung war von seinem Standpunkt aus nicht geboten, wird aber, da die Verjährungseinrede des Beklagten nicht durchgreift, im Zuge der erneuten Verhandlung nachzuholen sein.
d)
Der Rechtsübergang, auf den sich die Klägerin beruft, ist gemäß § 1542 RVO mit dem Zeitpunkt der Eheschließung des Verletzten erfolgt; damit nämlich wurde deren Leistungspflicht als Versicherer der berufstätigen und pflichtversicherten Ehefrau begründet. Selbst wenn man von der Wirksamkeit der im Tatbestand des Berufungsurteils wörtlich wiedergegebenen Abtretungserklärung vom 7. Dezember 1972 zugunsten der KVB ausgeht, stand diese einem Übergang des auf Ersatz von Heilungskosten - im weitesten Sinne - gerichteten Teils der dem Verletzten erwachsenden Schadensersatzforderung nicht entgegen. Ihr Wortlaut sagt nämlich aus, daß eine Abtretung nur insoweit gewollt war, als dieser Krankenversicherer "wegen des Schadensereignisses Leistungen zu gewähren" hatte. Eine solche Leistungspflicht bestand aber seit der Eheschließung des Geschädigten (4. September 1975) nicht mehr, so daß dieser Teil der Ersatzforderung von letzterem unmittelbar auf die Klägerin überging, und zwar in dem Zustand, in dem sich die Forderung hinsichtlich der Verjährungsfrage befand (§§ 412, 404 BGB). Unzutreffend ist daher die Meinung der Klägerin, für sie habe die Verjährung des § 852 BGB erst beginnen können, nachdem sie sowohl vom Rechtsübergang als auch von der Person des zum Schadensersatz Verpflichteten erfahren hatte. Auf die Senatsentscheidung in BGHZ 48, 181 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66] vermag sich die Klägerin nicht zu berufen, weil im Gegensatz zum dortigen Sachverhalt der Rechtsübergang nicht schon im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses stattgefunden hatte, sondern eben erst durch die Heirat des Verletzten ausgelöst wurde.
e)
Die entsprechend den vorstehenden Ausführungen bestehende Verjährungshemmung der streitgegenständlichen Schadensersatzforderung endete nach dem feststehenden Sachverhalt frühestens mit dem Schreiben der A.-Versicherungsgesellschaft vom 29. November 1974, gerichtet an die Anwälte des Verletzten. Darin ist ohne Einschränkung eine Leistungspflicht bis zur Höhe der Deckungssumme eingeräumt. Ob man diese anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Mitteilung als "schriftliche Entscheidung" im Sinne von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG werten darf - der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Januar 1978 (aaO) diese Frage angesprochen, jedoch, weil nicht entscheidungserheblich, offen gelassen -, braucht letztlich auch im Streitfall nicht entschieden zu werden; denn auch wenn man diesem Schreiben eine die Hemmung der Verjährung beendende Wirkung beilegt, wurde die Klage noch rechtzeitig erhoben. Zwischen dem 29. November 1974 und der Klagezustellung am 22. Juni 1977 sind nämlich noch keine drei Jahre vergangen, so daß nicht einmal darauf abgestellt zu werden braucht, daß noch am 15. August 1975 entsprechend der Bestätigung durch den Sachbearbeiter beim Haftpflichtversicherer durch letztere eine Zahlung zum Zwecke der Erstattung von Heilbehandlungskosten geleistet und dadurch nochmals eine Verjährungsunterbrechung begründet wurde, die der Beklagte entsprechend der schon erörterten Rechtslage gegen sich gelten lassen muß.
Gerade im Hinblick auf die zuletzt erwähnte Leistung des Versicherers des Beklagten ist auch die Frage nicht entscheidungserheblich, ob etwa bereits das Schreiben der A.-Versicherungsgesellschaft vom 12. März 1974 die Hemmungswirkung der Schadensanmeldung beseitigt hat. Indessen kommt dieser Mitteilung, wie oben (II 1) schon hervorgehoben wurde, allenfalls der Charakter einer vorläufigen Beurteilung der Rechtslage zu, die eine für die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes sehr wesentliche Frage, nämlich die einer möglichen Mitverantwortung des Verletzten im Sinne von § 17 StVG, offen ließ; sie kann daher wohl weder einer Ablehnung noch einem Anerkenntnis der geltend gemachten Ansprüche gleichgesetzt werden.
III.
Ist entsprechend den vorstehenden Überlegungen der Eintritt der Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch gegenüber dem Beklagten zu verneinen, so müssen das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird im Zuge der erneuten Verhandlung darüber zu befinden haben, ob der Beklagte auch persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist; denn nur dann, wenn diese Frage verneint werden kann, werden die Abänderung des Ersturteils und die damit verbundene Klageabweisung Bestand haben.
Scheffen
Dr. Kullmann ist im Erholungsurlaub. Dunz
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt