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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1978, Az.: VI ZR 116/76

Ersatz von Heilbehandlungskosten wegen eines Verkehrsunfalls; Zahlung einer Unfallrente; Einrede der Verjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1978
Aktenzeichen
VI ZR 116/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 04.03.1976

Fundstelle

  • MDR 1978, 480 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann die in Satz 3 des § 3 Nr. 3 PflVG zugunsten des Geschädigten angeordnete Hemmung der Verjährung endet, weil er nicht mehr auf einen Bescheid des Versicherers wartet.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber
und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln von 4. März 1976 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Die bis zum 23. Januar 1968 bei der klagenden Bundespost als Arbeiterin beschäftigte Johanna P. hatte am 24. Februar 1967 bei einem von Josef Sch., einem bei der Beklagten pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, verschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen erlitten, die eine längere Heilbehandlung zur Folge hatten und schließlich zur Arbeitsunfähigkeit führten. Ab September 1967 verlangte die Klägerin als Eigenunfallversicherer (§§ 1542, 766, 653 RVO) jeweils Ersatz der von ihr für ihre Arbeiterin aufgewendeten Heilbehandlungskosten, die die Beklagte jedesmal, zuletzt am 16. Februar 1971, in der geforderten Höhe erstattete. Am 12. Februar 1971 verzichtete die Beklagte bis zum 31. März 1974 auf die Einrede der Verjährung.

2

Erstmals im Verlaufe eines Ferngesprächs am 11. März 1974 machte die Klägerin auch Ansprüche auf Erstattung der von ihr schon seit Jahren an die Verletzte gezahlten Unfallrente geltend; die Beklagte verweigerte jedoch unter Berufung auf Verjährung die Leistung.

3

Mit ihrer am 29. März 1974 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1973 aufgewendeten Rentenbetrages sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung auch ihrer künftigen Rentenleistungen; die früher, d.h. bis zum 28. Februar 1971 gezahlte Rente, nahm sie ausdrücklich aus. Sie erweiterte noch im ersten Rechtszug im Januar 1973 ihr Klagebegehren um Aufwendungen, die ihr im September/Oktober 1974 durch Gewährung eines Kuraufenthalts für ihre verletzte Arbeiterin entstanden waren.

4

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt diese ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hält sowohl den Anspruch auf Erstattung der Unfallrente wie auch denjenigen auf Ersatz der weiteren Heilungskosten für verjährt; es führt hierzu im wesentlichen aus:

6

Es könne dahinstehen, ob die als Anerkenntnis i.S. von § 208 BGB zu wertenden Zahlungen der Beklagten auf die Heilungskosten in der Zeit von November 1967 bis zum 16. Februar 1971 auch die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Unfallrente unterbrochen hätten. Selbst wenn dies der Fall sei, habe hinsichtlich beider Anspruchsarten mit der letzten Zahlung vom 16. Februar 1971 die Verjährungsfrist erneut zu laufen begonnen, so daß sie schon am 16. Februar 1974 abgelaufen sei (§ 852 BGB). Zwischenzeitliche Erklärungen der Beklagten, auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten zu wollen, vermöchten der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Schreiben der Beklagten vom 4. Dezember 1970 und 10. Juni 1971 seien schon deshalb ohne rechtliche Wirkung, weil sie einen bis zum 30. Juni bzw. 31. Dezember 1971 befristeten Verzicht halten hätten, die Verjährung aber gemäß § 208 BGB erst am 16. Februar 1974 habe eintreten können. Der am 12. Februar 1974 erklärte und bis zum 31. März 1974 befristete Verzicht sei gemäß § 134 BGB nichtig, da er gegen das Verbot des § 225 BGB verstoßen habe. Der nach Ablauf der Frist zugesagte Einredeverzicht vom 11. März 1974 sei zwar wirksam, jedoch bis zum 30. September 1974 befristet und außerdem ausdrücklich auf den Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten schränkt gewesen. Daraus folge, daß die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der Heilungskosten vom 1. Oktober 1974 an einredebehaftet gewesen seien, während der Forderung auf Erstattung der Renten bereits seit 17. Februar 1974 die Verjährungseinrede habe entgegengehalten werden können.

7

Aus § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG könne die Klägerin kein anderes Ergebnis ableiten. Die daraus folgende Verjährungshemmung habe bereits mit den Schreiben der Beklagten vom 4. Dezember 1970 geendet, weil die darin enthaltene Erklärung, auf die Verjährungseinrede befristet verzichten zu wollen, als eine schriftliche Entscheidung i.S. dieser Norm zu werten sei. Die erst mit Schreiben vom 25. März 1974 ausgesprochene Ablehnung der Rentenerstattungsforderung gestatte kein anderes Ergebnis; das Schreiben habe nämlich seinen Grund darin gehabt, daß die Klägerin zunächst nur die Erstattung von Heilungskosten konkret gefordert habe, so daß für die Beklagte kein Anlaß zu einer Entscheidung über geltend gemachte andere Anspruchsarten vorhanden gewesen sei.

8

II.

Diese Ausführungen sind zwar nicht frei von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen; das gewonnene Ergebnis hält jedoch den Angriffen der Revision stand.

9

1.

Die Klägerin hatte mit ihrem Schreiben vom 28. Februar 1967, das sie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 3 Nr. 7 PflVG an die Beklagte als den Haftpflichtversicherer des Schädigers richtete, die in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG vorgesehene Hemmung der Anspruchsverjährung bewirkt. Der Revision ist zu folgen, daß von dieser Hemmung alle gemäß § 1542 RVOübergegangenen Ansprüche erfaßt waren, selbst wenn sie in jener Schadensanzeige im einzelnen nicht näher bezeichnet wurden und wenn auch noch keine Bezifferung wenigstens von Teilen dieser Ansprüche enthalten war. Denn die Anmeldung erfüllte auch dann ihren Zweck, den Versicherer darüber zu unterrichten, daß gegen ihn aus einen bestimmten Ereignis Ersatzansprüche erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1971 - VI ZR 137/70 = VersR 1972, 271, 273; Prölss/Martin - VVG 21. Aufl. § 3 Nr. 3 PflVG Anm. 1 b).

10

2.

Es kommt somit entscheidend darauf an, wann die mit der Schadensanmeldung der Klägerin bewirkte Verjährungshemmung beendet worden war.

11

a)

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1976 (VI ZR 1/76 = VersR 1977, 335 m.w. Nachw.) betont, daß grundsätzlich nur der Versicherer, nämlich durch die in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG geforderte schriftliche Entscheidung die Möglichkeit hat, die Verjährungsfrist wieder in Lauf zu setzen, während der Geschädigte in der Regel die Beendigung der Verjährungshemmung nicht herbeiführen kann. In seinem Urteil vom 15. November 1977 hat der Senat diese Auffassung bestätigt (VI ZR 250/76 = VersR 1978, 93). Dieser, dem Wortlaut des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG entnommene Grundsatz bezweckt den Schutz des Geschädigten, dem der Weiterlauf einer seine Ansprüche gefährdenden Verjährung (§ 852 BGB bzw. § 14 StVG) solange nicht zugemutet wird, als ihn der Versicherer nicht - und zwar schriftlich unzweideutig - darüber unterrichtet hat, daß für ihn die Regulierungsverhandlungen beendet sind. Ob als "Entscheidung" in diesem Sinne nur eine Ablehnung der angemeldeten Ansprüche in Betracht kommt (wofür der Wortlaut des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20. April 1959 - BGBl 1965 II 282 ff - sprechen könnte), oder nach der insoweit weiteren Fassung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch die Erklärung, zur Erfüllung der Forderungen bereit zu sein (vgl. auch die amtl. Begründung BT-Drucks. IV/2252, die auf § 12 Abs. 2 VVG verweist), kann hier dahinstehen. Im Streitfall könnt es, wie die weiteren Ausführungen zeigen, letztlich hierauf nicht an.

12

Das Berufungsgericht meint, das Schreiben der Beklagten vom 4. Dezember 1970, das neben der Ankündigung der Überweisung eines am 12. November 1970 von der Klägerin als Ersatz für aufgewendete Heilungskosten angeforderten Betrages den Verzicht auf die Verjährungseinrede enthält, stelle die Entscheidung i.S. von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG dar. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Einredeverzicht, wie er im Verlaufe von Verhandlungen zwischen Haftpflichtversicherern und den Geschädigten häufig erklärt wird, hindert nur, sich nach einem Scheitern von Verhandlungen, die über das Ende der Verjährungsfrist hinaus angedauert haben, mit Erfolg auf Verjährung zu berufen; er enthält aber (noch) keine sachliche Stellungnahme zum geltend gemachten Anspruch, soll vielmehr für ihn die Möglichkeit einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung offen halten.

13

Wohl aber fragt sich, ob nicht die schriftliche Entscheidung der Beklagten schon in deren Schreiben vom 13. Oktober 1967 gesehen werden kann, mit dem sie auf die erste spezifizierte Anforderung von Heilungskostenersatz in Höhe von rd. 6.000 DM antwortete, sie werde diesen Betrag in den nächsten Tagen überweisen. Daraus konnte die Klägerin zweifelsfrei erkennen, daß die Beklagte gegen den Grund ihres Anspruchs keine Einwendungen erhebt und daß sie auch die Höhe künftiger Anforderungen jedenfalls dann nicht beanstanden werde, wenn sie belegt werden kann. Allerdings hat der Senat in seines Urteil vom 7. Dezember 1976 (VI ZR 7/75 - BGHZ 67, 372, 375) das Erfordernis "schriftliche Entscheidung" als schriftliche Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs verstanden, eine Auslegung, die dem Text des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 entspricht (vgl. BGHZ 67, 376). Andererseits deutet die in der Begründung zum Pflichtversicherungsgesetz 1965 (BT-Drucks IV/2252 S. 16 Nr. 3) enthaltene Bemerkung, die Regelung in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG "entspreche § 12 Abs. 2 VVG", darauf hin, daß auch eine positive Entscheidung des Versicherers hemmungsbeendigende Wirkung hat, zumal ihr meist der Charakter eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses zukommen wird, eine Auffassung, die zu § 12 Abs. 2 VVG vertreten wird (vgl. Prölss/Martin, VVG, 21. Aufl. Anm. 4 zu § 12 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Senatsurteil vom 7. Dezember 1976 hat sich mit dieser Frage nicht zu befassen brauchen, weil nach dem damals zu entscheidenden Sachverhalt nur eine ablehnende Entscheidung in Betracht kam. Allerdings könnte hier gegen die Annahme einer Beendigung der Verjährungshemmung aufgrund jenes Schreibens vom 13. Oktober 1967 sprechen, daß wegen der Schwere der von der Verletzten erlittenen körperlichen Schäden und wegen des Ungewissen Umfangs notwendiger Heilungskosten und weiterer andersartiger unfallbedingter Aufwendungen, insbesondere auch einer zu leistenden Rente, zu diesem Zeitpunkt - acht Monate nach dem Unfall - die Klägerin aus diesem Sehreiben allein noch nicht völlige Klarheit darüber entnehmen konnte, wie sich die Beklagte weiteren, und zwar insbesondere andersartigen Erstattungsansprüchen gegenüber verhalten werde. Dann aber würde es der Zweck des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG erfordern, im Interesse des Verkehrsopfers, hier der Klägerin, auch noch weiterhin von der Hemmung der Verjährung auszugehen.

14

b)

Indessen kann diese Frage offen bleiben, weil andere Erwägungen dazu fuhren, eine Beendigung der Verjährungshemmung jedenfalls im Jahre 1970 anzunehmen.

15

Der Senat hat bereits in den oben erwähnten Urteilen vom 14. Dezember 1976 und 15. November 1977 entschieden, daß die formstrenge Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nicht hindert, das Verhalten des Geschädigten, der sich auf das Fehlen einer schriftlichen Entscheidung beruft, an Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu messen. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, der Klägerin die Berufung auf eine Fortdauer der Verjährungshemmung zu verwehren.

16

aa)

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 4. September 1970 die Beklagte um Verzicht auf die Verjährungseinrede gebeten und damit zum Ausdruck gebracht, daß zwar zu späterer Zeit noch mit weiteren Auslagen für Heilungskosten zu rechnen sei, nach Zahlung des gleichzeitig angeforderten Betrages (1.220,10 DM) jedoch keine Erstattungsansprüche mehr offenstünden. Damit aber hat sie der Beklagten sinngemäß erklärt, sie warte nicht mehr auf deren "schriftliche Entscheidung"; nur bei diesem Verständnis erscheint mit Rücksicht auf die sonst noch weiter andauernde Verjährungshemmung ihre Bitte um einen Einredeverzicht als notwendig und folgerichtig. Als die Beklagte dieser Bitte alsbald nachkam, bestand für sie nicht nur keine Veranlassung, sondern nicht einmal die Möglichkeit, eine Entscheidung über die angemeldeten Ansprüche zu treffen. Diese Auslegung des Verhaltens der Klägerin wird bestätigt dadurch, daß sie Ende November 1973 anläßlich ihrer weiteren Bitte um eine zeitliche Verlängerung des Einredeverzichts nur auf mögliche weitere Heilungskosten hinwies, im Übrigen aber erklärte, ihr seien seit der letzten Zahlung vom 16. Februar 1971 weitere unfallbedingte Aufwendungen "bis heute" nicht entstanden.

17

bb)

Diese Rechtsfolge betrifft auch den Anspruch auf Rentenerstattung. Ausgehend wiederum von der Vorstellung, wie sie der Beklagten eigen sein durfte, brauchte diese nicht an offene oder mögliche Erstattungsansprüche der Klägerin wegen schon geleisteter oder doch wenigstens bevorstehender Rentenzahlungen an die Verletzte zu denken, über die von ihr eine Entscheidung erwartet wurde. Sie durfte annehmen, daß nach Ablauf von mehr als drei Jahren seit dem Unfall die Klägerin solche Ansprüche entweder spezifiziert geltend gemacht oder angekündigt hätte, wenn sie darüber eine Entscheidung i.S. von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG erwartete. Dem steht, wie schon das Berufungsgericht zutreffend sagt, nicht das Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 1968 entgegen, mit dem sie der zuständigen Landesversicherungsanstalt, die bei ihr Erstattungsansprüche geltend gemacht hatte, mitteilte, sie erwarte noch die Geltendmachung von Rentenleistungen durch die Klägerin. Damals war nämlich ohne Rücksicht auf mögliche Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände (§ 208 BGB) eine Verjährung noch nicht eingetreten, so daß schon aus diesem Grunde die Klägerin aus jenem Schreiben für ihr Rechtsverhältnis zur Beklagten nichts ableiten kann, ganz abgesehen davon, daß sie von dieser Korrespondenz zwischen der Landesversicherungsanstalt und der Beklagten nichts gewußt hat.

18

3.

Somit war der Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Rentenleistungen bei Erhebung der Klage verjährt, wenn nicht eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 208 BGB anzunehmen ist. Das möchte die Revision bejahen, indes zu Unrecht.

19

Das Berufungsgericht meint, es könne dahingestellt bleiben, ob die Zahlungen der Beklagten aufgrund der Anforderungen von Heilungskosten auch die Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung der Renten bewirkt haben, weil jedenfalls mit der letzten Zahlung vom 16. Februar 1971 eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, die aber auch schon am 16. Februar 1974, also vor Klageerhebung, abgelaufen gewesen sei.

20

Es mag zweifelhaft sein, ob diese Unterstellung, wie die Revision ausführt, eine Tatfrage betrifft und daher das Revisionsgericht bindet, oder ob es sich nicht nur um das Offenlassen der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Beklagten handelt. Jedenfalls führt auch die vom Berufungsgericht unterstellte Rechtsfolge zu dem Ergebnis, daß der Anspruch auf Erstattung von Rentenzahlungen bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung verjährt war.

21

Selbst wenn man mit der Revision der Auffassung ist, daß der am 12. Februar 1974 erklärte und zunächst bis zum 31. März 1974 befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung entgegen den Berufungsurteil trotz § 225 BGB insofern rechtlich erheblich war, als er für den genannten Zeitraum gegenüber der Verjährungseinrede den Arglisteinwand begründete (vgl. hierzu Johannsen in RGRK 12. Aufl. Rdn. 1 zu § 225 BGB), so vermag die Klägerin daraus für ihren Erstattungsanspruch nichts herzuleiten. Dieser Einredeverzicht bezog sich nicht auf diesen bis dahin niemals geltend gemachten Teilanspruch; ganz ebenso wie dies das Berufungsgericht zutreffend auch für den schriftlichen Verzicht vom 25. März 1974 annimmt. Daß der Schriftwechsel der Parteien, soweit er sich mit dem von der Klägerin von Zeit zu Zeit geforderten und von der Beklagten immer wieder zugesagten Verzicht auf die Verjährungseinrede befaßt, nur die Ansprüche auf Ersatz von Heilungskosten betraf, ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, daß bis zum 11. März 1974 die Klägerin weder bei ihren Ferngesprächen noch schriftlich ihren Rentenerstattungsanspruch erwähnt, geschweige denn geltend gemacht hat; dies folgt vielmehr auch aus ihrem oben schon erwähnten Schreiben vom 4. September 1970, mit dem sie erstmals unter ausdrücklicher Bezugnahme auf mögliche weitere Ansprüche aus der der Verletzten gewährten Heilbehandlung um (schriftlichen) Einredeverzicht bat. Daher konnte die Beklagte in der Folgezeit bei allen mündlichen und schriftlichen Verhandlungen über die Frage jeweils weiterer zeitlicher Erstreckung ihres Einredeverzichts nur von der Vorstellung ausgehen, daß damit allein der Anspruch auf Erstattung dieser Heilungskosten gemeint war. Für ihr Schreiben vom 25. März 1974 können schon deshalb keine Zweifel über die rechtliche Auswirkung aufkommen, weil sie sich dort, nachdem die Klägerin kurz vorher erstmals die Rentenerstattung fernmündlich geltend gemacht hatte, wegen dieses Anspruchs ausdrücklich auf Verjährung berufen hatte, so daß ihr weiterhin gewährter und bis zum 30.9.1974 erstreckter Einrede verzieht nur den Anspruch auf Erstattung von Heilungskosten betreffen konnte.

22

4.

Obwohl die Revision nicht in Abrede stellt, daß die Beklagte auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Heilungskosten nur bis 30. September 1974 verzichtet hatte, ist sie der Meinung, ihrem durch Klageerweiterung erst im Januar 1975 geltend gemachten Anspruch auf Erstattung weiterer Auslagen für die Heilbehandlung der Verletzten stehe Verjährung nicht entgegen.

23

Diese Auffassung ist nicht zutreffend.

24

Die Klägerin übersieht, daß die von ihr bis hin zur Rechtshängigkeit dieses Anspruchs angenommene Verjährungshemmung (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG) bereits beendet war, wie oben näher ausgeführt ist. Davon ist Übrigens die Klägerin selbst ausgegangen, wie bereits erwähnt wurde; sie hat nämlich, als sie keine Heilungskosten mehr anzufordern hatte, so daß es seit Februar 1971 nicht mehr zu einer die Verjährung unterbrechenden Zahlung der Beklagten gekommen war, diese zeitgerecht gebeten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Umstände, die die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung dennoch als treuwidrig erscheinen lassen könnten, werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar. Dies hat bereits das Berufungsgericht zutreffend angenommen.

Dr. Weber
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt