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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1982, Az.: VI ZR 311/79

Anmeldung des Schadensereignisses; Ersatzansprüche; Verjährung; Hemmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1982
Aktenzeichen
VI ZR 311/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm

Fundstellen

  • MDR 1982, 920 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 2001 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1982, 674

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Die Anmeldung des Schadensereignisses durch den Geschädigten hemmt auch die Verjährung von Ersatzansprüchen, die auf einen eintrittspflichtige Leistungsträger übergegangen sind.