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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1979, Az.: VI ZR 207/77

Verletzung eines Beamten bei einem Verkehrsunfall; Rückgriffsmöglichkeit des Landes bezüglich der an den Beamten infolge Dienstunfähigkeit gezahlten Leistungen und weiteren Beträgen; Geltung des einheitlichen Verjährungsbeginns; Einbeziehung von Unfallfolgen in die allgemeine Kenntnis von dem Schaden ; Bedeutung eines nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung ; Würdigung der Erklärung des Haftpflichtversicherers als Schuldanerkenntnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1979
Aktenzeichen
VI ZR 207/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 29.09.1977
LG Hannover

Fundstellen

  • DVBl 1980, 205 (Kurzinformation)
  • DÖV 1980, 577 (Kurzinformation)
  • MDR 1979, 925-926 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1460 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Hat der unfallbedingt dienstunfähige Beamte vor Inkrafttreten von § 87 a BBG von dem Schädiger ein konstitutives Schuldanerkenntnis erhalten, das den gesetzlichen Haftungsgrund einer verbindlichen Klärung zuführen sollte, so verjähren auch die Rückgriffsansprüche des Dienstherrn wegen der dem Beamten nach Inkrafttreten der Vorschrift während der Dienstunfähigkeit fortgezahlten Dienstbezüge nach § 218 BGB in dreißig Jahren.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des klagenden Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 26. Mai 1955 erlitt der im Dienst des klagenden Landes stehende Beamte Dr. A. bei einem Verkehrsunfall schwere Kopfverletzungen, für die die Speditionsfirma S. als Halterin und der Kraftfahrer H. als Fahrer des am Unfall beteiligten Lkw einzustehen haben. Der Inhaber der Halterin und der Fahrer des Lkw sind inzwischen verstorben und von den Beklagten beerbt worden.

2

Wegen seiner Schäden verhandelte zunächst Dr. A. mit dem Haftpflichtversicherer der Schädiger, der P.-Feuerversicherungsanstalt der R. in D., und machte auch eine Klage beim Landgericht anhängig. Die Verhandlungen führten am 3. Juli 1956 zu einem Vergleich, in dessen Vollzug der Haftpflichtversicherer am 21. Juli 1956 folgendes schriftlich erklärte:

"Die (Haftpflichtversicherung) bestätigt namens und im Auftrageihres Versicherungsnehmers ... und des Fahrers (H.), daß für den nach dem 8. Mai 1956 etwa noch entstehenden Vermögensschaden aus dem Verkehrsunfall vom 26. Mai 1955 die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen anerkannt wird, sofern die Voraussetzungen für den Schaden durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden."

3

Wegen seiner unfallbedingten Beschwerden unterzog sich Dr. A. 1956 und 1961 Kuren. Ab 1964 traten Anfälle auf, die mit Kopfschmerzen und Schwindelzuständen, manchmal auch mit Bewußtlosigkeit verbunden waren. 1972 und 1974 mußte er sich deswegen weiteren Kuren unterziehen.

4

Ab 1972 verhandelte das klagende Land mit dem Haftpflichtversicherer wegen der Erstattung der Kurkosten. Am 8. August 1973 vereinbarten sie die Einholung eines "Obergutachtens". In der Vereinbarung hieß es u.a.:

"Mit dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens ist die Frage des ursächlichen Zusammenhangs aller Beschwerden mit dem Unfall endgültig und auch für alle zukünftigen Ansprüche entschieden, sofern deren Zusammenhang i.S. des Gutachtens für eine Kur von einem Amtsarzt und für die auftretenden Beschwerden von dem behandelnden Facharzt bestätigt werden. Die entsprechenden Bescheinigungen des Amtsarztes bzw. Facharztes sind nicht anfechtbar."

5

Nachdem der demgemäß bestellte Gutachter bei Dr. A. zwar eine traumatische Epilepsie als Unfallfolge festgestellt, Kuraufenthalte jedoch als zur Behandlung nicht geeignet erklärt hatte, lehnte der Versicherer die Erstattung der Kurkosten sowie die inzwischen ebenfalls verlangte Erstattung der Dienstbezüge, die das Land während der Kuraufenthalte des Dr. A. weitergezahlt hatte, ab.

6

Noch vor Klageerhebung schrieb der Versicherer am 12. November 1974 an das klagende Land u.a.

"Wir nehmen Bezug auf die verschiedenen Telefonate mit Ihrem sehr geehrten Herrn ... Es konnte eine Einigung insoweit erzielt werden, als Sie sich bereit erklärten, den Streitwert der von Ihnen beabsichtigten Klage auf DM 3.000 zu beschränken, um beiden Seiten unnötige Kosten zu ersparen ...

Auf die Einrede der Verjährung, sofern sieüberhaupt erhoben werden könnte, werden wir bis Ablauf von drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluß des von Ihnen angestrengten Prozesses verzichten.

..."

7

Mit seiner im Jahre 1975 gegen die Beklagten erhobenen Klage hat das klagende Land zunächst 15.446,63 DM für die fortgezahlten Dienstbezüge und 4.389,70 DM für Kur-und Kurnebenkosten verlangt sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller künftigen Aufwendungen aus dem Unfall begehrt.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, hinsichtlich des Feststellungsantrags allerdings mit der Maßgabe, daß die Beklagten zu 1) bis 3) nur im Rahmen der Höchstbeträge des § 12 StVG haften.

9

Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt und jetzt u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. Das klagende Land hat mittels Anschlußberufung seine Klage erweitert. Es hat nunmehr weitere 5.659,15 DM verlangt, die es für eine Kur des Beamten im Jahre 1974 aufgewendet hat, und sein Feststellungsbegehren "hilfsweise" auf die Zeit ab 1. Januar 1975 beschränkt.

10

Das Berufungsgericht hat im Umfang der geltend gemachten Kur- und Kurnebenkosten der Klage stattgegeben, und zwar den Feststellungsanspruch auch gegen die Beklagten zu 1) bis 3) ohne Beschränkungen durch § 12 StVG. Hinsichtlich der Dienstbezüge hat es die Klage abgewiesen.

11

Mit seiner Revision erstrebt das klagende Land die volle Verurteilung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

12

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das klagende Land wegen der Dienstbezüge und anderer Leistungen, die es an den Beamten infolge seiner Dienst- unfähigkeit außer den Kur-und Kurnebenkosten erbracht und in Zukunft zu gewähren hat, keinen Rückgriff bei den Beklagten nehmen, weil dieser Anspruch gemäß § 852 BGB, § 14 StVG spätestens 1966/67 verjährt sei.

13

Das Berufungsgericht erwägt: Wegen dieser Aufwendungen seien zwar Ersatzansprüche des Beamten auf das klagende Land gemäß § 95 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juli 1960 - GVBl. 145 - (NBG) übergegangen. Diese hätten aber zusammen mit den übrigen Schadensfolgen einer einheitlichen Verjährung unterlegen. Die Schadensentwicklung habe das klagende Land von Anfang an voraussehen können. Unstreitig habe es nach 1963 länger als drei Jahre mit dem Versicherer nicht mehr verhandelt. Der am 12. November 1974 von diesem erklärte vorübergehende Verzicht auf die Verjährungseinrede habe die damals längst eingetretene Verjährung nicht berühren können.

14

Die 30-jährige Verjährungsfrist aus einem konstitutiven Schuldanerkenntnis, als das man möglicherweise die Erklärung des Versicherers vom 21. Juli 1956 ansehen könne, greife nicht ein, weil dieses Anerkenntnis sich nur auf Ersatzansprüche des verletzten Beamten selbst, nicht auf Ansprüche des klagenden Landes bezogen habe. Wohl enthalte die Vereinbarung mit dem Versicherer vom 8. August 1973 ein Schuldanerkenntnis i.S. von § 781 BGB. Dieses erstrecke sich jedoch, soweit sich feststellen lasse, nur auf die unmittelbaren Kurkosten, nicht aber auf andere Aufwendungen, insbesondere nicht auf die Dienstbezüge. Der Verjährungsverzicht vom 12. November 1974 enthalte ein konstitutives Schuldanerkenntnis nicht.

15

II.

Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben.

16

1.

Richtig ist allerdings, daß die kurzen Verjährungsfristen der § 14 StVG, § 852 BGB in der für den Unfall vom 26. Mai 1955 noch maßgebenden früheren Fassung bezüglich der Ersatzforderungen, über die die Parteien gegenwärtig noch streiten, vor Erhebung der Klage gegen die jetzigen Beklagten (frühestens am 5. September 1975) und auch vor dem am 12. November 1974 von dem Haftpflichtversicherer erklärten Verzicht auf die Verjährungseinrede verstrichen waren.

17

Zutreffend geht nämlich das Berufungsgericht davon aus, daß die für den Beginn der Verjährung maßgebende Kenntnis vom Schaden nicht erst erworben wird, wenn die konkreten Schadensfolgen eingetreten sind, die den Schadensumfang ausmachen, sondern daß dazu eine allgemeine Kenntnis des klagenden Landes vom Schaden genügt; damit gelten grundsätzlich alle, auch die erst später eintretenden Schadensfolgen als bekannt, auch soweit sie zunächst nur als möglich voraussehbar sind (Senatsurteil vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 = VersR 1973, 371 m.w.Nachw.; st. Rspr.). Der einheitliche Verjährungsbeginn gilt ausnahmsweise nur für solche Schadensfolgen nicht, die sich erst später nach anscheinend ganz leichten Verletzungen unerwartet einstellen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die spätere Schadensentwicklung in diesem Sinne nicht unerwartet eingetreten ist, sondern aufgrund der schon 1955 diagnostizierten schweren Kopfverletzung voraussehbar gewesen ist, wird von der Revision erfolglos bekämpft. Den Umstand, daß der medizinische Berater des Versicherers damals davon ausgegangen ist, eine Hirnsubstanz Schädigung von Dauer könne ausgeschlossen werden, mußte das Berufungsgericht nicht besonders berücksichtigen. Auszuschließen war die sich später zeigende Neigung des Beamten zu epileptischen Anfällen und seine damit verbundenen psychischen Ausfälle nicht, nachdem schon damals feststand, daß er bei dem Unfall einen Schädelbasisbruch und eine Felsenbeinfraktur mit Schädigung des Facialisnervs davongetragen hatte, mag auch der Heilungsprozeß zunächst eine günstige Prognose gerechtfertigt haben. Das genügt, um diese Unfallfolgen in die allgemeine Kenntnis von dem Schaden einzubeziehen.

18

Daß das klagende Land als Dienstherr des verletzten Beamten aufgrund der ärztlichen Atteste alsbald Kenntnis von dessen schwerer Kopfverletzung erhalten hat, will offensichtlich auch die Revision nicht bezweifeln. Für die im Streit befindlichen Ersatzforderungen begann freilich die Verjährungsfrist nicht schon mit dieser Kenntnis, sondern erst am 1. September 1960 zu laufen, weil erst mit Inkrafttreten des Niedersächsischen Beamtengesetzes zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Grundlage für solche Ansprüche geschaffen worden ist, wie unten ausgeführt werden wird. Da jedoch innerhalb der nunmehr beginnenden Verjährungsfrist nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts geschehen ist, um den Lauf der Frist zu unterbrechen oder zu hemmen, sind die kurzen Verjährungsfristen verstrichen.

19

2.

Rechtlichen Bedenken unterliegen jedoch die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils.

20

a)

Das gilt schon für die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem am 12. November 1974 von dem Versicherer erklärten Verzicht jede Bedeutung für die Verjährungseinrede der Beklagten abspricht. Durch sie wird nämlich der Einwand des klagenden Landes nicht ausgeräumt, daß den Beklagten die Berufung auf Verjährung angesichts der Erklärung vom 12. November 1974 abgeschnitten sei.

21

Wie aus diesem Schreiben hervorgeht, sollte sich der für die Prozeßdauer erklärte Verzicht auch auf die hier zugrundeliegenden Ersatzforderungen erstrecken und für die Beklagten gelten, für die der Versicherer mit dem klagenden Land verhandelt hat. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß der Verzicht gleichwohl hier keine Bedeutung habe, nur damit begründet, die Verjährung sei damals bereits eingetreten gewesen und ein konstitutives Schuldanerkenntnis könne in der Erklärung nicht gesehen werden. Zwar ist die Beurteilung von Inhalt und Umfang eines Verjährungsverzichts weitgehend Sache tatrichterlicher Auslegung. Nun kann aber auch ein nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärter Verzicht auf die Einrede der Verjährung dem Verzichtenden, wenn er sie dennoch erhebt, entgegengehalten werden (BGHZ 57, 204, 209[BGH 28.10.1971 - VII ZR 73/71]; Senatsurteil vom 26. Juni 1962 - VI ZR 140/61 = VersR 1962, 809; BGH Urteil vom 13. Oktober 1960 - II ZR 75/59 = VersR 1960, 1076, 1078;VRS 20, 182, 187). Ob sich das Berufungsgericht dessen bewußt gewesen ist, läßt sich den Urteilsgründen nicht sicher entnehmen. Zwar trägt solcher Verzicht in aller Regel nur, wenn der Verzichtende von dem Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis hatte oder doch mit der Möglichkeit der Verjährung rechnete (BGH Urteil vom 13. Oktober 1960 = a.a.O.). Das hat das Berufungsgericht zwar für die Vereinbarung vom 8. August 1973 verneint, nicht aber für den hier maßgebenden Zeitpunkt. Wollte es einen Irrtum des Versicherers auch für den hier zugrundezulegenden Zeitpunkt annehmen, so hätte es sich u.a. mit den Wendungen in der Erklärung auseinandersetzen müssen, in denen die Möglichkeit einer Verjährung angesprochen worden ist.

22

Da der Senat die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, kann das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Soweit es auf diesen Punkt ankommt, wird das Berufungsgericht auch das Vorbringen der Beklagten zu würdigen haben, Geschäftsgrundlage der Verzichtserklärung sei die von dem klagenden Land nicht eingehaltene Abrede über das prozessuale Vorgehen (Anstrengung eines auf 3.000 DM beschränkten Musterprozesses) gewesen.

23

b)

Vor allem kann das Berufungsurteil deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht bei der Würdigung der Erklärung des Haftpflichtversicherers vom 21. Juli 1956 der Besonderheit der rechtlichen Ausgangslage, unter der sie abgegeben worden ist, nicht ausreichend Rechnung trägt.

24

War die Erklärung gemäß § 780 BGB ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne der Verstärkung der gesetzlichen Ersatzforderungen zur Erleichterung ihrer Rechtsverfolgung (vgl. RGRK-BGB 12. Aufl. § 780 Rz. 32), was das Berufungsgericht offen läßt und wovon hier deshalb auch zugunsten des klagenden Landes auszugehen ist, so sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die hier geltend gemachten Ersatzforderungen des klagenden Landes in das Anerkenntnis einbezogen worden. Da für konstitutive Schuldanerkenntnisse die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt ( § 195 BGB), wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wären sie dann nicht verjährt.

25

Seine Auffassung hat das Berufungsgericht damit begründet, daß sich die Erklärung nur auf Ersatzansprüche des verletzten Beamten bezogen habe. Letzteres ist zwar richtig, doch sind damit die hier geltend gemachten Ansprüche keineswegs von der Erklärung ausgeschlossen.

26

aa)

Im Jahre 1956 bestanden die hier zugrundegelegten Ansprüche noch nicht. Sie waren nicht einmal sozusagen "dem Entstehungsgrund nach" auf das klagende Land übergegangen. Das beruht darauf, daß im Land Niedersachsen damals noch die Regelung des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 galt, die mit Ausnahme der Versorgungsbezüge (§ 139 DBG) einen Forderungsübergang wegen der Aufwendungen während einer unfallbedingten Dienstunfähigkeit auf den Dienstherrn nicht vorsah (BGHZ 21, 112; Senatsurteile vom 9. Juli 1957 - VI ZR 304/56 = VersR 1957, 522; vom 16. Februar 1965 - VI ZR 247/63 = VersR 1965, 499, 500 [BGH 16.02.1965 - VI ZR 247/63]; vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 10/65 = VersR 1967, 181, 182). Im Land Niedersachsen ist erst mit dem Inkrafttreten des§ 95 NBG am 1. September 1960 der Forderungsübergang auch wegen dieser Leistungen angeordnet. Erst von diesem Zeitpunkt ab ist aufgrund Fiktion nunmehr dem Schädiger ein Erwerbsausfallschaden des verletzten Beamten auch insoweit, als dessen Dienstbezüge während der Dienstunfähigkeit fortgezahlt werden, als eine neue Last auferlegt. Die Neuregelung erfaßt auch Unfälle vor dem 1. September 1960, freilich erst von diesem Zeitpunkt an (Senatsurteile vom 31. Januar 1961 - VI ZR 65/60 = VersR 1961, 356; vom 24. Mai 1960 - VI ZR 96/59 = VersR 1960, 714).

27

Von einer Aufspaltung des Gesamtschadens des Beamten derart, daß die hier geltend gemachten Forderungen 1956 nicht ihm, sondern dem klagenden Land zumindest ihrer Entstehungsgrundlage nach zustanden und gegenüber dem Ersatzanspruch des Beamten ein losgelöstes, selbständiges rechtliches Schicksal hatten, kann bei dieser Rechtslage keine Rede sein (Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 - a.a.O.).

28

bb)

Das ist auch für die Reichweite der Erklärung vom 21. Juli 1956 von entscheidendem Einfluß.

29

Wie auch das Berufungsgericht annimmt, sollte die Erklärung den Prozeß beenden, den der Beamte wegen seines Vermögensschadens aus dem Verkehrsunfall anhängig gemacht hatte.

30

Hätte der Beamte damals ein Urteil erstritten, das die Ersatzpflicht der Schädiger festgestellt hätte, so hätten sich die Wirkungen dieses Urteils auch auf die hier geltend gemachten Ersatzforderungen des klagenden Landes bezogen. Insbesondere hätten diese Ansprüche ohne Rücksicht darauf, daß sie erst später "dem Grunde nach" entstanden und sofort auf das klagende Land übergingen, an der 30-Jährigen Verjährungsfrist des § 218 BGB teilgenommen. Das hat der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 10/65=a.a.O. dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

31

Ein konstitutives Schuldanerkenntnis, das die Fortführung eines solchen Rechtsstreits überflüssig machen und Dr. A. - materiell-rechtlich - dieselbe Stellung verschaffen sollte wie solche gerichtliche Feststellung, ist in seiner Reichweite nicht anders zu würdigen. Bezweckte es, den gesetzlichen Haftungsgrund auf selbständiger Grundlage einer verbindlichen Klärung zuzuführen, so bezog es sich wie ein rechtskräftiger Feststellungstitel auf alle Einzelansprüche, die sich aus der Verletzung noch ergeben konnten, auch soweit sie noch nicht zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden konnten. Es erstreckte sich dann auch auf Verletzungsfolgen, deren Eintritt völlig ungewiß, möglicherweise sogar damals noch unwahrscheinlich waren. Ob sie aus tatsächlichem oder aus rechtlichem Grund erwuchsen, kann ebensowenig wie für einen Feststellungstitel für den Umfang des urteilsersetzenden Anerkenntnisses eine Rolle spielen. Nur ein solcher Rechtsfolgewille wird der Absicht einer Streitbeendigung gerecht.

32

cc)

Wollte deshalb der Versicherer der Beklagten für diese zur Beendigung des Rechtsstreits ein schuldbegründendes Anerkenntnis in diesem Sinne abgeben, was der Tatrichter noch feststellen muß, dann erstreckten sich seine Wirkungen hinsichtlich der Verjährungsfrist auch auf die hier geltend gemachten Ersatzansprüche des klagenden Landes, die "dem Grunde nach" erst später entstanden sind, ohne Rücksicht darauf, daß die Erklärung dem Beamten gegenüber abgegeben worden ist. Dann wären die Ansprüche nicht verjährt.

33

III.

Da der Rechtsstreit schon aus den vorstehend erörterten Gründen vom Berufungsgericht erneut verhandelt werden muß, sieht der Senat davon ab, zu den Verfahrensrügen der Revision Stellung zu nehmen, mit denen sie die Auffassung des Berufungsgerichtsbekämpft, die Vereinbarung vom 8. September 1973 habe sich nur auf die unmittelbaren Kurkosten, nicht auch auf die hier geltend gemachten Dienstbezüge bezogen. Insoweit erhält das klagende Land Gelegenheit, in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz sein Vorbringen geltend zu machen.

Dr. Weber
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Deinhardt