Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1960, Az.: II ZR 75/59
Übergang einer Forderung auf Grund des Erlasses eines Überleitungsbescheides bei vorsätzlichem Handeln des ursprünglichen Gläubigers; Rechtswirkung eines unanfechtbaren Überleitungsbescheides; Verfassungsmäßigkeit des Preisgesetzes (PreisG); Schutz eines allgemeinwirtschaftlich höchst wichtigen Unternehmens durch die Tarifbindung im Güterfernverkehr; Wirksamkeit eines Verzichts auf die Verjährungseinrede
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1960
- Aktenzeichen
- II ZR 75/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 18.12.1958
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 3 GüKG
- § 21 a FürsPflVO
- § 21 Abs. 1 GüKG
- § 2 PreisG
- § 40 KVO
- Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Haager, Liesecke und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. Dezember 1958 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hat bei einer Überprüfung des Betriebes der Beklagten - einer Speditionsfirma - beanstandet, daß diese den durch sie beauftragten Unternehmern neben einer Werbe- und Abfertigungsvergütung "Betreuungsgelder" in Höhe von durchschnittlich 5 % der Frachtkosten in Rechnung gestellt hatte. Diese Beträge beliefen sich nach den Feststellungen der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis zum 30. April 1955 auf 24.057,45 DM. Im Laufe der Verhandlungen zwischen den Parteien über die Berechtigung dieser Abzüge erklärte die Beklagte der Klägerin gegenüber am 11. Juli 1955 schriftlich, sie verzichte
"bezüglich der im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung beanstandeten Berechnungen der Betreuungskosten von den den Unternehmern zustehenden Frachten auf die Einrede der Verjährung für die Zeit ab 1.1.1954."
Die Klägerin ist der Auffassung, die Forderung von "Betreuungsgeldern" sei tarifwidrig. Sie hat die nach ihrer Auffassung bestehenden Forderungen der Unternehmer auf Nachzahlung dieser Beträge durch Verfügung vom 9. März 1956 nach § 23 Abs. 2 GüKG auf sich übergeleitet und verlangt mit der vorliegenden Klage Zahlung dieser Beträge nebst 4 % Zinsen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie trägt vor, die durch die Klägerin angewendeten Tarife entbehrten einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Die Unternehmer schuldeten die ihnen abgezogenen Beträge zudem als Vergütung für zusätzliche Leistungen (Rollgelder, Überstunden, Fernsprech- und Fernschreibgebühren), die durch das tarifliche Entgelt nicht abgegolten seien. Die Nachforderungen seien bei Klageerhebung - die Klageschrift ist der Beklagten am 12. November 1956 zugestellt worden - auch schon verjährt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage durch das angefochtene Teilurteil in Höhe von 9.082,80 DM - Ansprüche in dieser Höhe waren nach Auffassung des Berufungsgerichts bei Abgabe der schriftlichen Erklärung der Beklagten vom 11. Juli 1955 bereits verjährt - nebst Zinsen stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin begnügt das Berufungsgericht sich mit einem Hinweis auf die Unangreifbarkeit des auf § 23 Abs. 3 GüKG gestützten Überleitungsbescheids vom 9. März 1956. Die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang auch mit der Frage befassen müssen, ob die Unternehmer die ihnen zur Last gelegten Tarifverstöße vorsätzlich begangen hätten, ist begründet. Nur bei vorsätzlichem Handeln des ursprünglichen Gläubigers hat der Erlaß eines Überleitungsbescheids nach § 23 Abs. 3 GüKG den Übergang der Forderung auf die Klägerin zur Folge. Wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 31, 88 (vgl. auch die Entscheidung des Senats NJW 1960, 1057) näher ausgeführt hat, muß die Klägerin, wenn sie eine den Gegenstand eines Überleitungsbescheids nach § 23 Abs. 3 GüKG bildenden Forderung einklagt, vorsätzliches Handeln des ursprünglichen Gläubigers behaupten und gegebenenfalls beweisen. Daß auch die Verwaltungsgerichte der Frage des vorsätzlichen Handelns nachzugehen haben, wenn etwa der ursprüngliche Gläubiger den Erlaß eines Überleitungsbescheids anficht, entbindet die ordentlichen Gerichte nicht von der eigenen Prüfung des Vorliegend dieser Voraussetzung.
2.
Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in der Entscheidung BVerwGE 8, 283[BVerwG 05.05.1959 - VII C 46/59], die dem Senat bei Erlaß der Entscheidung BGHZ 31, 88 noch nicht vorlag, ausgeführt, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines auf § 23 Abs. 3 GüKG gestützten Überleitungsbescheids stehe fest, daß die Klägerin an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers getreten sei. Es hat aber in derselben Entscheidung auch hervorgehoben, daß die Begründung für die Rechtmäßigkeit des Überleitungsbescheids, nämlich die Feststellung eines vorsätzlichen Tarifverstoßes eines Unternehmers, keine bindende Wirkung habe. Der Entscheidung kann daher nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertritt, den ordentlichen Gerichten sei im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des Überleitungsbescheids die Prüfung des vorsätzlichen Handelns verwehrt.
3.
Im Schrifttum hat sich L. (NJW 1960, 1707) gegen die Auffassung des Senats gewandt und die Ansicht vertreten, das über eine Zahlungsklage der Klägerin entscheidende Zivilgericht dürfe in keinem Fall das Vorliegen des Vorsatzes prüfen. Die Beurteilung des Überleitungsbescheids als Verwaltungsakt rechtfertigt indessen entgegen der Auffassung von L. nicht schon die Schlußfolgerung, der Mangel des Vorsatzes begründe lediglich die Fehlerhaftigkeit des Überleitungsbescheids. Nach der Fassung des § 23 Abs. 3 GüKG ist Vorsatz des ursprünglichen Gläubigers nicht nur eine Voraussetzung für den Erlaß des Überleitungsbescheids, sondern neben dem Überleitungsbescheid ein weiteres Erfordernis für den Forderungsübergang.
Der in der Entscheidung BGHZ 31, 88 gezogenen Parallele zu dem Fall, daß ein Fürsorgeverband nach § 21 a FürsPflVO den Übergang einer Forderung des Hilfsbedürftigen anzeigt ohne diesen unterstützt zu haben, hält L. entgegen, nach dem Gesetz stehe dem Fürsorgeverband die Eingriffsbefugnis nur zu, wenn er den Hilfsbedürftigen tatsächlich unterstützt habe; ein unter Nichtbeachtung dieser Voraussetzung ergangener Verwaltungsakt sei nichtig, was auch das ordentliche Gericht zu berücksichtigen habe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb L. dann den Mangel des Vorsatzes im Falle des § 23 Abs. 3 GüKG anders beurteilt wissen will als den Mangel der tatsächlichen Unterstützung des Hilfsbedürftigen im Falle des § 21 a FürsPflVO.
L. meint weiter, wenn der Tarif eingehalten worden sei, so sei ein trotzdem erlassener Überleitungsbescheid nichtig, da keine Nachforderung bestehe, die davon erfaßt werden könne. Folgt man dieser Auffassung, so erscheint es folgerichtig, den Überleitungsbescheid auch dann als nichtig anzusehen, wenn er nicht wegen einer fehlenden Nachforderung, sondern wegen fehlenden Vorsatzes des ursprünglichen Gläubigers ins Leere geht: Es fehlt in beiden Fällen eine der Voraussetzungen, ohne die der Überleitungsbescheid die ihm zugedachte Wirkung nach dem Gesetz nicht entfalten kann.
4.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht den Übergang der eingeklagten Forderungen auf die Klägerin und damit deren Aktivlegitimation nicht auch unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob die ursprünglichen Gläubiger die ihnen zur Last gelegten Tarifverstöße vorsätzlich begangen haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dem Urteil auch nicht entnommen werden, daß vorsätzliches Handeln der Unternehmer zwischen den Parteien in den Vorinstanzen unstreitig gewesen wäre. Daß beide Parteien der irrigen Rechtsauffassung gewesen sein mögen, es komme auf diese Frage im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht an, kann die entsprechende tatsächliche Feststellung nicht ersetzen.
II.
1.
Die Revision zieht die Rechtsgültigkeit der der Errechnung der Klageforderung zugrunde gelegten tarifrechtlichen Anordnungen, insbesondere der Verordnung TS Nr. 1/55 vom 24. Mai 1955 (Bundesanzeiger Nr. 101 vom 27. Mai 1955) unter Hinweis auf ihre Ermächtigungsgrundlagen in Zweifel. Die genannte Verordnung ist auf Grund des § 21 Abs. 1 GüKG sowie der §§ 2 und 3 PreisG erlassen worden. Sie hat den Ausnahmetarif für Sammelgut in Ladungen - Teil VI des Reichskraftwagentarifs - neu gefaßt.
2.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die genannten Ermächtigungsgrundlagen als gültig, die darauf beruhenden tarifrechtlichen Anordnungen, soweit es in den bisher ergangenen Entscheidungen darauf ankam, als dadurch gedeckt angesehen. Davon abzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß.
a)
Nach § 21 Abs. 1 GüKG werden
"der Tarif und jede Änderung des Tarifs vom Bundesminister für Verkehr nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften"
festgesetzt. Von der damit in Verbindung mit Vorschriften des Preisgesetzes gegebenen Ermächtigung hat der Bundesminister für Verkehr durch Erlaß der genannten Verordnung Gebrauch gemacht.
Die Verfassungsmäßigkeit des Preisgesetzes ist in Rechtsprechung und Schrifttum angezweifelt worden. Insbesondere ist gegen die in § 2 PreisG enthaltene Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen das Bedenken erhoben worden, sie entspreche nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Gesetz nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt sein müssen. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 8, 274 (= NJW 1959, 475) entspricht jedoch die bezeichnete Ermächtigung diesen Anforderungen und steht auch im übrigen mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Ermächtigung ziele, so führt das Bundesverfassungsgericht aus, auf die Aufrechterhaltung des Preisstandes ab. Sie habe ordnungssichernde Tendenz und lasse nur Maßnahmen zu, die zur Abwehr von Gefährdungen und ernsthaften Störungen des gesamten Preisstands unerläßlich seien. Sie solle dem Übergang zu normalen Preisverhältnissen dienen und rechtfertige nur solche Preisregelungen, die für besondere Bereiche des Wirtschaftslebens zum Nutzen des Gemeinwohls geboten seien. Zu einer aktiven, die Preis- und Wirtschaftsordnung umgestaltenden Wirtschaftspolitik dürfe sie nicht benutzt werden. Als Beispiel dafür, daß auch preisändernde Anordnungen der Aufrechterhaltung des Preisstands durch Förderung einer "gesunden Relation der Preise untereinander" dienen können, führt das Bundesverfassungsgericht die Verordnung PR 72/52über einen allgemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Althausbesitzes vom 27. September 1952 (BGBl I 648) an.
b)
Lediglich der so verstandenen Aufrechterhaltung des Preisstands, nicht einer aktiven, die Preis- und Wirtschaftsordnung umgestaltenden Wirtschaftspolitik dienen auch tarifrechtliche Anordnungen wie die hier in Rede stehende Verordnung TS Nr. 1/55. Das Bundesverfassungsgericht hebt in dem genannten Beschluß hervor, daß Preisregelungen auf Grund des Preisgesetzes für bestimmte Bereiche des wirtschaftlichen Lebens auch heute noch von großer Bedeutung seien und nennt als Beispiel dafür ausdrücklich auch den Güterkraftverkehr. Obwohl das Bundesverfassungsgericht demnach bei Erlaß des Beschlusses zweifellos auch an tarifrechtliche Anordnungen für den Güterkraftverkehr auf Grund des Preisgesetzes gedacht hat, findet sich in dem Beschluß keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß es im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage Zweifel an der Rechtsgültigkeit derartiger Anordnungen hätte.
Der Senat hat bereits in der Entscheidung BGHZ 8, 66[BGH 29.10.1952 - II ZR 293/51] unter Hinweis auf die Präambel des Güterfernverkehrsgesetzes und dessen bei Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. S. 928 abgedruckte Begründung sowie Guelde, Gewerblicher Landverkehr 1956, 60 ausgeführt, Zweck der Tarifbindung im Güterfernverkehrsgesetz sei der Schutz eines allgemeinwirtschaftlich höchst wichtigen Unternehmens, nämlich der Reichsbahn und nunmehr der Bundesbahn, gegen einen ruinösen Wettbewerb durch den freien Unternehmer. Das Bundesverwaltungsgericht sieht den Tarifzwang im Güterfernverkehr als notwendig und geeignet an, um die Ordnung im Güterfernverkehr im Interesse des Allgemeinwohls aufrechtzuerhalten (BVerwG NJW 1957, 1569; VRS 18, 398). Im Güterkraftverkehrsgesetz hat diese Zielsetzung dadurch Ausdruck gefunden, daß § 53 als Zweck der Errichtung der Klägerin die
"Herstellung und Gewährleistung der Ordnung im Güterfernverkehr innerhalb seiner verschiedenen Zweige und im Verhältnis zu anderen Verkehrsträgern"
bezeichnet und daß § 54 dann der Klägerin insbesondere die Aufgabe zuweist, für die Einhaltung der Tarife und der Beförderungsbedingungen zu sorgen.
Der Aufstellung von Tarifen für den Güterfernverkehr und ihrer Durchsetzung hat der Gesetzgeber nach alledem eine lediglich ordnungssichernde Funktion zugedacht, wie sie nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch der Ermächtigung des § 2 PreisG innewohnt. Die von der Revision als ungültig angegriffene Verordnung TS Nr. 1/55 steht damit in Einklang.
c)
Zweifel daran, ob diese Verordnung durch die in ihrer Präambel genannten Ermächtigungsgrundlagen gedeckt ist, könnten sich hiernach höchstens hinsichtlich der Frage ergeben, ob sie dem vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Übergangscharakter des § 2 PreisG Rechnung trägt. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Verordnung ist nicht allein auf Grund von Vorschriften des Pressegesetzes, sondern zugleich auf Grund des § 21 Abs. 1 GüKG ergangen. Anders als das Preisgesetz zielt jedoch das Güterkraftverkehrsgesetz nicht lediglich auf den Übergang zu normalen Preisverhältnissen, sondern auf eine dauernde Regelung hin. Die Gültigkeit von Verordnungen, die wie die hier erörterte außer auf Vorschriften des Preisgesetzes auch auf § 21 Abs. 1 GüKG gestützt sind, ist deshalb unabhängig davon, ob sie nur für eine Übergangszeit ergehen.
3.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichen keine abschließende Antwort auf die Frage, ob für die Klageforderung außer der genannten Verordnung noch weitere tarifrechtliche Vorschriften in Betracht kommen, für die möglicherweise Besonderheiten gelten. Das Berufungsgericht wird dies noch zu klären haben.
III.
1.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte könne mit ihrem Vorbringen, sie habe zugunsten der Unternehmer bestimmte Sonderleistungen erbracht und nur diese in Rechnung gestellt, nicht durchdringen. Sie habe selbst erklärt, sie könne keine spezifizierte Aufstellung dieser Sonderleistungen beibringen, sondern allenfalls eine Unkostenrechnung für spätere gleichgelagerte Abrechnungsfälle erstellen. Das genüge jedoch nicht.
2.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
a)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach dem maßgeblichen Zeitraum erbrachte Sonderleistungen keine sicheren Rückschlüsse auf Sonderleistungen gleicher Art und gleichen Umfangs innerhalb des maßgeblichen Zeitraums, auf die die Beklagte sich zur Rechtfertigung ihrer Abzüge beruft, zuließen, liegt auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Sie ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Es bedarf deshalb keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die in Betracht kommenden tarifrechtlichen Vorschriften eine zusätzliche Vergütung für derartige Sonderleistungen zuließen.
b)
Die weitere Rüge der Revision, die auf angebliche Sonderleistungen der Beklagten gestützten Ansprüche seien zwischen den Parteien gar nicht streitig, es gehe nur darum, ob sie lediglich zum Schein begründet worden seien, steht mit den Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch. Sie scheitert schon daran, daß diese Feststellungen für die Revisionsinstanz bindend sind.
IV.
1.
Zur Einrede der Verjährung führt das Berufungsgericht aus, die eingeklagten Nachforderungen seien zwar nach § 40 KVO spätestens mit dem 30. April 1956 - ein Jahr nach dem. Ende des maßgeblichen Zeitraums -, mithin vor Klageerhebung verjährt. Die Beklagte habe aber durch die Abgabe ihrer Erklärung vom 11. Juli 1955 insoweit wirksam auf diese Einrede verzichtet, als die Forderungen bereits bis zu diesem Zeitpunkt verjährt seien. Insoweit komme § 225 BGB nicht zur Anwendung. Von dem Verzicht würden danach diejenigen Forderungen erfaßt, die sich auf bis zum 10. Juli 1954 übernommene Transportaufträge bezögen. Der Verzicht auf die Verjährungseinrede sei als einseitige Willenserklärung wirksam. Es sei unerheblich, daß die Klägerin zur Zeit der Abgabe dieser Erklärung noch nicht Gläubigerin der Forderungen gewesen sei. Daß der Verzicht einen erkennbaren Verzichtswillen voraussetze und damit auch die Vorstellung von einer der Verjährung unterliegenden Forderung, sei hier belanglos; denn der Inhalt der Verzichtserklärung lasse auf das Vorhandensein dieser Voraussetzungen schließen. Es sei nicht erforderlich, daß der Verzichtende sich auch der Vollendung der Verjährung im konkreten Fall bewußt sei.
2.
a)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auf die Verjährung von Nachforderungen des tariflichen Entgelts § 40 KVO anwendbar ist und daß die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche nach § 40 Abs. 1 Satz 3 KVO ein Jahr beträgt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von keiner der Parteien angegriffen (vgl. dazu die Entscheidungen des Senats BGHZ 8, 66, 71[BGH 29.10.1952 - II ZR 293/51]; VersR 1957, 503; NJW 1960, 283 [BGH 29.10.1959 - II ZR 8/58]; MDR 1960, 566).
b)
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin bei Abgabe der Verzichtserklärung der Beklagten schon Inhaberin der Forderungen war oder nicht. War die Verjährung vollendet, so stand es der Beklagten frei, auf die Einrede der Verjährung einseitig zu verzichten (RGZ 78, 130; BGB RGRK, 11. Aufl. § 222 Anm. 4; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 237 II 2) oder den Verzicht zum Gegenstand eines Vertrages mit dem gegenwärtigen oder auch dem etwaigen künftigen Gläubiger der Forderung zu machen. Daß sich der Vertrag mit einem künftigen Gläubiger erst bei Übergang der Forderung auf diesen auswirkt, berührt seine Gültigkeit nicht.
c)
Die Wirksamkeit eines - einseitig erklärten oder vertraglichen vereinbarten - Verzichts auf die Verjährungseinrede erfordert jedoch auf seiten des Verzichtenden Kenntnis der eingetretenen Verjährung (vgl. dazu die unter b) zitierten Nachweise). Zum mindesten muß der Verzichtende das Bewußtsein haben, daß die Verjährung möglicherweise vollendet ist (Enneccerus-Nipperdey a.a.O.; Urt. des Senats vom 29. Oktober 1959 - II ZR 8/58 -, insoweit NJW 1960, 283 [BGH 29.10.1959 - II ZR 8/58] nicht abgedruckt).
Entgegen der von der Revision mit Recht als unrichtig bekämpften Ansicht des Berufungsgerichts genügt dagegen nicht das Wissen, daß der Anspruch überhaupt der Verjährung unterliegt. Der Verzicht auf die Verjährungseinrede hinsichtlich eines, noch nicht verjährten Anspruchs ist - von der vom Berufungsgericht noch zu prüfenden Frage des unter Umständen gegebenen Einwands der unzulässigen Rechtsausübung bei Berufung auf die Unwirksamkeit des Verzichts abgesehen - nach § 225 BGB unwirksam; wer ihn ausspricht, gibt damit kein Recht auf. Wer daher einen Verzicht auf die Verjährungseinrede lediglich in Kenntnis der Verjährbarkeit, nicht aber in Kenntnis der bereits eingetretenen Verjährung abgibt, hat damit noch nicht ohne weiteres das für die Wirksamkeit des Verzichts erforderliche Bewußtsein der Aufgabe eines Rechts.
Den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß der Beklagten bei Abgabe ihrer Erklärung vom 11. Juli 1955 die bereits vollendete Verjährung eines Teils der Forderungen der Klägerin bekannt war. Das Berufungsurteil hält deshalb auch in diesem Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
d)
Wie die Revision weiter mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht auch verkannt, daß die Verjährung von Nachforderungen auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich vereinbarten Entgelt nach § 40 Abs. 2 Buchst. a KVO grundsätzlich mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die untertarifliche Fracht gezahlt worden ist (vgl. dazu die erwähnten Entscheidungen des Senats VersR 1957, 503 und MDR 1960, 566). Wenn keine Zahlung erfolgt ist, entscheidet der Ablauf des Tages, an dem das Gut zur Beförderung angenommen worden ist. Der danach maßgebliche Zeitpunkt ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Die in der Sitzungsniederschrift des Berufungsgerichts vom 27. November 1958 wiedergegebene übereinstimmende Erklärung der Parteien, daß "für die Zeit vom 1.1. bis 10.7.1954 hinsichtlich aller in Betracht kommenden Frachtführer von einem Betrage von 9.082,80 DM auszugehen sei," ergibt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, daß die Beklagte Tatsachen zugestanden hätte, auf die es unter dem hier erörterten rechtlichen Gesichtspunkt ankommt. Denn über den Zeitpunkt der Zahlungen und der Annahme des Guts zur Beförderung ist daraus nichts zu entnehmen.
V.
Der Rechtsstreit ist nach alledem noch nicht zur Entscheidung reif. Die Sache war deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz vorzubehalten war. Soweit nie Beklagte in ihrer Revision fehlende Ausübung der richterlichen Fragepflicht rügt - insbesondere hinsichtlich der Anfechtung ihrer Erklärung vom 11. Juli 1955 -, wird sie in der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, ihr Vorbringen entsprechend zu ergänzen.
Dr. Nörr
Dr. Haager
Liesecke
Hill