Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1962, Az.: VI ZR 140/61
Eintritt der Verjährung; Erklärungsabgabe; Wirksamkeit des Verzichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1962
- Aktenzeichen
- VI ZR 140/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 12.05.1961
- LG Heidelberg - 20.07.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VRS 23, 328
- VersR 1962, 809-811 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Wird nach Eintritt der Verjährung die Erklärung abgegeben, für gewisse Zeit auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, ist diese wirksam.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 1961 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Heidelberg vom 20. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger mußte am 30. August 1954 mit seinem Personenkraftwagen auf der Autobahn zwischen Mannheim und Heidelberg wegen eines schweren Unfalls, der sich dort ereignet hatte, hinter einem stehenden Lastzug halten. Der Beklagte kam mit seinem Kraftwagen aus derselben Richtung. Er fuhr mit großer Wucht gegen den Wagen des Klägers und schob ihn unter den davorstehenden Lastzug. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt. Wegen seines Schadens setzte er sich mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten in Verbindung. Bei den Verhandlungen waren sich die Beteiligten einig darüber, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden des Klägers zu ersetzen. Jedoch konnte über die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzbetrages keine Einigung erzielt werden.
Als die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB abzulaufen drohte, bat der Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 23. Juli 1957 den Haftpflichtversicherer des Beklagten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Darauf erwiderte die Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 3. August 1957, daß sie "mit einer Unterbrechung der Verjährung für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis zum 1. Oktober d.J. einverstanden" sei. Diese Frist wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 28. Februar 1959. Bis zu diesem Tage sollte eine Klageschrift, um noch als rechtzeitig zu gelten, zumindest bei Gericht eingereicht sein.
Die Verhandlungen endeten damit, daß der Haftpflichtversicherer des Beklagten auf Grund eines Schreibens vom 8. Januar 1959 an den Kläger 12.870,60 DM zahlte, in denen 3.500 DM Schmerzensgeld enthalten waren. Seinen weiteren Schaden hat der Kläger mit der Klage vom 26. Februar 1959 geltend gemacht. Sie trägt den Eingangsvermerk des Landgerichts Heidelberg vom 2. März 1959.
Der Kläger hat vom Beklagten über den anerkannten und bezahlten Betrag hinaus weitere 34.395,12 DM und 8 % Zinsen seit 1. Januar 1958 verlangt, und zwar 24.395,12 DM zum Ersatz seines weiteren Sach- und Vermögensschadens und 10.000 DM weiteres Schmerzensgeld. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten und gegenüber dem Schmerzensgeldanspruch des Klägers die Einrede der Verjährung erhoben.
Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, die Klage vom 26. Februar 1959 sei als rechtzeitig eingereicht zu behandeln. Sie sei am 27. Februar 1959 um die Mittagszeit als Einschreibe- und Eilbrief der Post, übergeben worden, habe also schon am 28. Februar 1959, einem Samstag, bei Gericht eintreffen müssen. Daß dies nicht geschehen, die Klageschrift vielmehr erst am 2. März 1959 bei Gericht eingegangen sei, habe er nicht zu vertreten.
Das Landgericht hat in einem Teilurteil die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes abgewiesen, weil dieser Anspruch des Klägers verjährt sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den mit der Klage geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (über die bezahlten 3.500 DM hinaus weitere 10.000 DM) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Teilurteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß der Kläger schon am Tage des Unfalls - 30. August 1954 - oder jedenfalls kurze Zeit darauf Kenntnis von seinem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt hat und daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB daher längst abgelaufen war, als der Kläger mit der Klage vom 26. Februar 1959, also fast 4 1/2 Jahre nach dem Unfall den noch streitigen Teil seines Schmerzensgeldanspruchs gerichtlich geltend machte. Zutreffend hat es erwogen, die Verjährung dieses Anspruchs sei durch die Vergleichsverhandlungen der Parteien weder gehemmt noch unterbrochen worden. Die Hemmung, die § 14 Abs. 2 StVG für die Dauer von Vergleichs Verhandlungen vorsieht, betrifft nur Ansprüche, die auf das Straßenverkehrsgesetz gestützt werden können, nicht aber den nur aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) herzuleitenden Schmerzensgeldanspruch des Klägers.
II.
Soweit der Haftpflichtversicherer des Beklagten in seinen Schreiben von einer Unterbrechung der Verjährung spricht, handelt es sich um keine echte Unterbrechung mit der Wirkung, daß nach der Beendigung der Unterbrechung die volle Verjährungsfrist neu zu laufen begann (§ 217 BGB). Das Berufungsgericht hat die Erklärung der Versicherungsgesellschaft, sie sei mit einer Unterbrechung der Verjährung bis zu dem jeweils genannten Zeitpunkt einverstanden, rechtlich einwandfrei dahin gewertet, daß mit ihr nur der Wille ausgedrückt wurde, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - zuletzt bis zum 28. Februar 1959 - auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede zu verzichten. So hat, wie das Berufungsgericht feststellt, auch der Kläger den Standpunkt seines Verhandlungspartners aufgefaßt. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem als unstreitig festgestellten Willen der Parteien, eine Klageschrift solle, um noch als rechtzeitig zu gelten, bis zum 28. Februar 1959 zumindest bei Gericht eingereicht sein.
III.
Diesem zeitweisen Verzicht auf die Einrede der Verjährung stehen rechtliche Hindernisse nicht entgegen. Die Verjährung kann zwar nach § 225 BGB durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden, so daß ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung, der während des Laufs der Verjährungsfrist erklärt wird, nach dieser Bestimmung nichtig ist. Hier ist der Verzicht aber zweifelsfrei in einem Zeitpunkt erklärt worden, in dem die Verjährung schon vollendet war. In einem solchen Falle liegt es in der Hand des Schuldners, ob er von der Befugnis, die Leistung wegen der Verjährung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB). Gebrauch machen will. Es kann ihm daher auch nicht verwehrt werden, daß er nach Vollendung der Verjährung auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede ausdrücklich verzichtet. Das ist in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt (vgl. RGZ 78, 130 und RG in WarnRspr 1933 Nr. 146). Ist aber hiernach sogar ein völliger Verzicht zulässig, so sind erst recht keine Bedenken dagegen zu erheben, daß der Verpflichtete nur für eine bestimmte Zeit darauf verzichtet, die Ennrede der Verjährung geltend zu machen.
Der Kläger hätte sich daher, wenn seine Klage spätestens am 28. Februar 1959 bei Gericht eingereicht worden wäre, auf diese Verzichtserklärung des Beklagten berufen können, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, gegenüber einer etwaigen Erhebung der Verjährungseinrede die Grundsätze der unzulässigen Rechtsausübung heranzuziehen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang anführt.
IV.
Da der letzte Tag der Frist, innerhalb der die Klage eingereicht werden sollte, für die Gerichte ein dienstfreier Samstag war, stellt sich die Frage, ob in einem solchen Falle § 193 BGB in Verbindung mit § 186 BGB in der Weise entsprechend anzuwenden ist, daß für die Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht der Sonnabend einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gleichgestellt wird, so daß an seine Stelle der nächstfolgende Werktag tritt. Bei Zeitbestimmungen müssen im Interesse der Rechtssicherheit klare Rechtsverhältnisse bestehen. Deshalb könnte schon zweifelhaft sein, ob es nicht ausschließlich Aufgabe des Gesetzgebers ist, eine solche Änderung anzuordnen, so daß der Richter nicht befugt wäre, das Gesetz über seinen klaren Wortlaut hinaus auch auf den Samstag auszudehnen. Das kann indes dahingestellt bleiben, denn für eine entsprechende Anwendung der §§ 193, 186 BGB ist in dem jetzt zu entscheidenden Falle schon deshalb kein Raum, weil der Kläger an dem dienstfreien Samstag nicht gehindert war, Fristen gegenüber dem Gericht zu wahren. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht ersichtlich übernommen hat, war bei den Heidelberger Gerichten am 28. Februar 1959 von 9.30 Uhr bis 12 Uhr Bereitschaftsdienst. Hierzu waren beim Landgericht Heidelberg neben drei Richtern ein Justizoberinspektor, eine Justizangestellte und ein Justizoberwachtmeister eingeteilt. Die Beamten des Bereitschaftsdienstes nehmen Schriftsätze entgegen und bestätigen, wenn es gewünscht wird, den Tag des Eingangs. Da außerdem ein sogenannter Fristen- oder Nachtbriefkasten vorhanden ist, bestand auch die Möglichkeit, außerhalb der Dienststunden des Gerichts Schriftsätze fristgerecht einzureichen. Bei diesen Verhältnissen ist kein Grund gegeben, der es rechtfertigen könnte, in einer erweiternden Auslegung der §§ 193, 186 BGB den am Sonnabend eintretenden Fristablauf für die Einreichung der Klage auf den nächstfolgenden Werktag hinauszuschieben.
V.
1.
Obwohl die Klageschrift erst am 2. März 1959, also nach Ablauf der vereinbarten Frist, beim Landgericht eingegangen ist, greift nach Ansicht des Berufungsgerichts die Einrede der Verjährung nicht durch. Es will die Sache so angesehen wissen, als sei die Klage schon am Sonnabend, den 28. Februar 1959 bei Gericht eingereicht worden. Nach seinen Feststellungen ist die Klageschrift am 27. Februar 1959 in Mannheim als Eil- und Einschreibesendung zur Post gegeben worden, so daß sie unter normalen Verhältnissen am darauffolgenden Tage beim Landgericht in Heidelberg hätte eintreffen müssen. Wie das Berufungsgericht einer Auskunft der Post entnimmt, hat ein Postbediensteter am 28. Februar 1959 vergebens versucht, die Sendung zuzustellen. Das Berufungsgericht meint: Die Parteien hätten, als sie den Verzicht auf die Verjährungseinrede vereinbarten, nicht an den Fall gedacht, daß der Kläger einen Tag vor Ablauf der festgelegten Frist eine Klageschrift unter Umständen einreichen würde, die den rechtzeitigen Eingang bei Gericht als sicher erscheinen ließen. Die Vereinbarung weise daher in einem wesentlichen Punkte eine ergänzungsfähige Lücke auf. Es sei anzunehmen, daß die Parteien diesen Fall, wenn sie ihn bedacht hätten, so geregelt haben würden, daß die Frist für die gerichtliche Geltendmachung der noch offenstehenden Ansprüche als gewahrt angesehen werden müsse, wenn ihre Versäumung auf einem für den Kläger unabwendbaren Zufall beruhe. Eine solche Regelung, die im Ergebnis einer Anwendung der im Verfahrensrecht geltenden Wiedereinsetzungsgrundsätze (§ 233 ZPO) entspreche, ergebe einen billigen Interessenausgleich. Der Beklagte müsse sich also so behandeln lassen, als sei die auf einem unabwendbaren Zufall beruhende Eingangsverspätung vertraglich der rechtzeitigen Einreichung der Klageschrift gleichgesetzt worden. Damit, daß die am vorletzten Tage der Frist aufgegebene Sendung am darauffolgenden letzten Tage der Frist nicht angenommen werden würde, habe der Kläger auch dann nicht zu rechnen brauchen, wenn man berücksichtige, daß der letzte Tag der Frist ein Samstag und möglicherweise ein dienstfreier Tag gewesen sei. Solange es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt habe, habe sich der Kläger darauf verlassen können, daß auch an einem dienstfreien Tag Vorsorge für eine ordnungsgemäße Empfangnahme von Schriftstücken oder wenigstens für einen entsprechenden Eingangsvermerk getroffen sei. Hiernach könne der Kläger der Verjährungseinrede des Beklagten den Einwand des Verzichts entgegenhalten.
2.
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts kann nicht gebilligt werden.
Der Verzicht auf eine Einrede ist in der Regel eine einseitige Willenserklärung und daher nach § 133 BGB in der Weise auszulegen, daß der Inhalt der einzelnen, tatsächlich vorhandenen Erklärung zu ermitteln ist. Dagegen ist eine ergänzende Auslegung, wie sie nach §§ 157, 242 BGB für Verträge vorgesehen ist, bei einer einseitigen Willenserklärung in der Regel gar nicht möglich.
Ersichtlich hat das Berufungsgericht den § 157 BGB angewandt, weil es der Meinung ist, daß der vom Beklagten erklärte Einredeverzicht auf einer Vereinbarung, also einem Vertrag der Parteien beruht. Auch wenn man hiervon ausgeht, ist für eine ergänzende Vertragsauslegung, wie das Berufungsgericht sie vornimmt, kein Raum.
Sie ist nur möglich, wenn ein Vertrag innerhalb seines tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarung der Parteien eine Lücke aufweist. Dagegen darf die ergänzende Auslegung weder zu einer Abänderung des geschlossenen Vertrages im Widerspruch zu dem im Vertrag ausgedrückten Willen der Parteien noch zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (BGB RGRKomm, 11, Aufl, § 157 Anm, 7 und 10 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Darum aber geht es in dem jetzigen Falle. Was die Parteien gewollt haben, steht fest: Dem Beklagten sollte die Einrede der Verjährung versagt sein, wenn der Kläger spätestens am 28. Februar 1959 die Klage bei Gericht einreichte. Wurde diese Frist nicht eingehalten, so sollte ihm wieder das Recht zustehen, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. Die Auslegung des Berufungsgerichts schließt innerhalb dieser von den Parteien selbst gezogenen Grenzen keine Lücke, sondern verlängert die genau festgelegte Frist zum Nachteil des Beklagten und ändert damit den Inhalt des Vertrages entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen der Parteien, Dafür bietet § 157 BGB aber keine Handhabe.
VI.
Die Frage, wie es sich mit dem Fristablauf verhält, wenn der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs vorübergehend Hindernisse entgegenstehen, ist für den Fall der Verjährung in § 203 BGB geregelt. Hiernach ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch Stillstand der Rechtspflege oder durch höhere Gewalt verhindert ist, sein Recht zu verfolgen. Da der zeitweise Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede in der Wirkung auf eine Verlängerung der Verjährungsfrist hinausläuft, ist es angemessen, im vorliegenden Falle den Grundgedanken dieser Bestimmung entsprechend anzuwenden, den verspäteten Eingang der Klage also dann als unschädlich anzusehen, wenn einer der Hinderungsgründe des § 203 BGB der rechtzeitigen Einreichung der Klage entgegenstand.
VII.
Gründe, die eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB hätten herbeiführen können, sind aber bei dem Sachverhalt, wie das Berufungsgericht ihn festgestellt hat, nicht gegeben. Daß ein Stillstand der Rechtspflege nicht in Betracht kommt, liegt auf der Hand. Aber auch eine Verhinderung durch höhere Gewalt scheidet aus. Denn der Kläger hat, obwohl ihm ausreichend Zeit zur Verfügung stand, den von der Verjährung bedrohten Schmerzensgeldanspruch erst in einem Zeitpunkt und unter Umständen gerichtlich geltend gemacht, die keine Gewähr dafür boten, daß die Klageschrift rechtzeitig einging. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts waren die Vergleichsverhandlung gen der Parteien spätestens mit dem Schreiben des Haftpflichtversicherers des Beklagten vom 8. Januar 1959 endgültig gescheitert. Dem Kläger und seinem Anwalt standen daher bis zum Tage des Fristablaufs - 29. Februar 1959 - mehr als sechs Wochen zur Verfügung, um die Klage bei Gericht einzureichen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß dieser Zeitraum angemessen und ausreichend war. Da der Schmerzensgeldanspruch, um den es hier allein geht, dem Grunde nach nicht bestritten war, kam es im wesentlichen nur darauf an, in der Klage die für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgebenden Gesichtspunkte vorzutragen. Der Kläger hat keine Gründe dargetan, die es rechtfertigen könnten, daß die Absendung der Klageschrift bis zum 27. Februar 1959, also bis zum vorletzten Tage der Frist hinausgeschoben wurde. In diesem Zeitpunkt war nicht mehr sichergestellt, daß die Klage rechtzeitig bei Gericht eintraf. Es war zu berücksichtigen, daß der letzte Tag der Frist ein Samstag und möglicherweise ein dienstfreier Tag war und daß sich daher Schwierigkeiten bei der Post Zustellung ergeben konnten. Solche waren aber, wie auch das Berufungsgericht annimmt, ersichtlich die Ursache der Fristversäumung. Dies war bei Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt vorauszusehen und zu verhindern. Daher kann nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger durch höhere Gewalt verhindert gewesen wäre, die für die Klageeinreichung gesetzte Frist einzuhalten.
Nach alledem muß die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes wegen Verjährung abgewiesen werden, denn bei ihrer Einreichung am 2. März 1959 war die Verjährungsfrist abgelaufen und der Beklagte durch seine Verzichtserklärung nicht mehr gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat nach §§ 97, 91 ZPO der Kläger zu tragen.
Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
Heinrich Meyer
Dr. Pfretzschner