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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1966, Az.: VI ZR 10/65

Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach einem Verkehrsunfall; Rechtskraftwirkung eines Urteils für und gegen den Sozialversicherungsträger; Möglicherweise geschütztes Recht eines Schädigers auf die abschließende Regelung von Haftungsfolgen schon im Zeitpunkt der Begehung der unerlaubten Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1966
Aktenzeichen
VI ZR 10/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 24.11.1964

Fundstellen

  • DB 1967, 251 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1967, 429 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1967, 296 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 562-563 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat der verletzte Beamte vor dem Inkrafttreten von § 87 a BBG die rechtskräftige Feststellung erstritten, daß ihm der beklagte Schädiger jeden weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe, so verjähren auch die Rückgriffsansprüche des Dienstherrn, der dem Beamten nach dem 1. September 1957 während einer unfallbedingten Dienstunfähigkeit das Gehalt fortgezahlt hat, nach § 218 BGB in dreißig Jahren.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 24. November 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der in den Diensten der Klägerin stehende Regierungsrat Walter K. erlitt am 10. Januar 1948 in A. außerhalb seines Dienstes einen Verkehrsunfall. Er wurde als Fußgänger auf dem Bürgersteig von einem Lastkraftwagen erfaßt, den der Erstbeklagte lenkte und dessen Halter der inzwischen verstorbene Ehemann der Zweitbeklagten war; dabei wurde ihm das linke Bein abgequetscht, so daß es im Bereich des unteren Oberschenkels amputiert werden mußte.

2

K. erwirkte am 24. Januar 1950 ein rechtskräftig gewordenes Urteil, in dem seine Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer und den Halter des Lastkraftwagens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurden, hinsichtlich des Halters jedoch nur bis zu den damals geltenden Haftungshöchstsummen des Kraftfahrzeuggesetzes; im gleichen Rahmen wurde zugleich die Haftung der Beklagten für den künftigen Unfallschaden festgestellt. Im Anschluß hieran ergingen zwei weitere Urteile, die dem Verletzten den Ersatz seiner unfallbedingten Auslagen, ein Schmerzensgeld und eine Rente wegen vermehrter Bedürfnisse zuerkannten. Am 9. April 1958 verglich sich K. mit dem Haftpflichtversicherer der Schädiger dahin, daß er durch Zahlung von 6.500,- DM wegen aller Ansprüche abgefunden wurde "mit Ausnahme der Ansprüche gemäß dem anerkannten Feststellungsantrag laut Urteil des Landgerichts Aachen, verkündet am 24.1.1950".

3

In den Jahren 1961 bis 1964 war Regierungsrat K. insgesamt sechsmal während rund eines Monates dienstunfähig krank; er mußte sich jeweils einer ärztlichen Behandlung oder Kur unterziehen. Die Klägerin zahlte ihm während dieser Zeiten die Dienstbezüge weiter; sie wandte hierfür brutto 7.887,66 DM auf. Für einen Einzelzeitraum (vom 3. Oktober bis 5. November 1961) erstattete der Haftpflichtversicherer im Dezember 1961 die Nettobezüge mit 1.548,20 DM; weitere Zahlungen aus diesem Grunde lehnte er ab.

4

Die Klägerin hat den offengebliebenen Betrag von 6.339,64 DM nebst Zinsen von den Beklagten verlangt. Sie hat ferner um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten auch für die Zeiträume künftiger unfallbedingter Dienstunfähigkeit des Regierungsrats K. zur Erstattung der fortgezahlten Bruttodienstbezüge verpflichtet seien. Die Klägerin hat behauptet, bei den angegebenen Erkrankungen ihres Beamten habe es sich um Folgen seiner Unfallverletzung gehandelt; mit derartigen Auswirkungen sei auch in Zukunft zu rechnen.

5

Die Beklagten haben dies bestritten und um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben außerdem Verjährung der Klageforderung eingewandt. Die Klägerin - so haben sie ausgeführt - habe sogleich und vollständig Kenntnis von dem Unfall erlangt; als mögliche Verletzungsfolge habe sie auch die spätere zeitweise Dienstunfähigkeit ihres Beamten vorhersehen können. Deshalb sei die Verjährung schon im Jahre 1951 eingetreten. Werde hiervon abweichend auf das Inkrafttreten von § 87 a BBG abgestellt, so ergebe sich der 1. September 1960 als Verjährungszeitpunkt. Die Teilerstattung von 1.548,20 DM liege später und könne schon deshalb nichts ändern. Auch sonst sei die Frist nicht gehemmt oder unterbrochen worden. Insbesondere wirke das vom Verletzten selbst erstrittene Feststellungsurteil nicht zugunsten der Klägerin. Im übrigen könne die Klägerin aus übergegangenem Recht allenfalls den Ersatz der Nettodienstbezüge verlangen.

6

Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe nicht mit einiger Erfolgsaussicht klagen können, ehe durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31 - Januar 1961 (VI ZR 65/60) ausgesprochen worden sei, daß § 87 a BBG für die Zeit nach seinem Inkrafttreten auch Anwendung finde, wenn der Beamte vorher verletzt worden sei. Da der Leitsatz dieser Entscheidung am 27. April 1961 veröffentlicht worden sei, ergebe sich die rechtzeitige Erhebung der am 21. April 1964 eingereichten Klage. Zudem habe die Teilzahlung des Haftpflichtversicherers im Dezember 1961 die Verjährung unterbrochen. Auf alles dies komme es schließlich nur an, wenn die Wirkung des von dem Beamten erstrittenen Feststellungsurteils zugunsten der Klägerin verneint werde.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem gegen die Zweitbeklagte gerichteten Feststellungsbegehren wiederum unter Begrenzung auf den Höchstbetrag von 25.000,- DM. Die mit Zustimmung der Gegnerin eingelegte Sprungrevision der Beklagten erstrebt weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

8

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch um die Verjährung der von der Klägerin erhobenen Rückgriffsansprüche. Das Landgericht hat sie mit der Begründung verneint, das von dem verletzten Beamten gegen die Schädiger erstrittene Feststellungsurteil habe die in § 218 BGB bestimmte Erstreckung der Verjährung auf dreißig Jahre auch zugunsten der Klägerin bewirkt. Dem ist im Ergebnis beizutreten.

9

Der erkennende Senat hat zwar entschieden, daß die Urteilsfeststellung, der beklagte Schädiger habe dem klagenden Verletzten allen Unfallschaden zu ersetzen, keine Rechtskraftwirkung für und gegen den Sozialversicherungsträger hat, auf den im Rahmen seiner Leistungen die Schadensersatzansprüche des Verletzten vor Erhebung seiner Klage übergegangen sind (Urteil vom 25. Februar 1964 - VI ZR 6/63 = LM § 1542 RVO Nr. 46 a = VersR 64, 622 [BGH 25.02.1964 - VI ZR 6/63]). Vorliegend fehlt es indessen gerade an der grundlegenden Voraussetzung, daß sich der Rechtsübergang vor der Klage des Verletzten vollzogen hat. Während § 1542 RVO die Ansprüche auf Ersatz des Erwerbsschadens auf den Sozialversicherungsträger im Umfang seiner kongruenten Leistungen übergehen ließ, fehlte im Bundesbeamtenrecht, soweit nicht schon Versorgungsbezüge in Betracht kamen, eine entsprechende Vorschrift bis zum Inkrafttreten von § 87 a BBG am 1. September 1957. Vorher konnte deshalb ein Rechtsübergang insoweit auch nicht "gewissermaßen dem Grunde nach" eintreten. Es fand, was den Erwerbs schaden angeht, nicht schon im Unfallzeitpunkt eine Aufspaltung des Gesamtanspruchs in zwei selbständige, durch die Person der Gläubiger geschiedene Forderungen statt, deren rechtliches Schicksal sich dann verschieden hätte gestalten können. Nur bei derartigen, parallel verlaufenden Teilansprüchen ist aber die Folgerung begründet, daß die rechtskräftige Feststellung des einen keine Auswirkung auf den anderen haben kann, und zwar auch nicht hinsichtlich der Verjährung. Tritt die Abspaltung durch cessio legis erst nach der gerichtlichen Feststellung des umfassenderen Anspruchs ein, so muß notwendig das Gegenteil gelten.

10

Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat sich das Landgericht darzulegen bemüht, daß dem verletzten Beamten schon im Zeitpunkt der Erhebung seiner Feststellungsklage ein Anspruch gegen die Schädiger auf Ersatz des Erwerbsschadens zugestanden habe, der dann aus diesem Grunde von der Rechtskraft des Urteils erfaßt worden sei. Dem kann im Ausgangspunkt nicht beigetreten werden. Das Landgericht hat, wie die Revision zutreffend bemerkt, die entgegengesetzte Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Juli 1957 (VI ZR 304/56 = LM § 843 BGB Nr. 7 = VersR 57, 522) übersehen. Dort wie nochmals im Senatsurteil vom 16. Februar 1965 (VI ZR 247/63 = LM § 852 BGB Nr. 24 = NJW 65, 908 = VersR 65, 499 [BGH 16.02.1965 - VI ZR 247/63]) ist ausgesprochen worden, daß dem verletzten Beamten vor dem Inkrafttreten von § 87 a BBG keine Ansprüche auf Ersatz von Erwerbsschaden zustanden, die er an den Dienstherrn hätte abtreten können. Das ergab sich daraus, daß die beamtenrechtliche Regelung, die dem Dienstherrn vor dem 1. September 1957 keinen Rückgriff wegen der fortgezahlten Bezüge gewährte als abschließend angesehen werden mußte. Deshalb ließ sich die dem verletzten Angestellten eingeräumte Möglichkeit, bei Lohnfortzahlung einen entsprechenden Teil des Schadensersatzanspruchs an den Arbeitgeber abzutreten, nicht auf das Beamtenverhältnis übertragen. Das Landgericht hat verkannt, daß es sich bei der von ihm angezogenen Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 21, 112 (=VRS 11, 81) gerade nicht um einen Beamten, sondern um einen Angestellten gehandelt hat.

11

Indessen kommt es auf alles dies nicht an. Denn die Revision folgert zu Unrecht, weil der mit der Klage geltend gemachte Anspruch dem verletzten Beamten vor dem 1. September 1957 noch nicht zugestanden habe, sei er mit der Feststellungsklage auch nicht zur richterlichen Entscheidung gestellt und von der Rechtskraft des Urteils nicht erfaßt worden. Die Klage auf Feststellung, daß der Schädiger den künftigen unfallbedingter. Schaden ersetzen müsse, bezweckt die endgültige Klärung des Haftungsgrundes hinsichtlich aller Einzelansprüche, die sich aus der Verletzung noch ergeben können, ohne daß sie sich bereits zum Gegenstand einer Leistungsklage machen ließen. Warum noch nicht auf Leistung geklagt werden kann, spielt dabei keine Rolle. Die feststellende Wirkung des Urteils erstreckt sich daher ebenso auf schon entstandene, nur dem Umfang und der Auswirkung nach noch nicht überschaubare Schäden, wie auf Verletzungsfolgen, deren Eintritt völlig ungewiß, möglicherweise sogar unwahrscheinlich ist. Ob solche späteren Einzelansprüche aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erwachsen, steht gleich. Deshalb fällt auch der vorliegende Fall darunter, daß nach der Rechtskraft des Feststellungsurteils ein weiterer Schadensersatzanspruch gesetzlich eröffnet wird. Der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang ausgesprochen, der Schädiger habe kein geschütztes Recht darauf, daß die Haftungsfolgen schon im Zeitpunkt der Begehung der unerlaubten Handlung abschließend geregelt sein müßten (Urteil vom 24. Mai 1960 - VI ZR 96/59 = NJW 60, 2099 = VersR 60, 714). Das gilt übertragen auch für den Zeitpunkt der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Feststellungsurteils.

12

Als der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens nach den zutreffenden Darlegungen der Revision am 1. September 1957 rechtlich "dem Grunde nach" zur Entstehung gelangte, galt daher auch für ihn die rechtskräftig festgestellte Ersatzpflicht der Beklagten und damit die Erstreckung der Verjährung nach § 218 BGB. Deshalb kam es nicht darauf an, daß die ohne eine solche Erstreckung laufende kurze Verjährung nicht vor dem Inkrafttreten von § 87 a BBG begonnen hätte (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1965 - VI ZR 247/63 - a.a.O.). Das Landgericht ist folglich mit Recht nicht darauf eingegangen, ob die Klägerin die nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis etwa erst mit der Veröffentlichung der Entscheidung erlangt hat, daß § 87 BBG für die Zeit nach seinem Inkrafttreten auch Anwendung findet, wenn der Beamte vorher verletzt worden ist (Senatsurteil vom 31. Januar 1961 - VI ZR 65/60 = LM § 87 a BBG Nr. 7 = VersR 61, 356 = VRS 20, 262). - Die bejahte Wirkung des von dem verletzten Beamten erstrittenen Feststellungsurteils schloß es auch nicht aus, wegen des davon erfaßten Anspruchs die weitere Feststellung zu treffen, daß und in welchem Umfang er der Klägerin gegenüber zu erfüllen ist. Mit Recht hat das Landgericht endlich der Klägerin den Ersatz der Brutto-Dienstbezüge zugebilligt; es hat sich hierfür zutreffend auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 42, 76 (= NJW 64, 2007) bezogen.

13

Da die Revision nach alledem unbegründet ist, mußte sie mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner