Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1995, Az.: IV ZR 22/95
Anwartschaften einer Zusatzversorgungskasse; Übertragung auf andere Kasse; Schuldübernahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1995
- Aktenzeichen
- IV ZR 22/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1996, 263 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 193-195 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 257-259 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Überleitung von Anwartschaften von einer Zusatzversorgungskasse auf eine andere ist eine Schuldübernahme i. S. d. §§ 414 f. BGB.
Tatbestand:
Die im Jahre 1935 geborene Klägerin ist 1979 in den Dienst der Deutschen Bundesbahn getreten und seither Pflichtmitglied in Abteilung B der beklagten Zusatzversorgungskasse. Vorher war sie bei verschiedenen anderen öffentlichen Arbeitgebern beschäftigt und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zusatzversichert, u.a. auch in der Zeit vom 1. Dezember 1953 bis 30. Juni 1962.
Die in diesem Zeitraum geleisteten Beiträge zur Zusatzversorgung von 850, 77 DM ließ sich die Klägerin im Oktober 1962 anläßlich ihrer Heirat von der VBL erstatten. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden ihr im Jahre 1964 antragsgemäß ausgezahlt.
Nach Wiederaufnahme einer Beschäftigung im Jahre 1966 zahlte die Klägerin die erstatteten Beiträge bei der VBL (zuzüglich eines in der Satzung vorgesehenen Zuschlags von 20%) wieder ein. Die VBL bestätigte der Klägerin daraufhin durch "Nachweise über Beitragszeiten, Entgelte und Beiträge", daß sie vom 1. Dezember 1953 bis 30. Juni 1962 pflichtversichert gewesen sei. Ferner entrichtete die Klägerin bei der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Beiträge für den Erstattungszeitraum nach.
Nach dem Wechsel in den Dienst der Deutschen Bundesbahn beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überleitung ihrer bei der VBL zurückgelegten Versicherungszeiten. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1980 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die VBL die Überleitung der Zusatzversicherung u.a. für die Zeit vom 1. Dezember 1953 bis 30. Juni 1962 vorgenommen habe. Diese Zeit gelte als Mitgliedszeit zur Abteilung B der Beklagten. Darüber hinaus übersandte die Beklagte der Klägerin im Jahre 1983 einen Nachweis über die Mitgliedszeiten. Dieser weist den genannten Zeitraum als "Pflichtbeitragsmonate" aus.
Nachdem die Klägerin um eine Rentenauskunft gebeten hatte, teilte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 13. August 1990 mit, die Zeit vom 1. Dezember 1953 bis 30. Juni 1962 könne bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden.
Unter Berufung auf § 180 Abs. 6 ihrer Satzung (BVA-S) - in der seit 1. August 1979 geltenden Fassung - vertrat die Beklagte die Ansicht, die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge begründeten keine Rentenansprüche und seien daher zu erstatten. § 180 Abs. 6 BVA-S lautet:
"Hat eine Versicherte sich nach... § 83 AVG (... in der bis 31. Dezember 1967 geltenden Fassung) Beiträge erstatten lassen, begründen die bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind, zur Bahnversicherungsanstalt entrichteten Beiträge keinen Anspruch auf Leistungen. Die Beiträge sind der Versicherten zu erstatten."
Im Oktober 1990 erließ die Beklagte einen Bescheid über eine Beitragserstattung in Höhe von 2.596, 24 DM und zahlte diesen Betrag an die Klägerin aus.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Zeit vom 1. Dezember 1953 bis 30. Juni 1962 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sei. Sie hat deshalb beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zahlung von 2.596, 24 DM als Beiträge für den genannten Zeitraum anzunehmen. Sie hat ferner um Feststellung gebeten, daß dieser Zeitraum als Mitgliedszeit in der Abteilung B der Beklagten anzuerkennen sei.
Das Landgericht hat die Klage - aus prozeßrechtlichen Gründen - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil halt im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
A. Das Berufungsgericht hat die Klage - im Gegensatz zum Landgericht - für zulässig gehalten. Daß über den Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 1990 noch nicht entschieden worden sei, stehe der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Berufung der Beklagten auf das Fehlen eines Einspruchsbescheides verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil es deren Hauptverwaltung ohne rechtfertigenden Grund über einen längeren Zeitraum unterlassen habe, über den Rechtsbehelf der Klägerin zu entscheiden.
Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1960 - II ZR 59/60 - NJW 1960, 2143, 2144). Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
B. I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob § 180 Abs. 6 BVA-S überhaupt eingreift, wenn - wie hier - in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Heiratserstattung nach § 83 AVG zwar vorgenommen wurde, die Versicherte jedoch später von der Möglichkeit der Nachentrichtung Gebrauch gemacht hat. In jedem Fall entbehre die Beitragserstattung einer tragfähigen rechtlichen Grundlage, weil § 180 Abs. 6 BVA-S wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unwirksam sei.
II. Ob § 180 Abs. 6 BVA-S unwirksam ist, kann dahinstehen. Die Beklagte kann sich auf diese Satzungsbestimmung nicht berufen, weil mit der Überleitung der Zusatzversicherung die Verpflichtungen, die sich für die VBL aus der Wiederversicherung ergeben hatten, unverändert auf sie übergegangen sind.
1. a) Die VBL nahm Anfang 1967 aufgrund eines von der Klägerin noch im Jahre 1966 gestellten Antrags deren Wiederversicherung für den Zeitraum der Heiratserstattung vor. Die Wiederversicherung war davon abhängig gemacht worden, daß die Klägerin - wie geschehen - den ihr 1962 erstatteten Betrag von 850, 77 DM zuzüglich eines Zuschlags von 4% für jedes Jahr der Unterbrechung einzahlte.
Grundlage der Wiederversicherung war - vgl. Schreiben der VBL vom 13. Januar 1967 - § 30 der bis 31. Dezember 1966 gültigen VBL-Satzung (abgedr. bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil D). Danach konnte die VBL "auf Antrag gestatten, die zurückerhaltenen Beiträge zur Wiederversicherung der früheren Versicherungszeiten wieder einzuzahlen".
Die Wiederversicherung kam also durch Vereinbarung zwischen der VBL und der Klägerin zustande. Nach dem Inhalt der Abrede war die Klägerin von der VBL für den Zeitraum der Heiratserstattung (wieder) als pflichtversichert zu behandeln. Dem entsprechen die der Klägerin mit Schreiben der VBL vom 28. April 1967 übersandten Versicherungsnachweise.
b) Daß die Satzung der VBL zum Zeitpunkt der Wiederversicherung bereits (seit dem 1. Januar 1967) in § 60 Abs. 6 (heute: Abs. 7) eine Regelung enthielt, die sich inhaltlich mit § 180 Abs. 6 BVA-S deckte, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Es ist schon zweifelhaft, ob die Regelung auf Erstattungen nach § 83 AVG vor dem Inkrafttreten der geänderten Satzung am 1. Januar 1967 überhaupt anwendbar ist (verneinend aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Parallelvorschrift des § 67 Abs. 3 der Mustersatzung der kommunalen Zusatzversorgungskassen: Kleeberger, Das Satzungsrecht der kommunalen Zusatzversorgungskassen, 2. Aufl. C § 67 Anm. 3; a.A. wohl Gilbert/Hesse, aaO., B § 60 Bl. 284). Einer - erneuten - Beitragserstattung durch die VBL hätte jedoch in jedem Fall die Vereinbarung mit der Klägerin über die Wiederversicherung entgegengestanden, die als Individualabrede - auch schon vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 1982 - IVa ZR 162/80 - VersR 1982, 489 unter IV) - Vorrang vor § 60 Abs. 6 VBL-S hatte.
2. Die sich aus der Wiederversicherung ergebende Verpflichtung der VBL ist durch die Überleitung auf die Beklagte übergegangen.
a) § 48 S. 1 BVA-S sieht vor, daß Mitgliedszeiten, die Pflichtmitglieder der Abteilung B der Beklagten in früherer Zeit bei anderen Zusatzversorgungsanstalten zurückgelegt haben, nach Maßgabe des Überleitungsabkommens mit der jeweiligen Zusatzversorgungskasse übergeleitet werden können. Nach § 8 S. 1 des Überleitungsabkommens der Beklagten mit der VBL gilt die übergeleitete Versicherung als Versicherung der annehmenden Anstalt.
b) Durch die Überleitung werden die Verpflichtungen, die der abgebenden Anstalt aus dem Versicherungsverhältnis gegenüber ihrem früheren Versicherten entstanden sind, auf die annehmende Versorgungskasse übertragen. Rechtlich ist dieser Vorgang als befreiende Schuldübernahme im Sinne der §§ 414ff. BGB zu beurteilen (vgl. RGZ 112, 119, 123; Kleeberger, aaO., C § 68 Anm. 10; ebenso für den Fall der Übernahme unverfallbarer Versorgungsanwartschaften nach § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG -: BAG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 3 AZR 82/91 - DB 1992, 2094 unter I 2; Höfer/Abt, Kommentar zum BetrAVG, 2. Aufl. § 4 Rdn. 14; Blomeyer/Otto, Kommentar zum BetrAVG, 1984 § 4 Rdn. 55; Höhne in Heubeck u.a., Kommentar zum Betriebsrentengesetz, 2. Aufl. § 4 Rdn. 21).
Die Schuldübernahme kann durch Vertrag zwischen Gläubiger und neuem Schuldner (§ 414 BGB) oder durch Vertrag zwischen altem und neuem Schuldner (§ 415 BGB) erfolgen. In letztgenanntem Falle hängt ihre Wirksamkeit allerdings von der Genehmigung des Gläubigers ab (§ 415 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch eine Kombination beider Wege ist möglich (vgl. BGHZ 31, 321, 329; RG, Urteil vom 4. Juli 1904 - 64/04 IV - JW 1904, 550 Nr. 6; Soergel/Zeiss, BGB 12. Aufl. §§ 414, 415 Rdn. 2; RGRK-Weber, 12. Aufl. § 414 Rdn. 7; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearb. S. 336).
In Fällen der vorliegenden Art scheidet eine Schuldübernahme ohne Beteiligung des ursprünglichen Schuldners regelmäßig aus; denn die Überleitung der Versicherung macht die Mitwirkung der abgebenden Versorgungskasse erforderlich, und zwar sowohl durch Erteilung der Informationen über den früheren Versicherungsverlauf als auch durch Überweisung der eingenommenen Beiträge (vgl. §§ 4 und 5 des Überleitungsabkommens). Zu Recht wird deshalb im Schrifttum die Überleitung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung als Schuldübernahme im Sinne von § 415 BGB verstanden. Die dafür notwendige "Genehmigung" des Gläubigers, die auch in Form einer vorherigen Zustimmung erklärt werden kann (RGZ 60, 415f.; Staudinger/Kaduk, BGB 12. Aufl. § 415 Rdn. 55 m.w.N.), ist in dem Antrag des Versicherten auf Überleitung zu sehen (Kleeberger, aaO., C § 68 Anm. 10). Diese rechtliche Beurteilung schließt indessen nicht aus, daß daneben noch eine Schuldübernahme im Sinne von § 414 BGB zwischen dem Versicherten und der übernehmenden Kasse vereinbart wird (vgl. BGHZ 31, 321, 329; Soergel/Zeiss, aaO.; RGRK-Weber, aaO.).
c) So liegt der Fall hier. Durch den an die Beklagte gerichteten Antrag der Klägerin vom 21. Juli 1980, ihre Versicherung bei der VBL überzuleiten, und das Schreiben der Beklagten vom 16. Oktober 1980 ist zwischen den Parteien ein Schuldübernahmevertrag im Sinne von § 414 BGB zustande gekommen.
aa) Der Senat kann die Erklärungen der Parteien selbst auslegen.
Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Tatsachen - durch Bezugnahme auf die mit der Klageschrift vorgelegten Urkunden - festgestellt, jedoch davon abgesehen, die Erklärungen der Parteien auszulegen. Da weitere Feststellungen hier nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, z.B. BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; Urteil vom 14. November 1991 - IX ZR 20/91 - NJW 1992, 1448 unter II, 1).
bb) In ihrem an die Beklagte gerichteten "Antrag auf Überleitung" beantragte die Klägerin "die Überleitung der unter Nr. II aufgeführten Versicherungszeiten zur Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B". Unter Nr. II des Antragsformulars ("Frühere Versicherungen bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung") wird u. a. mitgeteilt, daß die Klägerin vom 1. Dezember 1953 bis 30. Juni 1962 bei der VBL versichert gewesen sei. Das von der Klägerin unterzeichnete Formular brachte - auch aus der Sicht der Beklagten - den Wunsch zum Ausdruck, daß die Beklagte die Verpflichtungen, die sich für die VBL aufgrund der dort zurückgelegten Versicherungszeiten ergaben, übernehmen solle. Es stellt rechtlich einen Antrag auf Abschluß eines Schuldübernahmevertrages dar. Diesen nahm die Beklagte durch ihr Schreiben vom 16. Oktober 1980 an. Unter Bezugnahme auf den Antrag der Klägerin vom 21. Juli 1980 teilte sie darin zunächst mit, daß die VBL u. a. "die Überleitung der Zusatzversicherung für die Zeit vom 01.12.53 bis 30.06.62 - Versicherungsart: Pfl - vorgenommen" habe. Hieran schließt sich der S. an: "Diese Zeiten gelten als Mitgliedszeiten zur Abteilung B der BVA. "
Die Klägerin durfte das als Mitteilung verstehen, daß die Überleitung nunmehr durchgeführt worden sei und die Beklagte den Zeitraum der Heiratserstattung künftig - wie vorher die VBL - als Pflichtversicherungszeit anerkennen werde. Ob die Überleitung im Verhältnis der beiden beteiligten Versorgungskassen lediglich einen verwaltungstechnischen Vorgang (Informationserteilung, Überweisung von Beiträgen etc.) darstellte oder rechtsgeschäftlichen Charakter hatte, war für die Klägerin ohne Bedeutung. Sie brauchte den Inhalt des Schreibens deshalb auch nicht zum Anlaß für die Erwägung zu nehmen, die Überleitung sei (nur) das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den Versorgungskassen. Für die Klägerin kam es vielmehr entscheidend auf die Aussage an, die Beklagte werde die bei der VBL zurückgelegten Zeiten als Mitgliedszeiten zu ihrer Abteilung B behandeln. Aus ihrer Sicht stellte das Schreiben die uneingeschränkte Annahme ihres Vertragsangebotes dar.
cc) Durch die zwischen den Parteien zustande gekommene Vereinbarung ist die Schuld der VBL inhaltlich unverändert auf die Beklagte übergegangen. Da die wiedereingezahlten Beiträge bei der VBL "erstattungsfest" waren und bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen gewesen wären, muß Gleiches nach der Überleitung gelten. Die Beklagte kann sich deshalb nicht auf § 180 Abs. 6 ihrer Satzung berufen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 8 S. 2 des Überleitungsabkommens, wonach "Versicherungszeiten, Beiträge und Umlagen..., die sich aus der Überleitung ergeben, ... nur insoweit wirksam (sind), als sie den Satzungsbestimmungen der annehmenden Anstalt entsprechen". Das Überleitungsabkommen ist eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Zusatzversorgungskassen. Es entfaltet Rechtswirkungen grundsätzlich nur in diesem Verhältnis. Es mag deshalb Bedeutung für den Inhalt einer zwischen den Versorgungskassen zustande gekommenen Schuldübernahmevereinbarung nach § 415 BGB haben. Hiervon ist der Schuldübernahmevertrag zwischen den Prozeßparteien gemäß § 414 BGB jedoch unabhängig; er steht gleichsam "auf eigenen Füßen" (BGHZ 31, 321, 329). Die ihm zugrundeliegenden Willenserklärungen bieten - wie dargelegt - keinen Anhalt dafür, die Beklagte habe die Schuld nur in modifizierter Form übernehmen wollen.
dd) Nicht entscheidungserheblich ist ferner, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 16. Oktober 1980 möglicherweise keinen rechtsverbindlichen "Bescheid" erlassen, sondern nur eine "Mitteilung" machen wollte. Abgesehen davon, daß gegen eine solche Deutung des Schreibens § 7 Abs. 3 des Überleitungsabkommens spricht, der vorsieht, daß die annehmende Anstalt dem Versicherten die Zeiten "bescheinigt", die aufgrund der Überleitung als bei ihr zurückgelegt gelten, würde fehlendes Erklärungsbewußtsein der Wirksamkeit der Schuldübernahme nicht entgegenstehen. In Betracht käme allenfalls eine Anfechtung nach §§ 119, 121, 143 BGB (vgl. BGHZ 91, 324, 329; 109, 171, 177). Diese hätte unverzüglich erklärt werden müssen, nachdem die Beklagte Kenntnis von dem Anfechtungsgrunde erlangt hatte (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Das war hier nicht der Fall.
Spätestens mit Zustellung der Klageschrift am 30. September 1992 erfuhr die Beklagte, daß die Klägerin das Schreiben vom 16. Oktober 1980 als "Bescheid", als "ausdrückliche" und "verbindliche" Erklärung über anerkannte Mitgliedszeiten verstanden hatte. Damit waren der Beklagten sämtliche Umstände bekannt, aus denen sich das Erfordernis einer Anfechtung wegen fehlenden Erklärungsbewußtseins ergibt. Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts kommt es nicht an. Sollte die Beklagte irrtümlich eine Anfechtung nicht für erforderlich gehalten haben, würde dies die Kenntnis vom Anfechtungsgrund nicht ausschließen (RGZ 134, 25, 32; Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl. § 121 Rdn. 5 und 8). Die Anfechtung hätte folglich spätestens nach Zugang der Klageschrift ohne schuldhaftes Zögern erfolgen müssen. Dem genügt es nicht, wenn die Beklagte in der Klageerwiderung ausführt, bei dem Schreiben habe es sich nicht um ''einen Bescheid, sondern um eine Mitteilung" gehandelt. Selbst wenn man hierin eine Anfechtungserklärung sähe, wäre sie jedenfalls verspätet. Die Klageerwiderung ging der Klägerin erst am 23. Oktober 1992, mithin mehr als drei Wochen nach Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund, zu. Das ist nicht mehr unverzüglich. Daß die Klageerwiderung schon früher, nämlich am 16. Oktober 1992 bei Gericht eingegangen ist, entlastet die Beklagte nicht. § 121 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung darauf ankommt, ob diese unverzüglich abgesandt worden ist, greift nicht ein, wenn die Erklärung in einem Schriftsatz abgegeben wird, der bei Gericht einzureichen ist und erst dann an den Erklärungsgegner weitergeleitet werden kann. Die Beklagte hätte die Anfechtung vielmehr unmittelbar gegenüber der Klägerin erklären müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1974 - V ZR 25/73 - NJW 1975, 39 unter II 2; Urteil vom 21. Oktober 1981 - VIII ZR 212/80 - WM 1981, 1302 unter II 3 b).
Die Beklagte ist daher an die von der VBL vorgenommene Wiederversicherung gebunden.