Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1982, Az.: IVa ZR 162/80
Verweigerung des Deckungsschutzes durch den Haftpflichtversicherer; Angabe einer Obergrenze bezüglich der Freistellung von weiteren Haftpflichtansprüchen durch das Berufungsgericht; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Urteils; Wahrung der Klagefrist durch Erhebung einer Teilklage; Klärung der Deckungsfrage hinsichtlich jedes einzelnen Gläubigers; Bestehen des Versicherungsschutzes bei Fortführung des Betriebes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1982
- Aktenzeichen
- IVa ZR 162/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 16.01.1980
- LG Freiburg
Rechtsgrundlagen
- § 4 AGBG
- § 30 AGBG
- § 4 Nr. 7 AVB z. Haftpflichtvers. f. Vermögensschäden
- § 565 Abs. 3 ZPO
- § 12 Abs. 3 VVG
- § 5 Abs. 1 AHBV
- § 82 KO
Fundstellen
- MDR 1982, 559 (Kurzinformation)
- ZIP 1982, 326-333
Prozessführer
Steuerberater Hubertus J., B., W.
Prozessgegner
G.-K., A. V. AG,
vertreten durch den Vorstand, bestehend aus Dr. Rolf G., Ernst-Walter G., Werner G., Curt R., Dr. Heinz R., Herbert S., Dr. Paul-Robert W. und Anton W., Von-W. Straße ..., K.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des AGBG.
- b)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Konkursverwalter bei Fortführung des Unternehmens Haftpflichtversicherungsschutz genießt.
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Sitz in Freiburg vom 16. Januar 1980 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Ansprüche auf Freistellung von den angeblichen Haftpflichtansprüchen richtet, die von
- a)
der D. S. GmbH
- b)
der B. L.- und B. gesellschaft mbH
- c)
dem Handelsvertreter Waldemar W.
- d)
dem Finanzamt Bad S.
geltend gemacht werden.
Im übrigen wird auf die Revision beider Parteien das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 5. November 1976 Konkursverwalter der E. GmbH in W. Über das Vermögen der Gesellschaft war am 2. Februar 1976 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Kläger führte ebenso wie sein Vorgänger im Amt, der Konkursverwalter Bü., mit Zustimmung des Gläubigerausschusses den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin, der vorwiegend die Herstellung und den Handel von mit Bettfedern gefüllten Erzeugnissen zum Gegenstand hatte, weiter.
Im Februar 1977 bemühte sich der Kläger über die H.-V.-V. GmbH (im folgenden H. genannt) um den Abschluß einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei der Beklagten. Am 28. Februar 1977 schrieb die H. dem Kläger:
"Wir beziehen uns auf die zwischen Ihnen und unserem Geschäftsführer Herrn J. sowie den Herren Prokuristen D., Kr. aus K. und Herrn Je. aus H. geführten Gespräche und bestätigen Ihnen gerne, daß wir bereit sind das Risiko als Konkursverwalter der Firma E. GmbH, ... W. abzusichern.
Dem Vertrag liegen die allgemeinen Versicherungsbedingungen des GVH 31 AVB zugrunde. Zur Erklärung des Versicherungsschutzes teilen wir Ihnen folgende Schadensmöglichkeiten die versichert sind mit:
Falsche Bewertung von Massegegenständen bei der Veräußerung; Nichtaufnahme festgestellter Forderungen ins Schlußverzeichnis; unterlassener Widerspruch gegen unbegründete Forderungen; irrtümliche Anerkennung von Rangvorrechten; unberechtigte Freigabe von Massegegenständen; Nichtbeachtung von Anfechtungsmöglichkeiten; Übersehen von Abtretungen und Pfändungen; Begründung vermeidbarer Masseschulden; z.B. bei Fortführung des Betriebes; verfrühte Ausschüttungen; Verletzung der Rechte von Ab- und Aussonderungsberechtigten; falsche oder unzweckmäßige Prozeßführung.
Bei der mit Ihnen vereinbarten Deckungssumme in Höhe von DM 1.000.000,-, beträgt ihr maximaler Selbstbehalt DM 5.000,-.
Für die vorgenannte Versicherung beträgt die Prämie DM 3.532,- einschließlich der üblichen Versicherungssteuer und Gebühr.
Wir bitten Sie den vorgenannten Betrag auf unser Konto ... zu überweisen.
Nach Eingang des Betrages werden wir die Summe sofort an den Risikoträger - G.-K.- ... - weiterleiten.
Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, daß für den vorgenannten Konkurs Versicherungsdeckungsschutz von der Zentrale des G.-K.- ... Abteilung Herrn Prokurist Kr. ab dem 1.3.1977, 12.00 Uhr erteilt wurde.
Sollten noch irgendwelche Formalitäten erfüllt werden müssen, so werden wir Ihnen die entsprechenden Formulare noch zusenden."
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten auf die in dem Schreiben der H. Bezug genommen wird, enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 1
I.
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, daß er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit ... begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.§ 4
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche.....
7.
aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände oder als Syndikus."
Am 7. April 1977 schrieb die G. S. S.- ... O.-GmbH, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, an die Maklerfirma H.:
"Es wurde festgestellt, daß die dem Vertrag zugrunde zu legenden besonderen Bedingungen den Versicherungsschutz insoweit einschränken, als daß Haftpflichtansprüche ausgeschlossen sind, die darauf beruhen, daß Fragen kaufmännischen Ermessens nicht oder fehlerhaft entschieden werden, insbesondere die Marktsituation oder die wirtschaftliche Situation der Entwicklung des Betriebes unrichtig beurteilt werden .....
Hieraus ist ersichtlich, daß Versicherungsschutz für den Fall nicht gewährt werden kann, daß der Betrieb nicht abgewickelt sondern fortgeführt wird. Wie wir jedoch erfahren, wird der Betrieb weitergeführt, so daß Herr Ja. derzeit Unternehmensfunktionen wahrnimmt. Für diese Funktion kann Versicherungsschutz nicht geboten werden.
Wir bitten um Mitteilung, wie hier weiter verfahren werden soll."
Am 29. April 1977 übersandte die Beklagte dem Kläger die Versicherungspolice. In ihr heißt es:
"Versicherungsschutz wird für folgende Risiken gewährt
Konkursverwalter im Konkursverfahren Fa. E. GmbH, ... W.
Prämie DM 3.363,80 Deckungssumme:
DM 1.000.000,- für den einzelnen Schadenfall. Besondere Bedingungen s. Anlage zum Versicherungsschein."
Dem Versicherungsschein war ein maschinengeschriebenes Anlageblatt beigefügt, das folgenden Wortlaut hatte:
"Konkursverwalter, gerichtlich bestellte Liquidatoren, Sachverwalter, Sequester, Testamentsvollstrecker, Vergleichsverwalter, vorläufige Verwalter im Sinne der Vergleichsordnung, Zwangsverwalter
Schadensmöglichkeiten
..... (Wortlaut wie im Schreiben vom 28. Februar 1977)
Antrag VH 11 AVB VH 31 Besondere Bedingungen
1.
In Ergänzung von § 4 AVB sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Haftpflichtansprüche, die darauf beruhen, daß Fragen kaufmännischen Ermessens nicht oder fehlerhaft entschieden werden, insbesondere die Marktsituation oder die wirtschaftliche Situation oder Entwicklung eines Betriebes unrichtig beurteilt werden, ...Die Versicherung umfaßt jedoch die Haftpflichtansprüche, die darauf beruhen, daß im Rahmen der Abwicklung Gegenstände unzweckmäßig verwaltet werden."
Auf Wunsch des Klägers wurde die Deckungssumme durch einen vom 14. Juli 1977 datierenden Nachtrag zum Versicherungsschein mit Wirkung vom 6. Juni 1977 auf 2 Millionen DM erhöht.
Die Fortführung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin erbrachte nicht den erwünschten geschäftlichen Erfolg. Am 17. Februar 1977 hatte der Kläger mit der koreanischen Firma S. einen Vertrag über die Lieferung von 91.200 Schlafsäcken zum Gesamtpreis von umgerechnet etwa 7.000.000 DM abgeschlossen. Die Durchführung des Schlafsackauftrages überstieg die vorhandene Kapazität der Gemeinschuldnerin erheblich. Deshalb mußten vorübergehend zahlreiche neue Arbeitskräfte eingestellt und die Näharbeiten an Betriebe im Ausland vergeben werden. Zur Finanzierung des Geschäfts war sowohl die Aufnahme von Darlehen als auch die Abtretung von Forderungen an Warenlieferanten notwendig. Der Auftrag endete statt mit dem erhofften Gewinn mit einem Verlust von mehr als 1 Million DM. Der Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin wurde am 19. Oktober 1977 beendet; am 21. November 1977 wurde das Konkursverfahren gemäß § 204 KO eingestellt.
Der Kläger ist in der Folgezeit von zahlreichen Gläubigern, meistens unter Berufung auf die Haftung des Konkursverwalters für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten (§ 82 KO), persönlich in Anspruch genommen worden. Ihm ist vor allem vorgeworfen worden, Masseansprüche ohne Rücksicht auf ihre spätere Erfüllbarkeit begründet zu haben.
Am 3. November 1977 schrieb der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt Dr. Kr. an die G. K. S.
"Wie bereits bei Ihrer F. Niederlassung gemeldet, hat uns ihr Versicherter, Herr Ja., gebeten, ihn bei der Abwehr von Klagen und Einzelzwangsvollstreckungen einzelner am Konkurs E. beteiligter Gläubiger zu beraten und zu vertreten.
..... Das gesamte Ausmaß der gegenüber Ihrem Versicherten - offensichtlich unter Berufung auf § 82 KO - geltend gemachten Ansprüche ist noch nicht abzusehen; sie dürften deutlich über 1 Mio DM liegen. Nähere Einzelheiten sind wir bereit, Ihnen alsbald mitzuteilen.
Wir bitten Sie zunächst um Ihre Bestätigung, daß Sie den vorliegenden Fall als Haftpflichtfall anerkennen ....."
Der Kläger schrieb am folgenden Tag an dieselbe Gesellschaft:
"In dem von mir übernommenen und bei Ihnen versicherten Konkursfall der Fa. E. GmbH i.K. ... hat sich im Rahmen der mit der Zustimmung des Gläubigerausschusses [vorgenommenen] Weiterführung der Fa ....., insbesondere nach Abwicklung eines Großauftrages ergeben, daß ein hoher Verlust entstanden ist, der die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse (§ 204 KO) bedingt. Insbesondere die Massegläubiger sind neben Pfändungen in die Masse dazu übergegangen, in mein privates Vermögen hineinzupfänden. ... Unter Bezugnahme auf meine Versicherung bei Ihnen bitte ich Sie ..... dringend mir Ihre Hilfe zukommen zu lassen."
Mit Einschreiben vom 9. November 1977 teilte Rechts- O.-GmbH mit, welche Gläubiger bis dahin Ansprüche gegen den Konkursverwalter erhoben hatten. Bei der AOK W. habe er, Rechtsanwalt Dr. ..., einstweilige Einstellung der von der AOK W. gegen den Kläger ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen beantragt; im übrigen habe er gegenüber verschiedenen Anspruchstellern darauf hingewiesen, daß Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 60 KO bestehe. Das Schreiben schließt mit den Sätzen:
"Weitere Schritte wollen wir erst in Abstimmung mit Ihnen übernehmen. Wir bitten Sie deshalb dringend um Kontaktaufnahme mit uns."
Am 23. Dezember 1977 schrieb die Beklagte an den Kläger:
"Mit Ihrem Schreiben vom 4.11.1977 hatten Sie uns mitgeteilt, daß durch die von Ihnen vorgenommene Weiterführung des Betriebes der Gemeinschuldnerin erhebliche Verluste eingetreten sind und Sie von Massegläubigern persönlich in Anspruch genommen werden; gleichzeitig teilen Sie mit, daß Sie Herrn Rechtsanwalt Dr. Kr., L., mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragt haben, der uns über die Ansprüche der Massegläubiger in Kenntnis setzen werde.
Wie Sie wissen, haben wir im Laufe der mehrfachen Kontakte mit Herrn Dr. Kr. bereits unsere Bedenken geäußert, ob von uns Versicherungsschutz gewährt werden könne.
Inzwischen war es uns möglich, den Sachverhalt genauer aufzuklären. Dabei ergab sich folgendes Bild: ...
Bei diesem Sachverhalt sind wir nicht in der Lage, Ihnen hinsichtlich der Ansprüche, die ausschließlich aus der Übernahme und Durchführung des Auftrages, gegenüber der Firma S. entstanden sind, Versicherungsschutz zu gewähren.
...
In völligem Gegensatz dazu stellt die von Ihnen aufgenommene Produktionserweiterung unter starker Aufstockung des Personalbestandes und der Aufnahme umfangreicher Neukredite eine rein unternehmerische Tätigkeit dar, die nichts mehr mit der dem Konkursverwalter zugewiesenen Aufgabe zu tun hat, den Betrieb nur zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger und der Liquidation fortzuführen. Versichert haben wir das Risiko des Konkursverwalters aus der Fortführung des Betriebes der Gemeinschuldnerin unter Beachtung der dem Konkursverwalter auferlegten Beschränkungen; nicht übernommen haben wir das Risiko aus der von Ihnen ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit, die zur Erschöpfung der Konkursmasse führte. Wir sind daher nicht in der Lage, Ihnen Versicherungsschutz zu gewähren.
Nur hilfsweise weisen wir darauf hin, daß Ihnen eine Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 16 I VVG anzulasten ist, die uns zum Rücktritt vom Versicherungsvertrage berechtigt.
Nicht angezeigt wurde von Ihnen vor Abschluß des Vertrages der Umstand, daß Sie unternehmerisch und nicht im Rahmen der für einen Konkursverwalter bei Fortführung des Betriebes der Gemeinschuldnerin üblichen Beschränkungen tätig geworden sind."
Das Schreiben schloß mit einer Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG.
Am 9. Februar 1978 reichte der Kläger beim Landgericht Freiburg einen als "Klage- und Armenrechtsgesuch" bezeichneten Schriftsatz ein. In ihm kündigte er an, daß er im Verhandlungstermin den Antrag stellen werde festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz zu gewähren. Der Schriftsatz wurde mit einer am 14. Februar 1978 abgesandten und dem Beklagten zugegangenen Verfügung zur Stellungnahme übersandt; am 10. Mai 1978 wurde er dem inzwischen bestellten Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugestellt. Mit einem am 27. Mai 1978 bei Gericht eingegangenen und am 29. Mai 1978 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger die Klage durch den Antrag erweitert,
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den auf § 82 KO bzw. §§ 34, 69 AO gegründeten Ansprüchen
- 1.
des Finanzamts S. wegen aus der Betriebsfortführung der E. GmbH i.K. resultierender Steueransprüche,
- 2.
des Vorarbeiters Fritz G. wegen nichtbezahlter Tätigkeit für die E. GmbH i.K. in der Zeit vom 16. September bis 19. Oktober 1977
freizustellen.
Das Finanzamt S. hatte gegen den Kläger am 25. Januar 1978 einen Umsatzsteuerhaftungsbescheid für 1976 und 1977 in Höhe von 272.137,01 DM erlassen, weil er zu Unrecht Vorsteuern und Einzelumsatzsteuern abgezogen habe. Der Vorarbeiter Fritz G. hatte den Kläger vor dem Amtsgericht Lörrach auf Zahlung von 935,20 DM in Anspruch genommen, weil er bis zum 19. Oktober 1977 im Betrieb der Gemeinschuldnerin gearbeitet, jedoch nur bis zum 15. September 1977 Lohn erhalten hatte.
Nachdem die Beklagte erklärt hatte, sie berufe sich auf den Rücktritt vom Vertrag lediglich noch bezüglich der mit Wirkung vom 6. Juni 1977 vereinbarten Erhöhung der Deckungssumme auf zwei Millionen DM, und das Landgericht in einem Aufklärungsbeschluß die Auffassung zum Ausdruck gebracht hatte, ob die Beklagte im Rahmen der Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz zu gewähren habe, könne nicht mit der Feststellungsklage, sondern nur für jeden konkreten Versicherungsfall einzeln beantwortet werden, hat der Kläger seinen Feststellungsantrag geändert, nunmehr die Feststellung des Bestehens des Versicherungsvertrages nach Maßgabe des Nachtrags vom 14. Juli 1977 begehrt und im übrigen die Hauptsache hinsichtlich des Feststellungsantrags für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, daß der Vertrag mit einer Deckungssumme von 2 Millionen DM wirksam geblieben sei, weil der Beklagte ein etwaiges Rücktrittsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt habe.
Gegen die Abweisung seiner Freistellungsanträge hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat er die Klage um fünfzehn Freistellungsanträge erweitert. Ferner begehrt er Freistellung von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die ihm durch die Verteidigung gegen diese Ansprüche entstanden sind und noch entstehen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Beklagte verurteilt, den Kläger von folgenden Ansprüchen freizustellen:
- 1.
der Carl H. GmbH wegen nicht bezahlter Rechnungen vom 18.8. und 22.9.1977 bis zum Gesamtbetrag von 6.347,93 DM nebst etwaigen Zinsen,
- 2.
der S. L. GmbH, B. wegen der nicht bezahlten Faltschachteln ohne Aufdruck aus der Rechnung vom 13.7.1977 bis zum Betrag von 2.323,01 DM nebst etwaigen Zinsen,
- 3.
der V.-F. GmbH, K., wegen der nicht bezahlten Rechnungen vom 5. und 10.8.1977 bis zum Betrag von 25.139,87 DM nebst etwaigen Zinsen,
- 4.
der Weberei S.W. & Co KG in Höhe von 8.452,22 DM nebst 7% Zinsen seit dem 28.10.1977,
- 5.
der Firma G. W., Bad S., wegen der nicht bezahlten Rechnung vom 16.8.1977 bis zum Betrag von 598,46 DM nebst etwaiger Zinsen.
Es hat die Beklagte weiterhin verurteilt, den Kläger von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freizustellen, die ihm durch die Verteidigung gegen die genannten Ansprüche entstanden sind und noch entstehen. Im übrigen hat es die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage abgewiesen.
Beide Parteien haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Nach der Sachdarstellung des Klägers hat sich sein Anspruch auf Freistellung von den vom Finanzamt Bad S. erhobenen Ansprüchen nach Einlegung der Revision dadurch erledigt, daß das Finanzamt die gegen den Kläger erlassenen Haftungsbescheide zurückgenommen hat. Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung, da der Deckungsanspruch von Anfang an unbegründet gewesen sei. Im übrigen erstreben die Parteien mit ihren Rechtsmitteln eine Entscheidung nach Maßgabe der von ihnen in der Berufungsinstanz gestellten Anträge.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist nicht in vollem Umfang zulässig.
Wenn ein Haftpflichtversicherer den Deckungsschutz zu Unrecht verweigert, ist für den Versicherungsnehmer in der Regel die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz der geeignete Rechtsbehelf. Eine Leistungsklage auf Freistellung von bestimmten Haftpflichtverbindlichkeiten ist prozessual zulässig, wenn diese im Klageantrag nach Grund und Höhe so genau bezeichnet werden, daß eine Vollstreckung - sei es nach den §§ 803 ff oder nach § 887 ZPO - möglich ist. Materiellrechtlich setzt eine solche Klage das Bestehen der Forderung, von der freizustellen ist, voraus. Sie kommt deshalb grundsätzlich nur dann in Frage, wenn die Haftpflichtforderung rechtskräftig festgestellt ist; ist das nicht der Fall, so muß der Versicherungsnehmer die Entscheidung darüber, ob der Anspruch bestritten oder anerkannt werden soll, dem Versicherer überlassen. Die Vollstreckung eines auf Freistellung lautenden Leistungsurteils führt zur Befriedigung des Haftpflichtgläubigers; sie würde daher dem Versicherer das ihm zustehende Wahlrecht abschneiden (vgl. dazu BGHZ 79, 76, 77).
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger von den Ansprüchen der Weberei S. W. & Co KG in Höhe von 8.452,22 DM nebst 7% Zinsen seit dem 28. Oktober 1977 freizustellen. Insoweit bestehen gegen die Fassung des Urteilstenors keine formellen Bedenken. Die Forderung, von der die Beklagte den Kläger freizustellen hat, ist dem Grunde und der Höhe nach so genau bezeichnet, daß eine Vollstreckung möglich ist. Im übrigen ist die Forderung rechtskräftig festgestellt, eine Abwehr des Haftpflichtanspruchs daher nicht mehr möglich.
Soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Freistellung des Klägers von weiteren Haftpflichtansprüchen verurteilt hat, hat es nicht den genauen Betrag der Forderung, sondern lediglich eine Obergrenze angegeben; insoweit ist das Urteil nicht ausreichend bestimmt, nicht vollstreckungsfähig und daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Der Senat ist nicht in der Lage insoweit bereits eine abschließende Entscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) zu treffen. Die Klage ist zwar hinsichtlich der genannten Haftpflichtansprüche unzulässig. Das Berufungsgericht hätte Jedoch die Klage mit dieser Begründung nicht abweisen dürfen, ohne vorher den Kläger auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen (§ 139 ZPO) und ihm Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben.
II.
Die Frage, ob die Klägerin nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden ist, hat das Berufungsgericht verneint. Die hierfür gegebene Begründung ist nicht unbedenklich. Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung unter Umständen zur Wahrung der Klagefrist auch die Erhebung einer Teilklage genügt. Die vom Berufungsgericht für seine Ansicht zitierten Entscheidungen betreffen Jedoch Fälle, in denen der Teil eines einheitlichen Deckungsanspruchs eingeklagt war. Im vorliegenden Fall ist die Sachlage anders: Gegen den Kläger werden von einer Reihe von Gläubigern Haftpflichtansprüche erhoben, die zwar in einem gewissen zeitlichen und kausalen Zusammenhang stehen, rechtlich aber unabhängig sind. Die Deckungsfrage ist hinsichtlich eines jeden Gläubigers besonders zu prüfen. Der Kläger verfolgt daher mit dem in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag eine Mehrheit von selbständigen Deckungsansprüchen im Wege der Klageverbindung. Wenn aber mehrere Ansprüche auf Haftpflichtversicherungsschutz in Frage stehen, dann genügt grundsätzlich weder eine globale Klage auf "Versicherungsschutz" ohne nähere Bezeichnung der einzelnen Deckungsansprüche noch die gerichtliche Geltendmachung einzelner Deckungsansprüche, um die Klagefrist hinsichtlich aller Deckungsansprüche zu wahren.
Im Ergebnis ist die Ansicht des Berufungsgerichts dennoch zutreffend.
Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 1977 die Deckungsansprüche, über die sie den Versicherungsschutz versagen wollte, nicht im einzelnen aufgeführt; sie hat vielmehr erklärt, sie sei nicht in der Lage, dem Kläger "hinsichtlich der Ansprüche, die ausschließlich aus der Übernahme und Durchführung des Auftrages gegenüber der Firma S. entstanden sind, Versicherungsschutz zu gewähren". Damit war die Gruppe der Ansprüche, auf die sich die Deckungsablehnung beziehen sollte, nicht eindeutig abgegrenzt; denn über die Frage, welche Haftpflichtansprüche auf die Übernahme des Schlafsackauftrags der Firma S. zurückzuführen sind, konnten leicht Meinungsverschiedenheiten entstehen und sind Meinungsverschiedenheiten auch tatsächlich entstanden. Es kann offenbleiben, ob eine solche Formulierung der Deckungsablehnung genügt, um die Klagefrist aus § 12 Abs. 3 VVG in Lauf zu setzen. Wenn man diese Frage bejaht, muß man dem Versicherungsnehmer das Recht einräumen, die globale Deckungsablehnung mit einer ebenso globalen Feststellungsklage zu beantworten, wie dies der Kläger im vorliegenden Fall zunächst getan hat.
III.
Unzutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die gegen den Kläger geltend gemachten Haftpflichtansprüche fielen nicht in den zeitlichen Deckungsbereich der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung; denn die Pflichtverletzung des Konkursverwalters, die die Haftpflichtansprüche ausgelöst habe, liege in der Übernahme des Schlafsackauftrages; der Vertrag hierüber sei bereits am 17. Februar 1977, also vor Beginn des Versicherungsschutzes, abgeschlossen worden (BU S. 30 Abs. 2).
Hierin liegt eine Verkennung der Bedeutung des Begriffs "Verstoß" im Sinne von § 5 Abs. 1 AHBV. Hierunter ist nicht etwa eine allgemeine Verletzung der Pflichten des Konkursverwalters zu verstehen, sondern vielmehr die Handlung, durch die unzulässigerweise in den Rechtskreis des späteren Haftpflichtgläubigers eingegriffen und ihm gegenüber ein Haftpflichttatbestand geschaffen wurde. Wenn der Kläger beim Abschluß des Schlafsackgeschäfts die Leistungsfähigkeit des von ihm verwalteten Betriebes falsch beurteilt haben sollte, so kann darin eine Verletzung der Pflichten gesehen werden, die ihm gegenüber den Konkursgläubigern (möglicherweise auch gegenüber den damals bereits vorhandenen Massegläubigern) oblagen; diese könnten dann von ihm verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würden, wenn der Kläger die vorhandene Konkursmasse liquidiert und den Erlös an die Konkursgläubiger ausgeschüttet hätte. Die Haftpflichtgläubiger, die nach dem Antrag des Klägers von der Beklagten befriedigt werden sollen, gehören jedoch mit den hier in Frage stehenden Ansprüchen nicht zu dieser Gruppe; sie stützen ihre Forderungen im wesentlichen darauf, daß der Kläger für die Konkursmasse mit ihnen Verträge geschlossen hat, obwohl deren Erfüllung aus Mitteln der Konkursmasse nicht gewährleistet war. Die den Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung, der Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 der AVB, liegt also nicht in der Übernahme des Schlafsackauftrags, sondern in dem Abschluß der einzelnen Verträge mit dem jeweiligen Haftpflichtgläubiger. Die Abschlußdaten dieser Verträge liegen aber, soweit ersichtlich, nach Versicherungsbeginn (Einzelheiten dazu unter Ziff. VI).
IV.
Die Beklagte kann den Versicherungsschutz nicht mit der Begründung verweigern, der Kläger habe seine Tätigkeit nicht auf die typischen Aufgaben des Konkursverwalters - die Liquidation der Konkursmasse und die Befriedigung der Konkursgläubiger - beschränkt, sondern den Betrieb der Gemeinschuldnerin fortgeführt. Die Beklagte hatte ausweislich des Versicherungsscheins Versicherungsschutz auch für den Fall versprochen, daß der Kläger sich bei Fortführung des Betriebes durch Begründung vermeidbarer Masseschulden haftpflichtig machte. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, daß nach § 4 Ziff. 7 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter privater Unternehmen ausgeschlossen war. Die im Versicherungsschein wiedergegebene Abgrenzung des Deckungsschutzes geht als Individualvereinbarung den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. Der Vorrang der Individualabrede ergibt sich unabhängig von der positiven Regelung in § 4 AGBG aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen; er gilt demnach auch für solche Verträge, die vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes geschlossen worden sind (so mit Recht Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner AGBG § 4 Rdn. 5).
Der Senat kann auch nicht der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revision folgen, nach der lediglich Exzesse des Konkursverwalters bei der Fortführung des Betriebs vom Versicherungsschutz umfaßt sein sollen, nicht aber Maßnahmen, die sich im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs halten. Für eine solche Auslegung bietet der Wortlaut des Versicherungsscheins keinen Anhaltspunkt. Ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils, der für den mündlichen Parteivortrag Beweis erbringt (§ 314 ZPO), hat die Beklagte in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht, daß der Versicherungsschein in diesem Sinne zu verstehen sei; sie hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die eine derartige Auffassung stützen könnten. Ob dies in den Schriftsätzen geschehen ist, hat der Senat nicht zu prüfen, da das Berufungsurteil keine Bezugnahme auf Schriftsätze (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO) enthält und diese daher gemäß § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden dürfen.
Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Mai 1978 beruft, ist darauf hinzuweisen, daß diese Entscheidung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1980 IV ZR 86/78 (VersR 1980, 353) aufgehoben worden ist,
V.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei insoweit leistungsfrei, als der Kläger gemäß § 82 KO wegen der Nichterfüllung von Verbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, die er zur Durchführung des Schlafsackgeschäftes eingegangen ist. Die Entscheidung über den Abschluß des Vertrages mit der Fa. S. sei eine Frage des kaufmännischen Ermessens gewesen. Für Haftpflichtansprüche, die darauf beruhen, daß Fragen kaufmännischen Ermessens nicht oder fehlerhaft entschieden werden, sei aber nach den dem Versicherungsvertrag beigefügten "Besonderen Bedingungen" der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Besonderen Bedingungen seien Bestandteil des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien geworden.
Das Berufungsgericht sieht es als unerheblich an, daß im Schreiben der H. vom 28. Februar 1977 auf die Besonderen Bedingungen nicht verwiesen worden ist. Zum damaligen Zeitpunkt sei nämlich noch kein endgültiger Versicherungsvertrag, sondern lediglich eine vorläufige Deckungszusage zustandegekommen. Die "Besonderen Bedingungen" seien auch dann Vertragsbestandteil geworden, wenn das Verhalten der Beklagten am 28. Februar 1977 als Annahme eines vom Kläger unterbreiteten Angebots auf Abschluß eines Versicherungsvertrages zu beurteilen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung bedürfe es zur Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag nicht ihrer vorherigen Kenntnisnahme durch den Versicherungsnehmer, weil allgemein bekannt sei, daß Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage jedermann zugänglicher, standardisierter Bedingungen Versicherungsverträge abschließen. Ungeachtet ihrer Bezeichnung seien auch die "Besonderen Bedingungen" Allgemeine Versicherungsbedingungen; denn sie seien von der Beklagten nicht zur Regelung eines oder weniger konkreter Einzelfälle eingeführt, sondern für eine Vielzahl bestimmter Versicherungsvertragsarten ohne Rücksicht auf individuelle Verschiedenheiten aufgestellt und vorgesehen worden. Im übrigen sei bereits im Schreiben vom 28. Februar 1977 auf die Geltung der AVB VH 31 hingewiesen worden; wie der Versicherungsschein zeige, "gehören die Besonderen Bedingungen generell zu den AVB VH 31".
Der Senat sieht davon ab, zu diesen Ausführungen des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen. Auch wenn man unterstellt, daß die "Besonderen Bedingungen" Vertragsbestandteil geworden seien, wäre es nicht gerechtfertigt, dem Kläger einen Anspruch auf Deckung aller Haftpflichtansprüche zu versagen, die mit der Übernahme des Schlafsackauftrags der Firma S. einen ursächlichen Zusammenhang haben. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziff. III ergibt, wird der Kläger nicht etwa deshalb auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil er Fragen des kaufmännischen Ermessens falsch beurteilt hätte, sondern deshalb, weil er bei Abschluß von Verträgen die Vertragspartner nicht über die mangelnde oder zweifelhafte Erfüllbarkeit des Vertrages aufgeklärt hat. Die Haftpflichtansprüche "beruhen" hier nicht im Sinne von Ziff. 1 der "Besonderen Bedingungen" auf der kaufmännischen Fehlentscheidung. An die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts ist der Senat nicht gebunden. Wenn es sich bei den "Besonderen Bedingungen" nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, um allgemeine Versicherungsbedingungen handelt, so liegen jedenfalls typische Vertragsklauseln vor, die ebenfalls der Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit daraus, daß die Überschrift der Anlage zum Versicherungsschein, auf der diese Bedingungen abgedruckt sind, allgemein Konkursverwalter, gerichtlich bestellte Liquidatoren, Sachwalter, Sequester, Testamentsvollstrecker, Vergleichsverwalter und Zwangsverwalter einbezieht.
VI.
Für die Beurteilung der einzelnen Versicherungsschutzansprüche des Klägers ergibt sich daraus:
1.
Soweit das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt hat, den Kläger von den Ansprüchen der Carl H. GmbH, der S.-L. GmbH, der V. F. GmbH und der Fa. G. W. freizustellen, ist das Berufungsurteil schon wegen mangelnder Bestimmtheit aufzuheben (vgl. oben Ziff. I).
2.
Keine formellen Bedenken bestehen dagegen gegen die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von den Ansprüchen der Weberei S. W. & Co KG.
Dennoch kann das Berufungsurteil auch insoweit nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat es darauf abgestellt, ob die Lieferungen, für die die Weberei Bezahlung verlangt, der Ausführung des Schlafsackgeschäfts dienen sollten oder nicht. Hierauf kommt es Jedoch nach den obigen Ausführungen nicht an. Entscheidend ist vielmehr, wann die einzelnen Lieferverträge abgeschlossen wurden. Hierüber fehlt es im Berufungsurteil an ausreichenden Feststellungen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts muß daher auch insoweit aufgehoben werden, als sie den Anspruch auf Freistellung des Klägers von den Ansprüchen der Weberei S. W. & Co KG teilweise abgewiesen hat.
3.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber der S. D. GmbH begehrt hat. Zur Begründung des Freistellungsanspruchs hat der Kläger lediglich auf das Schreiben dieser Gesellschaft vom 17. November 1977 Bezug genommen. Dieses ist an "Herrn Hubertus Ja. c/o E. GmbH" adressiert. In ihm wird der Kläger aufgefordert, gemäß § 13 des Kaufvertrages 50% der Kosten für die Vertragsvorbereitung zu überweisen. Seinem Inhalt nach kann dieses Schreiben nur als eine an den Konkursverwalter gerichtete Aufforderung verstanden werden, einen vertraglichen Erfüllungsanspruch aus der Konkursmasse zu befriedigen. Dafür, daß die S. D. GmbH den Kläger persönlich wegen des Ausfalls dieser Forderung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wolle, fehlt im Schreiben jeder Anhaltspunkt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die S. D.- ... GmbH berechtigt wäre, den Kläger auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Ein Anspruch auf Haftpflichtversicherungsschutz besteht erst dann, wenn tatsächlich gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben worden ist. Da dies nach dem Vortrag des Klägers noch nicht geschehen ist, braucht auch nicht erörtert zu werden, ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch der genannten Gesellschaft in den Deckungsbereich des abgeschlossenen Versicherungsvertrages fallen würde.
4.
Der Kläger ist vom Landgericht Waldshut-Tiengen rechtskräftig verurteilt worden, der Spedition B. & Co KG 82.359,54 DM zu zahlen. Der Kläger hat das Urteil vorgelegt (Bl. 129-147 der oberlandesgerichtlichen Akten). Die Verurteilung stützt sich auf § 82 KO. Das Landgericht führt dazu aus, ein Konkursverwalter dürfe Masseansprüche in der Regel nur begründen, wenn sie aus der Masse befriedigt werden können, und das Geschäft des Gemeinschuldners nur solange weiterführen, wie die Gewähr bestehe, daß die neu einzugehenden Verbindlichkeiten voll gedeckt seien. Die Klägerin werfe dem Beklagten zu Recht vor, daß er schuldhaft gegen diese Grundsätze verstoßen habe. Der Kläger wird also deshalb haftbar gemacht, weil er bei Fortführung des Unternehmens vermeidbare Masseansprüche begründet hat. Die zuerkannten Ansprüche fallen auch, soweit es aus dem bisherigen Parteivortrag ersichtlich ist, in den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages. Im Tatbestand wird dazu ausgeführt, daß die Spedition im Auftrage des Beklagten zahlreiche Speditionsgeschäfte ausgeführt habe. Bis Juli 1977 seien ihre Zahlungsansprüche erfüllt worden. Dagegen habe der Beklagte die Rechnungen, die in den folgenden drei Monaten gestellt wurden, nicht beglichen. Den Umständen nach ist anzunehmen, daß die nicht bezahlten Speditionsaufträge nicht vor dem 1. März 1977 erteilt worden sind. Der Beklagten muß Jedoch gemäß § 278 Abs. 3 ZPO Gelegenheit gegeben werden, sich näher zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu erklären. Das Revisionsgericht ist daher an einer abschließenden Entscheidung dieses Punktes (§ 565 Abs. 3 ZPO) gehindert, obwohl gegen die Fassung des Antrags aus den unter VI 2 dargelegten Gründen keine Bedenken bestehen.
5.
Die Arbeiter Fritz G., Rudolf B. und Johanna R. haben den Kläger wegen nicht bezahlten Lohns für September und Oktober 1977 in Anspruch genommen. Ein Schadensersatzanspruch kann von ihnen nur mit der Erwägung begründet werden, der Kläger habe sie in den genannten Monaten nicht mehr beschäftigen dürfen, wenn er nicht in der Lage gewesen sei, ihnen aus der Konkursmasse den geschuldeten Lohn zu zahlen. Da der Verstoß, aus dem die Haftpflichtansprüche hergeleitet werden, in den zeitlichen Deckungsbereich des Versicherungsvertrages fällt, hat die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren. Nach den Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils liegen jedoch über diese Ansprüche noch keine gerichtlichen Entscheidungen vor; der Kläger kann deshalb insoweit nicht auf Freistellung klagen. Das Berufungsgericht wird aus den unter Ziff. I dargelegten Gründen auf eine Änderung des Klageantrages hinzuwirken haben.
6.
Für den Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen der Seidenweberei F. AG gilt das gleiche wie für den Anspruch der Spedition B. & Co KG.
7.
Daß die B. L.- und B. gesellschaft einen gegen den Kläger persönlich gerichteten Schadenersatzanspruch geltend mache, ist aus dem Tatbestand nicht zu entnehmen. Dort wird lediglich auf ein Schreiben der Rechtsvorgängerin der BMI vom 28. Oktober 1977 Bezug genommen. Es ist an "Herrn Konkursverwalter Hubertus Ja. w/Fa. E. GmbH i.K." gerichtet. In ihm wird der Leasingvertrag gemäß § 7 der Leasing-Bedingungen gekündigt und ein ebenfalls auf § 7 dieser Bedingungen gestützter Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Nach dem Zusammenhang muß angenommen werden, daß es sich hier um einen vertraglichen, d.h. gegen die Konkursmasse gerichteten Schadensersatzanspruch handelt; von einer persönlichen Inanspruchnahme des Klägers ist in ihm nicht die Rede. Es gilt daher insoweit das gleiche wie im Falle der S. D. GmbH.
8.
Die Firma C.J. Sc. hat den Kläger zwar auf Schadensersatz in Anspruch genommen, bisher jedoch noch kein rechtskräftiges Urteil erstritten. Der Kläger kann daher nicht auf Freistellung klagen; das Berufungsgericht wird auch in diesem Punkt eine Änderung des Klageantrags anzuregen haben. Sachlich ist der Anspruch auf Versicherungsschutz nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand begründet. Wie sich aus der vorgelegten Klageschrift ergibt, sind die Bestellungen in der Zeit von Juni bis August 1977 aufgegeben worden (im Tatbestand des Berufungsurteils - S. 14 - ist irrtümlich statt des Jahres 1977 das Jahr 1978 genannt). Der dem Kläger zur Last gelegte Verstoß fällt demnach in den Deckungsbereich der Versicherung.
9.
Die Firma S. L. GmbH macht nach ihrem Schreiben vom 24. November 1977, auf das im Tatbestand Bezug genommen worden ist, gegen den Kläger Ansprüche aus § 82 KO geltend. Sie wirft ihm vor, daß er sie nicht rechtzeitig vor Aufgabe neuer Bestellungen von der zu erwartenden Erschöpfung der Konkursmasse unterrichtet habe. Der Anspruch gehört daher seiner Art nach zu denjenigen, für die die Beklagte Versicherungsschutz versprochen hat. Ob tatsächlich Versicherungsschutz zu gewähren ist, hängt davon ab, ob die Bestellungen vor oder nach dem 1. März 1977 aufgegeben worden sind. Dies ist aus dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Dort wird zwar angegeben, daß das Verpackungsmaterial in den Monaten Juli bis September 1977 geliefert worden ist. Dies läßt es zwar als wahrscheinlich erscheinen, daß auch die Bestellungen nach dem 1. März 1977 aufgegeben worden sind; eine endgültige Entscheidung ist jedoch erst nach einer Erörterung gemäß § 278 Abs. 3 ZPO möglich. Eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts ist im übrigen auch deshalb nicht möglich, weil der Kläger zur Feststellungsklage übergehen muß.
10.
Die jugoslawische Firma U. wirft dem Kläger vor, er habe am 10. August 1977 mit ihr einen Vertrag über die Konfektionierung von Schlafsäcken geschlossen, dabei aber den Hinweis unterlassen, daß sich die Auftraggeberin in Konkurs befinde. Die von ihr beauftragten Rechtsanwälte haben den Anwälten des Klägers mitgeteilt, daß sie "erwägen, gegen den Konkursverwalter gemäß § 82 KO vorzugehen". Das Berufungsgericht hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen, weil der Haftpflichtanspruch mit dem Schlafsackgeschäft in Zusammenhang stehe. Diese Begründung hält nach den obigen Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Formulierung des Anwaltsschreibens läßt es zweifelhaft erscheinen, ob die Firma U. bereits einen Haftpflichtanspruch erhoben hat. Das Berufungsgericht wird den Parteien in diesem Punkt Gelegenheit zur Ergänzung des Parteivortrags geben müssen. Auf jeden Fall kann der Kläger nicht auf Freistellung, sondern nur auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz klagen.
11.
Für die Ansprüche der Spedition St. & Co gilt das gleiche wie für die Ansprüche der S. L. GmbH.
12.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger von der Haftung gegenüber dem Handelsvertreter W. freizustellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Handelsvertretervertrag am 16. März 1977 gekündigt. W. war nach dem Tatbestand des Berufungsurteils seit Jahren als Handelsvertreter für die Gemeinschuldnerin tätig; der Kläger hat den Handelsvertretervertrag gekündigt. Nach dem Tatbestand ist dies Anfang des Jahres 1977 geschehen; nach den Entscheidungsgründen ist das Vertreterverhältnis am 16. März 1977 beendet worden. Aus dem Parteivortrag ist nicht zu entnehmen, daß W. gerade aus einem Verhalten des Klägers in der Zeit zwischen dem 1. und 16. März 1977 einen Schadensersatzanspruch herleitet. Sollte er seinen Anspruch darauf gründen, daß der Kläger ihn vor dem 1. März 1977 weiterbeschäftigt habe, obwohl eine Erfüllung des Handelsvertretervertrages aus der Konkursmasse nicht mehr gewährleistet war, so würde der Anspruch nicht in den zeitlichen Geltungsbereich der Versicherung fallen. Sollte dagegen W. geltend machen, der Kläger habe es nach dem 1. März 1977 versäumt, für die Begleichung seiner vorher entstandenen Forderung einzutreten, so wäre die Beklagte ebenfalls nicht eintrittspflichtig; denn der von der Beklagten versprochene Versicherungsschutz umfaßt sowohl nach dem Schreiben vom 28. Februar 1977 als auch nach dem Versicherungsschein nicht die Deckung solcher Haftpflichtansprüche, die daraus entstehen, daß der Konkursverwalter Ansprüche von Massegläubigern nicht oder nicht rechtzeitig aus der Konkursmasse befriedigt hat.
13.
Die D. A.-Krankenkasse macht gegen den Kläger Ansprüche geltend, weil er Sozialversicherungsbeiträge für die Monate September bis Oktober 1977 in Höhe von insgesamt 12.123,68 DM nicht abgeführt hat. Der Haftungsgrund liegt in diesem Falle darin, daß der Kläger die versicherten Arbeitnehmer während dieser Zeit weiter beschäftigt hat, obwohl eine Bezahlung der dadurch begründeten Sozialversicherungsbeiträge nicht gewährleistet war. Der Haftpflichtanspruch gründet sich auf § 82 KO und ist deshalb privatrechtlicher Natur; er fällt sowohl in den zeitlichen als auch in den sachlichen Geltungsbereich der Versicherung. Der Klage kann insoweit erst dann stattgegeben werden, wenn der Kläger vom Freistellungs- zum Feststellungsantrag übergegangen ist.
14.
Aus den gleichen Gründen ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger gegenüber den Ansprüchen der AOK W.-T. Versicherungsschutz zu gewähren. Die Ansprüche dieses Sozialversicherungsträgers sind zwar rechtskräftig zuerkannt; der Kläger kann deshalb auf Freistellung von dieser Verpflichtung klagen. Dem von ihm gestellten Freistellungsantrag fehlt es jedoch an der nötigen Bestimmtheit; in ihm ist die Höhe der Ansprüche, von der die Beklagte ihn freistellen soll, nicht angegeben. Damit dieser Mangel behoben werden kann, ist der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
15. Soweit der Kläger durch Haftungsbescheid des Finanzamts Bad Säckingen zum Ersatz von Umsatzsteuer herangezogen worden ist, hat er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keinen Befreiungsanspruch. Die Forderung des Finanzamts ist durch einen Haftungsbescheid gemäß § 69 AO geltend gemacht worden. Der Haftpflichtanspruch ist also nicht aus einer "Bestimmung privatrechtlichen Inhalts" im Sinne von § 1 Abs. 1 AHBV hergeleitet worden. Der Bescheid enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Finanzamt den Kläger auch nach § 82 KO haftbar machen will. Es kann aus diesem Grunde dahingestellt bleiben, ob § 82 KO neben den §§ 34, 69 AOüberhaupt zur Anwendung kommen kann.
Obwohl der Kläger insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt hat, kann die Beklagte Abweisung des von Anfang an unbegründeten Anspruchs verlangen; ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist hierfür nicht erforderlich (BGHZ 37, 137, 142). Eine Vorlage an den gemeinsamen Senat der Obersten Bundesgerichte ist aus den in den Urteilen des II. Zivilsenats vom 14. Mai 1979 - II ZR 15/79 - (WM 1979, 1128) und des VI. Zivilsenats vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - (VersR 1980, 384) dargelegten Gründen nicht erforderlich.
VII.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freizustellen, die ihm durch die Verteidigung gegen die Haftpflichtansprüche der Carl H. GmbH, der S.L. GmbH, der V.F. GmbH, der Weberei S. W. & Co KG und der Fa. W. entstanden sind oder entstehen. Das Urteil ist in dieser Form wegen mangelnder Bestimmtheit nicht vollstreckbar; es muß deshalb aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird den Kläger zu veranlassen haben, einen sachgerechten Antrag zu stellen. Dabei wird zu beachten sein:
a)
Soweit der Kläger die Kostenschulden bereits bezahlt hat, kann er von der Beklagten Erstattung verlangen; er muß also zu einer bezifferten Zahlungsklage übergehen.
b)
Soweit die Kostenverbindlichkeiten der Höhe nach feststehen, vom Kläger aber noch nicht befriedigt sein sollten, kann der Kläger einen - ebenfalls zu beziffernden - Freistellungsantrag stellen.
c)
Hinsichtlich der Kosten, die entweder noch nicht entstanden oder noch nicht bezifferbar sind, kann der Kläger lediglich einen Feststellungsantrag stellen.
Soweit das Berufungsgericht den Anspruch auf Freistellung von den Rechtsverteidigungskosten abgewiesen hat, beruht seine Entscheidung auf den bereits unter Ziff. IV und V erörterten rechtsirrigen Erwägungen; auch dieser Teil des Berufungsurteils muß daher aufgehoben werden.
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs