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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1960, Az.: II ZR 59/60

Wirksamkeit eines Ausschlusses aus einer Genossenschaft ; Eintragung einer Auflassungsvormerkung ; Berechtigung einer Ausschließung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1960
Aktenzeichen
II ZR 59/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 18.02.1960
LG Nürnberg - 22.09.1959

Fundstellen

  • DB 1960, 1242-1243 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 999 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 2143-2144 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Genossenschaft kann sich auf den ungenutzten Ablauf der genossenschaftsinternen Berufungsfrist nicht berufen, wenn sie einen unverkennbaren folgenschweren Irrtum des betroffenen Mitglieds über die Auswirkungen der Unterlassung des satzungsmäßigen Rechtsmittels nicht richtiggestellt hat.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Reinicke und Hill
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision und die Berufung des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 18. Februar 1960 und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Nürnberg/Fürth vom 22. September 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Nürnberg/Fürth zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.

Tatbestand

1

Der Kläger ist durch Vorstandsbeschluß vom 5. Dezember 1958 aus der beklagten Genossenschaft ausgeschlossen worden. Er hält diesen Beschluß für unwirksam und begehrt die Feststellung, daß der Ausschließungsbeschluß ungültig, jedenfalls aber nicht rechtskräftig sei.

2

Die Parteien streiten in erster Linie darum, ob die Klage zulässig ist, obwohl der Aufsichtsrat als das nach § 10 Abs. 4 des Statuts der Beklagten zuständige Berufungsorgan vom Kläger nicht angerufen worden ist.

3

Die Beklagte hat dem am 30. Dezember 1958 zugestellten Ausschließungsbeschluß folgende Rechtsmittelbelehrung angefügt:

"Gegen diesen Beschluß kann gemäß § 10 Ziff. 4 der Satzung beim Aufsichtsrat Berufung eingelegt werden."

4

Der Kläger und seine Ehefrau haben daraufhin der Beklagten unter dem 1. Januar 1959 geschrieben:

"Wir möchten die Herren bitten, die Angelegenheit vor ein ordentliches Gericht zu bringen, denn daß dies nicht in der Genossenschaft auszumachen ist, dürfte den Herren inzwischen klar geworden sein. Das ist ein Rechtsstreit und ist nicht durch leere Briefe zu lösen ..."

5

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

6

In der Berufungsinstanz hat der Kläger geltend gemacht, mit dem Schreiben vom 1. Januar 1959 habe er die genossenschaftsintern vorgesehene Berufung eingelegt und in der Überzeugung, daß der Aufsichtsrat genau so wie der Vorstand entscheiden werde, zum Ausdruck gebracht, daß er die Angelegenheit nach ihrer Entscheidung durch den Aufsichtsrat von den ordentlichen Gerichten entschieden wissen wolle.

7

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.

9

Bei der Ausschließung selbst geht es um folgenden Sachverhalt:

10

Die Beklagte bezweckt nach § 2 ihres Statuts u.a. den Bau von Kleinwohnungen. Nach § 15 der Satzung sind die Mitglieder verpflichtet, die sich aus der Satzung, der Mitgliedschaft und, soweit sie eine Genossenschaftswohnung innehaben, die sich aus dem Nutzungsverhältnis und der Zugehörigkeit zur Hausgemeinschaft ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. In Ergänzung dieser Satzungsbestimmung haben sich die Mitglieder der Beklagten durch Vertrag vom 15. September 1955 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechte zusammengeschlossen und sich gegenseitig und der Beklagten gegenüber verpflichtet, zur Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks der Beklagten zusammenzuwirken und näher festgelegte Beiträge zu erbringen. Diese Beiträge sollten in Arbeitsleistungen bestehen, die einmal als Selbsthilfe und zum ändern als Nachbarschaftshilfe zu erbringen waren. Der erste Bauabschnitt, bestehend aus 8 Doppelhäusern, war Ende 1955 soweit gediehen, daß sämtliche Häuser bezogen werden konnten. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde das Grundstück Röthenbach, A.-S.-Straße ... gegen einen monatlichen Mietzins von 46,50 DM zur Benutzung überlassen. Durch notariellen Vertrag vom 25. Oktober 1955 verpflichtete sich die Beklagte zur Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück. Zur Sicherung des Auflassungsanspruchs wurde eine Vormerkung eingetragen. Die 8 Doppelhäuser des ersten Bauabschnitts waren mit drei Gesamthypotheken von zusammen 160.000 DM belastet. Die Beklagte sollte die Aufteilung dieser Gesamthypothoken auf die einzelnen Grundstücke unverzüglich herbeiführen, die 16 beteiligten Genossen sollten für je 10.000 DM zu haften haben. Der Kläger und seine Ehefrau verpflichteten sich, für alle drei Gesamthypothcken "nachrangige (kurz "zweitrangige") Hypothekendarlehen samt allen Nebenverpflichtungen, soweit auf das Anwesen bezüglich, zu übernehmen". Der Kläger hat die Haftung für die oben erwähnten 10.000 DM übernommen und der Beklagten darüber hinaus ein LAG-Aufbaudarlehen von 4.400 DM und in bar 600 DM zur Verfügung gestellte Unter Ziffer V des notariellen Vertrages vom 25. Oktober 1955 wurde das dem Kläger und seiner Ehefrau eingeräumte "Kaufanwartschafts- und Nutzungsrecht" als wirtschaftliches Eigentum bezeichnet. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1955 teilte die Beklagte mit, daß sie für den ersten Bauabschnitt die ihr gestellten Aufgaben erfüllt habe, sie erblicke ihre weitere Aufgabe in der unantastbaren Sicherung des erarbeiteten Eigentums, wo zu eine vorzeitige Tilgung der das Eigentum belastenden Hypothek gehöre, durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung sei der Haus- und Grundbesitz für die begünstigten Genossen vor allen Krisen des Lebens gesichert. Unter dem 17. Mai 1958 wurde der Gesellschaftsvertrag vom 15. September 1955 ergänzt und abgeändert. Nach seiner Schlußbestimmung muß dieser Vertrag von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet werden, um wirksam zu sein. An der Unterschrift aller Gesellschafter fehlt es nach Behauptung des Klägers. Im Herbst 1958 forderte die Beklagte vom Kläger und seiner Ehefrau die Bewilligung des Rangrücktritts der Auflassungsvormerkung wegen eines weiter auf den Grundstücken des ersten Bauabschnitts zusätzlich zu sichernden Darlehens von 36.000 DM. Während 15 der betroffenen 16 Genossen dem nachkamen, erklärten der Kläger und seine Ehefrau, daß sie zu dem Rangrücktritt nur bereit seien, wenn ihnen durch Abrechnung, auf die sie längst Anspruch hätten, nachgewiesen werde, daß die 36.000 DM für den ersten Bauabschnitt benötigt würden. Sie waren und sind der Meinung, daß das Darlehen nicht den ersten Bauabschnitt, sondern der Sanierung dienen sollte, da die Genossenschaft durch Unregelmäßigkeiten ihrer Leiter in Schwierigkeiten geraten sei. Mit Anwaltschreiben vom 24. Oktober 1958 wies die Beklagte darauf hin, daß die zusätzliche hypothekarische Belastung aus Gründen der Sanierung und Nachfinanzierung erforderlich geworden sei, und daß der Kläger und seine Ehefrau nach Maßgabe des Statuts, der Gesellschaftsverträge vom 15. September 1955 und 17. Mai 1958 und des notariellen Vertrages vom 25. Oktober 1955 verpflichtet seien. Danach hätten sie die Ziele der Beklagten zu fördern, zu allen hierzu dienlichen Maßnahmen beizutragen und alle den Gesamthypotheken nachrangigen Hypotheken zu übernehmen. Das Kaufanwartschafts- und Nutzungsrecht werde von der verlangten Eintragung inhaltlich nicht betroffen, sondern bleibe so, wie es die Urkunde vom 25. Oktober 1955 vorsehe, bestehen und unangetastet. In dem Ausschließungsbeschluß heißt es, im Zuge der Sanierung und Nachfinanzierung des ersten Bauabschnitts sei die Aufnahme eines zusätzlichen Baudarlehens von 36.000 DM für 16 Baugenossen erforderlich geworden. Da die Häuser bereits in das wirtschaftliche Eigentum dieser Genossen überführt worden seien, sei ihre Unterschrift erforderlich gewordene Was 16 Beugenossen vollzogen hätten, verweigerten der Kläger und seine Ehefrau trotz mehrfacher Aufforderung. Dadurch sei die Genossenschaft nicht in den Besitz der so notwendigen 36.000 DM gekommen. Dadurch sei eine erhebliche Schädigung der Genossenschaft eingetreten, die den Ausschluß rechtfertige. Gemäß Ziffer VI der notariellen Urkunde vom 25. Oktober 1955 sei das Haus in den Besitz der Genossenschaft zurückzuführen und dem Kläger die erbrachte Arbeitsleistung zu vergüten.

Entscheidungsgründe

11

Das Berufungsgericht ist mit Recht der Ansicht, daß das Schreiben vom 1. Januar 1959 nicht die Anrufung der genossenschaftsinternen Berufungsinstanz zum Inhalt hat. Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger das statutarisch vorgesehene Rechtsmittelverfahren nicht ausgeschöpft hat.

12

Grundsätzlich kann die Ausschließung eines Genossen von den ordentlichen Gerichten nicht nachgeprüft werden, falls das betroffene Mitglied nicht den satzungsmäßigen Rechtsbehelf ergriffen hat (RG JW 1936, 2071; RGZ 171, 205, 206; OGHZ 1, 370, 373; vgl. auch BGHZ 27, 297, 298 [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56]; und für den Verein: RGZ 85, 355). Das gilt aber nicht ausnahmslos. So braucht der statutarisch vorgesehene Rechtsmittelweg nicht eingehalten zu werden, wenn die Genossenschaft die Entscheidung des Rechtsmittelorgans böswillig verhindert oder ungebührlich verzögert (RG JW 1915, 1424; 1932, 1197; Recht 1925 Nr. 2), wenn das genossenschaftsinterne Berufungsorgan längere Zeit untätig bleibt (RG JW 1915, 1424; Recht 1925 Nr. 2) oder eine Entscheidung ablehnt (RG JW 1936, 2071) oder wenn das Ergebnis des satzungsmäßigen Rechtsmittels von vornherein feststeht und daher nur eine leere Formalität bedeuten würde (OGHZ 1, 370, 374/75). Die letzte Entscheidung hat schlechthin eine Ausnahme unter den Voraussetzungen des § 242 BGB zugelassen. Dem ist beizupflichten. Der Grundsatz, daß die gerichtliche Nachprüfung eines genossenschaftlichen Ausschließungsbeschlusses erst nach Ausschöpfung des satzungsmäßigen Rechtsmittelverfahrens zulässig ist, beruht auf zwei Gründen: Einmal soll die unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte vermieden und zum ändern soll nicht voreilig in die genossenschaftliche Selbstverwaltung eingegriffen werden (vgl. BGHZ 13, 5, 16) [BGH 27.02.1954 - II ZR 17/53]. Eine Satzung, die ein genossenschaftsinternes Rechtsmittel gegen die Ausschließung vorsieht, gibt der Genossenschaft das Recht, daß sich ein Genosse, der den gegen ihn ergangenen Ausschließungsbeschluß nicht hinnehmen will, zunächst an das dafür vorgesehene Organ wendet, bevor er die ordentlichen Gerichte anruft, und das betroffene Mitglied ist zur Einhaltung des satzungsmäßig vorgeschriebenen Rechtsmittelweges verpflichtet, da es sich dem Statut durch seinen Beitritt unterworfen hat (RG JW 1936, 2071). Aber auch hierbei gilt der Grundsatz von Treu und Glauben, der das Verhältnis der Genossenschaft zu ihren Mitgliedern bis zum Ausscheiden beherrscht.

13

Die Voraussetzungen des § 242 BGB sind hier gegeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Schreiben vom 1. Januar 1959 einerseits zum. Ausdruck bringe, der Kläger denke gar nicht daran, Berufung einzulegen und mit den Organen der Beklagten weiterhin leere Briefe zu wechseln, andererseits aber auch sage, er erkenne den Ausschließungsbeschluß nicht an und wolle ihn nicht gegen sich gelten lassen. Unverkennbar befand sich der Kläger, der ein einfacher Mann ist, in einem Irrtum über die sich für ihn und seine Ehefrau aus dem Ausschließungsbeschluß ergebende Rechtsposition. Machte er von der genossenschaftsintern gegebenen Rechtsmittelbefugnis keinen Gebrauch, so war es so anzusehen, als sei er freiwillig ausgetreten und als habe er sich dem Ausschließungsbeschluß unterworfen (OGHZ 1, 370, 374; RGZ 85, 355, 357; ROHG 22, 103; OLG 34, 352). Damit nahm er sich nicht nur die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit seiner Ausschließung gerichtlich nachprüfen zu lassen, sondern beeinträchtigte zugleich die Käuferrechte, die er und seine Ehefrau auf Grund des Vertrages vom 25. Oktober 1955 innehatten. In dem gleichen Ausmaß, in dem er seine eigene Rechtsstellung und die seiner Ehefrau verschlechterte, verbesserte er die Rechtsstellung der Beklagten in beiden Punkten. Das alles konnte der Kläger unmöglich wollen, wenn er, wie er in dem Schreiben vom 1. Januar 1959 zum Ausdruck gebracht hatte, den Streit als eine vor die ordentlichen Gerichte gehörende Rechtssache ansah und deren gerichtliche Austragung wünschte. Gewiß kann dem § 242 BGB keine allgemeine Pflicht der Genossenschaften entnommen werden, ihre Mitglieder aufzuklären oder zu belehren. Ein unverkennbarer Irrtum ist aber richtig zu stellen, falls das von der Ausschließung bedrohte Mitglied infolge Irrtums Gefahr lauft, sich gegenüber der Genossenschaft geradezu rechtlos zu machen. Dabei kann nicht außer acht gelassen werden, daß der Genossenschaft ohnehin eine Treupflicht gegenüber ihren Mitgliedern obliegt (BGHZ 27, 297, 305) [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56]. Diese Treupflicht ist um so größer, je schwerwiegender die Maßnahmen der Genossenschaft für den einzelnen Genossen sind. Sie bestand noch bei Eingang des Schreibens vom 1. Januar 1959, da ein Ausschließungsbeschluß erst mit dem ungenutzten Ablauf der satzungsmäßigen Berufungsfrist oder mit seiner Bestätigung durch das genossenschaftsinterne Berufungsorgan wirksam wird (vgl. RGZ 85, 356; 151, 229). Die Aufklärung des Klägers über den offenkundig falschen Standpunkt, daß der Ausschließungsbeschluß seine Rechte nicht berühre, war zeitlich unschwer möglich, da vom Eingang des Schreibens vom 1. Januar 1959 bis zum Ablauf der genossenschaftsinternen Berufungsfrist noch Wochen verblieben.

14

Für die sich aus § 242 BGB ergebende Belehrungspflicht der Beklagten ist es unerheblich, daß der Kläger und seine Ehefrau unter dem 1. Februar 1959 schrieben, im Hinblick auf die Ausschließung hinterlegten sie ihre ab 1. Februar 1959 geschuldete Miete. Denn dieses Schreiben liegt nach Ablauf der satzungsmäßigen Rechtsmittelfrist und ergibt nicht, daß sich der Kläger seiner Ausschließung unterwerfe, sondern bringt vielmehr zum Ausdruck, daß er und seine Frau die gerichtliche Bereinigung der "Angelegenheit" wünschten.

15

Daß der Kläger am 24. Februar 1959 gegenüber einem seiner Gläubiger den Offenbarungseid dahin geleistet hat, bei keiner Genossenschaft Mitglied zu sein, hatte auf die der Beklagten obliegende und von ihr bereits versäumte Belehrungspflicht keinen Einfluß. Angesichts der in den Schreiben vom 1. Januar und 1. Februar 1959 abgegebenen Erklärungen läßt sich aus diesem Offenbarungseid auch nicht rückwirkend schließen, der Kläger habe seine Ausschließung hinnehmen und sich dem Ausschließungsbeschluß unterwerfen wollen.

16

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Pflicht zur Richtigstellung eines unverkennbaren Irrtums zu verneinen wäre, wenn eine Klage gegen die Ausschließung offensichtlich unbegründet ist. Denn so liegt es hier nicht.

17

Nach § 10 Abs. 1 des Statuts der Beklagten kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es b) trotz Aufforderung seine satzungs- oder vertragsmäßigen Verpflichtungen der Genossenschaft gegenüber nicht erfüllt hat oder c) durch sein Verhalten die Genossenschaft schädigt oder zu schädigen versucht hat. Aus § 2 der Satzung kann nicht hergeleitet werden, der Kläger sei verpflichtet, einer noch notwendig gewordenen Hypothek den Vorrang vor der für ihn eingetragenen Auflassungsvormerkung einzuräumen. Denn die sich aus der Art der Beklagten als einer Selbsthilfewohnungsbaugenossenschaft und ihrem Gegenstand ergebende Verpflichtung, an der Verwirklichung ihrer Ziele mitzuwirken, verpflichteten ihn nicht zu Nachschüssen gleichviel welcher Art oder zu einer nicht vereinbarten Schmälerung seiner in der notariellen Urkunde vom 25. Oktober 1955 festgelegten Vertragsstellung. Das Verlangen nach Einräumung des Vorrangs für eine Gesamthypothek von 36.000 DM mute ihm eine Verschlechterung seiner Stellung als Auflassungsberechtigter und damit eine besondere Leistung zu. An dieser unbestreitbaren Tatsache geht der Hinweis in dem Anwaltsschreiben vom 24. Oktober 1958 vorbei, durch einen Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung werde das Kaufanwartschafts- und Nutzungsrecht nicht betroffen, es bleibe, wie vereinbart, bestehen, und werde nicht angetastet.

18

Der Gesellschaftsvertrag vom 15. September 1955 sieht nur Arbeitsverpflichtungen in Form der Selbsthilfe und der Nachbarschaftshilfe vor und kann daher keine Grundlage für den begehrten Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung abgeben.

19

Das gleiche gilt von dem Vertrag vom 17. Mai 1958, durch den der Gesellschaftsvertrag vom 15. September 1955 ergänzt und geändert wurde, ganz abgesehen davon, daß nach § 707 BGB eine Erweiterung der ursprünglichen Gesellschafterpflichten der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft hätte (Senatsurteil v. 26.2.1959 - II ZR 61/58 -; Fischer in BGB RGRK § 707 Anm. 1) und der Vertrag vom 17. Mai 1958 zu seiner Wirksamkeit gemäß der Schlußbestimmung die Unterzeichnung durch alle Gesellschafter erfordert (§ 154 Abs. 2 BGB).

20

Die Ehefrau des Klägers, der gleichfalls eine Pflichtverletzung nachgesagt worden ist, kann weder die Satzung der Beklagten noch die Sozialverpflichtungen der Verträge vom 15. September 1955 und 17. Mai 1958 verletzt haben, da sie nicht Mitglied der Beklagten und der daneben bestehenden bürgerlichrechtlichen Gesellschaft war.

21

Das Verlangen nach Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung war nur berechtigt, wenn es in dem notariellen Vertrag vom 25. Oktober 1955 eine Stütze findet. In diesem Vertrag haben sich der Kläger und seine Ehefrau verpflichtet, alle beim Vertragsschluß noch nicht eingetragenen Hypotheken zu übernehmen, "soweit auf das Anwesen bezüglich". Es ist schon zweifelhaft, ob die Verpflichtung zur Übernahme einer Hypothek die Verpflichtung des durch Vormerkung gesicherten Auflassungsberechtigten enthält, ihr den Vorrang vor der Auflassungsvormerkung einzuräumen. Insoweit ist von Bedeutung, daß die Übereignungsverpflichtung bis zur Tilgung der bereits eingetragenen, erstrangigen drei Gesamthypotheken aufgeschoben war und außer durch die Ersthypothekare gefährdet wurde, wenn noch eine weitere Hypothek vor die Auflassungsvormerkung trat. Es ist weiter die Frage, ob die Beklagte den Vorrang für ein weitere Gesamthypothek verlangen durfte, denn sie hat sich in dem notariellen Vertrag ausdrücklich verpflichtet, unverzüglich die Verteilung vier bei Vertragsschluß bereits eingetragenen Gesamthypotheken herbeizuführen. Schließlich ist zweifelhaft, ob der Kläger und seine Ehefrau verpflichtet waren, einer Hypothek unbesehen den Vorrang vor der Auflassungsvormerkung einzuräumen, obwohl sie nur auf das Anwesen bezügliche Hypothekendarlehen zu übernehmen hatten. Zum mindesten konnten sich der Kläger und seine Ehefrau für berechtigt halten, die Erfüllung des an sie gerichteten Verlangens von einer Abrechnung abhängig zu machen. Das Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 1955, daß die für den ersten Bauabschnitt gestellten Aufgaben erfüllt seien und daß die weitere Aufgabe darin bestehe, das erarbeitete Eigentum durch Tilgung der eingetragenen Hypothek zu sichern, erweckt den Eindruck, daß mit den zur Zeit der Abfassung dieses Schreibens eingetragenen Hypotheken und den Arbeitsleistungen der Baugenossen das Ziel erreicht sei. Überdies hat die Beklagte selbst von Sanierung gesprochen. Zu Zwecken der Sanierung der Beklagten brauchten der Kläger und seine Ehefrau eine Hypothek nur dann zu übernehmen, wenn die Aufwendungen für den ersten Bauabschnitt durch die drei erstrangigen Gesamthypotheken und die Arbeitsleistungen der an diesem Bauabschnitt beteiligten Genossen nicht gedeckt waren. Sind dagegen Mittel, die für den ersten Bauabschnitt aufgenommen worden sind oder bestimmt waren, veruntreut worden, so ging das alle Genossen gleichmäßig und nicht bloß die am ersten Bauabschnitt beteiligten Mitglieder an. Seit der Bezugsfertigkeit der Bauten des ersten Bauabschnitts waren zu der Seit, als die Beklagte die Rangänderung verlangte, rund drei Jahre verstrichen. Inzwischen waren weitere Bauabschnitte durchgeführt worden. Allein der Zeitablauf läßt es fraglich erscheinen, ob die 36.000 DM gänzlich oder auch nur zum Teil noch zur Finanzierung des ersten Bauabschnitts benötigt wurden.

22

Angesichts dieser Zweifel gegen die Berechtigung der Ausschließung braucht auch nicht entschieden zu werden, ob eine Genossenschaft berechtigt ist, die Nichterfüllung eines höchst zweifelhaften Anspruchs zum Gegenstand eines Ausschließungsverfahrens zu machen, auf diese Weise Druck auf den betroffenen Genossen auszuüben und die Klärung des erhobenen Anspruchs in das Ausschließungsverfahren zu verweisen. Im vorliegenden Fall geht es zunächst darum, ob sich die Beklagte auf den ungenutzten Ablauf der satzungsmäßigen Berufungsfrist und darauf berufen kann, daß das genossenschaftsinterne Rechtsmittelorgan mangels Anbringung der satzungsmäßigen Berufung nicht tätig geworden ist. Das aber ist nach Lage der Dinge bei Berücksichtigung von Treu und Glauben zu verneinen.

23

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben.

24

Da die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, war auch das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (Wieczorek, ZPO, § 565 C IV c m.w.Nachw.).

25

Der Kostenpunkt ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Die Entscheidung über ihn war daher dem Landgericht zu übertragen.

Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Reinicke
Hill