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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1959, Az.: II ZR 61/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1959
Aktenzeichen
II ZR 61/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Köln - 28.11.1957

Prozessführer

des Kaufmanns Siegfried Sp., K., D.,

Prozessgegner

1.) die Tr. d. V. mbH., B., Vi.str. ..., vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer N., ebenda,

2.) Dr. Ludwig H., B., R.-W.-Str. ...,

3.) Karl T., B., Re.str. ...,

4.) den Dipl.-Kaufmann Wilhelm Kn., Bad G., Wi.str. ...,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. November 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Durch Vertrag vom 29. September 1954 trat der Kläger als Kommanditist mit einer Einlage von 80.000 DM in die L. KG ein, die sich mit der Herstellung von Pappverpackungen befaßt. Neben den persönlich haftenden Gesellschaftern, den Kaufleuten Arno L. und Bernhard Ha., gehörte der Gesellschaft als Kommanditistin mit einer Einlage von 100.000 DM die Beklagte zu 1) an, die mit staatlichen Lastenausgleichsgeldern Flüchtlingsbetriebe durch Kommanditeinlagen unterstützt. Der Beklagte zu 2) war damals Geschäftsführer der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 3) Prokurist und der Beklagte zu 4) Angestellter (später Prokurist) der Beklagten zu 1). Letzterer war von der Beklagten zu 1) mit der Überwachung der Geschäftsführung in der L. KG betraut.

2

Nach seinem Eintritt in die Gesellschaft nahm der Kläger als sog. Geschäftsführer (Prokurist) maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung. Er erhielt eine monatliche Tätigkeitsvergütung von 1.000 DM (später 800 DM) und für die Vermietung eines Grundstücks für die Fabrikationsräume der Gesellschaft monatlich weitere 1.000 DM. Im Herbst 1955 wurde das gerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet.

3

Mit der Klage macht der Kläger einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 60.000 DM geltend. Dazu hat er vorgetragen, daß er durch eine arglistige Täuschung der Beklagten zu 2) bis 4) zum Eintritt in die Kommanditgesellschaft veranlaßt worden sei und daß für diese arglistige Täuschung die Beklagte zu 1) wie auch die Beklagten zu 2) bis 4) persönlich hafteten. Durch die Täuschung sei ihm ein Schaden von mindestens 60.000 DM entstanden, da es nach dem Stand des gerichtlichen Vergleichsverfahrens nicht zu erwarten sei, daß er von seiner Kommanditeinlage etwas zurückerhalten werde.

4

Die arglistige Täuschung der Beklagten erblickt der Kläger darin, daß ihm bei den Verhandlungen, die zu seiner Aufnahme in die Gesellschaft geführt haben, eine unrichtige Bilanz vorgelegt worden sei. In dieser Bilanz seien die Maschinen mit 72.000 DM bewertet worden, obwohl ihr Wert unter Berücksichtigung eines vorher erstatteten Sachverständigengutachtens mit höchstens 47.000 bis 50.000 DM anzusetzen gewesen sei. Ferner sei ihm zugesichert worden, daß die Kommanditgesellschaft Festaufträge in Höhe von 150.000 bis 160.000 DM habe, während in Wirklichkeit nur Aufträge für 18.000 DM vorhanden gewesen seien. Weiter sei ihm zugesagt worden, daß die gelagerten Abschnitte und Ronden insgesamt einen Wert von 55.000 DM hätten und eine Menge von 109,2 to darstellten; in Wirklichkeit seien es aber nur etwa 62 to im Wert von etwa 23.000 DM gewesen. Ferner sei ihm verschwiegen worden, daß die Maschinen an ein Bankhaus sicherheitshalber übereignet gewesen seien und daß im Zeitpunkt seines Eintritts gegen den persönlich haftenden Gesellschafter Arno Loos ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vorgelegen habe, der wegen einer Forderung von mehr als 35.000 DM alle Ansprüche des Arno Loos gegen die Gesellschaft erfaßt habe.

5

Weiterhin hat der Kläger seinen Klagantrag darauf gestützt, daß die Beklagte zu 1) ihm seit Anfang Oktober 1954 wiederholt zugesagt habe, ihre Kommanditeinlage um weitere 80.000 bis 100.000 DM zu erhöhen. Dadurch hätten die Beklagten ihn immer wieder hingehalten, seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Sodann seien sie ihrem Versprechen nicht nachgekommen, sondern hätten im Sommer 1955 nur noch 50.000 DM eingelegt. Hätten sie aber ihr Versprechen erfüllt, so hätte die Produktivität des Unternehmens gesteigert und die Gesellschaft dadurch gerettet werden können.

6

Die Beklagten haben die Behauptungen des Klägers zur arglistigen Täuschung bestritten. Weiterhin haben sie sich darauf berufen, daß der Kläger in voller Kenntnis der gesamten Verhältnisse in der Gesellschaft bis zu ihrem Zusammenbruch im Herbst 1955 entscheidenden Anteil an der Geschäftsführung der Gesellschaft genommen, daß er an mehreren Änderungen des Gesellschaftsvertrages mitgewirkt und daß er immer wieder zu erkennen gegeben habe, daß er an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens glaube und diesen für sich nutzbar machen wolle. Erst nachdem sich seine Hoffnungen zerschlagen hätten, wolle er nunmehr das von ihm bewußt übernommene Risiko auf die Beklagten abwälzen. Des weiteren könnte der Beklagten zu 1) auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie im Sommer 1955 der Kommanditgesellschaft nicht mehr, wie zunächst vorgesehen, 100.000 DM, sondern nur 50.000 DM gegeben habe. Das habe daran gelegen, daß der Kläger den notwendigen Sanierungsmaßnahmen, die eine zeitweise Kürzung seiner Bezüge erforderlich gemacht hätten, nicht zugestimmt habe.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen die Frage offengelassen, ob die Beklagten den Kläger vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages arglistig getäuscht haben; nur hinsichtlich der Bewertung der Maschinen verneint das Berufungsgericht den Nachweis einer solchen Täuschung. Weiterhin hat das Berufungsgericht sich nicht damit befaßt, ob die angeblichen arglistigen Täuschungen der Beklagten ursächlich für den Eintritt des Klägers in die Kommanditgesellschaft gewesen sind. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Kläger Jedenfalls auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus diesen Vorkommnissen verzichtet oder wenigstens solche etwaigen Ansprüche verwirkt habe.

9

Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind begründet.

10

1.)

Das Berufungsgericht leitet seine Annahme eines Verzichts auf die Schadenersatzansprüche daraus her, daß die Verhandlungen über die Aufstockung der Kommanditeinlage unter der Voraussetzung geführt worden seien, daß damit die "Negativen" der Vergangenheit erledigt seien, und daß die Voraussetzungen für den Verzicht schon damit erfüllt worden seien, daß sich die Beklagten vereinbarungsgemäß um die Aufstockung auch nur bemühten (vgl. Schreiben der Beklagten vom 5. April 1955). Da die Beklagte zu 1) die von ihr übernommene Verpflichtung eingehalten und sich ordnungsgemäß um die Bewilligung des Aufstockungsdarlehens bemüht habe, sei der Verzicht auf die Schadenersatzansprüche wirksam geworden, so daß es ohne Belang sei, daß die Kommanditeinlage später nicht um den vorgesehenen Betrag von 100.000 DM, sondern nur um 50.000 DM erhöht worden sei.

11

Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen sich, worauf die Revision mit Recht hinweist, mit dem Inhalt der Vereinbarung vom 14. Juli 1955 nicht vereinbaren. Nach dieser Vereinbarung werden "alle Differenzen unter den Gesellschaftern hinsichtlich der bisherigen Verträge und Abmachungen ... mit Abschluß des Kommanditvertrages und mit dem Einschießen der 100.000 DM als erledigt betrachtet". Damit ist klar zum Ausdruck gebracht, daß die Erledigung erst eintritt, wenn die Beklagte zu 1) den Betrag von weiteren 100.000 DM in die Gesellschaft eingebracht hat, nicht aber schon damit, daß sich die Beklagte zu 1) bei den für sie zuständigen staatlichen Stellen um die Bewilligung einer Erhöhung ihrer Kommanditeinlage bemühte. Demgegenüber kann der Hinweis des Berufungsgerichts auf das nicht beantwortete Schreiben der Beklagten zu 1) vom 5. April 1955 kein entscheidendes Gewicht erlangen, da nicht dieses Schreiben, sondern die Vereinbarung vom 14. Juli 1955 die Voraussetzungen für den Verzicht auf die etwaigen Schadenersatzansprüche des Klägers festgelegt hat.

12

2.)

In einer Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht des weiteren dargelegt, daß der Kläger unabhängig von einem Verzicht seine etwaigen Schadenersatzansprüche verwirkt habe und sie deshalb auch aus diesem Grunde nicht mehr geltend machen könne. Es gehe nicht an, daß der Kläger ein Jahr die Stelle eines Geschäftsführers der Kommanditgesellschaft einnehme, dreimal an, der Änderung des Gesellschaftsvertrages maßgeblich mitwirke, die Beklagte zu 1) zu einer Erhöhung ihrer Kommanditeinlage um 50.000 DM veranlasse und erst nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Schadenersatzansprüche mit der Begründung geltend mache, er sei beim Eintritt in die Gesellschaft arglistig getäuscht worden. Der Kläger habe das spätestens im Januar 1955 tun müssen, nachdem ihm die angeblichen Täuschungshandlungen nach und nach bekannt geworden seien. Das habe er aber nicht getan, da er stets von neuem gehofft habe, durch seine kaufmännischen Fähigkeiten und durch die in Aussicht gestellte Aufstockung der Einlage der Beklagten zu 1) die Kommanditgesellschaft und damit auch seine Einlage zu retten. Bei dieser Sachlage stelle die verspätete Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar und müsse an dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verwirkung scheitern.

13

Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts ist, wie die Revision mit Recht rügt, aus Rechtsgründen nicht haltbar.

14

In diesem Zusammenhang ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht von Bedeutung, daß der Kläger wiederholt seine Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten angekündigt hat, und daß es nach dem Vortrag des Klägers zu einer ernsthaften Geltendmachung dieser Ansprüche nicht gekommen war, weil zwischenzeitlich immer wieder die Verhandlungen über die Aufstockung der Kommanditeinlage der Beklagten zu 1) aufgenommen und weitergeführt wurden. Hinzu kommt, daß bei diesen Verhandlungen schon recht früh der Gedanke auftauchte, bei einem Gelingen der Aufstockungspläne eine Generalbereinigung aller bisher aufgetretenen Differenzpunkte vorzunehmen, und daß dieser Gedanke sodann auch in der Vereinbarung vom 14. Juli 1955 seinen ausdrücklichen Niederschlag fand. Wie die Beklagten bei dieser Sachlage davon hätten ausgehen können, daß der Kläger seine Schadenersatzansprüche auf keinen Fall mehr geltend machen werde, ist nicht ersichtlich. Die Vereinbarung vom 14. Juli 1955 besagt gerade das Gegenteil und wäre sinnlos, wenn die Beklagten bis dahin von einer solchen Annahme ausgegangen wären. Von einer illoyal verspäteten Geltendmachung dieser Ansprüche, wie sie die Verwirkung voraussetzt, kann nicht gesprochen werden, im Gegenteil, es wäre illoyal gewesen, wenn der Kläger den Erfolg dieser aussichtsreich erscheinenden Verhandlungen über die Aufstockung der Kommanditeinlage nicht abgewartet und diese Verhandlungen durch eine plötzliche Geltendmachung seiner etwaigen Schadenersatzansprüche abgebrochen hätte. Unter diesen Umständen läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine etwaigen Ansprüche verwirkt, nicht aufrechterhalten.

15

Die vorstehenden Ausführungen ergeben, daß unter den vom Berufungsgericht angezogenen rechtlichen Gesichtspunkten der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers wegen arglistiger Täuschung nicht als unbegründet erachtet werden kann. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Es ist nunmehr eine Klärung der Frage notwendig, ob die Beklagten den Kläger, wie dieser annimmt, beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages arglistig getäuscht haben und ob bejahendenfalls eine solche Täuschung für den Entschluß des Klägers zum Eintritt in die Gesellschaft bestimmend gewesen ist. Zur Klärung dieser Frage muß die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

16

II.

Das Berufungsgericht hat sich des weiteren mit der Frage befaßt, ob die Beklagte zu 1) sich auch deshalb schadenersatzpflichtig gemacht habe, weil sie die Verpflichtung zur Aufstockung ihrer Einlage um weitere 100.000 DM übernommen habe und diese Verpflichtung sodann nicht eingehalten habe. Das Berufungsgericht verneint diese Frage. Dabei legt es im einzelnen dar, daß die Einlage der restlichen 50.000 DM daran gescheitert sei, daß der Kläger dem Verlangen der Lastenausgleichsbank, auf seine Mietforderung von monatlich 1.000 DM und sein Gehalt von monatlich 800 DM für ein Jahr zu verzichten und sein Kölner Büro und seinen Kraftwagen für diese Zeit der Gesellschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen sei. Dieses Ansinnen habe keine unzumutbare Bedingung dargestellt, weil der Kläger als Gesellschafter auch seinerseits verpflichtet gewesen sei, sich nach seinen Kräften für die Sanierung der Gesellschaft einzusetzen. Angesichts der Weigerung des Klägers, auf dieses berechtigte Verlangen der Lastenausgleichsbank einzugehen, sei es für die Beklagte zu 1) unzumutbar gewesen, ihrerseits auch noch die restlichen 50.000 DM in die Gesellschaft einzuzahlen.

17

Diese Begründung des Berufungsgerichts ist ebenfalls unhaltbar.

18

Das Verlangen der Lastenausgleichsbank stellt sich im Rechtssinn als eine Forderung an den Kläger dar, seine gesellschaftsvertraglich zugesagte Einlage zu erhöhen. Dazu ist auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht grundsätzlich kein Gesellschafter verpflichtet. Die Vorschrift des §707 BGB, die diesen Grundsatz für alle Personalgesellschaften aufstellt, ist eine Hauptregel des Gesellschaftsrechts (RG 68, 96), die auch dann eingreift, wenn ohne weitere Beiträge die Erreichung des Gesellschaftszwecks nicht mehr möglich ist. Es hängt also grundsätzlich von dem freien Willen der Gesellschafter ab, ob sie weitere Einlagen leisten und so die Weiterverfolgung des Gesellschaftszwecks ermöglichen wollen (RG JW 1938, 1522). Mit diesen Rechtsgrundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren. Des weiteren ist auch gar nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen dem Kläger das erhebliche Vermögensopfer von etwa 25.000 DM zumutbar sein sollte, nachdem sich die Beklagte zu 1) kurz vorher, wie das Berufungsgericht annimmt, zur bedingungslosen Leistung einer weiteren Einlage verpflichtet hatte.

19

Eine andere Frage ist es, ob der Beklagten zu 1) die Leistung der weiteren zugesagten Einlage deswegen nicht mehr zumutbar gewesen sein sollte, weil sich in der Zeit nach der Zusage die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter so verschlechtert hatten, daß eine solche Leistung zum sicheren Verlust der noch nicht erbrachten 50.000 DM für die Beklagte zu 1) geführt haben würde. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung, weil sich der Kläger erboten hatte, der Beklagten zu 1) hierfür eine - offenbar ausreichende - Sicherheit durch Belastung seines Fabrikgrundstücks zu gewähren.

20

Nach den bisherigen Feststellungen sind daher keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beklagte zu 1) ihre gesellschaftsvertraglich übernommene Verpflichtung zur Leistung einer weiteren Einlage nicht verletzt habe. Wenn die Beklagte zu 1) diese Verpflichtung auch nicht gegenüber dem Kläger allein übernommen hatte, sondern wem es sich dabei um eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft gehandelt hat, so werden bei den hier gegebenen Verhältnissen unter Umständen keine entscheidenden Bedenken dagegen erhoben werden können, daß der Kläger aus dieser Verletzung einen persönlichen Schadenersatzanspruch für sich herleitet. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gesellschaftsunternehmen zum Erliegen gekommen ist und der Gesellschaftszweck von den Gesellschaftern nicht weiter verfolgt werden kann.

21

Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Klägers unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist es freilich, daß dem Kläger durch diese Verletzung der von der Beklagten zu 1) übernommene Schaden entstanden ist. In dieser Hinsicht fehlen - auch im Vortrag des Klägers - bisher die notwendigen tatsächlichen Unterlagen. Denn für den Nachweis des Kausal Zusammenhangs bedarf es der Feststellung, daß der Kläger seine Kommanditeinlage nicht bis zu einem Betrag von 60.000 DM verloren haben würde, wenn die Beklagte zu 1) ihrer weiteren Einlageverpflichtung nach dem 14. Juli 1955 nachgekommen sein würde. Für diesen Nachweis sind in jeden Fall greifbare Anhaltspunkte in der Richtung erforderlich, daß der weitere Betrag von 50.000 DM die Gesellschaft vor dem Zusammenbruch gerettet und die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit der Gesellschaft in einem normalen Umfang gewährleistet hätte.

22

Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen, da eine abschließende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist.

Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager Dr. Reinicke