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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1974, Az.: V ZR 25/73

Zustellung; Klageeinreichung; Klagefrist; Unterbrechung der Verjährung; Mitwirkung des Staates; Verzögerung bei der Zustellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1974
Aktenzeichen
V ZR 25/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1975, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 126-127 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Eine Rückbeziehung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur für die Fälle, in denen lediglich durch die Klageerhebung (oder eine ihr ähnliche prozessuale Maßnahme, § 209 Abs. 2 BGB) eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden kann, möglich.

Diese Vorschrift hat den Zweck zu verhindern, daß der Kläger, der für die Fristwahrung auf die Mitwirkung des Staates angewiesen ist, dadurch zu Schaden kommt, daß Verzögerungen bei der Zustellung auftreten, auf die er keinen Einfluß hat.

Auf Fälle, in denen ein einfaches Schreiben (etwa eine Anfechtungserklärung nach § 121 BGB) genügt, ist diese Norm nicht anwendbar.