Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1996, Az.: BVerwG 11 C 6.95
Anspruch auf Änderung eines Flurbereinigungsplans; Anspruch auf ein Wiederbepflanzungsrecht für Reben; Entschädigungen für Nachteile aus einer Flurbereinigung; Anspruch auf Zuweisung von Neuanpflanzungsrechten im Flurbereinigungsplan; Anforderungen an die Ausübung des Wiederbepflanzungsrechts; Verletzung der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 6.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 11.01.1995 - AZ: 9 C 11392/94
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 VO (EWG) Nr. 822/87
- Art. 7 VO (EWG) Nr. 822/87
- Art. 14 GG
- § 37 Abs. 1 FlurbG
- § 44 Abs. 1 FlurbG
- § 47 Abs. 1 FlurbG
- § 49 Abs. 1 FlurbG
- § 68 Abs. 1 FlurbG
- § 6 Abs. 3 S. 1 WeingG
- § 3 WeinWiG
- Art. 7 V 822/87
Fundstellen
- BVerwGE 100, 275 - 280
- AgrarR 1996, 410-411 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1996, 161-163 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 282 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1997, 18-19 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1996, 165-167 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Durch ordnungsgemäß gemeldete Rodung von Weinbergsflächen erworbene Rechte auf Wiederbepflanzung werden in Rheinland-Pfalz in ihrem Bestand von der Flurbereinigung nicht berührt.
In der Verwaltungssache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Storost, Kipp und Vallendar
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 11. Januar 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Der Kläger fordert als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens M. - Projekt IV - eine Änderung des Flurbereinigungsplanes, durch die ihm das Recht zur Anpflanzung von Reben auf einer dem flurbereinigungsbedingten Landabzug entsprechenden Fläche eingeräumt wird.
Der angefochtene Flurbereinigungsplan wurde am 11. August 1993 bekanntgegeben. Die Einlagefläche des Klägers umfaßt 1,1891 ha, von denen 18,7 ha erst im Flurbereinigungverfahren hinzuerworben wurden. Bis auf 0,04 a war die Einlagefläche der Nutzungsart "Weingarten" zuzurechnen. Unter Berücksichtigung des Landabzugs für öffentliche und gemeinschaftliche Anlagen in Höhe von 12 %, einer unvermeidbaren Minderabfindung sowie mehrerer Gut- und Lastschriften wurde der Kläger mit einer Fläche von 1,0349 ha abgefunden; davon waren 0,9839 ha als "Weingarten" eingestuft worden.
Gegen den Flurbereinigungsplan legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, entsprechend den Maßgaben des Weinwirtschaftsgesetzes (WeinWiG) verliere er mit dem Landabzug 12 % an Pflanzrechten zur Wiederanpflanzung von Reben. Seitens des Beklagten müsse ihm ein Wiederbepflanzungsrecht für die Fläche, die durch den Landabzug verlorengegangen sei, zugewiesen werden. Dies folge daraus, daß die Pflanzrechte losgelöst vom Grundstück frei gehandelt werden könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 1994 wies die Spruchstelle für Flurbereinigung beim rheinland-pfälzischen Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, die vom Kläger erhobene Forderung finde im Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) keine Stütze. § 44 FlurbG komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil diese Bestimmung lediglich den Anspruch des Flurbereinigungsteilnehmers auf eine wertgleiche Landabfindung regele, nicht hingegen den Anspruch für entzogene oder geschmälerte Rechte. § 49 FlurbG sei ebenfalls keine geeignete Rechtsgrundlage, weil das Wiederbepflanzungsrecht nicht zu den in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten dinglichen und obligatorischen Rechten gehöre. Einer Ergänzung des Flurbereinigungsplans stehe ferner entgegen, daß der zu den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erforderliche Grund und Boden gemäß § 47 FlurbG entschädigungslos aufzubringen sei. Der hiernach von den einzelnen Flurbereinigungsteilnehmern zu leistende Landbeitrag, der keine Enteignung sei, werde durch die ihm zugute kommenden, durch die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes geschaffene Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen und die damit einhergehende Werterhöhung seines Grundbesitzes aufgewogen. Diese allgemeinen Flurbereinigungsvorteile seien nicht nur der Ausgleich für den infolge des Landbeitrags eingetretenen Flächenverlust, sondern auch für die damit verbundene Verringerung der Weinbergsfläche, für die ein Wiederbepflanzungsrecht im Sinne des § 3 WeinWiG bestehe.
Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei das Recht auf Wiederbepflanzung nicht untrennbar mit der Fläche verbunden und von deren Schicksal abhängig. In der Praxis hätten sich die Pflanzrechte von der Anbaufläche weiter gelöst, und es habe sich ein regelrechter Handel mit Pflanzrechten entwickelt. Anerkannt sei inzwischen sogar die Übertragung von Pflanzrechten über das Weinanbaugebiet hinaus, zumindest innerhalb des Landes. Im Ergebnis stünden Anbaustopp im Weinbau und Landabzug in der Flurbereinigung der uneingeschränkten Erhaltung der Anbaufläche nicht entgegen. Das beklagte Land könne nicht allein auf die gegenüber dem europäischen Recht älteren Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes zurückgreifen, weil der Gesetzgeber bei Verabschiedung des Flurbereinigungsgesetzes noch nicht an die durch die Einführung des Anbaustopps aufgetretene Problematik gedacht habe. Das Flurbereinigungsgesetz bedürfe vielmehr einer Anpassung bzw. ergänzenden Auslegung durch die Gerichte. Dies müsse dazu führen, daß ihm das Recht zustehe, nach Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens Weinreben auf einer gleich großen Fläche anbauen zu dürfen wie vorher, was durch Zuweisung von Pflanzrechten ohne größeren Aufwand sichergestellt werden könne.
Der Kläger hat beantragt,
unter Abänderung des Widerspruchsbescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 6. April 1994 den Beklagten zu verpflichten, durch Ergänzung des Flurbereinigungsplanes ihm auf einer dem Landabzug von 12 % seiner eingebrachten Weinbergsfläche entsprechenden Fläche das Recht einzuräumen, Anpflanzungen vornehmen zu dürfen und zwar in Form von Neuanpflanzungen von Reben oder Wiederbepflanzungen mit Reben.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Januar 1995 abgewiesen und zur Begründung im wesentlieben ausgeführt:
Für das Klagebegehren biete das Flurbereinigungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Die vom Kläger erstrebte Neuanpflanzung von Reben scheide schon deshalb aus, weil nach Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 822/87 bis zum 31. August 1996 jede Neuanpflanzung von Reben untersagt sei. Soweit nach der Verordnung gleichwohl Neuanpflanzungen zugelassen werden könnten, sei die Flurbereinigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht befugt, die erforderlichen Genehmigungen zu erteilen. Auf die Zuweisung eines Rechts auf Wiederbepflanzung mit Reben habe der Kläger gegenüber der Flurbereinigungsbehörde ebenfalls keinen Anspruch. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger ein Wiederbepflanzungsrecht jedenfalls nicht infolge des Landabzugs verloren habe. Offenbleiben könne, ob der Kläger hinsichtlich seiner Einlageflächen ein Wiederbepflanzungsrecht erlangt habe oder noch besitze. Das Wiederbepflanzungsrecht werde in Rheinland-Pfalz durch das Flurbereinigungsverfahren nicht berührt. Das Flurbereinigungsverfahren sei als Bodenordnungsverfahren ausgestaltet und grundsätzlich darauf ausgerichtet, den Grund und Boden im Flurbereinigungsgebiet in Verbindung mit dem durch §§ 10, 14 und 59 FlurbG erfaßten Grundeigentum und den daran angebundenen Verfügungsrechten neu zu ordnen. Im Gegensatz zu den in der Flurbereinigung neu zu ordnenden Grundstücken sei das Wiederbepflanzungsrecht nicht an das Grundeigentum und die daran anhängenden Verfügungsrechte gebunden. Zwar entstehe es nach den weinrechtlichen Vorschriften grundstücksabhängig, nämlich durch ordnungsgemäß gemeldete Rodung einer zulässigerweise mit Reben bepflanzten Grundstücksfläche. Indessen verliere es mit seiner Entstehung die Bindung an das - gerodete - Ausgangsgrundstück und werde dadurch grundstücksunabhängig; denn es könne nunmehr mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine andere als die gerodete Fläche oder auch auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden. Diese Übertragbarkeit beruhe auf den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sowie des deutschen Weingesetzes, die eine Übertragbarkeit grundsätzlich vorsähen. Allerdings werde den Landesregierungen durch eine Verordnungsermächtigung im Weingesetz die Entscheidung darüber überlassen, ob das Wiederbepflanzungsrecht nur auf der gerodeten Rebfläche ausgeübt oder zu diesem Zweck auf einen anderen Betrieb übertragen werden könne. Nach den hierzu in Rheinland-Pfalz ergangenen Bestimmungen sei das Wiederbepflanzungsrecht übertragbar. Dem Kläger sei daher durch den in der Flurbereinigung vorgenommenen Landabzug gemäß § 47 FlurbG kein Verlust an einem in seinem Besitz stehenden Recht auf Wiederbepflanzung mit Reben enststanden, weil dieses Recht nicht dem zur Schaffung gemeinschaftlicher und öffentlicher Anlagen erforderlichen Grund und Boden, der Gegenstand des Landabzugs sei, zugerechnet werden könne. Die Auffassung des Beklagten, wonach das Wiederbepflanzungsrecht von dem erforderlichen Landabzug erfaßt werde, sei mit Art. 14 GG nicht vereinbar. Zwar sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der durch den Landabzug nach § 47 FlurbG bedingte Eingriff in das Grundeigentum des Flurbereinigungsteilnehmers ausgeglichen und mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar, wenn dem Flächenverlust in der Flurbereinigung ausgleichende Vorteile gegenübergestellt würden, die dazu führten, daß der Wert der Landabfindung trotz des Flächenabzuges dem der Einlage wirtschaftlich gleichkomme. Diese Gleichwertigkeit käme indessen nicht zustande, wenn neben dem Landverlust nach § 47 FlurbG zusätzlich das Wiederbepflanzungsrecht in der prozentualen Größe des Landabzugs verloren ginge. Denn der zum Ausgleich des Landverlustes heranzuziehende allgemeine Vorteil der Flurbereinigung stünde zum Ausgleich des infolge der Verkürzung des Wiederbepflanzungsrechts entstandenen Nachteils nicht nochmals zur Verfügung. Auch andere, durch die Flurbereinigung entstehende Vergünstigungen, die den Teilverlust des in Rede stehenden Rechts aufwiegen könnten, seien nicht erkennbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag. Ihm müßten durch eine verfassungskonforme Auslegung bzw. Ergänzung des Flurbereinigungsgesetzes Pflanzrechte entsprechend dem Landabzug eingeräumt werden. Denn anderenfalls resultiere aus dem Landabzug ein Nachteil, der durch die allgemeinen Flurbereinigungsvorteile nicht ausgeglichen werde und daher Art. 14 GG verletze. Die formale Begründung, daß das Pflanzrecht ausschließlich auf den weinrechtlichen Bestimmungen der gemeinschaftsrechtlichen Marktorganisation für Wein beruhe und von den Rechtswirkungen der Flurbereinigung nicht erfaßt werde, überzeuge nicht. Er könne auch nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, einen Antrag auf Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung bei den dafür zuständigen Behörden zu stellen, was er im übrigen ohne Erfolg getan habe. Der Nachteil infolge des Landabzugs drohe ihm im Flurbereinigungsverfahren und sei dort auch abzuwenden.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Abweichend hiervon vertritt er jedoch weiterhin die Auffassung, daß die allgemeinen Flurbereinigungsvorteile nicht nur den durch § 47 FlurbG bewirkten Flächenverlust, sondern auch die Verringerung der Weinbergsflächen ausglichen, für die ein Wiederbepflanzungsrecht bestehe. Ein an den Einlageflächen bestehendes Wiederbepflanzungsrecht setze sich an den Abfindungsflächen fort. In dem Umfang, in dem infolge des Landabzugs ein Flächenverlust eintrete, gehe das Wiederbepflanzungsrecht dabei unter.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Flurbereinigungsplan hält, soweit er vom Kläger angefochten worden ist, einer gerichtlichen Überprüfung stand. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß der Flurbereinigungsplan in dem von ihm gewünschten Sinne geändert wird; denn für einen solchen Anspruch auf Zuweisung von Neuanpflanzungs- oder Wiederbepflanzungsrechten im Flurbereinigungsplan eines rheinland-pfälzischen Flurbereinigungsgebietes gibt es keine Rechtsgrundlage.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört nicht jegliche Maßnahme, die dem Wohl der Allgemeinheit förderlich ist und für deren Durchführung die Flurbereinigung eine "einmalige Gelegenheit bietet", zum Zweck der Flurbereinigung. Die Flurbereinigungsbehörden müssen vielmehr auf die Wahrnehmung der ihnen durch das Flurbereinigungsgesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben beschränkt bleiben (vgl. BVerwGE 79, 9 <15>[BVerwG 21.01.1988 - 5 C 5/84]). Die vom Kläger begehrte Maßnahme ist jedoch im Flurbereinigungsgesetz nicht vorgesehen.
Wie bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt wird, ist § 44 Abs. 1 FlurbG hier nicht einschlägig, da er nur die wertgleiche Landabfindung für Einlagegrundstücke regelt (vgl. BVerwGE 98, 230 <232>[BVerwG 17.05.1995 - 11 C 15/94]), also die vom Kläger beantragte Rechtsfolge nicht zur Verfügung stellt. Auch § 37 Abs. 1 Satz 4 FlurbG, wonach die rechtlichen Verhältnisse durch die Flurbereinigungsbehörde zu ordnen sind, stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine selbständige Grundlage für eine derartige Maßnahme dar (vgl. BVerwGE 79, 9 <15 f.>[BVerwG 21.01.1988 - 5 C 5/84]). § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG scheidet gleichfalls aus. Nach dem letzten Halbsatz dieser Vorschrift sind zwar "alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden". Die vom Kläger begehrte Einräumung von Pflanzrechten soll aber nicht diesen Zwecken, sondern dem entschädigungsrechtlichen Zweck des Ausgleichs für ein durch Landabzug verringertes Weinbaukontingent dienen; dazu ermächtigt § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (vgl. Urteil vom 14. Mai 1985 - BVerwG 5 C 38.82 - Buchholz 424.01 § 41 FlurbG Nr. 4 S. 10).
Schließlich läßt sich der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung von Rebpflanzrechten im Flurbereinigungsplan auch nicht auf § 49 Abs. 1 Satz 3 FlurbG stützen, der für den Fall der flurbereinigungsrechtlichen Aufhebung von Rechten im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG u.a. eine Abfindung durch gleichartige Rechte vorsieht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Bei den hier in Betracht kommenden Neuanpflanzungs- und Wiederbepflanzungsrechten handelt es sich nämlich nicht um Rechte im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, die durch den Landabzug (§ 47 Abs. 1 FlurbG) aufgehoben würden.
Es bedarf keiner näheren Ausführungen, daß Neuanpflanzungsrechte (vgl. dazu Art. 6 i.V.m. Anhang V Buchst. c der VO <EWG> Nr. 822/87) hinsichtlich der Rebflächen, die nach dem Flurbereinigungsplan für Anlagen im Sinne des § 47 Abs. 1 FlurbG genutzt werden sollen, nicht bestanden haben und daß solche Rechte folglich durch den Landabzug auch nicht beseitigt worden sind. Die vom Flurbereinigungsgericht verneinte Frage, ob die Flurbereinigungsbehörde für die Einräumung von Neuanpflanzungsrechten überhaupt zuständig wäre, kann daher entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO offenbleiben.
Was die Wiederbepflanzungsrechte angeht, so ist die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, daß diese nicht vom Flurbereinigungsverfahren erfaßt werden, insbesondere nicht unter § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fallen und nicht durch den Landabzug untergegangen sind, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Im einzelnen bemerkt der erkennende Senat dazu folgendes:
§ 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG betrifft "Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks beschränken". Gemeinsames Merkmal dieser Rechte - der dinglichen wie der persönlichen - ist ihre Verknüpfung mit einem bestimmten Grundstück. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausführt, aus dem Charakter der Flurbereinigung als Bodenordnungsverfahren. Den Wiederbepflanzungsrechten fehlt - jedenfalls in Rheinland-Pfalz - diese Grundstücksbindung.
Nach Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 i.V.m. Anhang V Buchst. e der VO (EWG) Nr. 822/87 erwirbt ein Winzer mit der ordnungsgemäß gemeldeten Rodung einer Anbaufläche ein Recht auf Wiederbepflanzung. Dabei handelt es sich um das Recht, unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen im Laufe der acht Wirtschaftsjahre nach dem Jahr der Rodung auf einer Fläche, die, auf die Reinkultur bezogen, der gerodeten Fläche gleichwertig ist, Reben anzupflanzen. Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1 erster Gedankenstrich der VO (EWG) Nr. 822/87 bestimmt, daß dieses Recht grundsätzlich nur innerhalb desselben Betriebes ausgeübt werden darf, und ermächtigt die Mitgliedstaaten dazu, diese Ausübung - noch weitergehend - auf die gerodeten Flächen zu beschränken. § 3 des Weinwirtschaftsgesetzes vom 19. Oktober 1990 (BGBl I S. 2266) - WeinWiG - hatte in Abs. 1 Satz 1 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, gleichzeitig aber als Ausnahme von der Einschränkung in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 die Möglichkeit vorgesehen, ein Wiederbepflanzungsrecht auf andere als die gerodeten Flächen zu "übertragen". Die Voraussetzungen für eine solche "Übertragung" hatte das Land Rheinland-Pfalz durch § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 21. März 1991 (GVBl S. 171) näher geregelt. Daraus hat das Flurbereinigungsgericht gefolgert, das Wiederbepflanzungsrecht zähle nicht zu den grundstücksbezogenen Rechten, die durch die Flurbereinigung neu geordnet werden könnten. Diese Auffassung steht jedenfalls dann mit dem Bundesrecht in Einklang, wenn die weitere Rechtsentwicklung berücksichtigt wird, wie es im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage geboten ist. Der erkennende Senat ist dabei nicht gehindert, Landesrecht auszulegen und anzuwenden, das erst während des Revisionsverfahrens erlassen worden ist (vgl. BVerwGE 97, 79 <82>[BVerwG 03.11.1994 - 3 C 17/92]):
Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 WeinWiG enthaltene bundesrechtliche Einschränkung, daß das Wiederbepflanzungsrecht grundsätzlich nur auf den gerodeten Flächen selbst ausgeübt werden darf, ist seit dem 1. September 1994 entfallen. Von der an ihre Stelle getretenen Ermächtigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1467) - WeinG 1994 -, durch Landesrechtsverordnung auch weiterhin vorzuschreiben, daß Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Rebflächen vorgenommen werden dürfen, hat das Land Rheinland-Pfalz keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat es durch die Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 275) den § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes ersatzlos aufgehoben. Demnach ist zumindest nach der jetzigen Rechtslage in Rheinland-Pfalz die Ausübung eines Rechts auf Wiederbepflanzung nicht mehr an eine Parzelle, sondern - grundsätzlich - nur an den Weinbaubetrieb gebunden.
Die Annahme des Beklagten, das Wiederbepflanzungsrecht sei zunächst an die gerodete Fläche (Entstehungsfläche) geknüpft, bis es durch - in Form einer Meldung zur Betriebs- und Produktionskartei dokumentierten - Willensakt des Winzers oder durch behördliche Übertragung hiervon gelöst werde, findet in der geltenden Weinmarktordnung keine Stütze.
Zwar trifft es zu, daß die Eignung der Zielfläche sich nach der Charakteristik der gerodeten Fläche bemißt; diese rechtliche Anknüpfung an die gerodete Fläche dient aber lediglich dazu, einen Maßstab zu gewinnen, der es ermöglicht, die geeignete Zielfläche zu bestimmen. Das hat mit einer örtlichen Bindung des Wiederbepflanzungsrechts an ein bestimmtes Grundstück nichts zu tun.
Ist das durch ordnungsgemäß gemeldete Rodung einer Rebfläche entstehende Recht auf Wiederbepflanzung demnach in seinem Bestand unabhängig vom rechtlichen Schicksal der gerodeten Fläche, so geht es - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch nicht in dem Umfang unter, in dem Rebflächen für Zwecke des § 47 Abs. 1 FlurbG in Anspruch genommen werden. Aus dem Surrogationsgrundsatz des § 68 Abs. 1 FlurbG ergibt sich nichts anderes, da die betriebsbezogenen Wiederbepflanzungsrechte von dieser - auf § 49 FlurbG verweisenden - Vorschrift ebensowenig erfaßt werden wie von § 49 Abs. 1 FlurbG selbst.
Daß das Flurbereinigungsgesetz die Ausweisung von Rebpflanzrechten im Flurbereinigungsplan als Ausgleich für den Landabzug nicht zuläßt, ist unter dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) unbedenklich. Auch ohne die beantragte Ergänzung des Flurbereinigungsplans war es jedem Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens - so auch dem Kläger - möglich, Wiederbepflanzungsrechte auch hinsichtlich der Weinbergsfläche zu erlangen, die er durch den 12 %igen Landabzug eingebüßt hat. Den Teilnehmern sind nämlich nach dem oben Ausgeführten insoweit Wiederbepflanzungsrechte erwachsen, als sie Rebflächen in das Verfahren eingebracht, gerodet und dies gemeldet haben; der Flächenabzug nach § 47 Abs. 1 FlurbG ist insofern ohne Bedeutung. Nach der geltenden Rechtslage kann der Kläger seine auf diese Weise erworbenen Wiederbepflanzungsrechte im Laufe der acht Wirtschaftsjahre nach dem Jahr der Rodung auf jeder beliebigen anderen Fläche seines Weinbaubetriebes ausüben, die, auf die Reinkultur bezogen, der gerodeten Fläche gleichwertig ist. Eines Antrags und einer Genehmigung bedarf es dafür nicht mehr. Darüber hinaus hat der Kläger seit dem 1. September 1995 auch die Möglichkeit, gemäß Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 erster Gedankenstrich der VO (EWG) Nr. 822/87 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WeinG 1994 und § 2 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 die Zulassung einer Übertragung der von ihm erworbenen Wiederbepflanzungsrechte auf einen anderen Betrieb zu beantragen und, wenn diese Zulassung erteilt wird, eine solche Übertragung vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.140 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Kläger hat mit seiner Klage Pflanzrechte für Reben im Umfang von 12 % seiner Einlagefläche beansprucht. Nach seinen Angaben können beim Verkauf von Wiederbepflanzungsrechten in Rheinland-Pfalz 1,50 DM/qm erzielt werden. Es erscheint daher angemessen, den Streitwert nach dem Produkt aus diesem Preis und dem Flächenabzug zu bestimmen (1,50 DM × 1.427 qm = 2.140 DM).
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost
Kipp
Vallendar