Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1995, Az.: BVerwG 11 C 15.94
Grundsatz der wertgleichen Abfindung; Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Fischereirechten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 15.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.03.1994 - AZ: 13 A 92.2234
- VGH Bayern - 03.03.1994 - AZ: 13 A 93.1782
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 98, 230 - 235
- RdL 1995, 207-208
Amtlicher Leitsatz
Zur Behandlung von Fischereirechten im Flurbereinigungsplan, die ein Teilnehmer während eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens an einem durch das Unternehmen auf seinen Einlagegrundstücken entstandenen Gewässer begründet hat.
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Storost, Kipp und Vallendar
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 3. März 1994 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Behandlung von Fischereirechten im Flurbereinigungsplan, die der Beigeladene zu 1 während eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens an einem durch das Unternehmen auf seinen Einlagegrundstücken entstandenen Gewässer begründet hat. Dem Streit liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch Bescheid vom 30. Oktober 1973 stellte das Landratsamt H. den Plan für die Errichtung einer Talsperre an der Förmitz durch den Kläger fest. Durch Beschluß der Flurbereinigungsdirektion B. vom 29. Januar 1975 wurden das Gebiet und der Zweck eines in der betreffenden Region bereits zuvor eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens entsprechend erweitert. Im Rahmen eines notariell beurkundeten Tauschvertrages vom Oktober 1975 übertrug der Beigeladene zu 1 aus seinen Einlageflurstücken mehrere Teilflächen an den Kläger, die dieser für den Bau der Talsperre benötigte. Zum freihändigen Erwerb weiterer Einlageflächen des Beigeladenen zu 1 durch den Kläger kam es nicht. Vielmehr entzog die Flurbereinigungsdirektion dem Beigeladenen zu 1 durch vorläufige Anordnungen aus den Jahren 1975 und 1976 Besitz und Nutzung an Einlageflurstücken bzw. Teilen von ihnen, soweit sie im Verlauf der einzelnen Bauabschnitte zum Bau der Talsperre benötigt wurden, und wies den Kläger in Besitz und Nutzung dieser Flächen ein. Nach vierjähriger Bauzeit wurde die Talsperre im Juli 1977 in Betrieb genommen.
Mit notarieller Urkunde vom 29. November 1982 bestellten der Beigeladene zu 1 an sechs ihm gehörenden Einlageflurstücken und seine Ehefrau an einem ihr gehörenden Einlageflurstück Fischereirechte für den jeweiligen Eigentümer von Flurstück 390, dem späteren Abfindungsflurstück 382; dabei handelt es sich um das Hofgrundstück des Beigeladenen zu 1. Die Fischereirechte sollten die im Staubereich des Förmitzspeichers liegenden Teilflächen der belasteten Grundstücke umfassen. Ein weiteres Fischereirecht (ebenfalls zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Flurstück 390) bestellte der Beigeladene zu 1 mit notarieller Urkunde vom 20. Februar 1984 an drei weiteren Einlageflurstücken und gab zugleich diejenigen Teilflächen aus diesen Flurstücken von den bestellten Fischereirechten frei, die er mit dem Tauschvertrag vom 14. Oktober 1975 an den Kläger veräußert hatte. Die Urkunden wurden im Dezember 1982 und im März 1984 im Grundbuch vollzogen.
Im Dezember 1985 ordnete die Flurbereinigungsdirektion die vorläufige Besitzeinweisung mit Wirkung vom 15. Dezember 1985 an. Am 20. Juni 1989 beschloß die Beigeladene zu 2 den Flurbereinigungsplan. Darin hob sie die notariell bestellten Fischereirechte des Beigeladenen zu 1 unter Berufung auf § 49 Abs. 1 FlurbG auf.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch des Beigeladenen zu 1 änderte der Spruchausschuß des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1992 den Flurbereinigungsplan, indem er die Aufhebung der Fischereirechte am Förmitzspeicher für den jeweiligen Eigentümer des Altflurstücks 390 (jetzt Abfindungsflurstück 382) aufhob und verfügte, daß diese Fischereirechte im bisherigen Umfang bestehenbleiben und nur neu beschrieben werden. Er begründete diese Änderung damit, daß § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Aufhebung von Rechten nur gestatte, wenn es der Zweck des Verfahrens erfordere. Das sei hier nicht der Fall. Das Gebrauchmachen von Fischereirechten stehe nämlich dem Zweck der Unternehmensflurbereinigung - Bau des Förmitzspeichers zur Sanierung der Abflußverhältnisse an der Saale und zur Aufhöhung des Niedrigwasserflusses - nicht entgegen; der Gewässeraufstau für diese Zwecke und der Fischfang seien ohne Schwierigkeiten miteinander vereinbar. Selbst bei unmittelbarer Anwendung der einschlägigen Enteignungsgesetze wäre die Aufhebung der Fischereirechte nicht rechtmäßig. Auch der Grundsatz des Vorteilsausgleichs könne die Aufhebung der Fischereirechte nicht rechtfertigen. Dieser Grundsatz gelte nämlich nur für den Bereich des Enteignungsentschädigungsrechts und betreffe die Frage, ob bei zulässiger Enteignung die zu zahlende Enteignungsentschädigung zu mindern sei; dagegen betreffe er nicht die Frage, ob dem Berechtigten eine legal erworbene Rechtsposition entzogen und er damit enteignet werden dürfe. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben führe nicht dazu, daß dem Beigeladenen zu 1 die Fischereirechte entzogen werden dürften, denn deren Begründung sei nicht rechtsmißbräuchlich erfolgt. Schließlich seien die Flurbereinigungsbehörden für die Regelung von Fischereirechtsverhältnissen auch gar nicht zuständig.
Auf Hinweis des Beigeladenen zu 1 änderte der Spruchausschuß mit Bescheid vom 19. Mai 1993 den Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1992 hinsichtlich der zeichnerischen Darstellung der Fischereirechte teilweise ab.
Mit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1992 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Mai 1993 hat der Kläger geltend gemacht, nach dem aus § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG folgenden Grundsatz der dinglichen Surrogation könnten die Fischereirechte des Beigeladenen zu 1 im Falle ihres Fortbestehens allenfalls dessen eigene Landabfindung belasten. Wenn aber ein auf die Landabfindung übergegangenes Recht dort nicht ausgeübt werden könne, dann erfordere es der Zweck der Flurbereinigung, dieses Recht gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG aufzuheben. Das sei hier der Fall, weil die Abfindungsflurstücke des Beigeladenen zu 1 keine Gewässer seien.
Außerdem seien die Fischereirechte auch deshalb aufzuheben, weil sie nach dem Eintritt der Rechtsänderung nicht mehr im bisherigen Umfang fortbestehen könnten. Die belasteten Einlageflurstücke seien nämlich in einem einzigen Abfindungsflurstück, das den Speichersee umfasse, aufgegangen.
Schließlich erfordere auch der Grundsatz der wertgleichen Abfindung die Aufhebung der Fischereirechte. Da der Beigeladene zu 1 für die von ihm eingebrachten Flurstücke eine wertgleiche Landabfindung und eine Geldentschädigung erhalten habe, sei die Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben, wenn die an den Einlageflurstücken nachträglich bestellten Fischereirechte erhalten blieben oder nur gegen eine zusätzliche Abfindung aufgehoben würden.
Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, eine entschädigungslose Aufhebung der wirksam bestellten Fischereirechte sei mit § 49 FlurbG unvereinbar und verstoße gegen Art. 14 GG. § 68 FlurbG sei nicht einschlägig, denn er betreffe nur Rechte an Grundstücken; Fischereirechte hingegen bezögen sich auf Gewässer und könnten auch an einem räumlich bestimmten Teil eines Gewässers bestellt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klage durch Urteil vom 3. März 1994 (RdL 1994, S. 294 ff.) stattgegeben, den Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1992 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Mai 1993 aufgehoben und den Widerspruch des Beigeladenen zu 1 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Spruchausschuß habe dem Widerspruch des Beigeladenen zu 1 zu Unrecht stattgegeben. Bezüglich der streitgegenständlichen notariell bestellten Fischereirechte bestünden nämlich keine enteignungsrelevanten Nachteile, die durch Planänderung aufzuheben oder durch Geldentschädigung auszugleichen wären. Zwar seien die vom Beigeladenen zu 1 begründeten Fischereirechte als Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne anzusehen. Deshalb und wegen der Rechtsnähe des selbständigen Fischereirechts zum Erbbaurecht richte sich die Wertgleichheit der Abfindung nach den §§ 44 f. FlurbG. Zu den in die Abwägung zur Erreichung wertgleicher Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG einzustellenden Umständen gehörten die fraglichen Fischereirechte jedoch nicht, denn sie hätten der Einlage als maßgebliche Wertumstände nicht angehaftet.
Durch Maßnahmen der Flurbereinigung entstehende Werterhöhungen ließen den Abfindungsanspruch und demnach auch die festgestellten Schätzwerte unberührt. Deshalb habe kein Teilnehmer einen Anspruch darauf, daß seiner Einlage zufließende Vorteile des Flurbereinigungsverfahrens berücksichtigt würden; diese Umstände reicherten seinen Abfindungsanspruch nicht an. Das gelte auch für die Unternehmensflurbereinigung. Andernfalls müßte der den Vorteil schaffende Unternehmensträger im Falle der "Enteignung" Ersatz für diesen Vorteil leisten. Deshalb könne der Beigeladene zu 1 seine ohne die Fischereirechte ausgewiesene Abfindung nicht rügen. Er habe die Bestellung der Fischereirechte lediglich durch Ausnutzung einer formalen Eigentümerstellung erreicht. Bis zur Ausführungsanordnung bleibe der Teilnehmer zwar formal Eigentümer der Einlageflurstücke und könne deshalb über sie noch verfügen, wirtschaftlich aber handele es sich um eine vorübergehende, durch den Ablauf des Verfahrens und die Verfahrensdauer bedingte formale Rechtsstellung.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Vorwirkung der Enteignung zeige sich, daß der Beigeladene zu 1 die in der Bestellung der Fischereirechte liegende Werterhöhung seines Einlagebesitzes nicht für sich beanspruchen könne. Zwar bemesse § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG die Wertgleichheit einer Abfindung im Falle der vorläufigen Besitzeinweisung nach dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens. Werde dagegen ein Flurbereinigungsverfahren nach Maßgabe der §§ 87 ff. FlurbG durchgeführt, müsse der Stichtag für die Bewertung nach den Grundsätzen der Vorwirkung der Enteignung auf den Zeitpunkt vor Erlaß der das Verfahren auslösenden Planfeststellung vorverlegt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Beigeladenen zu 1. Dieser rügt eine Verletzung der §§ 44 und 49 FlurbG. Er meint, die neu begründeten Fischereirechte gehörten nicht zur Einlage im Sinne des § 44 FlurbG, sondern hätten nur nach Maßgabe des § 49 FlurbG aufgehoben werden dürfen. Dies sei jedoch nicht möglich, da der Zweck der hier vorliegenden Unternehmensflurbereinigung von der Ausübung der Fischereirechte nicht berührt werde. Ein rechtsmißbräuchliches Verhalten könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die vorläufigen Besitz- und Nutzungsregelungen hätten sich entsprechend dem Unternehmenszweck ausschließlich auf die für den Speicherbau und Aufstau benötigten Grundflächen und nicht auf das noch gar nicht entstandene Gewässer bezogen. Da die Fischereirechte bestehenbleiben müßten, komme es auf die enteignungsrechtlichen Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts nicht an.
Der Beigeladene zu 1 beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt in erster Linie die Begründung des angefochtenen Urteils. Selbst wenn man aber abweichend davon nicht § 44 FlurbG, sondern § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG für maßgeblich halten sollte, sei dieses Urteil im Ergebnis richtig; denn dann sei eine Aufhebung der Fischereirechte nach dieser Vorschrift schon wegen der aus § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG folgenden dinglichen Surrogation geboten, um einen ungerechtfertigten Wertzuwachs der Abfindung des Beigeladenen zu 1 zu Lasten des Klägers zu verhindern.
Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er tritt den Ausführungen der Revisionsbegründung bei und äußert ergänzend Bedenken gegen die Annahme des Flurbereinigungsgerichts, daß der Beigeladene zu 1 bei Bestellung der Fischereirechte nur noch formales und deshalb materiell nachrangiges, minderes Eigentum an seinen Einlagegrundstücken besessen habe. Eine solche Rechtsfigur sei dem Grundgesetz fremd.
Der Beigeladene zu 2 hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Auch er hält die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, daß der Beigeladene zu 1 die Fischereirechte lediglich durch Ausnutzung einer formalen Eigentümerstellung erlangt habe, für bedenklich und meint, § 44 FlurbG könne die Aufhebung dieser Fischereirechte nicht rechtfertigen, da dort nur die Abfindung für eingebrachte Grundstücke, nicht aber für Rechte geregelt sei. Eine Aufhebung der Fischereirechte nach § 49 FlurbG komme nicht in Betracht, da der Zweck der Unternehmensflurbereinigung dies nicht erfordere.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Beigeladenen zu 1 ist zulässig und begründet. Das Flurbereinigungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet; denn der vom Kläger angegriffene Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1992 in der Fassung des Bescheides vom 19. Mai 1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Spruchausschuß des Beklagten hat dem Widerspruch des Beigeladenen zu 1 zu Recht stattgegeben. Der Widerspruch war nämlich zulässig und begründet. Die Aufhebung der Fischereirechte des Beigeladenen zu 1 im Flurbereinigungsplan war rechtswidrig und verletzte den Beigeladenen zu 1 in seinen Rechten. Für die Aufhebung dieser Fischereirechte im Flurbereinigungsverfahren gab es keine Rechtsgrundlage. Weder § 49 FlurbG, auf den sich die Beigeladene zu 2 im Flurbereinigungsplan gestützt hat, noch § 44 FlurbG, wie das Flurbereinigungsgericht gemeint hat, stellen eine Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der fraglichen Fischereirechte dar.
Das Fischereirecht mit dem Rechtsinhalt, den das Flurbereinigungsgericht ihm beigemessen hat, ist kein Grundstück im Sinne des § 44 FlurbG. Hierzu gehören nach Wortsinn, Regelungszusammenhang und Zweck dieser Vorschrift nur räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche ("Land"), nicht aber Rechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1985 - BVerwG 5 C 38.82 - <Buchholz 424.01 § 41 FlurbG Nr. 4 S. 8>). Daran ändert auch nichts, daß das bayerische Landesrecht in Art. 9 Abs. 1 des Fischereigesetzes für Bayern vom 15. August 1908 (GVBl S. 527) für selbständige Fischereirechte die Geltung der sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften anordnet. Denn der Regelungsgehalt des dem Bundesrecht angehörenden § 44 FlurbG kann im Hinblick auf Art. 72 Abs. 1 GG durch das Landesrecht nicht erweitert werden. Abgesehen davon wurden schon nach bayerischem Landesrecht die selbständigen Fischereirechte durch die Flurbereinigung in der Regel nicht berührt und insbesondere nicht als Einlagegrundstücke behandelt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Halbs. 2, Art. 20 Abs. 1 des bayerischen Flurbereinigungsgesetzes i.d.F. vom 11. Februar 1932 <GVBl S. 73>).
Auch eine Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG auf Fischereirechte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Januar 1980 - BVerwG 5 B 28.78 - <Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 15 S. 5>) könnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn jedenfalls sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG für eine Aufhebung der Fischereirechte des Beigeladenen zu 1 nicht gegeben. Der Zweck der Flurbereinigung erfordert die Aufhebung dieser Rechte nicht.
Der Zweck der Flurbereinigung ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Flurbereinigungsbeschluß vom 29. Januar 1975. Er bestand zum einen in der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der allgemeinen Landeskultur gemäß §§ 1 und 4 FlurbG, zum anderen in der Beseitigung der durch den Bau des Förmitzspeichers entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur und in der Verteilung des den Betroffenen entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern gemäß § 87 FlurbG. Diese Zwecke werden als solche durch ein Fortbestehen der Fischereirechte des Beigeladenen zu 1 nicht beeinträchtigt. Insbesondere ist durch den Bau des Förmitzspeichers kein zu verteilender Landverlust eingetreten, da die für dieses Unternehmen benötigten Flächen vollständig durch freihändigen Landerwerb aufgebracht wurden.
Fraglich könnte nur sein, ob der für das Flurbereinigungsverfahren auch im Falle des § 87 FlurbG geltende Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Gestaltung der Abfindung die Aufhebung der Fischereirechte rechtfertigt. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn anders dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht genügt würde (vgl. BVerwGE 40, 143 <146>[BVerwG 14.06.1972 - V C 1/72]). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Ob der Kläger, der zugleich Träger des Unternehmens ist und bei dem deshalb unternehmensbedingte Nachteile seiner Abfindung - z.B. die Überflutung wertvollen Ackerlands - durch entsprechende Vorteile für das Unternehmen ausgeglichen werden, wertgleich abgefunden und damit wirtschaftlich mit den übrigen, für nicht zu behebende unternehmensbedingte Nachteile gemäß § 88 Nr. 5 FlurbG zu entschädigenden Teilnehmern gleichbehandelt wurde, hängt nicht von der fischereirechtlichen Ordnung im Bereich des von den Fischereirechten des Beigeladenen zu 1 betroffenen Grundstücks ab. Denn die Möglichkeit fischereilicher Nutzung der entsprechenden Flächen wurde bei der der Bemessung der Landabfindung zugrunde gelegten Wertermittlung ausweislich der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Behördenakten weder zugunsten noch zu Lasten eines Teilnehmers berücksichtigt. Das entsprach auch dem bei der Bemessung der Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zugrunde zu legenden Wertermittlungsgrundsatz des § 28 Abs. 1 FlurbG. Dieser war hier anzuwenden, da die entsprechenden Flächen in dem für die Beurteilung ihrer rechtlichen Qualität maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Flurbereinigung (vgl. Seehusen/Schwede, FlurbG, 6. Aufl. 1992, § 88 Rn. 29) landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzt wurden. Fischereilichen Nutzen konnten diese Flächen bei gemeinüblieher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nicht jedem Besitzer gewähren. Vielmehr hing diese Art der Nutzbarkeit ausschließlich davon ab, daß gerade der Kläger durch Übertragung des Besitzes die Möglichkeit erhielt, die Flächen mit dem durch die Talsperre entstehenden Gewässer zu bedecken.
War hiernach der Widerspruch des Beigeladenen zu 1 gegen die Aufhebung der betreffenden Fischereirechte begründet, so ist auch die Entscheidung des Spruchausschusses, diese Rechte im bisherigen Umfang und in der bisherigen örtlichen Lage im Flurbereinigungsplan zu beschreiben, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar gehen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Belastungen der Einlagegrundstücke grundsätzlich auf die Abfindungsgrundstücke über. Anderes gilt jedoch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bei örtlich gebundenen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, und zwar im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GGüber den Wortlaut des Gesetzes hinaus nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei privatrechtlichen Lasten. Kann eine solche örtlich gebundene privatrechtliche Belastung nicht ohne Wegfall ihrer Substanz auf die für das belastete Grundstück ausgewiesenen Abfindungsgrundstücke übergehen, so muß sie durch den Flurbereinigungsplan auf das ursprünglich belastete Grundstück übertragen werden (vgl. Seehusen/Schwede, a.a.O., § 68 Rn. 20). Eine dingliche Surrogation hinsichtlich der Fischereirechte scheitert folglich daran, daß die Abfindungsgrundstücke des Beigeladenen zu 1 keine "Gewässer-", sondern reine "Landgrundstücke" sind, so daß dort Fischereirechte nicht bestehen können. Sie gehen deshalb entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auf das in der örtlichen Lage der von ihnen betroffenen Einlagegrundstücke ausgewiesene neue Grundstück über und sind im Flurbereinigungsplan deklaratorisch, also ohne Veränderung ihres Inhalts und Umfangs, zu beschreiben. Einer Entschädigung für den Kläger, zu dessen Landabfindung dieses Grundstück gehört, bedarf es für diese Belastung nicht; denn die Möglichkeit fischereilicher Nutzung der betreffenden Flächen wurde - wie dargelegt - bei der Bemessung der Abfindung zu Recht nicht werterhöhend in Ansatz gebracht, so daß auch eine Beschränkung dieser Möglichkeit nicht als auszugleichende Wertminderung angesetzt werden kann.
Daß das Flurbereinigungsrecht hiernach nicht dazu dienen kann, die zivilrechtlich wirksame Bestellung selbständiger Fischereirechte an einem aufgrund vorläufiger Anordnungen nach § 36 FlurbG aufgestauten Gewässer im Ergebnis zu korrigieren, verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es ist aus der Sicht des Flurbereinigungsrechts weder unredlich noch schlechthin untragbar, wenn der Beigeladene zu 1 in der privatrechtlichen Rechtsstellung verbleibt, deren Erwerb ihm der Kläger selbst dadurch ermöglicht hat, daß er auf Grundstücken, die ihm noch nicht gehörten, sondern erst vorläufig zum Besitz zugewiesen waren, ohne dingliche oder vertragliche Absicherung bereits ein zur Begründung von Fischereirechten durch den Grundstückseigentümer geeignetes Gewässer geschaffen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 auch für das erstinstanzliche Verfahren entspricht der Billigkeit, weil er sich durch die Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Beigeladenen zu 2 können Kosten nicht auferlegt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat; Billigkeitsgründe für eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten sind nicht ersichtlich.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG).
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost
Kipp
Vallendar