Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1985, Az.: BVerwG 5 C 38.82
Flurbereinigungsrecht; Fischereirechte; Öffentlich-rechtliche Wasserbezugsrechte; Sicherung durch Grunddienstbarkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 38.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Koblenz - 21.04.1982 - AZ: 9 C 22/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1986, 121
- RdL 1986, 69-72
Amtlicher Leitsatz
Die Flurbereinigungsbehörden sind nach Flurbereinigungsrecht nicht befugt, als Entschädigung für die flurbereinigungsbedingte Beeinträchtigung von Fischereirechten öffentlich-rechtliche Wasserbezugsrechte festzusetzen und diese ohne Zustimmung des betroffenen Dritten durch Grunddienstbarkeiten zu sichern.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beigeladenen zu 2 gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 21. April 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieses Urteil im Hauptausspruch wie folgt gefaßt wird:
Der Nachtrag IX zum Flurbereinigungsplan Salz, soweit er das Recht des Beigeladenen zu 2 zur Wasserentnahme aus dem Graben A Flurstück Gemarkung S. Nr. ... Flur ... mittels der Zulaufleitung Z 1 und die Festsetzung einer Dienstbarkeit zu Lasten der Klägerin zur Gestattung einer Rohrleitung auf dem Grundstück Gemarkung S. Flur ... Nr. ... betrifft, sowie der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 8. Februar 1979 werden aufgehoben.
Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; die Beigeladene zu 1 trägt ihr etwa entstandene außergerichtliche Kosten selbst.
Gründe
I.
Die Klägerin, Eigentümerin des in der Flurbereinigung Salz ausgewiesenen Wegeflurstücks Gemarkung S. Flur ... Nr. ..., wendet sich gegen den Ende 1978 ergangenen Nachtrag IX zum Flurbereinigungsplan, in dem dieses Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flur ... Nr. ... mit einer Grunddienstbarkeit belastet worden ist, die dazu berechtigt, in der Wegeparzelle eine Wasserrohrleitung zu verlegen und zu unterhalten. Die Belastung steht im Zusammenhang mit der dem Beigeladenen zu 2 in denselben Plannachtrag erteilten Genehmigung, auf dem ihm gehörenden Grundstück Flur ... Nr. ... eine Fischteichanlage zu betreiben, und dem Recht, hierfür sowohl aus dem - im folgenden Vorflutgraben/Vorfluter Flur ... Nr. ... genannten - "'Graben A' ... Flurstück Nr. ... Flur ... in der Gemarkung S. mittels Entnahmebauwerk E 1 und anschließender Zulaufleitung Z 1" als auch aus dem Salzbach Wasser zu entnehmen.
Diese Regelungen gehen auf Einwendungen aus dem Jahre 1968 zurück, mit denen der Beigeladene zu 2 geltend gemacht hatte, daß durch die im Zuge der Flurbereinigung geplante Verlegung von Betonsohlschalen im Salzbach der Wert seines an diesem Gewässer und den dazugehörigen Nebengewässern bestehenden Fischereirechfts gemindert werde. Aufgrund dieser Einwendungen kam es am 23. April 1968 zu einer Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 2 und der Flurbereinigungsbehörde, in der diese vorschlug, zugunsten des Beigeladenen zu 2 "im Flurbereinigungsplan eine Fläche von ca. 1 ha in der Gabelung zwischen Vorfluter 1 u. 12 ... auszuweisen, wobei seitens der Teilnehmergemeinschaft dafür Sorge getragen wird, den hier anzulegenden Fischteich durch die Vorfluter mit Quellwasser zu versorgen". Nachdem dem Beigeladenen zu 2 daraufhin im Flurbereinigungsplan unter anderem das Grundstück Flur ... Nr. ... mit einer Überabfindung von 30 ar zugewiesen worden war, erhob er am 10. Dezember 1976 Planwiderspruch mit dem Begehren, ihm auch das nach seiner Auffassung in der Verhandlung am 23. April 1968 zugestandene Wasserrecht für die von ihm beabsichtigte Fischteichanlage einzuräumen. Die Flurbereinigungsbehörde erklärte sich bereit, die Wasserversorgung für diese Anlage durch Wasserableitung aus dem Vorflutgraben Flur ... Nr. ... mittels einer Rohrleitung durch den Weg Flur ... Nr. ... sicherzustellen und die entsprechende wasserrechtliche Regelung im Flurbereinigungsplan zu treffen. Dies geschah erstmals - unter Ausdehnung des Wasserentnahmerechts auf den Salzbach - im Plannachtrag VII. Nachdem dieser Nachtrag nach Widerspruch unter anderem der Klägerin im Nachtrag VIII aufgehoben worden war und dagegen der Beigeladene zu 2 Widerspruch eingelegt hatte, beschloß schließlich die Spruchstelle für Flurbereinigung - in wasserrechtlicher Hinsicht im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde - die eingangs genannten, in den Nachtrag IX zum Flurbereinigungsplan übernommenen Regelungen.
Hiergegen erhob die Klägerin wiederum Widerspruch. Sie machte geltend, daß die Belastung ihres Wegegrundstücks mit dem Rohrleitungsrecht nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Spruchstelle für Flurbereinigung wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, daß die Festsetzung sowohl des Wasserrechts als auch des damit im Zusammenhang stehenden Rohrleitungsrechts erforderlich sei, um den Beigeladenen zu 2 für die Beeinträchtigung seines Fischereirechts wertgleich abzufinden. Die Regelungsbefugnis dafür ergebe sich aus § 37 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -.
Mit ihrer daraufhin beim Flurbereinigungsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, den Nachtrag IX zum Flurbereinigungsplan, soweit er die Festsetzung des Rohrleitungsrechts zu ihren Lasten an der Wegeparzelle Flur ... Nr. ... betrifft, und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben. Das Flurbereinigungsgericht hat der Klage stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das angegriffene Wasserleltungsrecht entbehre einer rechtlichen Grundlage. Es solle ausschließlich die Verwirklichung des in dem Plannachtrag IX für den Beigeladenen zu 2 festgesetzten Wasserrechts ermöglichen. Dieses sei jedoch rechtswidrig und bereits durch Urteil desselben Senats vom 8. Oktober 1981 - 9 C 26/79 - aufgehoben worden.
Ein Rechtsanspruch des Beigeladenen zu 2 gegenüber der Flurbereinigungsbehörde auf Genehmigung der von ihm beabsichtigten Fischteichanlage einschließlich der wasserrechtlichen Befugnis zur Wasserentnahme aus dem Vorflutgraben Flur ... Nr. ... lasse sich weder aus § 44 noch aus § 49 FlurbG herleiten. § 44 FlurbG regele den Anspruch auf wertgleiche Landabfindung, nicht hingegen den Anspruch auf Abfindung für entzogene oder geschmälerte Rechte. § 49 Abs. 1 Satz 3 FlurbG sehe zwar auch eine Abfindung für die Aufhebung bestimmter, abschließend aufgezählter Rechte vor, wenn diese durch die Flurbereinigung nicht entbehrlich werden. Doch gehöre das selbständige Fischereirecht des Beigeladenen zu 2, das als dingliches Recht auf die Aneignung von Fischen und gleichgestellten Tieren gerichtet sei, nicht zu diesen Rechten. Außerdem setze § 49 Abs. 1 Satz 3 FlurbG voraus, daß die darin genannten Rechte "aufgehoben" werden. Das treffe hier ebenfalls nicht zu, weil das selbständige Fischereirecht, das der Beigeladene zu 2 am Salzbach mit Nebengewässern habe, nach wie vor bestehe und durch Ausbaumaßnahmen der Flurbereinigung lediglich faktisch beeinträchtigt worden sei. Mangels einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke komme auch eine analoge Anwendung des § 49 FlurbG nicht in Betracht. Bei der Rechtsbeeinträchtigung infolge Gewässerausbaus handele es sich um keinen der Flurbereinigung eigentümlichen Vorgang. Dieser Sachverhalt sei allgemein und hinreichend in den §§ 70, 71, 99 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. August 1960 - LWG - in Verbindung mit § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - geregelt, allerdings so, daß auch hiernach ein Recht auf Zulassung eines Gewässerausbaus in Gestalt der Anlegung von Fischteichen mit der Befugnis zur Wasserentnahme nicht gegeben sei.
Ein Anspruch hierauf lasse sich schließlich auch nicht aus der Vereinbarung vom 23. April 1968 herleiten. Zwar habe sich die Flurbereinigungsbehörde darin verpflichtet, auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Anlage von Fischteichen zu schaffen. Die Vereinbarung sei jedoch unwirksam, weil die Flurbereinigungsbehörde zur Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nicht befugt gewesen sei. Allerdings habe die obere Flurbereinigungsbehörde auch nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung bestanden habe, unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 LWG die Genehmigung zu einem Gewässerausbau, zu dem auch die Anlage von Fischteichen gehöre, im Rahmen des in den Flurbereinigungsplan aufzunehmenden Wege- und Gewässerplanes erteilen können. Besonderer Erlaubnisse oder Bewilligungen für das Benutzen von Vorflutern habe es daneben nicht bedurft, weil eine solche Gewässerbenutzung im Rahmen eines Gewässerausbaus von der Planfeststellung oder der an ihre Stelle tretenden Ausbaugenehmigung abgedeckt sei. Der Flurbereinigungsbehörde habe es aber an einer konkreten flurbereinigungsrechtlichen Ermächtigung gefehlt, die es ihr erlaubt hätte, der vertraglichen Verpflichtung zur Erteilung einer wasserrechtlichen Ausbaugenehmigung nachzukommen. Die von dem Beigeladenen zu 2 beabsichtigte Fischteichanlage sei weder eine gemeinschaftliche noch eine öffentliche Anlage im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes, auf die sich der Wege- und Gewässerplan in erster Linie beziehe. Ebenso wie abfindungsrechtliche Bestimmungen als gesetzliche Ermächtigung ausschieden, seien auch die Voraussetzungen des § 37 FlurbG nicht gegeben. Insbesondere handele es sich bei der genannten Anlage weder um Bodenverbesserungen noch um sonstige Maßnahmen, durch die die Grundlage des Wirtschaftsbetriebes des Begünstigten verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werde, zumal der Beigeladene zu 2 ersichtlich keinen Betrieb der Erwerbsfischerei innehabe. Der bloß mittelbare Zusammenhang zwischen der Anlage von Fischteichen und dem Ausbau des Salzbaches, der der besseren Vorflut und damit den im Verfahren geplanten Bodenmeliorationen diene, reiche für die notwendige gesetzliche Legitimation der Flurbereinigungsbehörde, die rechtlichen Verhältnisse zu gestalten, nicht aus.
An der demnach gegebenen Nichtigkeit des Vertrages ändere es nichts, daß die Vereinbarung vom 23. April 1968 in der Verhandlung vom 10. Dezember 1976 mit der Modifizierung aufrechterhalten worden sei, daß der Beigeladene zu 2 die Kosten der Wasserzuführung aus dem Vorflutgraben Flur 6 Nr. 35 übernehmen solle. Durch das in diesem Zeitpunkt anzuwendende Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 habe der sachliche Inhalt der §§ 41 Abs. 1 und 37 Abs. 1 keine für den vorliegenden Fall relevante Änderung erfahren. Sei demzufolge die in den Nachtrag IX zum Flurbereinigungsplan zugunsten des Beigeladenen zu 2 aufgenommene Genehmigung zur Herstellung und zum Betrieb von Fischteichen rechtswidrig gewesen, sei auch das in demselben Plannachtrag begründete Rohrleitungsrecht, das das rechtliche Schicksal dieses Wasserrechts teile, rechtswidrig und somit aufzuheben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beigeladenen zu 2, mit der er die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage erreichen will. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 37 ff. FlurbG.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, das sie jedenfalls im Ergebnis für zutreffend hält.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 sind im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Flurbereinigungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Sein Urteil ist allerdings im Hauptausspruch klarstellend dahin zu ergänzen, daß sich die Aufhebung des Nachtrags IX zum Flurbereinigungsplan auch auf das dem Beigeladenen zu 2 eingeräumte Recht zur Wasserentnahme aus dem Vorflut graben Flur 6 Nr. 35 erstreckt.
Die Spruchstelle für Flurbereinigung hat in ihrem Widerspruchsbescheid ausgeführt, daß die in dem Plannachtrag zugunsten des Beigeladenen zu 2 ergangene wasserrechtliche Regelung ebenso wie das "damit im Zusammenhang stehende", zu Lasten der Klägerin festgesetzte Rohrleitungsrecht zu Abfindungszwecken notwendig sei. Dieser Zusammenhang besteht nicht nur in tatsächlicher Hinsicht insofern, als dieses Rohrleitungsrecht nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts mit zur Wasserversorgung für die von dem Beigeladenen zu 2 geplanten Fischteiche beitragen soll (Urteilsabdruck S. 7). Der genannte Zusammenhang ist auch rechtlich vorhanden, weil es, wovon zutreffend auch das angefochtene Urteil ausgeht (vgl. Abdruck S. 16), für den Bestand des Wasserleitungsrechts wesentlich darauf ankommt, ob dem Beigeladenen zu 2 wasserrechtliche Berechtigungen eingeräumt werden konnten. Vor diesem Hintergrund ist das Klagebegehren der Klägerin bei verständiger Würdigung nicht auf die Aufhebung der an ihrem Wegegrundstück Flur ... Nr. ... begründeten Grunddienstbarkeit beschränkt. Es ist vielmehr dahin zu verstehen, daß auch die dem Beigeladenen zu 2 gewährten wasserrechtlichen Gestattungen angefochten sein sollen, soweit sie im Flurbereinigungsplan mit dem Rohrleitungsrecht sachlich verknüpft sind.
Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des Rechts zur Wasserentnahme aus dem Vorflut graben Flur ... Nr. ... gegeben, weil es nach dem Plannachtrag IX "mittels" der "Zulaufleitung Z 1" verwirklicht werden soll, d.h. nach der gegebenen Plangestaltung nur ausgeübt werden kann, wenn das Grundstück der Klägerin zu Rohrleitungszwecken in Anspruch genommen wird. Dagegen besteht, soweit dem Beigeladenen zu 2 Herstellung und Betrieb einer Fischteichanlage genehmigt worden sind und die Wasserentnahme auch aus dem Salzbach gestattet worden ist, keine Verknüpfung mit der Belastung der Klägerin im vorbezeichneten Sinne. Eine solche Beziehung läßt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 25.75 - (BVerwGE 55, 220 = NJW 1978, 2308 = ZfW 1977/1978, 363) herleiten, auf das das Flurbereinigungsgericht in seinem auf Seite 7 des Urteilsabdrucks in Bezug genommenen Urteil vom 8. Oktober 1981 - 9 C 26/79 - für die Ausdeutung des Klagebegehrens im dortigen Verfahren abgestellt hat. Dies folgt jedenfalls daraus, daß die Anlage von Fischteichen als planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftige Ausbaumaßnahnie nicht gleichzeitig und unvermeidlich auch den Benutzungstatbestand der Wasserentnahme aus vorhandenen Vorflutern erfüllt. Der vorliegende Fall betrifft deshalb schon im Ausgangspunkt nicht die Situation, zu der sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorgenannten Urteil geäußert hat (vgl. BVerwGE 55, 220 [223]).
Das Flurbereinigungsgericht ist - auch im Lichte der hier vorgenommenen Auslegung des Klagebegehrens - zutreffend davon ausgegangen, daß die Klage zulässig ist. Daß es seine Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit auch hinsichtlich des von der Klägerin angefochtenen Wasserentnahmerechts des Beigeladenen zu 2 annehmen konnte, ergibt sich aus den Ausführungen des erkennenden Senats in dem die Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 C 2.82 betreffenden Urteil vom heutigen Tage. Anders als dort ist hier auch die Klagebefugnis gegeben. Die Klägerin macht geltend, durch die von ihr angegriffenen Regelungen des Nachtrags IX zum Flurbereinigungsplan in ihrem Eigentumsrecht an dem Wegegrundstück Flur ... Nr. ... verletzt zu sein.
Die Klage ist auch begründet. Dabei ist für die rechtliche Prüfung davon auszugehen, daß die Spruchstelle für Flurbereinigung, die hier gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 18. Mai 1978 (GVBl. S. 271) für das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten als obere Flurbereinigungsbehörde tätig geworden ist, die von ihr beschlossene Planänderung auch hinsichtlich der damit verbundenen wasserrechtlichen Regelungen nur vornehmen konnte, wenn sich hierfür materiellrechtlich eine Ermächtigung aus dem Flurbereinigungsgesetz ergibt. Dem steht nicht entgegen, daß ihre Entscheidung insoweit auf § 74 Abs. 6 des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153) - LWG - gestützt ist.
Zwar ist nicht zu beanstanden, daß hierbei vom Fortbestand dieser Regelung ausgegangen wurde. Sie könnte durch Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976 (BGBl. I B. 533) allenfalls insoweit verdrängt worden sein, als es um die Planfeststellung oder Genehmigung von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen geht (vgl. demgegenüber - ohne diese Einschränkung - Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, § 41 FlurbG Rdnr. 187, zu § 74 Abs. 6 Satz 1 LWG sowie auch das angefochtene Urteil auf S. 15). Denn nur solche Anlagen werden von § 41 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - sowohl in seiner ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) als auch in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) erfaßt. Dies gilt auch für die in Absatz 1 besonders erwähnten wasserwirtschaftlichen Anlagen, die, wie sich aus der Hervorhebung "insbesondere" ergibt, nur als ein Beispielsfall für gemeinschaftliche und/oder öffentliche Anlagen genannt sind. Bei der von dem Beigeladenen zu 2 beabsichtigten Fischteichanlage handelt es sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, um eine allein im Einzelinteresse ihres Betreibers liegende Einrichtung (Urteilsabdruck S. 13). Sie ist deshalb weder gemeinschaftliche noch gar öffentliche Anlage im Sinne des § 41 FlurbG. Mit Recht ist daher im Nachtrag IX zum Flurbereinigungsplan im vorliegenden Zusammenhang nicht auf diese Bestimmung, sondern auf § 74 Abs. 6 LWG abgestellt worden. Das Flurbereinigungsgericht hat diese Vorschrift aber dahin ausgelegt, daß sie - nach Verzicht der oberen Wasserbehörde auf ein Planfeststellungsverfahren - der oberen Flurbereinigungsbehörde die Genehmigung eines im Rahmen der Flurbereinigung erfolgenden Gewässerausbaus einschließlich der Benutzung von Vorflutern nur gestattet, wenn das Flurbereinigungsgesetz dafür eine konkrete Ermächtigungsvorschrift enthält (Urteilsabdruck S. 12 f.). An dieses Normverständnis ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden.
Zutreffend hat das Flurbereinigungsgericht angenommen, daß es für das von der Klägerin angegriffene Wasserentnahmerecht des Beigeladenen zu 2 an einer solchen Ermächtigung fehlt. § 44 FlurbG, aus dem die Spruchstelle für Flurbereinigung in ihrem Bescheid über den Widerspruch der Klägerin die Verpflichtung abgeleitet hat, den Beigeladenen zu 2 für die Beeinträchtigung seines Fischereirechts wertgleich abzufinden, scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus. Wie schon im angefochtenen Urteil ausgeführt, regelt diese Vorschrift allein den Anspruch des Flurbereinigungsteilnehmers auf wertgleiche Abfindung in Land für die in das Verfahren eingebrachten Grundstücke. Eine Abfindungsverpflichtung auch für die flurbereinigungsbedingte Beeinträchtigung von Rechten läßt sich ihr nicht entnehmen. Auch § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 FlurbG führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Bestimmung begründet nur eine prinzipielle Pflicht zur Schaffung von Vorflutern, gibt indessen keine Ermächtigung für wasserrechtliche Gestattungen in bezug auf die Benutzung bereits vorhandener Vorflutanlagen mit dem Ziel, dadurch Nachteile auszugleichen, die durch den Verlust oder die Minderung anderweitiger Rechte entstanden sind.
Entgegen der Auffassung der Revision ist das hier zu beurteilende Wasserbezugsrecht des Beigeladenen zu 2 auch nicht durch § 45 FlurbG gedeckt. Die Vorschrift ist nur negatorische Schutznorm gegenüber Eingriffen in die in ihr aufgeführten Flächen und Anlagen und ermächtigt deshalb nicht positiv zur Einräumung von Rechten, wie sie dem Beigeladenen zu 2 in dem Plannachtrag IX gewährt worden sind. Abgesehen davon kommt der erhöhte Schutz, den § 45 Abs. 1 FlurbG gegen Veränderungen bietet, nur dem jeweils betroffenen Eigentümer zugute (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. April 1959 BVerwG 1 B 18.59 - [Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 1]; BVerwGE 47, 133 [BVerwG 18.10.1974 - V C 37/73] [134]; speziell zu § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FlurbG auch BVerwGE 26, 173 [178]). Der Beigeladene zu 2 ist jedoch nicht Eigentümer des Salzbaches, den er als eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 FlurbG versteht. Er hat an diesem Gewässer vielmehr, wie das Flurbereinigungsgericht auf den Seiten 7 und 8 des angefochtenen Urteils für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich festgestellt hat (§§ 137 Abs. 2, 173 VwGO, 562 ZPO), nur ein selbständiges Fischereirecht, das nach § 6 Abs. 1 des hier maßgeblichen Landesfischereigesetzes von Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601) begrifflich voraussetzt, daß es vom Eigentum am Gewässergrundstück getrennt ist.
Inwieweit die vom Beigeladenen zu 2 weiter genannten Vorschriften des § 46 und des § 54 FlurbG das ihm gewährte Wasserbezugsrecht rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich. In der Revision ist dazu auch nichts weiter ausgeführt. Aber auch § 49 FlurbG bietet hierfür keine Grundlage. Er enthält zwar in Absatz 1 Satz 3 bis 5 für den Fall, daß Rechte im Sinne des Satzes 1 aufgehoben und durch die Flurbereinigung nicht entbehrlich werden, eine besondere Abfindungsregelung. Doch läßt diese Regelung neben der Abfindung in Land oder Geld nur eine Abfindung durch gleichartige Rechte zu. § 49 FlurbG hätte deshalb vorliegend allenfalls zur Begründung eines neuen Fischereirechts führen können (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 22. Januar 1980 - BVerwG 5 B 28.78 - [Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 15 = RdL 1981, 11, 12]), stützt aber nicht auch das dem Beigeladenen zu 2 eingeräumte Wasserentnahmerecht, das einen andersartigen Inhalt hat, auch wenn es letztlich dazu beitragen soll, dem Beigeladenen zu 2 die Verfolgung fischereirechtlicher Interessen ermöglichen. Im Hinblick auf § 49 Abs. 1 Satz 5 FlurbG ist auch kein Raum, den Begriff der gleichartigen Rechte wegen dieses Zweckzusammenhangs ausdehnend auszulegen. Die Regelung zeigt, daß andere als die im Gesetz aufgeführten Abfindungsfonnen nicht in Betracht kommen können. Dies würde auch gelten, wenn § 49 Abs. 1 Satz 3 FlurbG, der eine Abfindung nur für die Aufhebung von Rechten vorsieht, in Fällen analog angewendet werden könnte, in denen, wie es das Flurbereinigungsgericht für das Fischereirecht des Beigeladenen zu 2 festgestellt hat, das betreffende Recht zwar fortbesteht, aber faktisch in seinem Wert beeinträchtigt ist. Schon aus diesem Grunde ist dem Flurbereinigungsgericht auch darin zu folgen, daß das dem Beigeladenen zu 2 verliehene Wasserentnahmerecht auch nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung des § 49 FlurbG gerechtfertigt werden kann.
Zutreffend hat die Vorinstanz ferner angenommen, daß die Befugnis zur Einräumung dieses Rechts auch nicht aus § 37 FlurbG hergeleitet werden kann. Im Rahmen dieser Bestimmung ist die Flurbereinigungsbehörde nach Absatz 1 Satz 4 zwar auch ermächtigt, die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen. Hierin liegt aber keine selbständige Grundlage für die rechtliche Gestaltung der gegebenen Verhältnisse. Die Flurbereinigungsbehörde muß sich vielmehr jeweils auf eine konkrete Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes beziehen können, die die einzelne Maßnahme zuläßt (Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - [Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 1 = NJW 1959, 643, 644 [BVerwG 13.11.1958 - I C 132/57]]; BVerwGE 26, 173 [176 f.]; Urteil vom 19. August 1970 - BVerwG 4 C 61.67 - [Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 5 = RdL 1971, 43, 44 f.]; BVerwGE 40, 143 [145]). Als eine solche Bestimmung kommt vor allem § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Betracht, auf dessen Grundlage, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, auch öffentlich-rechtliche Wasserbezugsrechte begründet werden können (BVerwGE 26, 173). Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind indessen hier nicht erfüllt.
Dies ergibt sich, soweit § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG im zweiten Halbsatz zur Schaffung von Gewässern ermächtigt, schon daraus, daß dieses Tatbestandsmerkmal durch die Benutzung des Vorfluters Flur 6 Nr. 35 nicht erfüllt wird. Abgesehen davon fällt auch die von dem Beigeladenen zu 2 beabsichtigte Herstellung von Fischteichen nicht unter die vorbezeichnete Regelung. Denn diese Regelung betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut ("und andere gemeinschaftliche Anlagen") nur Gewässer, die als gemeinschaftliche Anlagen im Sinne des § 39 Abs. 1 FlurbG den Flurbereinigungsteilnehmern zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem anderen gemeinschaftlichen Interesse dienen sollen. Daran aber fehlt es im Fall der von dem Beigeladenen zu 2 geplanten Fischteichanlage, weil diese, wie oben bereits ausgeführt, ausschließlich im Individualinteresse ihres Inhabers betrieben werden soll. Die Einräumung des von der Klägerin angefochtenen Wasserentnahmerechts gehört aber auch nicht zu den in § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG am Ende des zweiten Halbsatzes weiter aufgeführten sonstigen Maßnahmen, durch die die Grundlagen landwirtschaftlicher Betriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden sollen. Anders als in dem mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1967 - BVerwG 4 C 43.65 - (BVerwGE 26, 173 [176 ff.]) entschiedenen Fall kommt eine Verwirklichung dieser Zielsetzungen hier nicht in Betracht. Das genannte Wasserbezugsrecht ist nämlich allein dazu bestimmt, zusammen mit den anderen im Plannachtrag IX getroffenen wasserrechtlichen Regelungen einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß das Fischereirecht des Beigeladenen zu 2 durch den Ausbau des Salzbachs beeinträchtigt worden ist. Es dient mithin, wovon mit Recht auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen ist (Urteilsabdruck S. 14), ausschließlich entschädigungsrechtlichen Zwecken. Dafür aber gibt § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auch mit den hier erörterten Neugestaltungsaufgaben keine Grundlage.
Schließlich kann sich der Beigeladene zu 2 für die hier zu beurteilende Regelung auch nicht auf die zwischen ihm und der Flurbereinigungsbehörde am 23. April 1968 geschlossene und in der Verhandlung vom 10. Dezember 1976 als weiterhin verbindlich behandelte Vereinbarung berufen. Auch wenn man diese Vereinbarung mit dem Flurbereinigungsgericht (vgl. Urteilsabdruck S. 9 ff.) dahin versteht, daß sich die Flurbereinigungsbehörde verpflichten wollte, für die von dem Beigeladenen zu 2 geplante Fischteichanlage neben den tatsächlichen auch die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, kann sich daraus eine Rechtfertigung für das von der Klägerin angegriffene Wasserentnahmerecht nicht ergeben. Dabei kann offenbleiben, ob der genannte Vertrag, wie das Flurbereinigungsgericht vor allem unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1975 - BVerwG 4 C 84.73 - (BVerwGE 49, 359 = NJW 1976, 686) angenommen hat, unwirksam ist, ob insbesondere die darin enthaltene Zusage mit den Besonderheiten des Flurbereinigungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG 1 C 102.58 - [NJW 1961, 1882, 1883 = RdL 1961, 274]) in Einklang steht. Denn jedenfalls ist das Recht des Beigeladenen zu 2 zur Wasserentnahme aus dem Vorfluter Flur ... Nr. ... auf dessen Einräumung ein gesetzlicher Anspruch nicht besteht, durch die Vereinbarung deshalb nicht gedeckt, weil es zu ihrer Durchführung in der im Plannachtrag IX vorgesehenen Weise, d.h. bei Sicherung des Wasserbezugsrechts mittels des zu Lasten der Klägerin festgesetzten Rohrleitungsrechts, neben der Absprache zwischen der Flurbereinigungsbehörde und dem Beigeladenen zu 2 auch der Zustimmung der Klägerin bedurft hätte. Daran aber fehlt es. Die Klägerin hat sich gegen die ihr auferlegte Belastung von Anfang an zur Wehr gesetzt.
Ist nach allem die in dem Nachtrag IX zum Flurbereinigungsplan ergangene Regelung über die Wasserentnahme aus dem Vorflutgraben Flur ... Nr. ... ohne rechtliche Grundlage, so ist die Planänderung insoweit rechtswidrig. Für die an der Wegeparzelle Flur ... Nr. ... festgesetzte Dienstbarkeit zur Gestattung einer Rohrleitung führt dies notwendig zu demselben Ergebnis, weil danach für eine Anwendung des § 37 FlurbG, der allein diese Belastung rechtfertigen könnte, die rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Die Flurbereinigungsbehörde kann von der ihr in Absatz 1 Satz 4 dieser Vorschrift eingeräumten Befugnis, im Flurbereinigungsgebiet die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen und im Rahmen dieser Ermächtigung Dienstbarkeiten zu bestellen, nach der schon erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 -, vom 10. Februar 1967 - BVerwG 4 C 43.65 - und vom 19. August 1970 - BVerwG 4 C 61.67 -) nur Gebrauch machen, wenn die im Einzelfall angeordnete Regelung Abfindungszwecken oder der Durchführung anderer im Flurbereinigungsgesetz vorgesehener Maßnahmen dient. Davon aber kann hier nicht ausgegangen werden, weil, wie dargelegt, das von der Klägerin angefochtene Wasserbezugsrecht des Beigeladenen zu 2 flurbereinigungsrechtlich nicht gedeckt ist. Auch die Begründung des damit verknüpften Rechts, in dem Wegegrundstück der Klägerin eine Rohrleitung zu verlegen und zu unterhalten, ist demzufolge rechtswidrig. Als Eingriff in das Eigentum der Klägerin ist deshalb der Plannachtrag IX sowohl hinsichtlich der insoweit festgesetzten Dienstbarkeit als auch hinsichtlich des hierfür vorgreiflichen Rechts zur Wasserentnahme aus dem Vorfluter Flur ... Nr. ... aufzuheben.
Einem dahingehenden Ausspruch im angefochtenen Urteil steht nicht entgegen, daß das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - (Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 3 = RdL 1959, 51 [52]) unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. I/3385 S. 30 und 66) ausgeführt hat, daß dem Flurbereinigungsgericht die Befugnis, den Flurbereinigungsplan ganz oder teilweise aufzuheben, nach § 144 FlurbG nicht eingeräumt sei und Änderung des Plans im Sinne dieser Vorschrift deshalb bedeute: "Aufhebung eines Teils der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Entscheidung und Ersetzung durch eine andere Entscheidung, also eine abschließbare Regelung des Streitpunktes". Dies gilt nämlich nur dann, wenn neben der Planaufhebung noch eine in dem Flurbereinigungsplan vorzunehmende Neuregelung in Betracht kommt. Hier soll sich das Flurbereinigungsgericht entsprechend dem Sinn des § 144 FlurbG, zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen (BVerwGE 8, 65 [67]), nicht darauf beschränken dürfen, nur den Plan aufzuheben, weil andernfalls das mit dieser Entscheidung noch nicht erledigte Verfahren mit der Folge weiterer zeitlicher Verzögerung von neuem bei der Ausgangsbehörde durchgeführt werden müßte. Anders liegt es dagegen, wenn, wie dies vorliegend der Fall ist, ein Streitpunkt vor dem Flurbereinigungsgericht bereits durch Planaufhebung abschließend erledigt werden kann. Auch hier zu verlangen, daß das Flurbereinigungsgericht nur den Widerspruchsbescheid aus der Welt schafft und die Sache zur Aufhebung des Planes in das flurbereinigungsbehördliche Verfahren zurückverweist, würde dem Beschleunigungsziel des § 144 FlurbG zuwiderlaufen und wäre auch nicht damit in Einklang zu bringen, daß durch diese Vorschrift die Entscheidungsbefugnisse des Flurbereinigungsgerichts erweitert werden sollten (BVerwG, Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - [a.a.O.]; Beschluß vom 8. Januar 1971 - BVerwG 4 B 105.69 - [Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 6 = RdL 1971, 193]). Änderung als "abschließende Entscheidung des Streitpunktes durch das Flurbereinigungsgericht" (BVerwGE 8, 65 [66]) bedeutet hier deshalb auch die bloße (Teil-) Aufhebung des angefochtenen Plans.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rotter
Bermel
Dr. Hömig