Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1988, Az.: BVerwG 5 C 5.84
Flurbereinigung; Vorläufige Anordnung; Begründung einer Grunddienstbarkeit; Aussiedlerhof; Energieversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 5.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.12.1983 - AZ: 13 A 82 A. 2767
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 79, 9 - 17
- AgrarR 1988, 324
- DÖV 1988, 1060-1061
- NVwZ 1989, 458 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 165-167 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1990, 48 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1991, 151 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1988, 127-129
Amtlicher Leitsatz
Zur Befugnis der Flurbereinigungsbehörde/Teilnehmergemeinschaft, nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG eine vorläufige Anordnung zu dem Zweck zu erlassen, zu Lasten eines Teilnehmers eine Grunddienstbarkeit zu begründen, aufgrund deren ein im Verfahrensgebiet tätiges Energieversorgungsunternehmen in den Stand gesetzt werden soll, einen Aussiedlerhof mit elektrischer Energie zu versorgen.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Januar 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Dr. Hömig
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 15. Dezember 1983 wird verworfen, soweit sie gegen die Aufhebung der in Nr. 1 des Widerspruchsbescheids der Flurbereinigungsdirektion Ansbach vom 22. November 1982 getroffenen Regelung gerichtet ist, durch die den Klägern unter Vorbehalt einer Entschädigungsregelung im Flurbereinigungsplan die Fläche für den auf Flurstück 216 stehenden Mast entzogen und der Beigeladenen zugewiesen wurde.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
I.
Die Kläger sind Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren U. II, das durch Beschluß der Flurbereinigungsdirektion A. vom 18. Januar 1979 als ein gesondertes Verfahren für Maßnahmen der Dorferneuerung im Dorfbereich U. angeordnet wurde, weil das Flurbereinigungsverfahren U. eine zweckmäßige und zeitgerechte Planung und Verwirklichung umfassender Dorferneuerungsmaßnahmen dort nicht mehr zuließ.
Die Beigeladene, das Energieversorgungsunternehmen F. Überlandwerk AG, die die Baugenehmigung für die zu errichtende Transformatorstation U. 5 erhalten hatte, legte der Flurbereinigungsdirektion drei Trassen-Varianten für die Stromzuführung zu dieser Transformatorstation zur Zustimmung vor. Von der Transformatorstation 5 soll der Aussiedlerhof L. seitens der Beigeladenen mit Strom versorgt werden; die Betriebsaussiedlung L. auf das Flurstück 228 war bereits im Rahmen des vorangegangenen Flurbereinigungsverfahrens U. vorgenommen worden. Von der Flurbereinigungsdirektion wurden die Varianten 1 und 2, bei denen eine Inanspruchnahme des Flurstücks 216 der Kläger nicht in Betracht gekommen wäre, abgelehnt, die Variante 3 jedoch gebilligt. Da die Kläger sich weigerten, der entsprechend der Variante 3 geplanten 20 kV-Leitung über das Flurstück 216 ihre Zustimmung zu geben, beantragte die Beigeladene den Erlaß einer vorläufigen Anordnung zur Sicherung der Leitungsführung. Durch die daraufhin von der Beklagten am 26. Juli 1982 erlassene vorläufige Anordnung wurde der Beigeladenen die Überspannung des Einlageflurstücks 216 (Südende) der Gemarkung U. gestattet. Die Kläger wurden als Eigentümer dieses Flurstücks verpflichtet, die Überspannung des südlichen Flurstücksteils zu dulden, um die Stromführung zwischen den Masten Nr. 2 und 3 der geplanten 20 kV-Anschlußleitung von der bestehenden Transformatorstation 2 bis zur geplanten Transformatorstation 5 zu ermöglichen. Die abschließende rechtliche Behandlung blieb dem Flurbereinigungsplan Teil II (Regelung der Rechtsverhältnisse) vorbehalten. In der vorläufigen Anordnung wurde ferner vorgesehen, daß die Beigeladene - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - eine Entschädigung nach einschlägigen, noch nicht verbindlich gewordenen Richtlinien, die zwischen dem Bayerischen Bauernverband und dem Verband Bayerischer Elektrizitätswerke e.V. vereinbart wurden, gewährt.
Zur Begründung der Anordnung wurde ausgeführt: Im Zuge der auslaufenden Flurbereinigung Unterschwaningen sei dem ausgesiedelten Teilnehmer L. das Flurstück 228 der Gemarkung U. zur Aussiedlung zugeteilt worden. Die Regierung von Mittelfranken habe ein erhebliches öffentliches Interesse wie auch ein wichtiges Betriebsinteresse an dem Aussiedlungsvorhaben anerkannt und gleichzeitig die Standortbilligung ausgesprochen. Die dringend notwendige Leitung biete für den Aussiedlerhof die einzige Stromversorgungsmöglichkeit. Die Aussiedlung liege im gemeindlichen wie auch zugleich im gemeinschaftlichen Interesse aller Teilnehmer an der Verbesserung der Agrarstrukturverhältnisse. Auf die Aussiedlung sei auch die Dorfflurbereinigung U. II angewiesen. Die Teilnehmergemeinschaft sehe sich daher mitverantwortlich für die Sicherstellung der betrieblichen wie auch gemeindlich notwendigen Energieversorgung.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsdirektion vom 22. November 1982 zurückgewiesen; außerdem wurde die vorläufige Anordnung unter Vorbehalt einer Entschädigungsregelung im Flurbereinigungsplan dahin ergänzt, daß den Klägern die Fläche für den auf Flurstück 216 stehenden Mast - ca. 1,80 m von der Westgrenze entfernt - entzogen und der Beigeladenen zugewiesen wurde.
Der daraufhin von den Klägern erhobenen Klage hat das Flurbereinigungsgericht stattgegeben. Die Aufhebung der vorläufigen Anordnung hat es im wesentlichen wie folgt begründet: Sachlicher Inhalt einer vorläufigen Anordnung könne nur sein, was Gegenstand von Anordnungen und Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes sein könne. Für die dauerhafte Regelung der Überspannung eines Grundstücks mit einer Freileitung durch erstmalige Bestellung einer Dienstbarkeit im Flurbereinigungsplan sei keine Rechtsgrundlage vorhanden. Aus dem Auftrag, die allgemeine Landeskultur und die Landentwicklung zu fördern (§ 1 FlurbG), ergebe sich keine planerische Allzuständigkeit für das Verfahrensgebiet und keine Befugnis, ihrem Wesen nach anderen Stellen obliegende Planungen eigenverantwortlich vorzunehmen und auszuführen. Die Stromversorgung sei grundsätzlich Aufgabe der Energieversorgungsunternehmen, die die für die Stromversorgung nötigen Anlagen zu planen und auch zu errichten hätten. Derartige Planungen seien bei der Neugestaltung zu berücksichtigen. Falls erforderlich, könne für eine vom Energieversorgungsunternehmen geplante Anlage nach § 40 FlurbG Land in verhältnismäßig geringem Umfange bereitgestellt werden. Jedoch fehle die Befugnis. Stromversorgungsanlagen als gemeinschaftliche Anlagen im Sinne des § 39 Abs. 1 FlurbG selbst zu planen und herzustellen. Aus § 37 Abs. 1 Satz 4 FlurbG ergäbe sich keine selbständige Ermächtigung zu Eingriffen in das Eigentum anderer. Die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse im Flurbereinigungsgebiet habe sich auf Maßnahmen zu beschränken, zu denen die Flurbereinigungsbehörde aufgrund anderer Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes ermächtigt sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die das Grundstück 216 überspannende Leitung ausschließlich der Stromversorgung des Aussiedlers L. diene. Die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus einer beengten Ortslage gehöre zwar zu den in § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erwähnten sonstigen Maßnahmen. Die Mitwirkung der Flurbereinigungsbehörde müsse sich dabei aber darauf beschränken, bei der Bodenordnung dem Aussiedler die als neuen Standort ausgewählte Fläche zuzuteilen sowie bei der Planung der gemeinschaftlichen Anlagen im Wege- und Gewässerplan die Bedürfnisse des Aussiedlerhofes in die Abwägung miteinzubeziehen. Soweit andere Behörden und Unternehmen im Rahmen der Aussiedlung Planungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen hätten, blieben diese Stellen hierfür auch dann zuständig, wenn die Aussiedlung im Zuge einer Flurbereinigung durchgeführt werde und zugleich im Interesse der Flurbereinigung erfolge. Dieser Auffassung stehe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, weil es sich bei einer der Stromversorgung dienenden Freileitung nicht um eine Anlage handele, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne des § 37 Abs. 1 FlurbG stehe.
Auch sei § 40 FlurbG keine Rechtsgrundlage für die Bereitstellung einer solchen Dienstbarkeit. Danach könne nur benötigtes Land bereitgestellt werden. Die Belastung einer Fläche mit einer Dienstbarkeit stelle gegenüber der Wegnahme der Fläche keinen geringeren Eingriff dar. Vielmehr sei eine Dienstbarkeit zu Lasten einzelner Teilnehmer etwas anderes als die Bereitstellung von Land.
Zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids, und zwar hinsichtlich der ergänzenden Regelung hat es ausgeführt: Bei der "Ergänzung" zur Besitzregelung handele es sich um einen Eingriff anderer Art in die Rechte der Kläger, weil diese von der Beklagten bislang lediglich zur Duldung der Überspannung verpflichtet gewesen seien. Außerdem hätte der Mast nicht ausschließlich auf dem Grundstück der Kläger, sondern - wie auch ursprünglich vorgesehen - ebenso gut auf der benachbarten Fläche errichtet werden können.
Mit der vom Flurbereinigungsgericht wegen der Zulässigkeit der erstmaligen Begründung einer Dienstbarkeit im Flurbereinigungsplan zur rechtlichen Sicherung einer Stromleitung zugelassenen Revision der Beklagten wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage begehrt.
Ein Verfahrensverstoß wird darin gesehen, daß der Aussiedler L. nicht zum Verfahren notwendig beigeladen worden sei, obwohl er von der Aufhebung der vorläufigen Anordnung unmittelbar in seinem Versorgungsrecht betroffen werde. Damit sei auch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Materiell-rechtlich wird gerügt, daß bei einem Ausschluß von Fremdplanungen der Aufgabeninhalt des § 1 FlurbG zunehmend entwertet werde. Der Leitungsbau und die Sicherung der Leitung seien nicht nur geeignete Mittel zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, sondern auch geeignete Maßnahmen zur Förderung der Landentwicklung. Das Flurbereinigungsgericht habe den Gestaltungsrahmen des § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zu eng ausgelegt. Auch die Interessen der Beigeladenen seien zu Unrecht als unmaßgebliches Fremdinteresse gewertet worden. Diese hätte ohne die vorläufige Sicherung erhebliche Schwierigkeiten, ihrer Versorgungspflicht nachzukommen. Auch sei unabhängig vom agrarstrukturellen Bezug der Beitrag des Versorgungsunternehmens zur allgemeinen Landentwicklung und Landeskultur vernachlässigt worden. Der Neugestaltungsauftrag lasse es zu, alle nur denkbaren geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, für die Befugnisse nach dem Flurbereinigungsgesetz bestünden. Nach § 39 FlurbG könne ebenso wie ein Weg auch ein Stromanschluß nur einem einzelnen Anwesen dienen. Die Stromversorgung gehöre zum neuzeitlichen Standard der betrieblichen Ausstattung einer Aussiedlung. Daß es sich zugleich um den Anschluß an eine öffentliche Stromversorgung handele, sei unerheblich, weil Leitungen zugleich gemeinschaftliche Anlagen sein könnten. Wenn im Rahmen der Dorferneuerung die Befugnis zur Sicherung einer Stromleitung nicht gestattet wäre, würde § 37 Abs. 1 Satz 3 FlurbG zu sehr eingeschränkt werden. Zur Ordnung der Rechtsverhältnisse nach § 37 Abs. 1 Satz 4 FlurbG gehöre auch die Begründung des dinglichen Leitungsrechts im Flurbereinigungsplan, weil dieser Befugnis selbständige Bedeutung zukomme. Dessen ungeachtet sei zumindest § 40 FlurbG verletzt. "Land bereitstellen" verlange ebensowenig wie "Land beschaffen" immer die Zuteilung zu Eigentum, sondern bedeute nur. Land zur Verfügung zu stellen. Einer Verfügungsbefugnis könne aber auch die Begründung dinglicher Rechte genügen, so daß es einer Aussonderung der Fläche nicht bedürfe. Schließlich sei auch § 36 FlurbG unzutreffend interpretiert worden. Die vorläufige Anordnung entspreche in vollem Umfang den Voraussetzungen des § 36 FlurbG. Alle anderen Alternativen wie die zwei weiteren Trassen oder eine Verkabelung seien in Ergänzung der Wege- und Gewässerplanung auch im Hinblick auf landschaftliche, denkmalspflegerische und wirtschaftliche Gesichtspunkte der Betroffenen abgewogen worden.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und machen sich dessen Begründung zu eigen.
Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten.
Die sich am Verfahren beteiligende Landesanwaltschaft Bayern hält im Rahmen des Neugestaltungsauftrags auch Maßnahmen der Daseinsvorsorge für zulässig. Dazu gehöre insbesondere, eine (durch Aussiedlung neugeschaffene) landwirtschaftliche Hofstelle mit Wasser und Energie zu versorgen. Es liege im Wesen solcher Versorgungsleistungen, daß sie häufig von Dritten (Energie- oder Wasserversorgungsunternehmen) erbracht würden. Die Begünstigung eines Dritten durch eine Dienstbarkeit hebe den sachlichen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Neuordnung und damit der Kernaufgabe der Flurbereinigung nicht auf.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
1.
Soweit die - gegenständlich nicht eingeschränkte - Revision sich auch gegen die Aufhebung der Regelung in Nr. 1 des Widerspruchsbescheids der Flurbereinigungsdirektion vom 22. November 1982 richtet, wonach den Klägern - in Ergänzung der vorläufigen Anordnung und unter Vorbehalt einer Entschädigungsregelung im Flurbereinigungsplan - die Fläche für den auf Flurstück 216 stehenden Mast entzogen und der Beigeladenen zugewiesen wurde, ist sie unzulässig, weil das Flurbereinigungsgericht die Zulassung des Rechtsmittels auf die Zulässigkeit der erstmaligen Begründung einer Dienstbarkeit im Flurbereinigungsplan zur rechtlichen Sicherung einer Stromleitung beschränkt hat. Daß diese Einschränkung sich nicht schon aus dem Urteilsausspruch der angefochtenen Entscheidung ergibt, steht der Annahme einer nur eingeschränkten Revisionszulassung nicht entgegen (BGHZ 48, 134 <136>[BGH 29.06.1967 - VII ZR 266/64]), wenn - wie hier - die Beschränkung zulässig ist und aus der Begründung der Zulassung eindeutig hervorgeht (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 3 C 82.71 - <BVerwGE 41, 52/53 = VerwRspr. Bd. 25, S. 379> und 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 - <Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 44>).
Hinsichtlich der so eingeschränkten Revisionszulassung konnten bei der Beklagten auch keine Zweifel aufkommen, weil das Flurbereinigungsgericht in der vorbezeichneten "Ergänzung" der angegriffenen vorläufigen Anordnung durch die Flurbereinigungsdirektion ausdrücklich eine inhaltlich neue Regelung gesehen hat, bei der es sich um einen Eingriff anderer Art in die Rechte der Kläger handele (vgl. Urteilsabdruck S. 11). Die Revision ist deshalb zu verwerfen, soweit die Beklagte sich gegen die Aufhebung der im Widerspruchsbescheid zusätzlich getroffenen Regelung wendet.
2.
Soweit die Revision der Beklagten sich gegen die Aufhebung der vorläufigen Anordnung richtet, ist sie zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Flurbereinigungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe unterlassen, den Aussiedler L. nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, greift nicht durch. Dieser ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung darüber auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könnte. Eine Beiladung ist nur notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne daß dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden betroffen werden (vgl. BVerwGE 51, 268 <275>[BVerwG 04.11.1976 - V c 73/74]; 67, 341 <342 f. [BVerwG 05.08.1983 - 4 C 96/79]>). Das streitige Rechtsverhältnis ist hier dadurch gekennzeichnet, daß die Kläger seitens der Beklagten zur Duldung der Überspannung ihres Grundstücks mit einer Stromleitung der Beigeladenen verpflichtet werden. Durch die Aufhebung dieser in der vorläufigen Anordnung den Klägern auferlegten Verpflichtung wird ein von dem gekennzeichneten Rechtsverhältnis unabhängiger - möglicherweise gegenüber dem beigeladenen Versorgungsträger bestehender - Anspruch auf einen Stromanschluß des ausgesiedelten Betriebszweiges nicht unmittelbar und zwangsläufig betroffen. Ein dahin gehender Anspruch des ausgesiedelten Teilnehmers L. ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern betrifft ein anderes Rechtsverhältnis, das mit dem streitigen Rechtsverhältnis nicht identisch ist. Über einen solchen Anspruch wird deshalb durch die begehrte Sachentscheidung nicht zugleich und notwendigerweise mitentschieden. Demzufolge liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht vor (vgl. BVerwGE 55, 8 <11 [BVerwG 25.10.1977 - 1 C 31/74]/12>). Damit wird auch die Rüge der nach Auffassung der Beklagten mit der unterlassenen Beiladung verbundenen Versagung des rechtlichen Gehörs des ausgesiedelten Teilnehmers L. gegenstandslos, ungeachtet dessen, daß die Beklagte nur die Versagung ihres eigenen Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen könnte.
Das Flurbereinigungsgericht hat die vorläufige Anordnung der Beklagten vom 26. Juli 1982 in der Gestalt des sie bestätigenden Widerspruchsbescheids zu Recht aufgehoben.
Wie das angefochtene Urteil zutreffend angenommen hat, kann sachlicher Inhalt einer auf § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG gestützten vorläufigen Anordnung nur sein, was nach den flurbereinigungsrechtlichen Vorschriften durch den Flurbereinigungsplan gestaltet und festgestellt, also konstitutiv geregelt werden kann, aber vor dessen Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen einer dringenden Regelung bedarf. Die Grenzen der Ermächtigung zu Anordnungen, Regelungen und Festsetzungen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ergeben sich im wesentlichen aus den §§ 1, 37 FlurbG, wobei in § 1 FlurbG der Zweck der Flurbereinigung für eine umweltverträgliche Land- und Forstwirtschaft festgelegt und in § 37 der Handlungsrahmen für die Neugestaltungsmaßnahmen abgesteckt ist. Die nach § 37 Abs. 1 FlurbG zulässigen und zweckerforderlichen Maßnahmen müssen sich jeweils aus dem konkret angeordneten Flurbereinigungsverfahren ergeben oder darauf beziehen, also ausschließlich dessen Verwirklichung dienen.
Bei der hier angegriffenen vorläufigen Anordnung, die die Kläger zur (zwischenzeitlichen) Duldung der Überspannung ihres Grundstücks 216 verpflichtet und die abschließende rechtliche Behandlung dem Flurbereinigungsplan Teil II (Regelung der Rechtsverhältnisse) vorbehält, fehlt es an einem solchen Zusammenhang. Sie dient unbeschadet des Umstandes, daß die Stromleitung der Beigeladenen nachträglich als "gemeinschaftliche Anlage" in den Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG aufgenommen worden ist, nicht der Sicherung einer gemeinschaftlichen Anlage im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 und § 1 FlurbG. Denn die leitungsgebundene Stromversorgung im Verfahrensgebiet ist grundsätzlich Aufgabe der Energieversorgungsunternehmen, für die eine allgemeine, gegenüber "jedermann" bestehende Anschluß- und Versorgungspflicht gesetzlich festgelegt ist (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 - Energiewirtschaftsgesetz - <RGBl. I S. 1451 - BGBl. III S. 752 - 1> - EnWG -; vgl. hierzu BVerfGE 66, 248 <258>[BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]) und die auch die für die Stromversorgung nötigen Anlagen und Energieleitungen selbst planen und - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme der in § 11 Abs. 1 und 2 EnWG eingeräumten Rechte zur Ausführung von Vorarbeiten und zur Beschränkung von Grundeigentum - errichten.
Da die Beigeladene im Ortsbereich Unterschwaningen "öffentliche Energieversorgung" betreibt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EnWG) und sich auch hinsichtlich des Anschlußnehmers L. nicht auf eine Befreiung von der Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 6 Abs. 2 EnWG beruft, erfordert der Zweck der Flurbereinigung hier nicht, eine leitungsgebundene Stromversorgungsanlage als gemeinschaftliche Anlage im flurbereinigungsrechtlichen Sinne durch die Teilnehmergemeinschaft zu schaffen. Liegen danach mangels flurbereinigungsrechtlicher Zweckerforderlichkeit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Schaffung einer gemeinschaftlichen Anlage nicht vor, dann kommt der Aufnahme der Projektvariante 3 der Beigeladenen in den Plan nach § 41 FlurbG keine konstitutive Bedeutung mit der Folge zu, daß hierfür ein Vorausbau zulässig wäre und insoweit eine Regelung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG getroffen werden dürfte. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß vorgesehen sei, die von der Beigeladenen geplante und hergestellte Stromleitung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 FlurbG der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zuzuteilen. Um diese Stromleitung der Beigeladenen als gemeinschaftliche Anlage behandeln zu können, müßte die Flurbereinigungsbehörde die Benutzung dieser Anlage durch die Teilnehmer durch entsprechende Festsetzungen im Flurbereinigungsplan nach § 58 Abs. 4 FlurbG sichern (vgl. Hegele in Seehusen-Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 4. Aufl. 1985, § 42 RdNr. 6). Etwas derartiges ist nicht beabsichtigt und in der Regel auch nicht erforderlich, weil öffentliche Stromversorgung mit allgemeiner Anschluß- und Versorgungspflicht für den Verfahrensbereich ausreicht.
Die Stromversorgung mittels der streitgegenständlichen Stromleitung rechnet auch nicht zu den sonstigen Maßnahmen, zu deren Vornahme die Flurbereinigungsbehörde nach § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ermächtigt ist. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes herleiten. Zwar trifft es zu, daß im Urteil vom 10. Februar 1967 (BVerwGE 26, 173 = Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 2 = RzF § 37 I S. 9 = RdL 1967, 186) ausgeführt ist, zur Ordnung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 FlurbG (F. 1953) könne auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Wasserbezugsrechts und dessen privatrechtliche Sicherung durch eine Grunddienstbarkeit gehören. Im Urteil vom 19. August 1970 - BVerwG 4 C 61.67 - (RdL 1971, 43 <45> = Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 5 = RzF § 37 II S. 37) wurde an dieser Auffassung festgehalten und entschieden, § 37 Abs. 1 Satz 2 bilde in Verbindung mit § 1 FlurbG (F. 1953) die Grundlage dafür, daß im Flurbereinigungsverfahren auch durch Flurbereinigungsmaßnahmen jeder Art die etwa notwendig werdenden dinglichen Rechte neu geschaffen werden können. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich aber außerdem, daß den "sonstigen Maßnahmen" im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG insoweit Grenzen gesetzt sind, als sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den klassischen Flurbereinigungsmaßnahmen stehen müssen, die in § 1 FlurbG beschrieben sind (vgl. Urteil vom 10. Februar 1967 a.a.O. S. 175 f.). Ferner, daß die abschließende Ermächtigung, "alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert werden, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert wird", auch die Begründung von dinglichen Rechten nur ermöglicht, wenn die in der vorgenannten Formulierung erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil vom 19. August 1970 a.a.O.). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Denn die Betriebszweigaussiedlung des L. war bereits vor Anordnung des vorliegenden Flurbereinigungsverfahrens Unterschwaningen II in die Wege geleitet und durch die im Zuge der Flurbereinigung U. erfolgte Zuteilung des Flurstücks 228 bewerkstelligt worden. Sie war deshalb, durch das Verfahren U. II weder veranlaßt noch ausgelöst, zur Neugestaltung im Rahmen dieses Verfahrens nicht (mehr) erforderlich. Infolgedessen kann in der Versorgung des Aussiedlerhofes mit Strom und in der dafür erforderlichen Leitungsführung auch keine sonstige flurbereinigungsrechtliche Maßnahme des Verfahrens U. II gesehen werden.
Bei dieser Sachlage bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob bei einer im Rahmen der Neugestaltung des Verfahrensgebietes allein vom Zweck der Flurbereinigung her erforderlichen Aussiedlung eines Teilnehmers die Flurbereinigungsbehörde verpflichtet wäre, die Betriebsfortführung zu gewährleisten, und welche flurbereinigungsrechtlichen Maßnahmen von gegebenenfalls ihr zur Sicherung notwendiger Versorgungseinrichtungen ergriffen werden dürften.
Die von der Beklagten hervorgehobene Erweiterung der Flurbereinigungszwecke durch das Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976 (BGBl. I S. 533) ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts. § 1 FlurbG in der Fassung dieses Gesetzes hat entgegen der Auffassung der Revision keine Grundlage dafür geschaffen, durch geeignete Maßnahmen der Stromversorgung zur Landentwicklung beizutragen. "Förderung der Landentwicklung" erlaubt der Flurbereinigungsbehörde keine isolierte Planungstätigkeit. Sie darf die in Betracht kommenden Raumordnungsvorhaben nicht selbst übernehmen und eigenverantwortlich verwirklichen. Denn die Flurbereinigungsbehörde ist dabei nicht selbständige örtliche und/oder überörtliche Trägerin integrierender Planungen wie die Gemeinde mit der Bauleitplanung oder die für die Landesplanung oder die Fachplanungen zuständigen Planungsträger. Ihre Aufgabe ist vielmehr darauf beschränkt, durch Bodenordnung die Durchführung der außerhalb des konkreten Flurbereinigungsverfahrens erfolgenden Fremdplanungen zu erleichtern, hierzu beizutragen (vgl. BVerwGE 71, 108 <113 f.>[BVerwG 14.03.1985 - 5 C 130/83]). Um einen solchen Beitrag geht es bei der der Beigeladenen gestatteten Überspannung des Flurstücks 216 und der Verpflichtung der Kläger zur Duldung dieser Leitungsführung nicht, weil es sich dabei nicht, wie in § 1 FlurbG ausdrücklich vorausgesetzt wird, um Bodenordnung "durch Maßnahmen nach diesem Gesetz" handelt.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Sicherung der Stromleitung der Beigeladenen ergab sich auch nicht etwa daraus, daß die Flurbereinigungsbehörde der Projektvariante 3 zugestimmt hat. Mit der Zustimmung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG hat diese zu erkennen gegeben, daß der Zweck der Flurbereinigung der Ausführung der vorgesehenen Energieleitung nicht entgegensteht. Damit war jedoch flurbereinigungsrechtlich keine weitere Verpflichtung verbunden, weder die Errichtung dieser Energieleitung auch nur teilweise zu übernehmen noch den Leitungsbau durch die Beigeladene tatsächlich oder rechtlich zu ermöglichen noch den Bestand der Energieanlage zu sichern.
Die vorläufige Anordnung der Beklagten läßt sich auch nicht als eine Maßnahme zur Sicherung der Dorferneuerung im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 3 FlurbG aufrechterhalten. Da die Anordnung der Flurbereinigung U. II von den Klägern nicht angegriffen ist, braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, ob eine "Dorfflurbereinigung" zur Neugestaltung der Ortslage selbständiger Anordnungszweck im Sinne des § 1 FlurbG sein kann. Die Frage, inwieweit die Errichtung einer (gemeinschaftlichen) Versorgungsanlage durch den Gesichtspunkt der Dorferneuerung gerechtfertigt sein könnte, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Da hinsichtlich der leitungsgebundenen Energieversorgung im hier erfaßten Verfahrensbereich, insbesondere in der "zum Verfahrensgebiet beigezogenen Ortslage mit Umgriff" gesetzlich die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht des Energieversorgungsunternehmens eingreift, die von der Beigeladenen auch in bezug auf den bereits zuvor ausgesiedelten Teilnehmer L. gewährleistet wird, erfordert der Zweck der Flurbereinigung von der Beklagten keine Maßnahme zur Installierung einer Versorgungsleitung aus Gründen der Dorferneuerung; demzufolge fehlt ihr auch die Befugnis, zur Sicherung einer solchen Maßnahme eine vorläufige Anordnung zu erlassen.
Auch das gemeindliche Interesse an der Stromversorgung des durch die Erweiterung des Baugebiets zu erschließenden Ortsteils ermächtigt die Beklagte nicht zu dem beanstandeten Vorgehen, weil die im öffentlichen Interesse liegende Versorgung der Gemeinde mit Strom keine eigenständige Aufgabe der Flurbereinigung ist, die die Beigeladene zu erledigen hätte, sondern als zum Bereich der Daseinsvorsorge gehörende Aufgabe den öffentlich-rechtlich tätigen oder privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen durch das Energiewirtschaftsgesetz zugewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 66, 248 <258>[BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtspechung immer wieder ausgesprochen hat, gehört nicht jegliche Maßnahme, "die wegen ihres öffentlichen Interesses dem Wohl der Allgemeinheit förderlich" ist und für deren Durchführung die Flurbereinigung eine "einmalige Gelegenheit bietet", zum Zwecke der Flurbereinigung (vgl. BVerwGE 15, 72 <75>[BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; 40, 143 <147>[BVerwG 14.06.1972 - V C 75/71]). Die Flurbereinigungsbehörden müssen deshalb auf die Wahrnehmung der ihnen durch das Flurbereinigungsgesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben beschränkt bleiben (vgl. BVerwGE 41, 170 <172>[BVerwG 16.11.1967 - V C 3/72]). Daran hat sich durch den Funktionswandel in der Landwirtschaft und die Zweckerweiterung in § 1 FlurbG nichts geändert.
Die angefochtene vorläufige Anordnung läßt sich auch nicht als eine Maßnahme zur Ordnung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 4 FlurbG rechtfertigen. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu der entsprechenden Regelung in § 37 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG (F. 1953) klargestellt hat, stellte diese Regelung keine selbständige Ermächtigung zu Eingriffen in das Eigentum anderer dar. Die Vorschrift gab vielmehr eine Ermächtigung zur Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse im Flurbereinigungsgebiet nur insoweit, als es sich um Maßnahmen handelte, zu denen die Flurbereinigungsbehörde aufgrund anderer Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes befugt war (BVerwG, Urteil vom 19. August 1970, a.a.O.). An dieser Bedeutung hat sich nichts dadurch geändert, daß die genannte Regelung durch das schon erwähnte Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976 als Satz 4 in § 37 Abs. 1 FlurbG aufgenommen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - <Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 17> und 14. Mai 1985 - BVerwG 5 C 38.82 - <Buchholz 424.01 § 41 FlurbG Nr. 4>). Die Ordnung der rechtlichen Verhältnisse ist deshalb weiterhin nur zulässig, wenn sie der Erfüllung von anderweitig geregelten Aufgaben der Flurbereinigung dient. Daran fehlt es hier.
Die von den Klägern angegriffene Maßnahme kann schließlich auch nicht auf § 40 FlurbG gestützt werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann (u.a.) für Energieversorgungsunternehmen, die dem öffentlichen Interesse dienen, Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinungsverfahren bereitgestellt werden. Eine solche Landbereitstellung ist hier nicht vorgesehen. Das Flurbereinigungsgericht hat in § 40 FlurbG auch keine Rechtsgrundlage für die Bestellung einer Dienstbarkeit zur Sicherung der Überspannung des Grundstücks der Kläger gesehen, weil darin gegenüber der Wegnahme der Fläche kein geringerer Eingriff liege, sondern in der dinglichen Belastung einzelner Teilnehmer anstatt eines bei Landbereitstellung erforderlich werdenden allgemeinen Abzugs nach § 47 FlurbG eine qualitativ andere Beeinträchtigung zu sehen sei.
Ob anstatt einer Bereitstellung von Land in verhältnismäßig geringem Umfang nach § 40 Satz 1 FlurbG die Gewährung einer Verstattung unter Einräumung einer Dienstbarkeit zulässig ist, kann hier offenbleiben. Bei der vom Flurbereinigungsgericht vertretenen Auffassung, die der erkennende Senat im Beschluß vom 16. Juli 1984 im Verfahren der Beteiligten nach § 80 Abs. 6 VwGO - BVerwG 5 ER 301.84 - aufgegriffen und bei der auf die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkten Beurteilung der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen vorläufigen Anordnung in die Abwägung der widerstreitenden Interessen mit einbezogen hat, ist die Dienstbarkeit, die nur die Kläger belastet, gegenüber der Landbereitstellung, bei der der Teilnehmer für den von ihm "bereitgestellten" Grundstücksteil zunächst vollen Wertausgleich in Land beanspruchen darf, qualitativ etwas anderes, das begrifflich nicht anteilmäßig von allen Teilnehmern nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG aufgebracht werden kann. Folglich kann bei dieser Betrachtungsweise die angefochtene vorläufige Anordnung der beklagten Teilnehmergemeinschaft nicht aufrechterhalten bleiben.
Folgt man dagegen der Vorstellung der Revision, § 40 FlurbG zugunsten der Begründung einer Dienstbarkeit für Leitungen von Energieversorgungsunternehmen nutzbar zu machen, würde dies darauf hinauslaufen, die für die Überspannung (wie bei Bereitstellung von Land) benötigte Fläche nur fiktiv auszusondern und, darauf ausgerichtet, den auf jeden Teilnehmer nach § 47 Abs. 1 FlurbG entfallenden Anteil real zu bestimmen, um sodann den fiktiv bereitgestellten Flächenanteil dem bisherigen Eigentümer, mit der Grunddienstbarkeit belastet, als Teil seiner nach § 44 FlurbG zustehenden Abfindung zuzuweisen. Für die Berechnung des nach § 47 Abs. 1 FlurbG auf jeden Teilnehmer entfallenden Anteils wäre danach der bestimmbare Wertunterschied zwischen dem unbelasteten und dem so belasteten Grundstück in Ansatz zu bringen. Diese - an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte - Konstruktion kann im vorliegenden Fall aber schon deswegen nicht Platz greifen, weil die Beklagte die durch die Überspannung eintretende dingliche Belastung allein den Klägern aufgebürdet und die Festsetzung eines hierfür von allen Teilnehmern nach § 47 Abs. 1 FlurbG aufzubringenden Anteils weder vorgesehen noch vorbehalten hat. Die Regelung über die von der Beigeladenen den Klägern für die Duldung der Überspannung zu gewährende Entschädigung, die die Beklagte in der vorläufigen Anordnung getroffen hat, kann die unerläßliche Festsetzung des von allen Teilnehmern aufzubringenden Anteils nach § 47 Abs. 1 FlurbG, die auch bei Bereitstellung von Grund und Boden für öffentliche Anlagen nach § 40 FlurbG gilt, weder ersetzen noch entbehrlich machen. Die vorläufige Anordnung ist deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht aufgehoben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Dr. Hömig