Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1972, Az.: BVerwG V C 75.71
Durch das Ausgleichsamt bewilligtes Aufbaudarlehen im Rahmen des Lastenausgleichsrechts; Rückforderung von Eingliederungsdarlehen; Möglichkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung eines nicht im Vergleichsverfahren getilgten Darlehens ; Ausgleichsfonds in der Form einer öffentlich-rechtliche Bewilligung und Gewährung eines Aufbaudarlehens als öffentlich-rechtliche Beziehungen zu dem Darlehensnehmer ; Prämisse für sorgerischen Denkens bei der Beurteilung von Ausgleichsfonds und ihren Abwicklungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 75.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 26.02.1971 - AZ: 1 K 49/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 40, 139 - 143
- DokBer A 1972, 8801
- MDR 1973, 77 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1972, 177
- ZfSH 1973, 207
Amtlicher Leitsatz
Über die Besonderheiten der Gläubigerstellung des Ausgleichsfonds.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1972 in Köln
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Februar 1971 wird aufgehoben.
Ferner werden der Rückforderungsbescheid des Landratsamts Koblenz - Ausgleichsamt - vom 2. Mai 1969, der Anrufungsbescheid desselben Amts vom 12. August 1969 sowie der Beschluß des Beschwerdeausschusses der Außenstelle des Landesausgleichsamts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 30. Oktober 1969 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Das Ausgleichsamt B. bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 6. März 1959 aus dem Härtefonds ein Aufbaudarlehen in Höhe von 28.100 DM. Die Berliner Commerzbank übernahm die Verwaltung dieses Darlehens und zahlte es dem Kläger aus. Nachdem der Kläger im September 1959 das Vergleichsverfahren beantragt hatte, kündigte die Bank das Darlehen. Das Vergleichsverfahren wurde am 9. November 1959 eröffnet und am 22. Januar 1960 nach Bestätigung des Vergleichs aufgehoben. Die Bank erhielt 35 % ihrer angemeldeten Forderung. Die nicht getilgte Restforderung betrug danach noch 18.485,19 DM, die die Bank an die Bundesrepublik (Ausgleichsfonds) abtrat.
Unter dem 29. März 1960 gab der Kläger gegenüber der Commerzbank ein Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB mit dem Inhalt ab, daß er unabhängig von dem Vergleich der Commerzbank 18.500 DM nebst 4 % Zinsen schulde, die er in angemessenen Raten zurückzahlen werde. Am 10. November 1960 ging der Kläger ein weiteres Schuldanerkenntnis mit im wesentlichen demselben Inhalt ein. Bis März 1969 zahlte der Kläger monatlich 100 DM. Danach stellte er die Zahlungen ein mit der Begründung, daß ein Darlehensanspruch gegen ihn nicht mehr bestehe.
Mit Bescheid vom 2. Mai 1969 forderte der Beklagte den Kläger gemäß § 350 a LAG zur Rückzahlung der Kapitalrestforderung von nun noch 10.035,07 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab 10. Januar 1969 auf und verwies dabei auf das Schuldanerkenntnis vom 10. November 1960.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben und den Antrag gestellt,
den Rückforderungsbescheid vom 2. Mai 1969 und den Beschwerdebescheid vom 30. Oktober 1969 aufzuheben.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Eine Verpflichtung zur Rückzahlung des nicht im Vergleichsverfahren getilgten Darlehens bestehe nach Bestätigung des Vergleichs nicht mehr. Sie sei auch nicht durch die Schuldanerkenntnisse neu begründet worden. Das erste Schuldanerkenntnis sei vordatiert worden; in Wirklichkeit sei es im Januar vor Beendigung des Vergleichsverfahrens gegeben worden, nachdem die Bank ihre Zustimmung zu dem Vergleich von dieser Erklärung abhängig gemacht habe; es sei daher nichtig. Das zweite Anerkenntnis sei - da es auf dem nichtigen ersten beruhe - ohne Rechtsgrund eingegangen, so daß auch daraus kein Rückforderungsanspruch hergeleitet werden könne. Im übrigen sei der geltend gemachte Anspruch privatrechtlicher Natur und könne daher nicht im Wege des Leistungsbescheides angefordert werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Darlehensrestforderung durch den Vergleich erloschen sei und ob das erste Schuldanerkenntnis nichtig sei. Jedenfalls sei durch das zweite Schuldanerkenntnis eine Zahlungsverpflichtung begründet worden. Die Darlehensrestforderung sei als Naturalverbindlichkeit auch nach dem Vergleichsverfahren bestehengeblieben, so daß sie durch ein Schuldanerkenntnis habe getilgt werden können; ein Bereicherungsanspruch des Klägers scheide aus. Diesen Rückforderungsanspruch in Form des Schuldanerkenntnisses habe die Bank an den Beklagten abgetreten, in dessen Hand sich dieser Anspruch auf Grund der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden öffentlich-rechtlichen Beziehungen in einen Rückforderungsanspruch im Sinne des § 350 a LAG verwandelt habe. Deshalb sei der Beklagte auch berechtigt, die Forderung im Wege des Leistungsbescheides geltend zu machen.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Rückforderungsbescheid vom 2. Mai 1969 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 30. Oktober 1969 aufzuheben.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat ausdrücklich erklärt, daß er keine Stellungnahme abgebe und keinen Antrag in dieser Sache stelle.
II.
Die Revision ist begründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Rückforderungsansprüche aus Aufbaudarlehen im Bereich des öffentlichen Rechts und damit auch im Wege eines Leistungsbescheides nach § 350 a LAG geltend gemacht. Daraus ergibt sich, daß Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis vor den Verwaltungsgerichten auszutragen sind. Davon geht auch das Verwaltungsgericht zutreffend aus. Indessen greifen die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch des Fonds entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts durch.
Durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung und Gewährung eines Aufbaudarlehens tritt der Ausgleichsfonds in öffentlich-rechtliche Beziehungen zu dem Darlehensnehmer. Diese Beziehungen werden von dem Grundsatz beherrscht, daß dem begünstigten Personenkreis geholfen werden soll. Diese in der Besonderheit der Aufgabe der Eingliederung Geschädigter liegende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde wird in der Rechtsprechung als Betreuungspflicht bezeichnet. Sie will besagen, daß die Erfüllung der in Rede stehenden Aufgabe nicht am wirtschaftlichen und fiskalischen Erfolg des Ausgleichsfonds, sondern am Schicksal des Geschädigten und dessen Überwindung zu orientieren ist. Das bedeutet aber zugleich, daß nicht nur der Eingliederungsversuch, dem selbstverständlich eine gewissenhafte wirtschaftliche Prüfung vorauszugehen hat, vom fürsorgerischen Denken der beteiligten Stellen getragen sein muß, sondern daß - unter Umständen sogar in besonderem Maße - gerade dann, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist und dadurch die Darlehensabwicklung beschleunigt werden muß, die Ausgleichsverwaltung stärker als ein zivilrechtlicher Gläubiger zur Rücksicht auf die soziale Lage des Schuldners verpflichtet ist, um besondere Härten zu vermeiden. Diesem Gesichtspunkt haben der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, der Beklagte und das Verwaltungsgericht nicht genügend Rechnung getragen.
Der Vergleichsordnung liegen u.a. die beiden Motive der Gleichbehandlung der Gläubiger und der Sanierung des Schuldnerbetriebes zugrunde. Nicht die Liquidierung des Unternehmens ist das Ziel, sondern die Schaffung von Voraussetzungen, die es dem vergleichswürdigen Schuldner gestatten, am wirtschaftlichen Leben weiter teilzunehmen. Deshalb verbietet § 8 Abs. 3 der Vergleichsordnung grundsätzlich jedes Abkommen des Schuldners mit einzelnen Gläubigern, durch welches diese bevorzugt werden. Ein solches während des Verfahrens geschlossenes Abkommen ist nichtig. Unwirksam ist aber auch ein Abkommen, das zum Zwecke der Einlösung einer während des Verfahrens gegebenen Zusage erst nach Abschluß des Vergleichsverfahrens getroffen worden ist (BGH in NJW 1972, 496).
Wenn schon die Vergleichsordnung sich in dem erörterten Sinne schützend vor den vergleichswürdigen Schuldner stellt, der beim freien Spiel der Kräfte im Wirtschaftsleben in seiner Existenz bedroht ist, muß der Ausgleichsfonds mit seinen Verwaltungsbehörden im Rahmen seiner Betreuungspflicht gegenüber einem Vergleichsschuldner aus dem Kreise der Lastenausgleichsgeschädigten erst recht alles vermeiden, was zu seiner Existenzvernichtung führt oder was ihn jedenfalls hindert, wieder - wie man sagt - "auf die Beine zu kommen".
In Erfüllung dieser Verpflichtung darf der Ausgleichsfonds im vorliegenden Falle von dem Kläger keine weitere Rückzahlung verlangen.
Der zivilrechtliche Darlehensrückforderungsanspruch bestand nach dem Vergleichsverfahren, soweit er nicht in Höhe von 35 % getilgt worden ist, nur noch als natürliche nicht einklagbare Verbindlichkeit. Die zivilrechtliche Tilgung und inhaltliche Veränderung der Rückforderung beeinflußte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 35, 170 [BVerwG 22.04.1970 - V C 11/68]) im selben Ausmaß auch das öffentlich-rechtliche Verhältnis. Diese nicht einklagbare Verbindlichkeit kann daher nicht Grundlage für die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 350 a LAG sein, und zwar weder im Klagewege noch im Wege des Leistungsbescheides. Daran ändern auch nichts die beiden Schuldanerkenntnisse. Das erste Schuldanerkenntnis ist schon kraft Gesetzes unwirksam, wie sich aus § 8 Abs. 3 der Vergleichsordnung ergibt. Die Behauptung des Klägers, daß das Anerkenntnis vordatiert und tatsächlich während des Vergleichsverfahrens abgeschlossen worden sei, hat die Gegenseite nicht bestritten, auch nicht im Revisionsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat diese Behauptung im Urteil festgehalten und seiner Entscheidung zugrunde gelegt, so daß die Verwaltungsbehörde bei der gegebenen Rechtslage hätte reagieren müssen, träfe diese Behauptung nicht zu.
Aber auch das zweite Anerkenntnis dürfte unwirksam sein, worauf der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend hinweist. Ungeachtet dieser Rechtslage im bürgerlich-rechtlichen Bereich läßt es sich jedoch mit der oben dargelegten Rechtspflicht des Ausgleichsfonds nicht vereinbaren, daß in der gegebenen Situation der Kläger veranlaßt worden ist, ein Schuldanerkenntnis einzugehen. Gerade der Ausgleichsfonds, der sich auch vom fürsorgerischen Denken bei seinen Abwicklungsmaßnahmen leiten lassen soll, hat sich hier eine bevorzugte Gläubigerstellung einräumen lassen und den Kläger nach Durchführung des Vergleichsverfahrens mit einer neuen erheblichen Verbindlichkeit belastet, obwohl dies an sich dem Sinn der Vergleichsordnung und dem Zweck der Förderungsmaßnahmen des Lastenausgleichsgesetzes nicht entspricht. Auch konnte sich der Ausgleichsfonds diesen Vorteil nur dadurch verschaffen, daß der Kläger die wahre Rechtslage nicht kannte - wie er unwiderlegt vorgetragen hat - und daher nicht aus freier Entschließung das Anerkenntnis abgegeben hat, sondern weil er nicht wußte, daß er das Ansinnen des Ausgleichsfonds auch ebensogut hätte ablehnen können. Selbst wenn zivilrechtlich Zweifel an der Unwirksamkeit des zweiten Schuldanerkenntnisses bestehen könnten, so müßte es im Hinblick auf die besonderen Pflichten des Fonds auf jeden Fall unzulässig erscheinen, den Kläger aus diesem Anerkenntnis weiter in Anspruch zu nehmen. Der Leistungsbescheid kann sonach keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.035 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Herr Bundesrichter Rochlitz, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist infolge Urlaubs verhindert, das Urteil zu unterschreiben Prof. Hering
Dr. Schwarz