Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1991, Az.: BVerwG 1 B 17/91
Ermessenseinbürgerung einer iranischen Staatsangehörigkeit; Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit; Ausnahmen von diesen Grundsätzen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 17/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 24.06.1988 - 10 A 97/84
- OVG Niedersachsen - 27.09.1990 - AZ: 12 A 188/88
Rechtsgrundlagen
- § 8 RuStAG
- § 25 Abs. 1 RuStAG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG
Fundstellen
- DVBl 1991, 1102 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1991, 604-605 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1991, 169-171 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2226-2227 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 1000 (amtl. Leitsatz)
- ZAR 1991, 144 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Es ist grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft, die Ermessenseinbürgerung nach § 8 zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit davon abhängig zu machen, daß der Bewerber aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen wird. Das gilt auch, wenn der Bewerber von einem (ehemaligen) Deutschen abstammt, in Deutschland geboren ist und ständig hier gelebt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. September 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, ob nach § 8 Abs. 1 RuStAG ein Einbürgerungsanspruch besteht, wenn der Bewerber stets in der Bundesrepublik Deutschland gelebt und die deutsche Staatsangehörigkeit "ohne eigenen Einfluß" verloren hat, aber aus seiner jetzigen Staatsangehörigkeit noch nicht entlassen worden ist. Soweit diese Frage im Falle der Klägerin erheblich sein kann, bedarf sie keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Sie läßt sich unmittelbar aufgrund des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend beantworten.
Nach § 8 Abs. 1 RuStAG kann ein Ausländer unter den dort aufgeführten Mindestvoraussetzungen eingebürgert werden. Die Einbürgerung steht danach im grundsätzlich weiten Ermessen der Behörde. Bei der Ausübung ihres Ermessens muß sich die Behörde davon leiten lassen, ob die Einbürgerung im staatlichen Interesse erwünscht ist oder nicht. Dies beurteilt sich nicht allein nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers. Vielmehr sind auch allgemeine politische, wirtschaftliche und kulturelle Belange zu berücksichtigen. Das ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerwGE 75, 86[BVerwG 21.10.1986 - 1 C 44/84]<88>; 84, 93 <95>).
Auf dieser Grundlage ist nicht zweifelhaft, daß es für die Einbürgerung spricht, wenn der Bewerber von einem Deutschen abstammt, in Deutschland geboren ist und ständig hier gelebt hat. Unter diesen Umständen liegt regelmäßig eine Verbundenheit mit Deutschland vor, die eine Einbürgerung rechtfertigen kann. Die Behörde darf sie gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, die Einbürgerung liege trotz der für ihre Vornahme sprechenden Umstände nicht im staatlichen Interesse (vgl. z.B. BVerwGE 75, 86[BVerwG 21.10.1986 - 1 C 44/84]<90 f.>; 84, 93 <98>; Beschluß vom 23. Mai 1989 - BVerwG 1 B 17.89 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 38). Das gilt auch für Anträge ehemaliger Deutscher, denn das Einbürgerungsermessen ist in diesen Fällen nicht grundsätzlich enger als sonst (BVerwGE 6, 186[BVerwG 13.02.1958 - BVerwG I C 140.56]<187>; 75, 86 <91>).
Des weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß sich die Behörde bei der Ermessensausübung von dem Ziel leiten lassen darf, Mehrstaatigkeit möglichst zu vermeiden. Die Einbürgerung darf mithin in der Regel versagt werden, wenn sie zu Mehrstaatigkeit führen würde. In jüngster Zeit wird allerdings zunehmend eine vermehrte Hinnahme von Mehrstaatigkeit befürwortet. Die deutsche Rechtsordnung geht indes weiterhin von einem staatlichen Interesse daran aus, Mehrstaatigkeit tunlichst zu vermeiden, wenn sie auch dieses Ziel u.a. aus Gründen der Gleichberechtigung nicht einschränkungslos verfolgt. Dieses Interesse findet gesetzlichen Ausdruck in den §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 RuStAG sowie in dem Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 (BGBl. II 1969 S. 1953, 2232) und ist erst kürzlich durch Art. 1 §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) bestätigt worden (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 27. Januar 1990, BT-Drucks. 11/6321 S. 47). Danach ist es in der Regel rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Einbürgerungsbehörden im Rahmen ihres Ermessens darauf hinwirken, die nach den der Rechtsordnung zugrundeliegenden Wertungen grundsätzlich unerwünschte Mehrstaatigkeit zu vermeiden (vgl. z.B. BVerwGE 64, 7[BVerwG 18.08.1981 - BVerwG 1 C 185.79]<10 f.>; 80, 233 <244>; 84, 93 <96 f.>; Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 <S. 44>). Das ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht hat noch in seinem Kammerbeschluß vom 16. September 1990 - 2 BvR 1864/88 - ausgeführt, Mehrstaatigkeit werde innerstaatlich und international als Übel betrachtet, das sowohl im Interesse der Staaten als auch im Interesse der Bürger nach Möglichkeit vermieden oder beseitigt werden sollte (vgl. ferner BVerfGE 37, 217 <254 f.>). Es hat auch für den Fall, daß wegen der Asylberechtigung und der Ehe des Bewerbers mit einem Deutschen ein staatliches Interesse an der Einbürgerung anzuerkennen ist, es für verfassungsgemäß erachtet, in der Verhinderung von Mehrstaatigkeit ein der Einbürgerung entgegenstehendes staatliches Interesse zu sehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat Ausnahmen von diesen Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf das Schutzgebot desArt. 6 Abs. 1 GG in Betracht gezogen (vgl. z.B. BVerwGE 80, 249[BVerwG 27.09.1988 - 1 C 41.87]<255 ff.>). Eine Ermessensreduktion dahin, daß die Einbürgerung nicht zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit versagt werden darf, ist aber grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit zumutbar aufgeben kann. Ist offen, ob der Heimatstaat einem Entlassungsgesuch entsprechen wird, darf die Behörde voraussetzen, daß sich der Bewerber im Rahmen des Zumutbaren mit Nachdruck um die Entlassung bemüht (vgl. z.B. Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 20.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 36 <S. 48>). Wenn nicht besondere Umstände anderes ergeben, ist es dem Bewerber auch zumutbar, auf Verlangen des Heimatstaates bei der zuständigen (hier: iranischen) Auslandsvertretung zur Antragstellung persönlich, u.U. in Begleitung einer Vertrauensperson, zu erscheinen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen setzen die Einbürgerungsbehörden den Bewerber damit nicht "der Willkür der Behörden anderer Länder" aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls schon ausgesprochen und bedarf keiner erneuten Klarstellung in einem Revisionsverfahren (vgl. Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - a.a.O. S. 48; ferner BVerfG, Kammerbeschluß vom 16. September 1990 - 2 BvR 1864/88 -).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu Erkenntnissen führen könnte, die über die bisherige Rechtsprechung hinausgehen. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin besitze allein die iranische Staatsangehörigkeit. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen, von denen auszugehen ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), liegt nichts vor, was es als unzumutbar erscheinen lassen könnte, daß die Klägerin im Einbürgerungsfalle die iranische Staatsangehörigkeit aufgibt. Die Klägerin hat selbst wiederholt vorgetragen, sie habe nicht die geringste Beziehung zum Iran. Gleichwohl betreibt sie ihren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aussichtsreichen Entlassungsantrag nicht mit Nachdruck, denn sie weigert sich, entsprechend dem Verlangen der iranischen Behörden bei dem zuständigen Generalkonsulat persönlich vorzusprechen. Ihr Vorbringen, aus Angst sich nicht in das Konsulat begeben zu wollen, ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch nichts gerechtfertigt. Demnach führt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Beklagte verlange für die Einbürgerung ermessensfehlerfrei weitere Entlassungsbemühungen einschließlich des persönlichen Erscheinens der Klägerin im iranischen Generalkonsulat, nicht auf eine klärungsbedürftige Problematik.
Desgleichen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht mit dem Vorbringen der Klägerin dargetan, ihr stehe ein Einbürgerungsanspruch zu, weil sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit "ohne eigenen Einfluß" - möglicherweise rechtswidrig - verloren habe und dies einem nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verbotenen Entzug der Staatsangehörigkeit gleichkomme. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die am 10. März 1942 geborene Klägerin habe, wenn sie durch Geburt deutsche Staatsangehörige geworden sein sollte, jedenfalls aufgrund der am 19. Mai 1945 von ihren Eltern geschlossenen Ehe, deren Wirkungen infolge einer Regelung nach dem Bundesgesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl. S. 226) als am 19. Mai 1941 eingetreten gelten, kraft Legitimation gemäß der damals geltenden Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Bei dem Staatsangehörigkeitsverlust nach dieser Regelung handelte es sich um eine bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge. Für die Annahme, sie sei "möglicherweise rechtswidrig" eingetreten, ist demnach kein Raum. Bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen ging nach dieser Vorschrift die Staatsangehörigkeit nicht verloren. Die Annahme eines nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungswidrigen Entzugs der deutschen Staatsangehörigkeit scheidet schon deswegen aus, weil dasGrundgesetz im Zeitpunkt der Legitimation noch nicht in Kraft war. Ein zuvor aufgrund des § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. eingetretener Verlust hat auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Bestand. Der bloße Umstand, daß die damals dreijährige Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit "ohne eigenen Einfluß" verloren haben mag und dadurch so gestellt wurde wie - nach damaligem Staatsangehörigkeitsrecht - im Falle ehelicher Geburt, verpflichtet die Behörde mangels einer entsprechenden begünstigenden Rechtsvorschrift nicht, bei der Ausübung des Einbürgerungsermessens das Ziel der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zurückzustellen. Auch das bedarf nach dem oben Ausgeführten keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung.
Soweit die Klägerin schließlich ausführt, nach dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts sei ihrem Einbürgerungsantrag gemäß Art. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 3 auch ohne Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit stattzugeben, scheidet die Zulassung der Grundsatzrevision schon deswegen aus, weil in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt wird, daß und inwiefern die angeführte Regelung eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Abgesehen davon ist nicht zweifelhaft, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift grundsätzlich nicht erfüllt sind, wenn der Heimatstaat für die Entlassung das persönliche Erscheinen vor seiner Auslandsvertretung verlangt und der Bewerber dem nicht entspricht, obwohl ihm dies zumutbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.