Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.1989, Az.: BVerwG 1 B 17.89
Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Einbürgerungen nach dem Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG); Gesichtspunkte für die behördliche Ermessensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 17.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 06.12.1988 - AZ: 7 A 34/88
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 8 Abs. 1 RuStAG
Fundstelle
- DokBer A 1989, 252
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht, wenn der Bewerber Kind einer deutschen Staatsangehörigen und eines Ausländers ist, dessen Familie bereits seit drei Generationen in Deutschland lebt und hier vollkommen verwurzelt und integriert ist. Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Nach § 8 Abs. 1 RuStAG kann ein Ausländer unter den dort aufgeführten Mindestvoraussetzungen eingebürgert werden. Die Einbürgerung steht im grundsätzlich weiten Ermessen der Behörde. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich die Behörde davon leiten zu lassen, ob die Einbürgerung im staatlichen Interesse erwünscht ist. Dies beurteilt sie nicht allein nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers. Vielmehr hat sie auch allgemeine Belange insbesondere politischer, wirtschaftlicher und kultureller Art zu berücksichtigen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 75, 86 <88 f.>[BVerwG 21.10.1986 - 1 C 44/84]; Beschluß vom 22. Dezember 1987 - BVerwG 1 B 147.87 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 31).
Nach diesen Grundsätzen ist nicht zweifelhaft, daß es für die Einbürgerung spricht, wenn der Bewerber von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt, in Deutschland geboren ist und ständig hier gelebt hat, zumal dann, wenn sein ausländischer Vater und Großvater ebenfalls stets in Deutschland gelebt haben und hier integriert und verwurzelt (gewesen) sind. Unter diesen Umständen liegt eine Verbundenheit mit Deutschland vor, die eine Einbürgerung grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. auch BVerwGE 75, 86 <90>[BVerwG 21.10.1986 - 1 C 44/84]).
Aufgrund ihres weiten Ermessens darf die Behörde gleichwohl von der Einbürgerung absehen, wenn sie aus sachgerechten Gründen trotz der für eine Einbürgerung sprechenden Umstände zu dem Ergebnis kommt, die Einbürgerung liege nicht im staatlichen Interesse (BVerwGE 75, 86 <91>[BVerwG 21.10.1986 - 1 C 44/84]; Beschluß vom 24. August 1979 - BVerwG 1 C 27.76 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 9). Es ist der Behörde nicht verwehrt, sich bei der Prüfung, ob die Einbürgerung im staatlichen Interesse erwünscht ist, von dem Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie leiten zu lassen. Danach darf sie grundsätzlich die Einbürgerung eines Partners einer ausländischen Ehe als nicht im staatlichen Interesse liegend ansehen, wenn der andere Ehegatte nicht eingebürgert werden kann, weil er die dafür erforderlichen Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt. Auch das hat der beschließende Senat bereits ausgesprochen (Beschluß vom 29. Juli 1985 - BVerwG 1 B 78.85 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 25; vgl. ferner Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., S. 1053 f.). Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz gebietet zwar nicht, diesem Grundsatz ohne weiteres Vorrang gegenüber den hier für eine Einbürgerung sprechenden Gesichtspunkten beizumessen. Andererseits untersagt es aber den Einbürgerungsbehörden auch nicht, bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses diesen Grundsatz regelmäßig ausschlaggebend sein zu lassen. Die von der Klägerin außerdem aufgeworfene Frage, ob in den von ihr bezeichneten Fällen der Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie gegen die Einbürgerung spricht, wenn der Bewerber mit einem Ausländer verheiratet ist, rechtfertigt demnach die Zulassung der Grundsatzrevision ebenfalls nicht.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung schließlich nicht wegen der Frage zukommt, ob es in den genannten Fällen ermessensfehlerfrei ist, auf den Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie abzustellen und eine Ausnahme nur anzuerkennen, wenn der Ehepartner des Bewerbers nach kurzer Frist ebenfalls eingebürgert werden kann. Abgesehen davon liegt nichts dafür vor, daß die Einbürgerungsbehörden nur unter dieser Voraussetzung den Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie zurückstellen. Sie ziehen auch unter anderen Voraussetzungen Ausnahmen in Erwägung (vgl. Nrn. 4.2 und 4.3 der Einbürgerungsrichtlinien vom 1. Juli 1977, GMBl. 1978, S. 16, i.d.F. vom 20. Januar 1987, GMBl. S. 58). Daß der Beklagte hier keinen hinreichenden Anlaß für eine Ausnahme gesehen hat, betrifft die Ermessensbildung im vorliegenden Einzelfall und nicht eine Frage von fallübergreifender Bedeutung.
Mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen beanstandet die Klägerin die Anwendung der Einbürgerungsermächtigung des § 8 Abs. 1 RuStAG als nach den konkreten Gegebenheiten des Falles rechtsfehlerhaft. Damit kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht dargetan werden. Soweit sich die Klägerin auf die hier einschlägigen Bestimmungen der Einbürgerungsrichtlinien bezieht, beachtet sie zudem nicht hinreichend, daß diese Richtlinien als Verwaltungsvorschriften das Einbürgerungsermessen innerdienstlich steuern und deswegen nicht der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht unterliegen (Beschluß vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26). Im Verhältnis zum Einbürgerungsbewerber können sie Wirkungen nur nach Maßgabe der behördlichen Ermessenspraxis entfalten, von der die Behörde mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne sachgerechten Grund im Einzelfall abweichen darf. Daß sich in einem Revisionsverfahren eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in bezug auf den Gleichheitssatz stellen würde, macht die Beschwerde nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Kemper