Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1990, Az.: BVerwG 5 C 9.87
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 9.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 20789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 28.02.1985 - 1 VG 1121/84
- OVG Hamburg - 21.01.1987 - AZ: Bf V 35/86
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Hömig, Dr. Pietzner und Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für sein Medizinstudium, in das er nach einem fünf Semester lang betriebenen Chemiestudium gewechselt ist, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - zusteht.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und legte 1977 in der Türkei das Abitur ab. Nach dem Besuch des Studienkollegs H. und dort 1979 bestandener Prüfung wurde seine Hochschulreife festgestellt. Im Sommersemester 1981 begann er, nachdem Bewerbungen um Zulassung zum Studium der Medizin erfolglos geblieben waren, ein Chemiestudium, das nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wurde. 1983 wurde dem Kläger aufgrund eines Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ein Studienplatz im Studiengang Medizin zugeteilt. Dieses Studium nahm er im Wintersemester 1983/84 auf.
Den im November 1983 gestellten Antrag des Klägers, ihm auch für das Studium der Medizin Ausbildungsförderung zu bewilligen, lehnte der Beklagte im Januar 1984 mit der Begründung ab, für den Fachrichtungswechsel liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht vor. Widerspruch, Klage und Berufung, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten erreichen wollte, dem Kläger für die Zeit von November 1983 bis September 1984 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu bewilligen, blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger, der als Ausländer gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG Ausbildungsförderung erhalten könnte, stehe diese nicht zu, weil der von ihm vorgenommene Fachrichtungswechsel nicht im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG aus wichtigem Grund erfolgt sei. Dies ergebe sich allerdings nicht bereits daraus, daß es sich bei der früheren Ausbildung des Klägers um ein Parkstudium gehandelt habe. Die Anerkennung eines wichtigen Grundes scheitere vielmehr daran, daß der Kläger mit fünf Semestern fast die Hälfte der Förderungshöchstdauer für das Chemiestudium verbraucht habe. Das Parkstudium habe damit eine Stufe erreicht, von der an sich die Interessen des Klägers an der Förderung seines Wunschstudiums gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr durchsetzen könnten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Begehren aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung des § 7 Abs. 3 BAföG, des Art. 3 GG und der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, bei einem Parkstudium von fünf Semestern Dauer sei es dem Auszubildenden zuzumuten, diese Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß fortzusetzen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Klägers, über die der Senat nach § 141 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Kläger für sein Medizinstudium Ausbildungsförderung nicht beanspruchen kann, weil die Dauer des zuvor betriebenen Parkstudiums die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 des hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) anzuwendenden Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - für den vom Kläger vollzogenen Fachrichtungswechsel ausschließt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 <164>[BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]). Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlaß für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (BVerwGE 67, 235 <237, 243 f. [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]>).
Bei der nach § 7 Abs. 3 BAföG gebotenen Interessenabwägung ist allerdings zu berücksichtigen, daß auch bei einem Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium die Intensität der Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht unerheblich von der Dauer des Parkstudiums abhängt. Durch den Zeitablauf erhöhen sich nicht nur die wirtschaftlichen Aufwendungen, die die Allgemeinheit für die Einrichtung und Unterhaltung des Studienplatzes, den der Auszubildende besetzt hält, aufbringen muß. Verlängert wird auch der Zeitraum, für den der Auszubildende, der ein Parkstudium betreibt, einen anderen von der Ausnutzung des Studienplatzes ausschließen kann. Je länger der Auszubildende in einem bestimmten Studiengang einen Studienplatz besetzt, um so stärker wird die Erwartung der Allgemeinheit, daß er im Hinblick auf die erheblichen Mittel, die für die Einrichtung und Erhaltung des Studienplatzes aufgewendet werden, die einmal eingeschlagene Ausbildung fortsetzt und berufsqualifizierend abschließt. Nach einer bestimmten Dauer erreicht das Parkstudium daher eine Stufe, von der an sich auf seiten der Interessen des Auszubildenden der Anspruch auf Förderung seiner neigungsgerechtesten Ausbildung gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Fortsetzung der bisherigen, seiner zweitstärksten Neigung entsprechenden Ausbildung nicht mehr durchsetzen kann. In dieser Lage ist es dem Auszubildenden, sofern keine anderen Gründe zu seinen Gunsten sprechen, die mit den Zulassungsbeschränkungen nicht zusammenhängen, nicht mehr unzumutbar, die bisherige Ausbildung fortzusetzen und berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwGE 67, 235 <239 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]/240> unter Hinweis auf BVerwGE 50, 161 <165>[BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]).
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1989 - BVerwG 5 C 42.88 - (BVerwGE 82, 163) entschieden hat, ist ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium nicht anzuerkennen, wenn das Parkstudium länger als vier Semester gedauert hat. Hat der Auszubildende seine Ausbildung vier Semester lang als Parkstudium betrieben und eine Zulassung zu seinem Wunschstudium im Anschluß daran nicht erreicht, befindet er sich in einem derart fortgeschrittenen Stadium der Ausbildung, daß es ihm - unabhängig davon, ob er bisher Ausbildungsförderung erhalten hat oder nicht erhalten hat - zuzumuten ist, das Parkstudium fortzusetzen und zu dem alternativ zum Wunschstudium angestrebten berufsqualifizierenden Abschluß zu führen, wenn er einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht verlieren will. Dies gilt auch für einen Wechsel in einen medizinischen Studiengang. Da nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger das als Alternative zum Medizinstudium aufgenommene Studium der Chemie bis zum Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium fünf Semester lang betrieben hatte, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß das öffentliche Interesse an der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung das Interesse des Klägers an der Förderung derjenigen Ausbildung, der seine stärkste Neigung gilt, überwiegt.
Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß in seinem Fall die öffentlichen Interessen geringer zu veranschlagen seien, weil zu seinen Gunsten während seines Chemiestudiums erbrachte, für sein Medizinstudium förderliche und anrechenbare Studienleistungen zu berücksichtigen seien. Denn die Anrechnung von Leistungen aus dem Parkstudium auf das Wunschstudium kann im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG nur dann zugunsten des Auszubildenden Bedeutung gewinnen, wenn die Dauer seines Wunschstudiums infolge der Anrechnung verkürzt wird (vgl. Senatsurteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50 S. 132 = FamRZ 1986, 397/399> und Beschluß vom 13. Juni 1989 - BVerwG 5 B 31.89 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 84 S. 78 = FamRZ 1990, 327/328>). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (auf S. 3 und 12 seines Urteils) wurden dem Kläger Studienleistungen aus seinem Chemiestudium nämlich nur bei den praktischen Übungen in Chemie und Physik für Mediziner angerechnet. Auf die Gesamtdauer des Wunschstudiums Medizin hat sich diese Anrechnung nicht ausgewirkt, so daß eine Verminderung der Semesterzahl dieses Studiums als bei der Interessenabwägung nach § 7 Abs. 3 BAföG gegebenenfalls zu berücksichtigender Umstand nicht eingetreten ist.
Auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, die zur Zeit der Aufnahme des Alternativstudiums durch den Kläger gegolten haben, geben keine Rechtfertigung dafür, daß dem Kläger für sein Medizinstudium Ausbildungsförderung gewährt wird. Der Begriff des wichtigen Grundes in § 7 Abs. 3 BAföG ist ein Rechtsbegriff, für dessen Auslegung die Verwaltungsbehörde nicht wie bei einer Ermessensentscheidung eine nur ihr zukommende Entscheidungsbefugnis beanspruchen kann. Bei den der Erläuterung eines derartigen Rechtsbegriffs dienenden Verwaltungsvorschriften handelt es sich deshalb nicht um ermessenssteuernde, sondern um rechtsauslegende Verwaltungsvorschriften, die, wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1989 (a.a.O. S. 169) ebenfalls schon dargelegt hat, weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz zu Lasten oder zugunsten des Bürgers zu einer rechtlichen Bindung der Verwaltungsbehörde führen. Hieran wird festgehalten. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der vom Kläger angesprochenen Regelung in den vorgenannten Verwaltungsvorschriften auf seinen Fall zutreffen, kann er deshalb aus dieser Regelung zu seinen Gunsten nichts herleiten.
Der Kläger hat auch sonst nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung seines Falles rechtfertigen könnte. Muß der Revision deswegen der Erfolg versagt bleiben, fallen die Kosten dieses Rechtsmittels nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger zur Last. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt