Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1968, Az.: BVerwG III B 189.67
Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen; Ermittlung des Ersatzeinheitswertes; Abschreibungen für Abnutzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 189.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 24.08.1967 - AZ: 6 A 38/66
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 6 6. FeststellungsDV
- § 50 Abs. 1 S. 2 BewG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
Fundstelle
- ZLA 68, 152
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz
den Bundesrichter Dr. Pakuscher und die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. August 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Zulassung der Revision auf Grund dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gerechtfertigt, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung in dem zukünftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 12, 90 [BVerwG 28.02.1961 - I C 54/57]). Nach diesen Grundsätzen rechtfertigt keiner der von der Beschwerde geltend gemachten Gründe die Zulassung der Revision.
Wie und in welcher Weise die Betriebsvorrichtungen der von dem Kläger betriebenen Badeanstalt in Königsberg/Preußen bei der Schadensermittlung zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus dem von den Behörden und dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit den Vorschriften der 6. FeststellungsDV und dem § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG. Die von dem Kläger erwähnte Nr. 8 der Durchführungsbestimmungen zur Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (DB-Betriebsvermögen) in der Fassung vom 17. Mai 1966 (Mtbl. BAA 1966 S. 286: abgedruckt bei Harmening, Lastenausgleich, Anlage 13 b zu § 12 FG) greift auf den vorerwähnten § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG zurück. Sie ist von den Behörden insoweit berücksichtigt worden, als sie nach ihrem Wortlaut ("in der Regel") und in Verbindung mit der von dem Beteiligten erwähnten Nr. 25 a Abs. 1 Satz 2 und 3 a.a.O. gilt. Daß die streitigen Betriebsvorrichtungen in dem von den Behörden ermittelten Einheitswert des Betriebsgrundstücks enthalten sind, ergibt sich aus der Nr. 27 und der Anlage zu dieser Nummer in der "Schadensberechnung Grundvermögen", die dem Teilbescheid vom 16. Januar 1962 beigefügt war, und aus der von dem Vorort vorgelegten "Aufgliederung der Kosten der Badeanstalt" (Anlage zu dem Schreiben des Landesausgleichsamtes des Beklagten vom 5. Februar 1965). Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen durch das Revisionsgericht.
Dasselbe gilt für die von den Behörden vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht gebilligte Abschreibung für Abnutzung. Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1967 - BVerwG III C 112.65 - (ZLA 1967, 184) und 1. Juni 1967 - BVerwG III C 70.66 - (ZLA 1967, 269) ist klargestellt, daß Abschreibungen für Abnutzung sowohl bei stillgelegten Betrieben als auch bei den bis zum Schadenseintritt aufrechterhaltenen Betrieben gerechtfertigt sind. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Zulässigkeit der Abschreibungen nach steuer- und bewertungsrechtlichen Grundsätzen seinerzeit dem Interesse der Steuerpflichtigen entsprach. Sie müssen sich diese Wohltat daher auch in dem Lastenausgleichsrecht, das auf dem Steuer- und Bewertungsrecht aufbaut (vgl. Beschluß vom 24. Februar 1967 - BVerwG III B 72.66 - [ZLA 1967, 141 = DÖV 1967, 785]), entgegenhalten lassen. Soweit sich der Kläger gegen die Höhe der Abschreibungen wendet, sind grundsätzliche Rechtsfragen nicht ersichtlich, da es insoweit auf die Umstände des einzelnen Falles ankommt. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts läßt sich nicht feststellen, da der Kläger ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht in der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zwingend vorgeschriebenen Weise bezeichnet hat.
Schließlich führt die von dem Verwaltungsgericht gebilligte pauschale Berücksichtigung von Betriebsschulden nicht zu einer Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einer zu unterstellenden durchschnittlichen Verschuldung eines Betriebes nur abgewichen werden, wenn die tatsächliche Verschuldung zum maßgebenden Bewertungsstichtag nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist (Urteil vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 47.65 - [ZLA 1967, 92]). Unter den Begriff der Betriebsschulden im Sinne des § 6 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV fallen auch kurzfristige Verbindlichkeiten (Urteil vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 30.65 - [ZLA 1967, 58, 59; in BVerwGE 25, 165 insoweit nicht veröffentlicht]). Infolgedessen durfte eine Schuldenfreiheit des Betriebes nur angenommen werden, wenn am Bewertungsstichtag weder kurzfristige Verbindlichkeiten noch sonstige Betriebsschulden vorhanden waren. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: Jeder Betrieb habe erfahrungsgemäß an einem bestimmten Bewertungsstichtag - hier 1. Januar 1945 - laufende Betriebsverbindlichkeiten. Ob sie auf Grund von Guthaben beglichen werden könnten, sei für ihre Bewertung unerheblich. Rechtsgrundsätzliche Fragen ergeben sich in diesem Zusammenhang nicht. Die Beschwerde zieht insoweit lediglich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel. Es läßt sich nicht feststellen, daß die Würdigung des Verwaltungsgerichts gegen allgemeine Regeln der Beweiserhebung, Erfahrungsgrundsätze oder die Denkgesetze verstößt, so daß eine Zulassung der Revision unabhängig von der fehlenden Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch nicht auf Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 189 Abs. 1, § 74 BVerwGG.
Dr. Pakuscher
Dr. Hopf