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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1967, Az.: BVerwG III B 72.66

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1967
Aktenzeichen
BVerwG III B 72.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 04.05.1966 - AZ: 5 K 1395/65

Fundstellen

  • DÖV 67, 785
  • DÖV 1967, 785-786 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 67, 141

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Türke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Mai 1966 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstückes, auf dem ihr Ehemann eine Zigarettenfabrik als Einzelkaufmann betrieb. Das Grundstück mit der Fabrik wurden im Jahre 1944 durch Bomben kriegssachgeschädigt. Der Ehemann der Klägerin erhielt im Dezember 1944 insgesamt 900.000 RM für erlittenen Sachschaden am Gewerbebetrieb nach der Kriegssachschädenverordnung bewilligt und bezahlt.

2

Im Jahre 1962 begehrte die Klägerin die Feststellung eines eigenen Kriegssachschadens an dem Grundstück. Ihr Antrag, ihre Beschwerde und ihre Klage blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 4. Mai 1966 zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG sei der Anspruch der Klägerin nicht feststellungsfähig, denn ihr Grundstück sei unter Anwendung des § 24 Ziff. 1 des Bewertungsgesetzes dem Betriebsvermögen ihres Ehemannes zuzurechnen und für dieses Betriebsvermögen sei mit den 900.000 RM eine Entschädigung von mehr als 50 vom Hundert geleistet worden.

3

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Sie meint, sie dürfe nicht dadurch benachteiligt werden, daß sie zur Zeit des Schadenseintrittes "zufällig verheiratet" gewesen sei. Die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes wirkten sich verfassungswidrig aus, wenn § 24 Ziff. 1 des Bewertungsgesetzes dem Wortlaut nach angewendet werde. Die Vorschriften seien vielmehr unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 GG verfassungskonform auszulegen.

4

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine grundsätzliche Bedeutung hat.

5

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die bei Prüfung der Frage, ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, stets zugrunde zu legen sind, ist davon auszugehen, daß das Grundstück der Klägerin zur Zeit des Schadenseintritts zu mehr als 50 vom Hundert dem gewerblichen Betriebe des Ehemannes diente, daß beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten und daß sie deshalb gemäß § 11 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen waren. Bei dieser Sachlage ist das Grundstück - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Betriebsvermögen des Ehemannes zuzurechnen, und zwar auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 24 Ziff. 1, 75 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes.

6

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, daß die Vorschriften des Bewertungsgesetzes, die zwar ihrer Systematik nach in das Steuerrecht gehören, zur Ausfüllung der notwendigen Begriffsbestimmungen im Rahmen des Lastenausgleichs (§ 4 FG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG) anzuwenden sind. Der Ansicht der Beschwerde, daß hierdurch gegen Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 GG verstoßen werde, kann nicht gefolgt werden.

7

Art. 6 Abs. 1 GG verbietet eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [76] = NJW 1957, 417). Er ist insoweit, als er eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates selbst verbietet, bindendes Verfassungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung (vgl. hierzu auch Urteil vom 21. Februar 1961 [NJW 1961 S. 595]) zum Ausdruck gebracht, daß sich gegen die Zusammenveranlagung von Eheleuten insoweit verfassungsrechtliche Bedenken ergeben können aus den Wirkungen, die die Zusammenveranlagung in Verbindung mit verschiedenen anderen Bestimmungen auf die Abgabenlast der Ehepaare auslöst, wobei es gleichgültig sei, ob eine vergleichsweise Erhöhung der Abgabenlast durch benachteiligende Sondervorschriften für Ehegatten oder durch begünstigende Sondervorschriften für Alleinstehende herbeigeführt werde. Es hat also nicht die Zusammenveranlagung als solche, d.h. eine verfahrenstechnische Form der Steuererhebung als verfassungswidrig angesehen, sondern ihre die Steuer- und Abgabenlast erhöhende Wirkung. Diese Rechtsausführungen beziehen sich jedoch nur auf die Steuer- und Abgabenlast von Ehepaaren und eine Benachteiligung durch Akte der Eingriffsverwaltung. Sie sind aber hier nicht anwendbar. Denn hier geht es um die Frage, welche Ausgleichsleistungen im Bereich der darreichenden Verwaltung zu gewähren sind, bei der die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Rahmen der Verfassung weiter gespannt ist als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] und 64). Der Sinn des Lastenausgleichsgesetzes geht nach seiner Präambel dahin, für die durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Teile der Bevölkerung einen "die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und ... die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe" herbeizuführen. Wird hiervon ausgegangen, dann kann die von der Klägerin angegriffene Regelung nicht als eine nach Art. 6 Abs. 1 GG unstatthafte Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störenden Eingriff des Staates und als eine Gefahr für die Institution der Familie angesehen werden.

8

Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Eine solche Verletzung wäre gegeben, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine unterschiedliche Regelung nicht finden läßt, die Regelung also als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 14, 142 [150]; 15, 313 [320]). Daran fehlt es, denn es kann nicht anerkannt werden, daß die Regelung, die die Klägerin als Härte empfinden mag, willkürlich oder gar ermessensmißbräuchlich ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil auch dem Ehemann der Klägerin lastenausgleichsrechtliche Ansprüche wegen des Kriegssachschadens versagt worden sind.

9

Nach alledem kann unerörtert bleiben, ob und inwieweit die Klägerin seinerzeit aus den Entschädigungszahlungen von 900.000 RM persönliche Vorteile gehabt hat.

10

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Türke