Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1966, Az.: BVerwG III C 47.65
Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 47.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 23.11.1964 - AZ: XVI A 14.63
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 6 Abs. 1 6. FeststellungsDV
- § 9 Abs. 2 6. FeststellungsDV
Fundstelle
- ZLA 1967, 92
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger betrieb in S. eine Fleischerei mit Viehhandlung. Durch Teilbescheid vom 18. Juli 1962 stellte das Ausgleichsamt einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen (Betriebsteil Viehhandel.) in Höhe von 17.100 RM fest. Der Schadenberechnung lag ein Vorort-Bewertungsgutachten zugrunde. Mit seiner Beschwerde wandte sich der Kläger gegen einen zu niedrigen Ansatz des Anlage- und Umlaufvermögens sowie gegen die Berücksichtigung einer durchschnittlichen Verschuldung in Höhe von 25 vom Hundert des Rohvermögens. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde mit Beschluß vom 7. Dezember 1962 zurück.
Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht durch sein Urteil vom 23. November 1964 den Beschluß vom 7. Dezember 1962 und den Bescheid vom 18. Juli 1962 insoweit aufgehoben, als eine höhere Schadensfeststellung versagt worden war. In den Urteilsgründen ist unter anderem ausgeführt worden, der Ersatzeinheitswert sei fehlerhaft ermittelt worden. Die Schadensberechnung beruhe nicht auf einem im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs erstatteten Einzelgutachten. Der Vorort habe vielmehr sein Bewertungsgutachten auf Erfahrungssätze und ein von ihm erarbeitetes "Bewertungsschema" gegründet, ohne im einzelnen Vergleichsdaten anzugeben. Da Material aus Kreisen der Vertriebenen, das einer Auswertung zugänglich sei, nicht vorliege und es sich bei dem vom Vorort allenfalls verwendeten Vergleichsmaterial um anonyme Unterlagen der Finanzverwaltung handeln solle, seien die Ableitung, der Inhalt und die jeweilige Anwendung der in Bezug genommenen Erfahrungssätze unklar und nicht nachprüfbar. Die Voraussetzungen für die Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes im Wege eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs seien somit nicht gegeben. Der Ersatzeinheitswert habe daher auf den 1. Januar 1940 als dem maßgebenden Bewertungsstichtag geschätzt werden müssen. Die Festsetzung führe zu einem Teilwert des Anlagevermögens von 4.000 RM und des Umlaufvermögens von mindestens 20.000 RM. Da bei der Art und dem Zuschnitt des Gewerbebetriebes des Klägers zwar nichts auf die Inanspruchnahme von Krediten hindeute, nach der Überzeugung des Gerichts aber zum mindesten Posten der Rechnungsabgrenzung in Höhe von etwa 1.000 RM vorhanden gewesen sein dürften, ergebe sich zum 1. Januar 1940 ein Ersatzeinheitswert in Höhe von mindestens 23.000 RM.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beteiligten. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet.
Da der Einheitswert nicht bekannt ist, war nach § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - und den Vorschriften der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes - jetzt geltend in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 823; nachfolgend: 6. FeststellungsDV) ein Ersatzeinheitswert zu bilden. Das Verwaltungsgericht hat als letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung im Sinne des § 12 Abs. 2 FG den 1. Januar 1940 angesehen. Dieser Bewertungsstichtag steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 20, 8 [11] und 250, 252). Nach dieser Rechtsprechung ist unter dem in § 12 Abs. 2 FG genannten letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung der Feststellungszeitpunkt zu verstehen, auf den bei Anwendung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert hätte festgestellt oder berichtigt werden dürfen und müssen. Die hierzu in dem § 11 der 6. FeststellungsDV getroffene Regelung hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG. Hinsichtlich des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Betriebsschulden sind daher nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts als dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung maßgebend. Das ist der 1. Januar 1945. Da das Verwaltungsgericht den Ersatzeinheitswert zum 1. Januar 1940 ermittelt hat, beruht das angefochtene Urteil auf einer unrichtigen Anwendung und damit auf einer Verletzung von Bundesrecht. Es war deshalb aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.
Da das Bundesverwaltungsgericht keine eigenen tatsächlichen Feststellungen treffen kann, war die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Hierbei wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, daß durch die rückwirkende Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV durch die Änderungsverordnung vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 823) die zunächst nur hilfsweise vorgesehene Schätzung des Ersatzeinheitswertes neben die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs getreten ist mit der Maßgabe, daß auch die Schätzung "nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen" durchzuführen ist. § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV läßt somit eine Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege der freien Schätzung nicht zu, sondern lediglich durch Ansetzung des in sinngemäßer Anwendung des Bewertungsgesetzes ermittelten Reinvermögens, auf Grund eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs oder durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Bewertungsgutachten des Vorortes ungeeignet war, einen Ersatzeinheitswert im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs nach § 9 Abs. 2 a.a.O. in Verbindung mit § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV zu bilden. Auch wenn das Gutachten nur auf einem auf Grund von Erfahrungssätzen erarbeiteten "Bewertungsschema" beruhen sollte, kann es gleichwohl eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen darstellen. Unter diesem Gesichtspunkt wird das Verwaltungsgericht die auf dem Bewertungsgutachten des Vorortes fußende Entscheidung der Ausgleichsbehörde erneut zu überprüfen und hierbei zu berücksichtigen haben, daß die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen keine Ermessensentscheidung darstellt - wie die Revision meint -. Bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides kommt es wesentlich darauf an, ob die Ausgleichsbehörde von richtigen Schätzungsgrundlagen ausgegangen ist. An einer Nachprüfung der Schätzungsgrundlagen ist das Verwaltungsgericht entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht schon deshalb gehindert, weil der Vorort seine Bewertungsgutachten auf anonyme Unterlagen der Finanzverwaltung gestützt hat. Denn der Vorort hat mit seinem Schreiben vom 19. Februar 1964 zu erkennen gegeben, daß das wesentliche Vergleichsmaterial eingesehen werden kann und der zuständige Sachbearbeiter zur Erläuterung des Materials zur Verfügung steht.
Hinsichtlich der Verbindlichkeiten ist ferner darauf hinzuweisen, daß bewiesene oder glaubhaft gemachte Verbindlichkeiten auch bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs an die Stelle von Pauschbeträgen treten (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 30.65 -). Von einer zu unterstellenden durchschnittlichen Verschuldung kann jedoch nur abgewichen werden, wenn die tatsächliche Verschuldung zum maßgebenden Bewertungsstichtag nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Pakuscher
Türke