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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.1965, Az.: V ZR 89/64

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Folgen des Beruhens des Fristversäumnisses auf dem Zusammentreffen zweier Büroversehen; Verschulden der Anwälte an dem Büroversehen; Unrichtige Datumsmitteilung im Schreiben eines Rechtsanwalts sowie Unterbleiben einer Vergleichung der Zustellungsdaten auf der Urteilsausfertigung mit dem Begleitschreiben im Büro des Anwalts; Verschulden des absendenden Anwalts bei unrichtiger Angabe des Zustellungsdatums in einem Auftragsschreiben an den Anwalt der höheren Instanz; Überwachungspflichten eines Rechtsanwalts bezüglich der Rechtsmittelfristen und der Rechtsmittelbegründungsfristen; Überlassung der Arbeit einem ausgebildeten und gehörig überwachten Büropersonal

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1965
Aktenzeichen
V ZR 89/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 12341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 28.02.1964

Fundstelle

  • VersR 1965, 597-598 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Den absendenden Anwalt trifft bei unrichtiger Angabe des Zustellungsdatums in einem Urteilsübersendungsschreiben an den Anwalt der höheren Instanz kein Verschulden, wenn er das Schreiben hinsichtlich des Datums inhaltlich richtig verfasst hat, es aber von seinem Büro unrichtig zu Papier gebracht wurde.

  2. 2.

    Die Berechnung der einfachen und seinem Büro geläufigen Fristen kann der Anwalt, ohne schuldhaft zu handeln, gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen. Er muss nur durch geeignete allgemeine oder spezielle Anordnungen dafür Sorge tragen, dass ihm die Feststellung des Beginns und Endes der Frist in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind, oder bei denen Schwierigkeiten und Zweifelsfragen hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Frist auftreten können.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
am 2. April 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
beschlossen:

Tenor:

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Februar 1964 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

Das angefochtene Berufungsurteil wurde am 6. April 1964 in vollständiger Form zugestellt. Die Revisionsschrift der Beklagten kam erst am 8. Mai 1964 ein, also nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist (§ 552 ZPO). Die Verspätung beruhte darauf, daß im Urteilsübersendungsschreiben des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an den Revisionsanwalt als Zustellungsdatum versehentlich der 7. statt des 6. April 1964 angegeben und der 7. Mai 1964 ein gesetzlicher Feiertag war. Zu der unrichtigen Datumsangabe kam es dadurch, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte das Übersendungsschreiben noch am Zustellungstag, dem 6. April 1964, diktiert und dabei den Zustellungszeitpunkt zutreffend mit "heute" angegeben hatte, seine Schreibkraft das Diktat aber erst am folgenden Tag ausführte und das Schreiben mit dem Datum des 7. April 1964 versah, ohne die Angabe des Zustellungsdatums im Text ("heute") entsprechend zu ändern. Das Büro des Revisionsanwalts notierte auf Grund dieser unzutreffenden Datumsmitteilung unter Berücksichtigung des Feiertags den 8. Mai als Tag des Fristablaufs, ohne die Richtigkeit der Datumsmitteilung anhand des gleichzeitig eingegangenen, mit richtigem Zustellungsvermerk versehenen Urteilsexemplars nachzuprüfen.

2

Hiernach beruht die Fristversäumnis auf dem Zusammentreffen zweier Büroversehen: der unrichtigen Datumsmitteilung im Schreiben des Rechtsanwalts zweiter Instanz und dem Unterbleiben einer Vergleichung der Zustellungsdaten auf der Urteilsausfertigung und dem Begleitschreiben im Büro des Revisionsanwalts. Daß die dafür unmittelbar verantwortlichen Angestellten in beiden Büros genügend ausgebildet und überwacht waren, ist glaubhaft gemacht. Die Anwälte selbst trifft für jene Büroversehen kein Verschulden (vgl. § 232 Abs. 2 ZPO):

3

Was den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten anlangt, so ist bereits in der bisherigen Rechtsprechung ein Verschulden des absendenden Anwalts bei unrichtiger Angabe des Zustellungsdatums in einem Auftragsschreiben an den Anwalt der höheren Instanz verneint worden in einem Falle, wo nach richtiger Datumsnotierung in den Handakten das Auftragsschreiben vom Büro mit unrichtigen Angaben über den Zustellungstag verfaßt und vom Anwalt ohne eigene Nachprüfung unterzeichnet worden war (Beschluß vom 22. Oktober 1958, IV ZB 210/58, LM ZPO § 232 Nr. 40). Nichts anderes hat im vorliegenden Fall zu gelten, wo das Schreiben vom absendenden Anwalt selbst inhaltlich richtig verfaßt, aber von seinem Büro unrichtig zu Papier gebracht wurde. Auch hier würden die an einen Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen überspannt, wollte man verlangen, daß er die richtige Übertragung seines Diktats in jenem Punkt überprüfe.

4

Was den Revisionsanwalt anlangt, so hat allerdings der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des IV. Zivilsenats, abweichend vom Reichsgericht, die Berechnung der Rechtsmittelfristen und der Rechtsmittelbegründungsfristen zu denjenigen Geschäften gerechnet, die der Anwalt auch einem ausgebildeten und gehörig überwachten Büropersonal nicht überlassen dürfe, sondern selbst vornehmen müsse (Beschluß vom 10. Januar 1958, IV ZB 213/57, LM ZPO § 232 Nr. 34; Beschluß vom 23. September 1960, IV ZB 196/60, LM ZPO § 232 (Ca) Nr. 5; Beschluß vom 17. Januar 1962, IV ZB 398/61, LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 17; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1956, V ZB 26/56, LM ZPO § 233 Nr. 67). Der IV. Zivilsenat hat diese Rechtsprechung jedoch neuerdings in dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 12. Februar 1965, IV ZR 231/63, aufgegeben und grundsätzlich ausgesprochen: unter den heute gegebenen Verhältnissen könne vom Rechtsanwalt nicht mehr verlangt werden, daß er in jedem Falle selbst den Beginn der Frist feststelle und ihre Dauer berechne; es müsse unterschieden werden, ob es sich um die gewöhnlichen Fristen in den in seinem Büro herkömmlichen und geläufigen Rechtsangelegenheiten (Routinefristen) handle, oder um Fristen in Sachen, die nach dem Zuschnitt der Praxis aus dem gewöhnlichen Rahmen fielen; die Berechnung der einfachen und seinem Büro geläufigen Fristen könne der Anwalt, ohne schuldhaft zu handeln, gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen; er müsse nur durch geeignete allgemeine oder spezielle Anordnungen dafür Sorge tragen, daß ihm die Feststellung des Beginns und Endes der Frist in den Fällen vorbehalten bleibe, die in seiner Praxis ungewöhnlich seien, oder bei denen Schwierigkeiten und Zweifelsfragen hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Frist auftreten könnten; er müsse seine Sachen selbst darauf prüfen, ob er die Berechnung der Fristen dem Büropersonal überlassen könne oder ob er sich diese selbst vorbehalten müsse; soweit letzteres der Fall sei, müsse er sein Büropersonal mit geeigneten Weisungen versehen, die sicherstellten, daß ihm die Sachen zur Berechnung der Fristen vorgelegt würden.

5

Dieser Auffassung tritt der beschließende Senat bei; soweit in seinem genannten Beschluß vom 13. Juli 1956 strengere Anforderungen gestellt sind, hält er daran nicht mehr fest. Auch im vorliegenden Fall handelte es sich bei der versäumten Frist um eine solche, die in der Praxis des Bevollmächtigten der Beklagten eine herkömmliche ist; die Feststellung des Fristbeginns erforderte hier keine juristischen Fachkenntnisse. Der Prozeßbevollmächtigte konnte daher ihre Berechnung einem genügend ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen.

6

Hiernach war es für die Beklagte ein unabwendbarer Zufall, der sie an der Einhaltung der genannten Notfrist (§ 552 ZPO) gehindert hat. Infolgedessen war dem in gehöriger Form und Frist gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben (§ 233 ZPO).

Dr. Augustin
Rothe
Dr. Freitag
Dr. Mattern
Offterdinger