Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1958, Az.: IV ZB 210/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1958
- Aktenzeichen
- IV ZB 210/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 14519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 15.07.1958
- LG Duisburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1959, 28-29 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 46-47 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Roswitha L. geb. Z. in M.-Ruhr, O.straße ...,
Prozessgegner
den Dipl.-Ing. Friedrich Z. in M.-Ruhr, K.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Das von der Kanzlei auf Grund der Handakten gefertigte, vom Bürovorsteher geprüfte Schreiben, durch das ein anderer Anwalt beauftragt wird. Berufung einzulegen, und in dem Angaben über den Zeitpunkt der Urteilszustellung enthalten sind, braucht von dem Prozeßbevollmächtigten vor der Unterzeichnung auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nicht selbst geprüft zu werden, wenn in den Handakten der Zeitpunkt der Urteilszustellung und das Ende der Rechtsmittelfrist richtig festgehalten worden sind.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1958
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Juli 1958 wird aufgehoben.
Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß ist die von der Klägerin am 14. Juni 1958 eingelegte Berufung gegen das ihr am 9. Mai 1958 zugestellte, ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts in Duisburg verworfen worden. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1958 hatte der Prozeßbevollmächtigte, der die Klägerin im ersten Rechtszug vertreten hatte, dieser mitgeteilt, daß das Urteil am 9. Mai 1958 zugestellt worden sei und daß gegen das Urteil bis zum 9. Juni 1958 Berufung eingelegt werden könne. Nachdem die Klägerin ihren Prozeßbevollmächtigten beauftragt hatte zu veranlassen, daß Berufung eingelegt werde, richtete dieser unter dem 22. Mai 1958 ein Schreiben an den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dr. ..., durch das dieser gebeten wurde, um das Armenrecht nachzusuchen und Berufung einzulegen. In dem Schreiben war irrtümlich angegeben, daß das Urteil am 14. Mai 1958 zugestellt sei. Das Schreiben war von einer Angestellten des Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszugs anhand der Handakten entworfen und von dem Bürovorsteher überprüft worden, ohne daß dieser die darin enthaltene falsche Angabe bemerkt hatte. Der Prozeßbevollmächtigte hat das Schreiben, ohne es selbst zu prüfen, unterzeichnet. Dem Schreiben waren die Handakten und eine Ausfertigung des Urteils beigefügt, aus der jedoch über den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils nichts entnommen werden konnte.
Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Prozeßbevollmächtigte des zweiten Rechtszugs die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat. Er konnte aus der ihm übersandten Urteilsausfertigung nichts über den Zeitpunkt der Urteilszustellung entnehmen. Er hätte allerdings, falls ihm die Handakten vollständig übersandt worden waren, aus diesen entnehmen können, daß der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszugs in dem Schreiben an seine Mandantin den 9. Mai als Tag der Urteilszustellung angegeben hatte. Der Prozeßbevollmächtigte war indes nicht verpflichtet, den ganzen in den Handakten befindlichen Schriftwechsel darauf durchzusehen, ob sich darin Angaben über den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils befanden. Da die übersandte Urteilsausfertigung keinen Zustellungsvermerk trug, konnte er sich darauf verlassen, daß die Angaben, die ihm der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszugs bezüglich der Zustellung des Urteils gemacht hatte, zutreffend waren.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat aber auch der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszugs die Versäumung der Frist nicht verschuldet. Inn trifft zwar insofern ein Verschulden, als er es seinem Bürovorsteher überlassen hat, den Zeitpunkt der Urteilszustellung festzustellen. Der Anwalt war verpflichtet, diese Feststellung selbst zu treffen (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats LM ZPO §233 Nr. 58). Dieses Verschulden ist aber für die Versäumung der Frist nicht ursächlich gewesen; denn der Bürovorsteher hatte den Zeitpunkt der Urteilszustellung und das Ende der Berufungsfrist richtig festgestellt. Hierüber ist die Klägerin zutreffend unterrichtet worden. Die Durchschrift dieses Schreibens, das von dem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden war, befand sich bei den Handakten.
Die Klägerin hat darauf rechtzeitig ihren Prozeßbevollmächtigten gebeten zu veranlassen, daß Berufung eingelegt werde. Der Prozeßbevollmächtigte konnte es seinem gut ausgebildeten und hinreichend überwachten Büropersonal überlassen, den Auftrag an einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt weiterzuleiten. Die dafür erforderlichen Angaben konnten ohne Schwierigkeiten aus den Handakten entnommen werden. Nachdem der Bürovorsteher das von der Angestellten entworfene Schreiben überprüft hatte, konnte der Prozeßbevollmächtigte es unterzeichnen, ohne es selbst nochmals zu prüfen. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen, die an einen Rechtsanwalt au stellen sind, wenn es verlangt, daß dieser das Schreiben selbst noch einmal hatte prüfen müssen. Wenn der Zeitpunkt der Urteilszustellung und das Ende der Rechtsmittelfrist richtig festgestellt und in den Handakten vermerkt worden sind, kann der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszugs es seinem gut ausgebildeten und hinreichend überwachten Büropersonal überlassen, den Mandanten zu benachrichtigen und auf dessen Weisung einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, das Rechtsmittel einzulegen und diesem die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um rein büromäßige Arbeiten, die keine besonderen Rechtskenntnisse erfordern und die von gut geschulten und hinreichend überwachten Angestellten vorgenommen werden können. Der Prozeßbevollmächtigte muß sich von solchen untergeordneten Arbeiten im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben, die ihm als Organ der Rechtspflege obliegen, freihalten.
Daß die Berufungsfrist versäumt worden ist, beruht somit auf einem Verschulden der Angestellten des Prozeßbevollmächtigten. Dieses Verschulden ist der Klägerin nicht zuzurechnen. Die Versäumung der Frist beruht, daher für sie auf einem unabwendbaren Ereignis, so daß ihr gemäß §233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen war.