Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1956, Az.: V ZB 26/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1956
- Aktenzeichen
- V ZB 26/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 12.05.1956
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Frau Katharina B. geb. S. in T., A.,
Prozessgegner
die Frau Anna S. geb. M. in T. B.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Der mit Einlegung einer Berufung beauftragte Rechtsanwalt hat in eigener Verantwortlichkeit die Dauer der Rechtsmittelfrist zu prüfen. Auf eine Angabe des Tages der Zustellung des anzufechtenden Urteils durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigen seines Mandanten darf er sich jedenfalls dann nicht verlassen, wenn ihm dieser die Unterlagen übersadt hat, aus denen die Unrichtigkeit der Angabe hervorgeht.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12. Mai 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Klage der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Dezember 1954 abgewiesen. Dieses Urteil wurde seitens der Beklagten der Klägerin von Anwalt zu Anwalt am 8. Februar 1956 zugestellt. Die Klägerin beabsichtigte Berufung einzulegen. Ihr Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszuges, Rechtsanwalt Dr. R. in M. bat mit Rücksicht darauf, daß die ihm zugestellte beglaubigte Abschrift des Urteils keinen Zustellungsvermerk enthielt, Rechtsanwalt Dr. R. in M., der die Beklagte im selben Rechtszuge vertreten hatte, um Bestätigung des Zeitpunktes der Zustellung unter Beifügung der Urteilsabschrift. Rechtsanwalt Dr. R. sandte darauf die Urteilsabschrift an Rechtsanwalt Dr. R. zurück und bestätigte auf einem besonderen Blatt mit Datum vom 15. Februar 1956, daß er das Urteil des Landgerichts vom 27. Januar 1956 am 8. Februar 1956 zugestellt habe.
Rechtsanwalt Dr. R. beauftragte nunmehr am 22. Februar 1956 Rechtsanwalt Dr. K. in H. brieflich, Berufung einzulegen. Er teilte anschließend mit, "das Urteil sei nach anliegender Quittung am 15. Februar zugestellt", und ließ umfangreiche Informationen mit Rechtsausführungen folgen. Dieser Auftrag ging am 25. Februar 1956 in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. K. ein.
Rechtsanwalt Dr. K. vermißte spätestens am 26. Februar 1956 die angeführte Zustellungsbescheinigung. Er ordnete zunächst die Bearbeitung der Sache und Einreichung der Berufungsschrift bei Gericht für den 13. März 1956 an.
Nachdem ihm die bearbeitete Akte wiederum ohne die Zustellungsbescheinigung vorgelegt worden war, schrieb er an den Rand der entsprechenden Briefstelle das Wort "Wo?" und strich dieses an beiden Seiten mit Rotstift an. Weiterhin verfügte er auf dem Brief die Mitnahme der Sache nach M., wo er Rechtsanwalt Dr. R. sprechen wollte, und die Bestellung der Mandantin am 6. April. Eine Wiedervorlage der Sache ordnete er ausdrücklich nicht an.
Am 14. März 1956 legte Rechtsanwalt Dr. K. beim Oberlandesgericht Hamm Berufung ein und fügte die Zustellbescheinigung vom 15. Februar 1956 bei. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten des zweiten Rechtszuges machte in einem Schriftsatz vom 7. April 1956 unter Hinweis auf die Zustellung am 8. Februar 1956 geltend, das Urteil des Landgerichts sei bereits rechtskräftig.
Darauf beantragte die Klägerin am 23. April 1956, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Sie begründete diesen Antrag wie folgt: Ihr Prozeßbevollmächtigter des zweiten Rechtszuges habe erst durch den Schriftsatz der Beklagten vom 7. April 1956, der am 9. April 1956 bei ihm eingegangen sei, erfahren, daß das Urteil des Landgerichts bereits am 8. Februar 1956 zugestellt worden sei. Bei der ersten Bearbeitung habe Rechtsanwalt Dr. K. ... sich auf die Angabe von Rechtsanwalt Dr. R. verlassen, mit dem er seit langen Jahren in Korrespondenzbeziehungen stehe und dem gegenüber er bisher noch nie eine Unstimmigkeit in einer derartigen Angabe festgestellt habe. Zwar habe er die Zustellungsbescheinigung vermißt und deshalb durch den rot angestrichenen Randvermerk Anweisung gegeben, nach ihr zu forschen Rechtsanwalt Dr. K. sei damals sehr belastet gewesen. Er habe deshalb, um Zeit zur Bearbeitung und zur Begründung des Rechtsmittels zu gewinnen, seine Angestellte angewiesen, die Berufung erst am 13. März 1956 einzureichen. Die Berufungsschrift sei darauf mit dem Datum 13. März 1956 sofort angefertigt und in ein besonderes Fach gelegt worden, das nur für solche Fristsachen bestimmt sei, die bereits zur Einreichung an das Gericht fertig seien. Seine Angestellte könne sich die Einreichung der Zustellungsbescheinigung beim Oberlandesgericht nur so erklären, daß sie diese auf ihrem Bürotisch nachträglich entdeckt und der Berufungsschrift angeheftet habe, ohne Rechtsanwalt Dr. K. etwas zu sagen. Sein Kanzleipersonal habe die strikte: Anweisung, ihm alle Zustellungsquittungen und -bescheinigungen sofort zur eigenen Überprüfung vorzulegen, und es sei bisher noch nicht vorgekommen, daß eine Angestellte diese nicht befolgt hätte. Annehmbar habe hier die Angestellte das Datum der Zustellungsbescheinigung (15. Februar 1956) als Tag der Zustellung des Urteils angesehen und deshalb keinen Anlaß gefunden, sie noch eigens Rechtsanwalt Dr. K. vorzulegen. Zwar sei hier Rechtsanwalt Dr. R. mit der Angabe des Zustellungsdatums im Auftragschreiben vom 22. Februar 1956 ein Irrtum unterlaufen. Dieser wäre aber sofort entdeckt worden, wenn Rechtsanwalt Dr. K. die Bescheinigung zu Gesicht bekommen hätte. Rechtsanwalt Dr. R. könne sich das Versehen nur so erklären, daß er diktiert habe "nach der Empfangsbescheinigung des Rechtsanwalts R. vom 15. Februar sei das Urteil am 8. Februar zugestellt worden", und daß die aufnehmende Angestellte beide Daten zusammengezogen habe. Diese sei eine ältere, erfahrene, verheiratete Angestellte gewesen, inzwischen aber nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert. Die von Rechtsanwalt Dr. R. diktierten Schreiben würden vom Bürovorsteher, einer besonders zuverlässigen Kraft, durchgesehen, und zwar auch auf die Richtigkeit von Fristangaben. Rechtsanwalt Dr. R. habe niemals Anlaß zu Beanstandungen gehabt und sei bei der Unterzeichnung des Schreibens vom 22. Februar 1956 von der erfolgten Prüfung ausgegangen, ohne es nochmals durchzulesen und zu überprüfen.
Zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. K. und seiner Angestellten D. vorgelegt und sich erboten, eine solche auch von Rechtsanwalt Dr. R. beizubringen.
Die Klägerin hat ihren Antrag noch mit weiteren Schriftsätzen vom 2.5. und 15. Mai 1956 begründet.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Die gemäß § § 519 b, 547, 567 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht lehnt es hinsichtlich der Tätigkeit der beiden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin des ersten und zweiten Rechtszuges ab, einen unabwendbaren Zufall i.S. des § 233 ZPO anzunehmen.
Betreffs Rechtsanwalt Dr. R. nimmt es zunächst auf seine Kenntnis von der Zustellung des Urteils am 8. Februar 1956 Bezug. Dabei verweist es auf seine Quittung anläßlich der Zustellung gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. R., auf seine Mitteilung vom 11. Februar 1956 an den Bevollmächtigten P. der Klägerin und auf seine Bitte an Rechtsanwalt Dr. R. vom 13. Februar 1956, den Tag der Zustellung vom 8. Februar 1956 zu bestätigen. Es meint, wenn Rechtsanwalt Dr. R. gleichwohl im Auftragsschreiben an Rechtsanwalt Dr. K. vom 22. Februar 1956 angegeben habe, das Urteil sei am 15. Februar zugestellt, so habe er die Verantwortung dafür übernommen, daß diese Angabe richtig gewesen sei. Die Ansicht der Klägerin, in dieser unzutreffenden Angabe sei kein Verschulden zu erblicken, weil ein Fehler bei der Übertragung des Stenogramms unterlaufen sein müsse, weist das Berufungsgericht zurück, weil diese Darstellung nicht glaubhaft gemacht worden sei und die Klägerin zugeben müsse, daß Rechtsanwalt Dr. R. das Schreiben unterzeichnet habe, ohne es zuvor durchgelesen zu haben. Durch die Vorprüfung seines Bürovorstehers sieht es Rechtsanwalt Dr. R. nicht als entlastet an; vielmehr geht es von seiner eigenen Verantwortlichkeit insbesondere bei solch wichtigen Angaben wie der Mitteilung über den Beginn der Berufungsfrist aus. Zwar nimmt es hier kein besonders grobes Verschulden an, weil im Brief vom 22. Februar 1956 auf die anliegende Bescheinigung verwiesen sei, fordert aber andererseits eine besondere Sorgfalt, weil diese nachträglich ausgestellt genesen sei und ein anderes Datum als das der Zustellung trage.
Das Berufungsgericht läßt es ferner dahingestellt sein, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Angabe des Zustellungsdatums seitens Rechtsanwalts Dr. R. und der verspäteten Einlegung des Rechtsmittels bestehe. Es fordert von Rechtsanwalt Dr. K. eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn er den am 25. Februar 1956 erhaltenen Auftrag, Berufung einzulegen, erst am 14. März 1956 ausführte. Dazu meint es, Rechtsanwalt Dr. K. habe sich nicht auf die Angabe des Rechtsanwalts Dr. R. verlassen dürfen, sondern die mitühersandte Zustellungsbescheinigung selbst prüfen müssen. Diese Verpflichtung sieht es nicht dadurch als erfüllt an, daß er beim Diktat der Berufungsschrift auf das Fehlen der Bescheinigung mit dem Randvermerk "wo?" hingewiesen habe, während er zugleich angeordnet habe, die Berufungsschrift über zwei Wochen zurückzubehalten. Vielmehr verlangt es, er hätte durch Maßnahmen Vorkehrung dafür treffen müssen, daß ihm die Quittung alsbald nach ihrem Auffinden vorgelegt würde. Insbesondere vermißt es die Anordnung, ihm den Vorgang nach zwei oder drei Tagen nochmals vorzulegen, um festzustellen, ob die Bescheinigung nunmehr vorgefunden worden wäre.
Die sofortige Beschwerde erblickt zunächst in der Beurteilung des Verhaltens des Rechtsanwalts Dr. R. einen Widerspruch. Wenn der Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz sich nicht hätte auf die Angabe desjenigen erster Instanz verlassen dürfen, wie der angefochtene Beschluß ausführe, dann sei, so meint die Klägerin weiter, diese irreführende Mitteilung für die verspätete Einlegung des Rechtsmittels nicht ursächlich.
Es bedarf keiner Prüfung dieses Angriffes, weil die angefochtene Entscheidung allein durch die Beurteilung der Sachbehandlung durch Rechtsanwalt Dr. K. getragen wird. Deshalb kann es auch dahingestellt bleiben, ob die falsche Angabe des Zustellungsdatums schon deshalb für die verspätete Berufungseinlegung nicht ursächlich gewesen sein könnte, weil bei normaler Erledigung des Auftrags vom 22. Februar 1956 die Berufung auf alle Fälle vor dem 8. März 1956 hätte eingelegt werden können, so daß es für ihre Zulässigkeit gleichgültig gewesen wäre, ob das Urteil des Landgerichts am 8. oder 15. Februar 1956 zugestellt war. Ebenso braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob nicht, wenn man an sich in der Anweisung des Rechtsanwalts Dr. K. die Berufungsschrift erst am 15. März 1956 an das Gericht abzusenden, eine Unterbrechung des adäquaten Ursachenzusammenhangs durch einen selbständigen Entschluß annehmen wollte, dieser Entschluß durch die falsche Angabe des Rechtsanwalts Dr. R. hier entscheidend beeinflußt worden wäre.
Bei dieser Sachlage braucht auch nicht auf die Behauptung der Klägerin eingegangen zu werden, daß die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags den Rechtsanwalt Dr. R. mißverstanden habe, indem dieser in Wahrheit seinen Brief vom 22. Februar 1956 auch durchgelesen und lediglich die darin enthaltenen Daten nicht von sich aus überprüft habe. Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit diesem neuen Vortrag im Beschwerdeverfahren überhaupt gehört werden kann.
Hinsichtlich der Sachbehandlung durch Rechtsanwalt Dr. K. ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß er unabhängig von der Mitteilung seitens Rechtsanwalts Dr. R. in eigener Verantwortlichkeit den Zeitpunkt der Urteilszustellung prüfen mußte, ehe er den Entschluß faßte, die Einreichung der alsbald in der Kanzlei nach seinem Diktat hergestellten Berufungsschrift auf den 13. März 1956, also auf einen Tag nach Ablauf der Notfrist, zu verschieben. Den beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt, der den Auftrag einer Partei zur Einlegung eines Rechtsmittels übernimmt, trifft die Pflicht selbständig zu prüfen, ob eine der in diesem Stadium des Verfahrens wesentlichsten Voraussetzungen der Zulässigkeit der Berufung, d.h. ihre Rechtzeitigkeit, erfüllt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihm, wie es hier geschehen ist, alle zu dieser Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Ob er dieser Verpflichtung in Ausnahmefällen enthoben sein kann, etwa weil er den Auftrag erst unmittelbar vor dem Ablauf der Notfrist - z.B. fernmündlich oder telegrafisch - ohne nähere Unterlagen erhält, kann hier dahingestellt bleiben.
Die sofortige Beschwerde geht ersichtlich ebenfalls von einer solchen Verpflichtung des Prozeßbevollmächtigten eines Rechtsmittelklägers aus, meint aber im Gegensatz zum Berufungsgericht, Rechtsanwalt Dr. K. habe hier alles getan, was nach Lage der Sache von ihm zu fordern gewesen sei, und noch mehr getan, als das Berufungsgericht von ihm verlange. Sie verweist auf den rot angestrichenen Randvermerk, durch den er nach der allgemeinen Anweisung an sein Kanzleipersonal sogar die sofortige Wiedervorlage der Sache angeordnet habe. Sie rügt, das Berufungsgericht übersehe die Darstellung und Glaubhaftmachung der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Mai 1956, in dem die Bedeutung dieses Vermerks klargestellt sei. Danach hätte ein solcher rotangestrichener Vermerk eine fünffache Bedeutung für die Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten gehabt und ihre entsprechende Tätigkeit auslösen sollen [a) Hinweis auf das Fehlen der Anlage, b) Anweisung, sofort danach zu suchen, c) Wiedervorlage nach Auffinden, d) andernfalls Vorlage eines Nachforschungsschreibens zur Unterschrift oder Vorlage der Handakten, e) keinesfalls Ablage der Handakten als erledigt].
Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Vortrag aer Klägerin nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eine bloße Ergänzung des bereite im Antrag vom 23. April 1956 geltendgemachten Wiedereinsetzungsgrundes erblickt werden kann (vgl. BGHZ 2, 342; 5, 157) oder ob er einen unzulässigerweise nachgeschobenen Grund enthält. Denn auch dann, wenn dieses Vorbringen berücksichtigt wird, ist hier nicht festzustellen, daß die Klägerin durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO verhindert worden ist, die Berufungsfrist einzuhalten. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht hier eine Verpflichtung des Rechtsanwalts Dr. K. an, sich persönlich für das Auffinden der fehlenden Bescheinigung über die Urteilszustellung einzusetzen. In der routinemäßigen Sachbehandlung durch Anbringen roter Striche kann ein solcher Einsatz nicht erblickt werden. Das gilt umsomehr, als Rechtsanwalt Dr. K. das Auftragsschreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am Kopf mit einer handschriftlichen Verfügung versah, ohne in dieser auf den Randvermerk hinzuweisen oder wegen des Fehlens der Anlage eine entsprechende ausdrückliche Anordnung zu treffen. Dabei fällt auch ins Gewicht, daß Rechtsanwalt Dr. K. bei Wiedervorlage der Akte mit der vom Kanzleipersonal fertiggestellten Berufungsschrift sah, daß bisher nichts zur Herbeischaffung der fehlenden Zustellungsbescheinigung mit Erfolg getan worden war. Es kommt hinzu, daß der Randvermerk seine auffällige Form erst später erhalten hat, als Rechtsanwalt Dr. K. über die verspätete Berufungseinlegung verärgert war. Im vorliegenden Falle traf Rechtsanwalt Dr. K. überdies schon deshalb eine erhöhte Pflicht, sich persönlich um die Zustellungsbescheinigung zu bemühen, weil er im eigenen Interesse anordnete, die Rechtsmittelachrift erst am 13. März 1956 beim Gericht einzureichen, obwohl ihm der Auftrag dazu bereits am 26. Februar 1956 zur Bearbeitung vorlag. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß sich Rechtsanwalt Dr. K. nach dem Vortrag der Klägerin im Wiedereinsetzungsantrag vom 23. April 1956 darauf verlassen hat, daß Rechtsanwalt Dr. R. den Tag der Urteilszustellung richtig angegeben habe. Seine Anordnung vom 26. Februar 1956 in Form des rot angestrichenen Randvermerks zielte also nicht auf eine Nachprüfung des Inhalts der Bescheinigung, sondern diente lediglich ihrer Beschaffung, um sie der Berufungsschrift beizufügen.
Selbst wenn man in dem Gebot eines persönlichen Einsatzes eine Überspannung der Pflicht eines Rechtsanwalts erblicken und davon ausgehen wollte, Rechtsanwalt Dr. K. habe es seiner Kanzlei überlassen dürfen, nach der Zustellungsbescheinigung zu forschen, würde hier aus folgendem Grunde kein unabwendbarer Zufall vorliegen: Beauftragte Rechtsanwalt Dr. K. durch einen routinemäßigen Vermerk sein Kanzleipersonal, die fehlende Anlage herbeizuschaffen, dann hätte er die Wiedervorlage anordnen sollen, ohne die Sache zu bearbeiten, mindestens aber ohne den Termin der Einreichung der Berufungsschrift zu bestimmen. Denn für diesen Zeitpunkt war von entscheidneder Bedeutung, an weichem Tage das Urteil des Landgerichts zugestellt worden war, was Rechtsanwalt Dr. K. - wie oben ausgeführt - in eigener Verantwortlichkeit festzustellen hatte.
Die weiteren Darlegungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 9. und 13. Juli 1956 mit ihren Anlagen gaben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung, so daß nicht entschieden zu werden braucht, ob dieser ergänzende Vortrag überhaupt zuzulassen ist.
Dem Berufungsgericht ist mithin zuzustimmen, daß die Voraussetzungen des § 233 Abs. 1 ZPO hier nicht gegeben sind.
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.