Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1958, Az.: IV ZB 213/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1958
- Aktenzeichen
- IV ZB 213/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 14440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
- OLG Hamburg - 12.09.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1958, 135 (Volltext)
- MDR 1958, 225 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1958, 451-452
Prozessführer
des Kraftfahrers Edgar Herbert S., B., O., Haftanstalt,
Prozessgegner
seine Ehefrau Irma Anna S. geb. N., H., A.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Anwalt, der anhand der ihm vorgelegten Akten den Entwurf einer Rechtsmittelbegründungsschrift fertigt, maß selbst feststellen, wann die Begründungsfrist abläuft, und dafür Sorge tragen, daß der Entwurf von ihm so rechtzeitig an seine Kanzlei gegeben wird, daß die Begründungsschrift fristgerecht bei Gericht eingereicht werden kann.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. von Werner, Wüstenberg und Wilden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. September 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts in Hamburg als unzulässig verworfen und den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt worden. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit Recht versagt. Nach §§232, 233 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Partei Schuld daran hat, daß die Frist nicht gewahrt worden ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet hat. Die Akten des Rechtsstreits sind ihm rechtzeitig am 28. Juni 1957 zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden. Er hat auch den Entwurf einer Begründungsschrift gefertigt. Die Akten haben ihm bis zum Ablauf der Frist vorgelegen. Erst am Tage nach dem Ablauf der Frist hat seine Kanzlei die Akten von ihm zurückgefordert.
Wenn auch das Büropersonal verpflichtet war, den Ablauf der Frist zu überwachen, und spätestens am letzten Tage der Frist, am 3. Juli, bei dem Anwalt nach den Akten hätte nachfragen müssen, so trifft doch in diesem Fall den Anwalt auch selbst ein Verschulden. Er mußte selbst darauf achten, daß die Akten von ihm so zeitig wieder in seine Kanzlei gelangten, daß die Begründungsschrift rechtzeitig gefertigt und eingereicht werden konnte. Der Anwalt kann sich nicht damit entschuldigen, daß die Akten, als sie ihm vorgelegt wurden, nicht besonders als Fristsache kenntlich gemacht waren. Um seiner eigenen. Sorgfaltspflicht zu genügen, mußte er selbst aus den Akten feststellen, wann die Berufungsbegründungsfrist ablief. Hierzu hatte er umsomehr Anlaßt als er erkannte, daß eine Berufungsbegründung zu fertigen und einzureichen war. Dadurch, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten diese Feststellung nicht traf, hat er die Versäumung der Frist mitverschuldet. Dieses Verschulden schließt es aus, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu erteilen. Seine Berufung ist daher, da sie nicht fristgerecht gründet worden ist, mit Recht als unzulässig verworfen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.