Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1978, Az.: BVerwG 7 B 2.78
Vorauszahlung auf einen Entwässerungsbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 2.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 09.11.1976 - AZ: VIII 259/74
- VGH Baden-Württemberg - 07.09.1977 - AZ: II 1604/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 1980, 32
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. November 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. September 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.708 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Entwässerungsbeitrag für den mechanischbiologischen Teil des Klärwerks. Seine Klage blieb erfolglos, ebenso zum größten Teil seine Berufung. Das Berufungsurteil wurde dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 25. November 1977 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1977, der am 28. Dezember 1977 beim Verwaltungsgerichtshof einging, hat der Kläger durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6. März 1978 beantragt er ferner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
1.
Dem Kläger ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist, die am 27. Dezember 1977 abgelaufen war, gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, daß die Kanzlei seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten am 27. Dezember 1977 von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs fernmündlich unterrichtet worden sei, das in dieser Sache ergangene Berufungsurteil werde am 29. Dezember 1977 rechtskräftig. Diese Tatsache wird durch einen Vermerk in den Gerichtsakten (Bl. 103) bestätigt, wonach am 27. Dezember 1977 den jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt worden ist, daß die Beschwerdefrist am 28. Dezember 1977 ablaufe. Bei diesem Sachverhalt ist dem Kläger ein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist nicht vorzuwerfen.
2.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Grundlage der streitigen Vorauszahlung auf den Entwässerungsbeitrag ist § 10 des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes vom 18. Februar 1964 (GesBl. S. 71) - KAG - in Verbindung mit § 11 der örtlichen Entwässerungssatzung vom 1. März 1966 in der Fassung vom 9. November 1973. Diese landes- und ortsrechtlichen Vorschriften könnten gemäß § 137 Abs. 1 VwGO in einem Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob Bundesrecht verletzt wäre. Fragen des Landesrechts, auch solche von grundsätzlicher Bedeutung, rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Grundsätzliche Fragen des Bundesrechts wirft das Beschwerdevorbringen jedoch nicht auf.
a)
Zu Unrecht sieht der Kläger eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß nach § 12 der örtlichen Satzung auch solche Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen, die zwar nicht in einem Bebauungsplangebiet liegen, aber nach der Verkehrsauffassung als Bauland angesehen werden und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Durch diese ortsrechtlichen Vorschriften wird nicht wesentlich Ungleiches gleichbehandelt, wie die Beschwerde meint. Gegenstand der landes- und ortsrechtlich geregelten Beitragspflicht sind bebaubare Grundstücke, gleichgültig, ob für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder nicht. Maßgebend ist nur die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung, wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird. § 10 Abs. 1 KAG stellt darauf ab, daß den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstückes an die öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Diese Vorteile sieht das Berufungsgericht darin, daß durch die Anschlußmöglichkeit an kommunale Entwässerungseinrichtungen der objektive Gebrauchswert des betreffenden Grundstücks steigt. Dieser sachliche Gesichtspunkt rechtfertigt es, bebaubare Grundstücke ohne Unterschied, ob sie in beplanten Gebieten oder im nicht beplanten Bereich liegen, dem Beitrag zu unterwerfen. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1975 - BVerwG 7 C 64.74 - [BVerwGE 49, 227]). Nach den im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Grundstück des Klägers nach der Verkehrsauffassung Bauland und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde steht es auch zur Bebauung an, mag es auch zur Zeit noch landwirtschaftlich genutzt sein. Wirtschaftliche Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen werden auch den Eigentümern unbebauter, aber bebaubarer Grundstücke geboten; auf die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtungen kommt es für die Beitragspflicht nicht an (vgl. BVerwGE 49, 227 [229]).
b)
Die Frage, ob die Erhebung von Entwässerungsbeiträgen, insbesondere Klärbeiträgen, ausschließlich von den Grundstückseigentümern mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt und mit dem Berufungsurteil zu bejahen. Nach dieser Rechtsprechung verstößt es weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 GG, wenn die Gemeinden auf Grund der landesgesetzlichen Ermächtigung des § 10 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung öffentlicher Entwässerungsanlagen einschließlich Klärwerken Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben (vgl. Beschluß vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 81.77 - [KStZ 1978, 52 = DGemStZ 1978, 40 = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 13] mit weiteren Nachweisen; ferner Beschlüsse vom 10. Januar 1978 - BVerwG 7 B 1.77 - und vom 16. November 1978 - BVerwG 7 B 204.78, 210.78 und 211.78 -).
Die Erhebung von Klärbeiträgen allein von den Grundstückseigentümern ist nicht deswegen unzulässig, weil, wie die Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1970 - BVerwG 4 C 36.69 - (KStZ 1971, 179) meint, Einrichtung und Betrieb einer Kläranlage ausschließlich der Allgemeinheit dienten. Jene für das Erschließungsbeitragsrecht des Bundesbaugesetzes ergangene Entscheidung, nach der Kläranlagen nicht zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne der §§ 127 ff. BBauG gehören, hat für den hier zu beurteilenden landesrechtlich und ortsrechtlich geregelten Entwässerungsbeitrag keine Bedeutung. § 127 Abs. 4 BBauG läßt ausdrücklich das Recht der Gemeinden unberührt, für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, die nicht zu den Erschließungsanlagen im Sinne des Bundesbaugesetzes gehören, Abgaben - darunter fallen nicht nur Gebühren, wie die Beschwerde meint, sondern auch die hier in Frage stehenden Beiträge - zu erheben.
Die von der Beschwerde bezweifelte Frage, ob den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstückes an Kläranlagen Vorteile geboten werden, beurteilt sie ausschließlich nach dem irrevisiblen Recht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. Januar 1976 - BVerwG 7 B 1.76 - [Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 7], vom 12. Februar 1976 - BVerwG 7 B 98.75 - [Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 8] und vom 14. Februar 1977 - BVerwG 7 B 161.75 - [Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 9]). Dies gilt auch für den von der Beschwerde erwähnten § 62 der badenwürttembergischen Landesbauordnung.
Die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 10 KAG angestellten Erwägungen, daß den Grundstückseigentümern mit der Anschlußmöglichkeit ihrer Grundstücke an die Kanalisation und an die Kläranlage ein wirtschaftlicher Vorteil zuwachse, der sich in einer verbesserten Nutzungsmöglichkeit und dadurch bedingten Wertsteigerung der Grundstücke äußere, sind unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG geeignet, die Beitragspflicht gerade der Grundstückseigentümer sachlich zu rechtfertigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist die Erhebung von Klärbeiträgen allein von den Grundstückseigentümern nicht deswegen willkürlich, weil die Errichtung von Kläranlagen auch dem Umweltschutz dient und allen Gemeindeangehörigen zugute kommt. Das Grundgesetz verpflichtet die Gemeinden auch nicht, die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen, insbesondere der Kläranlagen, nach dem Verursacherprinzip umzulegen. Mit der Regelung in § 10 KAG, die die Beitragspflicht an die Möglichkeit des Anschlusses eines Grundstücks an die öffentlichen Einrichtungen und die dadurch den Grundstückseigentümern gebotenen Vorteile knüpft, hat der Landesgesetzgeber die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens nicht überschritten.
Gegen Art. 14 GG verstößt die landesgesetzlich vorgesehene Erhebung von Beiträgen für die Herstellung von Kläranlagen nur von den Grundstückseigentümern deswegen nicht, weil öffentlich-rechtliche Geldleistungspflichten die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG grundsätzlich unberührt lassen (vgl. BVerfGE 23, 288 [314 f.]). Dies gilt auch dann, wenn der beitragspflichtige Grundstückseigentümer bisher eine Hauskläranlage betrieben hat und genötigt wird, nach Herstellung der öffentlichen Kläranlage seine Hauskläranlage stillzulegen; dies ist eine Folge des durch das Ortsrecht im öffentlichen Interesse angeordneten Anschluß- und Benutzungszwangs und stellt keine unzulässige Enteignung dar (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 81.77 - [a.a.O.]).
Auch der von der Beklagten in § 14 Abs. 2 und 3 der örtlichen Entwässerungssatzung für die Bemessung des Klärbeitrags benutzte Maßstab der Grundstücksfläche mit Beitragszuschlägen, wenn für ein Grundstück eine bauliche oder sonstige Nutzung mit mehr als zwei Geschossen zulässig ist, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Maßstabskombination ist unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten eine geeignete Grundlage, den Herstellungsaufwand für die Kläranlage unter die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer annähernd gerecht zu verteilen (zur Bemessung des Entwässerungsbeitrags nach der zulässigen Geschoßfläche vgl. Urteil des Senats vom 10. Oktober 1975 - BVerwG 7 C 64.74 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 26. Juli 1973 - BVerwG 7 B 68.72 - [Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 4] und vom 23. April 1974 - BVerwG 7 B 90.73 - [Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 5 = KStZ 1974, 131]). Bei der verfassungsrechtlichen Nachprüfung der Beitragsregelung kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens die vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwGE 49, 227 [232] mit weiteren Nachweisen). Insbesondere war der Ortsgesetzgeber nicht verpflichtet, den Klärbeitrag nach dem Verursachergrundsatz oder nach Umfang und Verschmutzungsgrad der von dem Grundstück abzuleitenden und zu klärenden Abwässer zu bemessen, was auch unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität des Beitragsmaßstabes schwierig zu verwirklichen wäre. Dem Umfang der Abwässerableitung und dem Verschmutzungsgrad wird im übrigen bei der Bemessung der laufenden Entwässerungsgebühren Rechnung getragen.
Schließlich verstößt § 10 KAG in Verbindung mit der örtlichen Entwässerungssatzung nicht deswegen gegen Art. 12 Abs. 2 GG, weil, wie die Beschwerde meint, diese Regelung es dem beitragspflichtigen Grundstückseigentümer überlasse, ob er, etwa von Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, die Beiträge in der einen oder anderen Form wieder hereinholen könne, und damit den Grundstückseigentümer zur Eintreibung der Beiträge - nicht Gebühren, wie die Beschwerde irrig vorträgt - bei anderen Personen zwinge. Durch die für den beitragspflichtigen Grundstückseigentümer bestehende etwaige Möglichkeit, den nach § 10 Abs. 6 KAG auf dem Grundstück als öffentliche Last ruhenden Beitrag auf Mieter oder andere Personen abzuwälzen, wird der beitragspflichtige Grundstückseigentümer keineswegs zu einer bestimmten Arbeit im Sinne des Art. 12 Abs. 2 GG gezwungen. Dies ist zweifelsfrei und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.708 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen