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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1978, Az.: BVerwG 7 B 204.78

Deckung des Aufwands für die Herstellung öffentlicher Entwässerungsanlagen einschließlich Klärwerken

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 204.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 16511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 17.03.1978 - AZ: V 389/77
VGH Baden-Württemberg - 12.09.1978 - AZ: II 1531/78
VGH Baden-Württemberg - 12.09.1978 - AZ: II 1812/78
VGH Baden-Württemberg - 12.09.1978 - AZ: II 1814/78

Fundstelle

  • DokBer A 1979, 111

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerdeverfahren BVerwG 7 B 204.78, BVerwG 7 B 210.78 und BVerwG 7 B 211.78 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. September 1978 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 3) 3/7, die Kläger zu 1) und 2) je 2/7.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.451 DM festgesetzt.

Hinweis: Verbundenes Verfahren:

Verbundverfahren:
BVerwG - 16.11.1978 - AZ: 7 B 210.78
BVerwG - 16.11.1978 - AZ: 7 B 211.78

Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Klärbeitrag. Ihre Klage und Berufung waren erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in den Berufungsentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs haben die Kläger Beschwerde eingelegt.

2

Gemäß § 93 VwGO sind die Beschwerdeverfahren zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

3

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

4

Grundlage der streitigen Beitragsforderungen sind § 10 des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes vom 18. Februar 1964 (GesBl. S. 71) - KAG - und die §§ 11 ff. der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 3. Dezember 1965 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. Dezember 1977. Diese landes- und ortsrechtlichen Vorschriften könnten gemäß § 137 Abs. 1 VwGO in einem Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob Bundesrecht verletzt wird. Fragen des Landesrechts, auch solche von grundsätzlicher Bedeutung, rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Grundsätzliche Fragen des Bundesrechts wirft das Beschwerdevorbringen jedoch nicht auf.

5

Die Befugnis der Gemeinden, auf Grund der landesgesetzlichen Ermächtigung des § 10 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung öffentlicher Entwässerungsanlagen einschließlich Klärwerken von den Grundstückseigentümern Beiträge zu erheben, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt; insbesondere ist durch diese Rechtsprechung hinreichend geklärt, daß die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung von Kläranlagen allein von den Grundstückseigentümern weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 GG verstößt (vgl. Beschluß vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 81.77 - [KStZ 1978, 52 = DGemStZ 1978, 40 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 13] mit weiteren Nachweisen; ferner Beschluß vom 10. Januar 1978 - BVerwG 7 B 1.77 -). Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist die Erhebung von Klärbeiträgen allein von den Grundstückseigentümern nicht deswegen willkürlich, weil die Errichtung von Kläranlagen dem Umweltschutz dient und allen Gemeideangehörigen zugute kommt. Das Grundgesetz verpflichtet die Gemeinden auch nicht, die Kosten für die Herstellung öffentlicher Entwässerungseinrichtungen nach dem Verursacherprinzip umzulegen. Der Landesgesetzgeber hat sich im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens zulässigerweise dahin entschieden, mit den Kosten der Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen die Grundstückseigentümer zu belasten, weil diesen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihrer Grundstücke an die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen Vorteile geboten werden. Die Frage des Vorteils beurteilt sich hierbei ausschließlich nach dem irrevisiblen Recht (vgl. auch Beschluß vom 28. Januar 1976 - BVerwG 7 B 1.76 - [Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 7]). Die von dem Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur sachlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht, nämlich die Gesichtspunkte, daß die Grundstückseigentümer einerseits verpflichtet seien, für die schadlose Beseitigung der auf ihren Grundstücken abfallenden Abwässer zu sorgen, und daß andererseits den Grundstückseigentümern mit der Anschlußmöglichkeit ihrer Grundstücke an die Kanalisation und an die Kläranlage ein wirtschaftlicher Vorteil zuwachse, der sich in einer verbesserten Nutzungsmöglichkeit und dadurch bedingten Wertsteigerung der Grundstücke äußere, sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

6

Auch der von der Beklagten in § 14 der Entwässerungssatzung für die Bemessung des Entwässerungsbeitrags benutzte Maßstab der Grundstücksfläche mit Beitragszuschlägen, wenn für ein Grundstück eine bauliche oder sonstige Nutzung mit mehr als zwei Geschossen zulässig ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Maßstabskombination ist unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten eine geeignete Grundlage, den Herstellungsaufwand für die Entwässerungsanlagen einschließlich Klärwerk annähernd gerecht zu verteilen (zur Bemessung des Entwässerungsbeitrags nach der zulässigen Geschoßfläche vgl. Urteil des Senats vom 10. Oktober 1975 - BVerwG 7 C 64.74 - [BVerwGE 49, 227]; Beschlüsse vom 26. Juli 1973 - BVerwG 7 B 68.72 - [Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 4] und vom 23. April 1974 - BVerwG 7 B 90.73 - [KSTZ 1974, 131 = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 5]). Die Beschwerde verkennt, daß die Beklagte mit dieser Bemessungsgrundlage der unterschiedlichen baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke Rechnung trägt.

7

Auch das weitere Beschwerdevorbringen gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Vortrag der Beschwerde, daß die landesgesetzliche und ortsrechtliche Regelung die vollständige Umlegung von Herstellungskosten für eine Entwässerungsanlage praktisch beliebiger Größe auf die zur Zeit der Beitragserhebung anschlußfähigen Grundstücke ermögliche und zur Bereitstellung von Überkapazitäten führe mit der Folge, daß später anschlußfähige Grundstücke entweder nicht mit Entwässerungsbeiträgen belastet würden oder daß deren Beiträge zu einer Überdeckung führen würden, stellt einmal neues tatsächliches Vorbringen dar, das nach § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden könnte. Darüber hinaus entbehrt dieser Vortrag der hinreichenden tatsächlichen Konkretisierung, so daß die grundsätzliche Bedeutung insoweit nicht ordnungsgemäß dargelegt ist, wie dies § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO fordert.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.451 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen