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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.1978, Az.: BVerwG 7 B 1.77

Entwässerungsbeitrag für ein Klärwerk; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde; Überprüfung der Auslegung und Anwendung ortsrechtlicher und landesrechtlicher Vorschriften in der Revision; Rechtsmittel der Revision; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 1.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 09.04.1976 - AZ: V 281/75
VGH Baden-Württemberg - 28.10.1976 - AZ: II 1151/76

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz - insoweit in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1976 - und für das Beschwerdeverfahren auf 6 614,44 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Entwässerungsbeiträgen. Ihre Klage und Berufung waren erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil haben sie Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

3

1.

Die von der Beschwerde in erster Linie geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

4

Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe bei der Frage, ob die Beitragsforderungen verjährt seien, die ihm gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen obliegende Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verletzt. Das Berufungsgericht hat auf Seite 12 seines Urteils festgestellt, daß für die zum Beitrag für den Entwässerungskanal und den mechanischen Teil des Klärwerks veranlagten (unbebauten) Grundstücke der Kläger die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage erst seit 1973 bestanden habe, so daß vor diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht dieser Grundstücke nach dem Ortsrecht der Beklagten nicht enstanden sei. Diese Peststellung hat das Berufungsgericht, wie in dem Urteil ausdrücklich bemerkt wird, auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung getroffen, nachdem die Beklagte auf die richterliche Verfügung vom 22. Oktober 1976 hin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1976, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wie deren Niederschrift ausweist, zur Frage des frühesten Zeitpunkts der Anschlußmöglichkeit der veranlagten Grundstücksflächen nochmals Stellung genommen und hierfür die vorhandenen einschlägigen Unterlagen, darunter die das Grundstück M...-Straße ...(frühere Parzelle Nr. ... betreffenden Bauakten einschließlich der Vorgänge zu der die frühere Parzelle Nr. ... betreffenden Bauvoranfrage der Kläger aus dem Jahre 1962, sowie den Bebauungsplan "L...Steig ... mit Lageplan vorgelegt hatte. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung brauchte sich in Anbetracht des gesamten Sachverhalts dem Berufungsgericht nicht aufzudrängen, zumal die Kläger selbst durch ihren Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsverhandlung keinerlei Beweisanträge gestellt haben. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht nicht aufzuklären, ob die ehemalige Parzelle Nr. ... bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans "L...Steig ... bebaubar war, weil es diese Frage im Urteil ausdrücklich dahingestellt gelassen und somit als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Des gilt auch für das von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte weitere umfangreiche Vorbringen. Art und Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht ergeben sich aus dem für die Entscheidung anzuwendenden materiellen Recht. Bei Prüfung eines Verfahrensmangels ist hierbei von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen (vgl. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95]). Es kommt also nicht darauf an, was die Kläger nach ihrer von dem Berufungsurteil abweichenden materiellen Rechtsauffassung für aufklärungsbedürftig halten.

5

Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien, insbesondere für die Entscheidung unerheblichem Vorbringen, in seinem Urteil auseinanderzusetzen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil nur die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe anzugeben. Dies ist in dem Berufungsurteil ausreichend geschehen. Das trifft auch für die Frage zu, ob die Gemeinde nach dem geltenden Ortsrecht eine Vorauszahlung auf den Beitrag für den biologischen Teil des Klärwerks erheben darf, und hinsichtlich der Frage des von der Beklagten aus Billigkeitsgründen gewährten Teilerlasses der Beitragsschuld.

6

Ebensowenig war das Berufungsgericht gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 ZPO verpflichtet, das Ergebnis der Erörterung der Bauvoranfrage in der mündlichen Verhandlung in die Niederschrift aufzunehmen.

7

Es läßt sich ferner nicht feststellen, daß der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör gemäß § 108 Abs. 2 VwGO dadurch verletzt worden sei, daß, wie die Beschwerde rügt, die Kläger bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter erst in der mündlichen Berufungsverhandlung in den von der Beklagten vorgelegten Bebauungsplan hätten Einsicht nehmen können. Abgesehen davon, daß die Kläger schon anläßlich der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans durch die beklagte Gemeinde Einsicht nehmen konnten, ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör jedenfalls dadurch genügt worden, daß der Bebauungsplan Gegenstand der Erörterung in der Berufungsverhandlung war und die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten Gelegenheit hatten, sowohl den Bebauungsplan einzusehen als auch zu seinem Inhalt Stellung zu nehmen. Einen Verfahrensmangel können die Kläger insoweit nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO auch deswegen nicht mehr rügen, weil sie sich in Kenntnis des den angeblichen Verfahrensmangel begründenden Sachverhalts auf die mündliche Verhandlung eingelassen haben, ohne den angeblichen Verfahrensmangel zu rügen.

8

Dem umfangreichen Beschwerdevorbringen der Kläger ist zu entnehmen, daß die Verfahrensrügen der Beschwerde sich im wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht richten. Derartige Angriffe auf die Rechtsfindung, nicht aber auf das Verfahren, können einen Verfahrensmangel nicht begründen (vgl. Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62]).

9

2.

Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Aufklärungspflicht einen Verstoß gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - (VerwRSpr. 16, 376; Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21) und vom 6. Dezember 1963 - BVerwG 8 B 29.63 (NJW 1964, 786; Buchholz § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 16) rügt, läßt sich eine Abweichung des Berufungsurteils von den genannten Entscheidungen nicht feststellen.

10

3.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Grundlage der streitigen Beitragsforderungen ist die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 26. Oktober 1965 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Februar 1973 in Verbindung mit der landesgesetzlichen Ermächtigung des § 10 des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes vom 18. Februar 1964 (GesBl. S. 71). Diese orts- und landesrechtlichen Vorschriften könnten gemäß § 137 Abs. 1 VwGO vom Bundesverwaltungsgericht im Revision verfahren nur darauf überprüft werden, ob Bundesrecht verletzt wird. Fragen des Landesrechts, auch solche von grundsätzlicher Bedeutung, rechtfertigen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Klärungsbedürftige Fragen des revisiblen Bundesrechts wirft das Beschwerdevorbringen nicht auf.

11

Die Befugnis der Gemeinden zur Erhebung von Entwässerungsbeiträgen auch für Klärwerke nach dem maßgebenden Landesrecht ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 1973 - BVerwG 7 B 68.72 - [VerwRSpr. 25, 488], vom 7. November 1975 - BVerwG 7 B 70.-74.75 -, vom 12. Februar 1976 - BVerwG 7 B 98.75 - [Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 8], vom 10. März 1977 - BVerwG 7 B 131.75 -und vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 81.77 -). Bundesrechtlich ist die streitige Beitragspflicht auch nicht deswegen zu beanstanden, weil das Klärwerk, für das der Beitrag erhoben wird, von einem Zweckverband, dem die beklagte Gemeinde angehört, errichtet und betrieben wird. Die Frage, ob den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit des Anschlusses ihrer Grundstücke an die öffentliche Kanalisation und an die Kläranlage Vorteile geboten werden, beurteilt sich ausschließlich nach dem irrevisiblen Recht (vgl. auch Beschluß vom 28. Januar 1976 - BVerwG 7 B 1.76 - [Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 7] und Beschluß vom 14. Februar 1977 - BVerwG 7 B 161.75 -). Auch durch den von der Beschwerde beanstandeten Teilerlaß des streitigen Beitrags aus Billigkeitsgründen wird Bundesrecht nicht berührt. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 131 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes auf die Kommunalabgaben sinngemäß anwendbar ist und damit dem irrevisiblen Recht angehört.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz - insoweit in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1976 - und für das Beschwerdeverfahren auf 6 614,44 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG sowie hinsichtlich der Änderung der zweitinstanzlichen Wertfestsetzung auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.