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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1996, Az.: BVerwG 10 B 3.95

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1996
Aktenzeichen
BVerwG 10 B 3.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 24312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 18.09.1995 - AZ: 2 A 11342/95

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10, Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. September 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.660,30 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der seinerzeit Rechtsreferendar war und seit 1991 zusammen mit einem Kollegen eine Wohnung angemietet hatte, begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 1993. Während dieser Zeit war er einem in Lissabon tätigen Rechtsanwalt zur Ausbildung zugewiesen. Seine Klage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung zurück, der Kläger könne nicht als alleinverfügungsberechtigter Mieter seiner Wohnung in Trier im Sinne von § 3 Abs. 2 Ziff. 2 Landestrennungsgeldverordnung Rheinland-Pfalz - LTGV - angesehen werden und der Ausschluß der Mitbewohner von Wohngemeinschaften aus dem trennungsgeldrechtlichen Personenkreis sei mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers mit Beschluß gemäß § 130 a VwGO als unbegründet zurück. Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz weiche von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ab.

2

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Revision weder gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch gemäß § 127 Nr. 1 BRRG zuzulassen ist.

3

1.

Soweit die Beschwerde der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beimißt, genügt sie nicht den formellen Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes zu stellen sind.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der Umfang dessen, was in einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzutun ist, hängt dabei regelmäßig vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß allerdings gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache durch Anführung einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, weshalb diese Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf, dargelegt werden (stRspr, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61];Beschluß vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 10 B 4.94 - undBeschluß vom 26. September 1995 - BVerwG 6 B 61.95 - <PersR 1996, 27>). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

5

Der Kläger hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Regelung in § 3 Abs. 2 Ziff. 2 LTGV hinsichtlich des ausschließlichen Verfügungsrechts der berechtigten Person über die Wohnung gültig ist. Zur Begründung führt er aus, daß diese Frage allgemeine, über den hier zu entscheidenden Fall hinausreichende Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes und des Tatbestandsmerkmals "ausschließlich" habe und für eine Vielzahl von Beamten des Landes Rheinland-Pfalz bedeutsam sei, die in gleichgelagerten Fällen ebenfalls aufgrund ihrer Mieterstellung keinen Anspruch auf Trennungsgeld erhielten. Mit der zuletzt genannten Formulierung wird aber eine konkrete Rechtsfrage im oben beschriebenen Sinne nicht bezeichnet, denn der Hinweis, daß der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte, läßt erkennen, daß der Sache nur in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. dazuBeschluß vom 12. März 1996 - BVerwG 10 B 1.96 -).

6

Soweit die Beschwerde allerdings in dem Sinne auszulegen sein sollte, daß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darauf gestützt wird, die Regelung des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 LTGV sei mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, kann eine so begründete Beschwerde nur dann eine Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, wenn in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, worin der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die für eine Gleichbehandlung der von ihm benannten Personengruppen wesentlichen Sachverhaltsmerkmale erblickt (BVerwG, Beschluß vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 -). Ferner ist darzulegen oder muß jedenfalls ersichtlich sein, daß der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse überschritten hat (BVerwG, Beschluß vom 19. April 1990 - BVerwG 6 B 40.89 - <Buchholz 236.1 § 45 SG Nr. 1>).

7

Diesen Anforderungen an die Darlegungspflicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen die Ausführungen der Beschwerde zu dem geltend gemachten Revisionszulassungsgrund ebenfalls nicht. Indem die Beschwerde sich auf die allgemein gehaltene Darlegung beschränkt, die Gültigkeit des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 LTGV sei klärungsbedürftig und diese Klärung für die einheitliche Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes und des Tatbestandsmerkmals "ausschließlich" bedeutsam, läßt sie nicht erkennen, warum Gruppen von Normbetroffenen im Vergleich zu anderen anders behandelt werden. Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum zwischen den durch die Trennungsgeldverordnung des Landes Rheinland-Pfalz unterschiedlich begünstigten Personengruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine ungleiche Behandlung nicht mehr gerechtfertigt ist und der Verordnungsgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat. Gerade angesichts der bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetz- und Verordnungsgebers (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, z.B. Beschluß vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <330>[BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82], Beschluß vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83/89 <100> undBeschluß vom 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93 und 2 BvL 40/93 - BVerfGE 93, 386 <397>) sind die Ausführungen der Beschwerde zu dem geltend gemachten Revisionsgrund zu unsubstantiiert, um der Darlegungspflicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht zu werden.

8

2.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, der angefochtene Beschluß weiche von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 1993 - 1 UE 761/87 - (NJW 1993, 2888 [VGH Hessen 10.02.1993 - 1 UE 761/87]) ab, scheidet die damit sinngemäß von ihm begehrte Zulassung der Revision gemäß § 127 Nr. 1 BRRG ebenfalls aus. Der Kläger macht geltend, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dann angenommen, wenn in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Beamte, die gemeinsam mit dem Lebensgefährten Mieter einer Wohnung seien, bei der Auslegung des Begriffs "Hauptmieter" im Sinne der Trennungsgeldverordnung schlechter gestellt würden als Beamte, die allein oder mit ihrem Ehegatten eine Wohnung gemietet hätten. Dieses Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch zu § 5 Abs. 2 Hessische Trennungsgeldverordnung ergangen. Eine Abweichung im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG liegt nicht vor, wenn die angeblich voneinander abweichenden Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte auf der Anwendung von Vorschriften beruhen, die Beamtengesetzen verschiedener Bundesländer angehören (BVerwG, Beschluß vom 30. Mai 1967 - BVerwG II B 32.67 - BVerwGE 27, 155 <156>[BVerwG 30.05.1967 - II B 32/67]). Dies gilt auch dann, wenn es sich im wesentlichen um inhaltsgleiche Vorschriften handeln würde. Denn selbst gleichlautende Vorschriften und die darin verwendeten gleichlautenden Begriffe können in dem Rahmen und System der Gesetze, in denen sie jeweils enthalten sind, verschiedene Bedeutung haben (BVerwGE 27, 155 <158>[BVerwG 30.05.1967 - II B 32/67]; auch BVerwG, Beschluß vom 25. April 1996 - BVerwG 10 B 1.95 -).

9

Im übrigen sind die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht gleich. Im Falle des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ging es um eine Gleichstellung von in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Personen mit Eheleuten oder alleinstehenden Personen als Hauptmieter einer Wohnung, während es im Falle des Klägers um eine Gleichbehandlung von Mietern einer Wohngemeinschaft mit Ledigen mit eigener Wohnung und die Anwendung des Tatbestandsmerkmals der "Ausschließlichkeit" des Verfügungsrechts über eine Wohnung geht. Hierbei hat der VGH zwar einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejaht, aber eine Einschränkung des Trennungsgeldanspruchs durch Einführung des Tatbestandsmerkmals einer ausschließlichen Berechtigung und Verpflichtung aus einem Mietvertrag für zulässig gehalten, die der vom Kläger beanstandeten Regelung des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 LTGV gerade entspricht.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.660,30 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Bermel
Mayer
Müller