Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.1995, Az.: BVerwG 6 B 61.95
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Teilnahme der Personalvertretung an Gesprächen mit Bewerbern um Beförderungsämter; Darlegung einer Grundsatzrüge; Entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 61.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 28870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 27.06.1995 - AZ: 5 A 12266/94
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- PersR 1996, 27
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 1995
durch
die Richter Ernst und Albers sowie die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 1995 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Der beklagte R. wendet sich in dem personalvertretungsrechtlichen Ausgangsverfahren gegen die Teilnahme des klagenden B. der staatlichen Lehrer an Gymnasien und Kollegs an Gesprächen mit Bewerberinnen und Bewerbern um Beförderungsämter. Das Verwaltungsgericht hat - wegen angenommenen Vorrangs des Einigungsverfahrens - die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.
2.
Die Beschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.
Die Beschwerde hält die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam,
"weil dem rheinland-pfälzischem Recht vergleichbare Regelungen in mehreren Bundesländern existieren und die Frage, welche Personalvertretung bei Vorstellungs- und Auswahlgesprächen in welcher Form zu beteiligen ist, bislang vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden"
sei. Außerdem folgert die Beschwerde aus den weitreichenden wirtschaftlichen Folgen für das Land eine grundsätzliche Bedeutung. Bei jährlich etwa 3000 Auswahl- und Vorstellungsgesprächen entstünden in einer entsprechenden Zahl von Fällen zusätzliche "Dienst- und Reisekosten".
Dieses Vorbringen entspricht nicht - auch nicht in Verbindung mit den weiteren, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Detail angreifenden Ausführungen der Beschwerde - den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer Grundsatzrüge zu stellen sind.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Mit der Beschwerde muß deshalb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert werden, sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb diese Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; stRspr).
Der Beschwerde läßt sich bereits eine verallgemeinerungsfähige Problemstellung im Sinne einer bestimmten klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage nicht entnehmen. Die mit der Beschwerde ausdrücklich gestellte Frage, welche Personalvertretung bei Vorstellungs- und Auswahlgesprächen in welcher Form zu beteiligen ist, ist so allgemein, wie sie gestellt ist, nicht bestimmt genug und hier auch nicht entscheidungserheblich. Sie wäre deshalb in einem künftigen Revisionsverfahren auch nicht klärungsbedürftig. Hinsichtlich der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung übersieht die Beschwerde im übrigen, daß es darauf ankommt, ob eine oder mehrere durch den Fall aufgeworfene bestimmte Rechtsfragen verallgemeinerungsfähig und klärungsbedürftig sind und die Rechtssache deshalb grundsätzlich bedeutsam ist. Unerheblich ist hingegen, ob die Rechtssache als solche aus sonstigen Gründen, etwa wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen, bedeutsam ist, wenn die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen selbst nicht verallgemeinerungsfähig und insbesondere nicht klärungsbedürftig sind.
Es ist schon aus diesem Grunde nicht möglich, die von der Beschwerde im Zusammenhang mit einer allgmeinen Urteilskritik aufgeworfenen Fragen - ob es zutreffe, daß der geltend gemachte Anspruch dem Kläger als Bezirkspersonalrat zustehe, weil er insoweit als Stufenvertretung zuständig sei und ob das Berufungsgericht hinsichtlich der Besetzung von Stellen nach A 16 und A 15 + Z (Schulleiter und stellvertretende Schulleiter) den rechtlichen Zusammenhang zwischen § 81 und § 69 Abs. 3 RhPPersVG verkannt habe - als taugliche Rechtsfragen in diesem Sinne anzusehen. Denn hinsichtlich keiner dieser Fragen legt die Beschwerde im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, weshalb sie in dieser Form verallgemeinerungsfähig und klärungsbedürftig sein könnten. Die Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung in der Beschwerde beziehen sich statt dessen auf die zugrundeliegende Rechtsnorm, nämlich auf das Vorhandensein vergleichbarer Rechtsnormen in anderen Ländern, und die wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung als solcher.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 GKG.
Albers
Eckertz-Höfer