Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1995, Az.: BVerwG 10 B 6.94
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 B 6.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 04.08.1993 - AZ: 11 A 1592/90
- OVG Niedersachsen - 18.08.1994 - AZ: 5 L 5020/93
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. August 1994 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.071,60 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der auf § 18 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten - BRKG - i.d.F. vom 13. November 1973 (BGBl. I 1621) beruhende Erlaß des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 15. Oktober 1975 in der Fassung vom 7. Dezember 1988, der eine unterschiedliche Regelung in der Gewährung einer Pauschvergütung für teilzeitbeschäftigte Verwaltungsangehörige der Steuerverwaltung im Außendienst mit gleichmäßig verteilter Arbeitszeit einerseits und ungleichmäßig auf die Woche verteilter Arbeitszeit andererseits vorsieht, mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerde als zulässig angesehen werden kann, da die Klägerin nicht dargelegt hat, worin sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die für eine Gleichbehandlung der von ihr benannten Personengruppen wesentlichen Sachverhaltsmerkmale erblickt.
Selbst aber wenn man die Anforderungen an die Darlegungspflicht als erfüllt ansehen wollte, vermag die Rüge einer Grundrechtsverletzung einer Rechtssache nicht schlechthin grundsätzliche Bedeutung zu verleihen, sondern nur dann, wenn die Problematik noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl.Beschluß vom 27. Februar 1995 - BVerwG 10 B 7.94 -;Beschluß vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 B 40.71 - <Buchholz 232 § 90 Nr. 14>). Als höchstrichterlich geklärt ist hierbei eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 132 Rz. 10).
Dies ist in der vorliegenden Rechtssache der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinemUrteil vom 10. November 1992 - BVerwG 10 C 2.91 - <ZBR 1993, 241> Grundsätze aufgestellt, deren Anwendung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt eine Beantwortung der als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage erlaubt. In dieser Entscheidung, in der es ebenfalls um die Frage einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch unterschiedliche Regelungen in der Gewährung der Pauschvergütung für Verwaltungsangehörige im Außendienst der Steuerverwaltung ging, hat der Senat in der Begrenzung der Pauschvergütung auf Vollzeitbeschäftigte zwar einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erblickt, zugleich aber Maßstäbe entwickelt, nach denen auch bei Teilzeitbeschäftigten im Außendienst die Gewährung einer Pauschvergütung zu bemessen ist. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, daß dem Gesetzeszweck in unbedenklicher Weise Rechnung getragen werde, wenn die Vergütungsregelung auf einer, den Aspekt eines spezifischen Mehr- oder Minderaufwands bei Teilzeitbeschäftigungen beachtenden Differenzierung beruhe. Diese Anforderungen sind auf die hier zu beurteilende Rechtssache, bei der es zwar nicht um eine Differenzierung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, sondern um eine solche innerhalb des Kreises der Teilzeitbeschäftigten geht, in vollem Umfang übertragbar. Der streitbefangene Erlaß des Niedersächsischen Finanzministeriums entspricht dem Differenzierungsgebot, indem er die Höhe der Pauschvergütung bei Teilzeitbeschäftigten im Außendienst von der Aufteilung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit und einer hierauf beruhenden unterschiedlichen Aufwendungsbelastung in zulässig typisierender Betrachtungsweise abhängig macht. Nach alledem ist nicht erkennbar, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts weiterer höchstrichterlicher Klärung bedürften.
Die Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.071,60 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Czapski
Dr. H. Müller