Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1992, Az.: BVerwG 10 C 2.91
Gleiheitsgrundsatz; Pauschalierung zu erstattender Reisekosten; Teilzeitbeschäftigte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 C 2.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 03.10.1986 - AZ: 12 K 23/86
- VGH Baden-Württemberg - 01.09.1987 - AZ: 4 S 808/87
Rechtsgrundlagen
- § 1 LRKG Baden-Württemberg
- § 4 LRKG Baden-Württemberg
- § 14 LRKG Baden-Württemberg
- § 15 LRKG Baden-Württemberg
- § 17 LRKG Baden-Württemberg
- § 18 LRKG Baden-Württemberg
- § 24 LRKG Baden-Württemberg
- Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 26. November 1984 (GABl. S. 1070)
- § 152 Abs. 1 Nr. 1 (entspricht § 79 a BBG) LBG Baden-Württemberg
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 91, 159 - 168
- BVerwGE 91, 160
- BWVPr 1993, 257-258
- DVBl 1993, 566 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1993, 57-63
- NVwZ 1993, 1111 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1994, 148-151
- VBlBW 1993, 332-335
- ZBR 1993, 241-243
- ZfPR 1993, 135 (amtl. Leitsatz)
- ÖD 1993, 101-103
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn von einer Pauschalierung zu erstattender Reisekosten (Nebenkosten und Mehraufwendungen für Verpflegung bei kurzen Dienstreisen und bei Dienstgängen) für Bedienstete der Steuerverwaltung im Außendienst teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterschiedslos ausgenommen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Sträter, Gödel und Czapski
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. September 1987 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 18 des Landesreisekostengesetzes von Baden-Württemberg (LRKG).
Die Klägerin steht als Steueramtmann im Dienst des beklagten Landes und war im streitbefangenen Zeitraum beim Finanzamt Pforzheim als Betriebsprüferin eingesetzt. Mit Bescheid vom 31. Januar 1985 ermäßigte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe nach § 152 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes mit Wirkung vom 10. Februar 1985 die Arbeitszeit der Klägerin auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie wurde nach eigenen Angaben angewiesen, die Tätigkeit im Außendienst stets ganztags, die Tätigkeit im Innendienst nach Möglichkeit ganztags auszuüben. Ihre Zeiteinteilung gestaltete die Klägerin im fraglichen Zeitraum von März bis Dezember 1985 in der Regel so, daß sie montags bis mittwochs ganztägig arbeitete und ab Donnerstag einen Freizeitausgleich in Anspruch nahm.
Am 1. April 1985 beantragte die Klägerin im Rahmen ihrer Reisekostenrechnung für März 1985, ihr neben anderen Reisekostenvergütungsanteilen eine Prüferpauschvergütung in Höhe von 58 DM zu zahlen. Insoweit bezog sie sich auf die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung einer Pauschvergütung für Bedienstete der Steuerverwaltung im Außendienst vom 26. November 1984. Diese Verwaltungsvorschrift sah bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen anstelle der nach §§ 14 und 15 LRKG zu erstattenden notwendigen Nebenkosten und Mehraufwendungen für Verpflegung (Zehrkosten) eine Pauschvergütung vor, die an - im einzelnen abschließend genannte - vollbeschäftigte, regelmäßig Außendienst verrichtende Bedienstete gezahlt wurde und für Betriebsprüfer und Außenprüfer als Monatspauschvergütung 58 DM betrug.
Das Finanzamt Pforzheim lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 12. April 1985, einen weiteren Antrag vom 4. März 1986, ihr für die Monate April bis Dezember 1985 eine Pauschvergütung in Höhe von jeweils 29 DM zu zahlen, mit Bescheid vom 5. März 1986 ab.
Daraufhin hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Bescheide vom 12. April 1985 und 5. März 1986 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. März 1986 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, sie auf ihre Anträge vom 1. April 1985 und vom 4. März 1986 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Versagung einer Pauschvergütung verletze die Klägerin in ihrem Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch.
Die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 1. September 1987 zurückgewiesen und zur Begründung u.a. dargelegt: Die aufgrund des § 18 LRKG getroffene Regelung der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 1984, wonach teilzeitbeschäftigte Bedienstete bei der hier in Rede stehenden Pauschalierung zu erstattender Reisekosten ausgenommen seien, halte sich nicht in dem Ermessensrahmen des § 18 LRKG. Sie verletze den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und damit das Recht der betroffenen Bediensteten auf einen fehlerfreien Ermessensgebrauch. Der Ausschluß der teilzeitbeschäftigten Bediensteten von der sonst vorgesehenen Pauschalierung bedeute die gezielte Herausnahme eines Kreises von Bediensteten aus dieser Regelung, der zwar zahlenmäßig relativ klein sei, der aber die für die Pauschalierung wesentlichen Merkmale ebenso erfülle. Insoweit könne nicht wegen der Teilzeitbeschäftigung von einer aus dem Rahmen fallenden Sonderlage gesprochen werden. Zwar könne der Dienstherr gemäß § 18 LRKG grundsätzlich von jeglicher Pauschalierung absehen. Für einen Zeitraum der Vergangenheit, in welchem nach der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 1984 verfahren worden sei, die vollbeschäftigten Bediensteten also die Monatspauschvergütung erhalten hätten, könne die gebotene Gleichbehandlung eines Teilzeitbeschäftigten indessen nur durch Zuerkennung einer anteiligen Monatspauschvergütung verwirklicht werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des beklagten Landes.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. September 1987 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Oktober 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er rügt die Auslegung des § 18 LRKG durch das Berufungsgericht. Diese Vorschrift gebiete nicht, aufgrund der Festsetzung einer Monatspauschvergütung für vollzeitbeschäftigte Beamte im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch teilzeitbeschäftigten Beamten eine entsprechend der regelmäßigen Arbeitszeit verringerte Monatspauschvergütung zu gewähren. Das in § 18 LRKG dem Beklagten eingeräumte Ermessen könne zulässigerweise dahin ausgeübt werden, für teilzeitbeschäftigte Beamte unter Berücksichtigung der Aufwandssituation eine Pauschvergütung in anderer Höhe festzusetzen oder von dieser Festsetzung ganz abzusehen, wenn eine nennenswerte Verwaltungsvereinfachung nicht zu erwarten sei.
Die in § 18 LRKG zugelassene Pauschvergütung stelle keinen Gehaltsbestandteil, sondern eine Art der Reisekostenvergütung dar so daß eine sozusagen linear verringerte Bewilligung der Pauschvergütung an teilzeitbeschäftigte Beamte entsprechend den besoldungsrechtlichen Regelungen ausscheide. Eine hierzu analoge Reduzierung des Ermessens in § 18 LRKG auf Null widerspreche der Zweckbestimmung dieser Vorschrift und dem das Reisekostenrecht beherrschenden Prinzip der Mehraufwandserstattung. Vielmehr könne die Prüfung sachlicher Gründe dazu führen, im Rahmen der Ermessensausübung voll- und teilzeitbeschäftigte Beamte hinsichtlich der Gewährung einer Pauschvergütung unterschiedlich zu behandeln. Hierbei sei vor allem die tatsächliche Art und Ausgestaltung des Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses zu berücksichtigen, dagegen nicht der Umfang der Teilzeitbeschäftigung selbst. Teilzeitbeschäftigungen seien in zahlreichen Variationen denkbar. Bei diesen unterschiedlichen Formen der Teilzeitbeschäftigung fielen im Hinblick auf die hier pauschalierten Aufwendungen typischerweise geringere oder gar keine erstattungsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen an, so daß sich keine automatische Proportionalität zu den Zeitanteilen des Beschäftigungsverhältnisses ergebe. Voraussetzung der Pauschvergütungsgewährung, die sich stets an der Aufwandssituation eines vollzeitbeschäftigten Beamten orientiere, sei jedoch, daß typischerweise erstattungsfähige Mehraufwendungen in Höhe des Pauschbetrages entstehen. Das sei bei Teilzeitbeschäftigten gerade nicht der Fall, so daß diese Personengruppe in den Genuß sachlich und haushaltsrechtlich ungerechtfertigter Übererstattungen gelangen würde. Der möglicherweise beim Dienstherrn und bei der Klägerin durch die konkrete Einzelabrechnung verursachte Mehraufwand schließe nicht aus, in ermessensfehlerfreier Weise bei Teilzeitbeschäftigten von der Gewährung einer Pauschvergütung abzusehen. Denn § 18 LRKG diene in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung in einer Vielzahl von Fällen und nicht allein dem Interesse einzelner Teilzeitbeschäftigter an einem möglichst einfachen Abrechnungsverfahren. Der Klägerin sei eine Einzelabrechnung mit Kostennachweis zuzumuten, so daß eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht in Betracht komme.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen
und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage des Klagebegehrens ist § 18 des baden-württembergischen Landesreisekostengesetzes - LRKG - in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 25). Nach dieser Vorschrift kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nrn. 1 bis 8 LRKG oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. Der Klägerin steht als Landesbeamtin nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 LRKG ein Anspruch auf Reisekostenvergütung zu; denn sie hat nach den - für den Senat bindenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs innerhalb ihres Außendienstes als Amtsbetriebsprüferin des Finanzamts Pforzheim im fraglichen Zeitraum Dienstreisen und Dienstgänge im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 LRKG unternommen. Für die anstelle dieser Reisekostenvergütung (Einzelabrechnung) zulässige Gewährung einer Pauschvergütung ist einzige Voraussetzung, daß die Dienstreisen oder -gänge das Merkmal der Regelmäßigkeit oder Gleichartigkeit erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1978 - BVerwG 6 C 38.76 -, Buchholz 238.90 Nr. 72, zur inhaltsgleichen Regelung in § 18 BRKG). Daß die Klägerin entsprechend dieser Kriterien regelmäßig Dienstreisen vornahm, hat die Vorinstanz ebenfalls bindend festgestellt.
Die danach mögliche Anwendung des § 18 LRKG auf die Klägerin wird nicht durch den Umstand ausgeschlossen, daß deren Arbeitszeit gemäß § 152 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt war. Der persönliche Geltungsbereich des § 18 LRKG richtet sich nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LRKG. Für die dort abschließend aufgeführten Personengruppen stellt das Gesetz allein auf das Bestehen eines wirksamen Beamten- oder Richterverhältnisses ab; es differenziert bei der Legaldefinition des Dienstreisenden weder nach der Art des Dienstverhältnisses noch nach dem Arbeitszeitstatus des Bediensteten.
Nach § 18 LRKG "kann" die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde eine Pauschvergütung gewähren. Damit ist ein Ermessen eröffnet, auf dessen fehlerfreie Ausübung die Klägerin einen Rechtsanspruch hat. Die Pauschalierung in § 18 LRKG dient zwar in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung und insofern dem öffentlichen Interesse (amtliche Begründung zur inhaltsgleichen Regelung in § 18 BRKG, abgedruckt bei Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, Stand April 1991, B I § 18 Rz. 6; generell zum Zweck reisekostenrechtlicher Pauschalierung: BVerwG, Urteil vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 42.88 - Buchholz 263 Nr. 3). Daneben verfolgt die Vorschrift aber auch eine Entlastung des Dienstreisenden von sonst wiederkehrend notwendigen Einzelaufstellungen seiner Reisekosten; sie entspricht also auch dem Interesse des einzelnen Beamten an einem möglichst unkomplizierten Abrechnungs- und Auszahlungsverfahren (Drescher/Schmidt a.a.O. Rz. 2 am Ende; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1980 - IV 7/79 -, VBl. BW 1981, 85 <87>; generell BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 - BVerwG 8 C 26.89 - Buchholz 448.0 § 13 a Nr. 20). Deshalb hat die Behörde bei ihrer Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Pauschvergütung gewährt wird, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch Belange des einzelnen Beamten zu berücksichtigen. Selbst dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - Ermessensbindung durch eine Verwaltungsvorschrift eingetreten ist, hat der Beamte Anspruch auf eine Ermessensausübung, in der Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1978, a.a.O.).
Hier hat das Finanzministerium Baden-Württemberg zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausübung des Ermessens gemäß § 18 LRKG die Verwaltungsvorschrift vom 26. November 1984 (GABl. S. 1070) erlassen. Grundsätzlich ist eine Verwaltungsbehörde befugt, ein ihr gesetzlich eingeräumtes Ermessen in dieser Form im voraus zu binden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 1984 - BVerwG 6 C 73.81 - Buchholz 238.41 § 62 Nr. 4 m.w.N.). Die Anwendung der ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift im Einzelfall unterliegt im Hinblick auf § 114 VwGO einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu prüfen ist lediglich, ob die Behörde von ihrem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und sich in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1978, a.a.O.; Urteil vom 24. Juli 1984, a.a.O.; Urteil vom 6. September 1989 - BVerwG 6 A 5.88 - Buchholz 260 § 1 Nr. 1).
Primärer Zweck des § 18 LRKG ist es, Einzelabrechnungen bestimmter Reisekosten durch Pauschvergütungen in einem Bereich ersetzen zu können, in dem es andernfalls zu unverhältnismäßig aufwendiger Verwaltungsarbeit und zu umständlichen Nachweis- und Abrechnungsmodalitäten für die Dienstreisenden käme. Zu den Reisekosten, die in diesem Sinne eine pauschalierte Vergütung rechtfertigen, gehören die in § 4 Nr. 7 in Verbindung mit §§ 14 und 15 LRKG bezeichneten Reisekosten. Dies hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen dargelegt, denen sich der Senat anschließt. Ebenso wahrt die Auswahl der Anspruchsberechtigten nach dem funktionalen Kriterium der regelmäßigen Außendienstleistung im Bereich der Steuerverwaltung den Zweck der Ermächtigung. Denn bei diesen Bediensteten kann es aufgrund der Sechsstundenbegrenzung für Dienstreisen zu einer Vielzahl von Einzelbelegen über kleinere Beträge kommen, deren individuelle Abrechnung einen hohen Verwaltungsaufwand erfordert.
Mit dem Zweck des § 18 LRKG ist es dagegen nicht zu vereinbaren, den unter Ziff. I A und B der Verwaltungsvorschrift genannten Bediensteten, zu denen die Klägerin als Betriebsprüferin/Außenprüferin zählt, eine Pauschvergütung zu versagen, wenn sie nicht Vollzeitbeschäftigte sind. Insofern hat das Finanzministerium verkannt, daß unter dem Zweck einer Ermächtigung nicht nur deren isoliert betrachtete Zielsetzung im engeren Sinne zu verstehen ist, sondern auch der Ermächtigungszweck im weiteren Sinne, der durch den Zweck des jeweiligen Gesetzes unter Beachtung der Grundrechte gekennzeichnet ist (BVerwGE 48, 299 <302>; BVerwGE 61, 32 <35>). Hier läuft es dem Gesetzeszweck zuwider, bestimmte Bedienstete allein mit Rücksicht auf ihren Arbeitszeitstatus von der Pauschvergütung auszunehmen, obwohl sie sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 LRKG erfüllen.
Der Zweck des Landesreisekostengesetzes ist einerseits von dem allgemeinen Sparsamkeitsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 LRKG) sowie von dem Grundsatz geprägt, dem Beamten nur den dienstlich veranlaßten Mehraufwand zu erstatten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG). Andererseits richtet sich der Zweck dieses Gesetzes auch auf die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, seinen Bediensteten notwendige dienstlich veranlaßte Reiseaufwendungen abzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 194.80 - Buchholz 238.90 Nr. 88) und sie auch - wie die Pauschalierung bestimmter Arten der Reisekostenvergütung zeigt (z.B. § 9 Abs. 1 bis 3 LRKG - Tagegeld) - von einem unangemessenen Aufwand bei der Abrechnung freizustellen (vgl. auch Urteil vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 42.88 - Buchholz 263 Nr. 3). Dabei kommt es weder generell im Landesreisekostengesetz noch speziell in § 18 LRKG auf den Arbeitszeitstatus des Bediensteten an. Vor diesem Hintergrund wäre dem Gesetzeszweck in unbedenklicher Weise Rechnung getragen worden, wenn die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums eine weitere - ggf. einschränkende - Differenzierung des pauschvergütungsberechtigten Dienstreisenden unter dem Aspekt eines spezifischen Mehr- oder Minderaufwandes bei Teilzeitbeschäftigungen getroffen hätte. Diese Differenzierung hätte in einer Form erfolgen müssen, die die gerichtliche Kontrolle ermöglicht, ob nachvollziehbar überhaupt Ermessenserwägungen und ggf. welche angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1978, a.a.O.). § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG bildet - auf gesetzlicher Ebene - ein Beispiel dafür, wie eine aufwandsbezogene Differenzierung in den Tatbestandsmerkmalen einer Anspruchsberechtigung formuliert werden kann. Eine vergleichbar am Auslagen- und Verpflegungsaufwand der teilzeitbeschäftigten Bediensteten orientierte und im übrigen als ermessensgerechte Differenzierung überprüfbare Regelung hat das Finanzministerium in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 1984 nicht getroffen.
Mit der starren Abgrenzung der Anspruchsberechtigung nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung der Bediensteten hat das Finanzministerium außerdem das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend beachtet und zugleich die Grenzen seines Ermessens überschritten.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt von der normsetzenden Exekutive, solche tatsächlichen Gleichheiten oder Ungleichheiten zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 58, 68 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80] <79>). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Regelungsadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 72, 141 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvL 55/83] <150>; BVerfGE 82, 126 <146>). Hiervon ausgehend haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, daß die Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich anspruchsberechtigter Dienstreisender per se keinen sachlichen Grund darstellt, diese Bediensteten gänzlich von der hier streitbefangenen Pauschvergütung nach § 18 LRKG auszuschließen.
Zwischen teilzeitbeschäftigten Dienstreisenden, die die in Ziff. 1 A und B der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Funktionen wahrnehmen, und vollzeitbeschäftigten Bediensteten nach der genannten Ziffer bestehen im Hinblick auf den konkreten Reiseaufwand und die Zielsetzung des § 18 LRKG, eine Entlastung der Verwaltung und der Dienstreisenden herbeizuführen, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die ihre ungleiche Behandlung in Gestalt eines völligen Ausschlusses der Teilzeitbeschäftigten von der Pauschalierungsregelung rechtfertigen. Wie sich aus den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, können teilzeitbeschäftigten Bediensteten bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen Nebenkosten gemäß § 14 LRKG und Mehraufwendungen für Verpflegung gemäß § 15 LRKG prinzipiell in gleicher Weise entstehen wie einem vollbeschäftigten Bediensteten. Ihnen können - bezogen auf die einzelne Dienstreise oder den einzelnen Dienstgang - diese dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen sogar in gleichem Umfang wie einem vollbeschäftigten Bediensteten erwachsen, wenn sie ihre Teilzeitbeschäftigung so gestalten, daß sie entweder eine Woche ganztags und eine Woche gar nicht oder - wie die Klägerin - wöchentlich zwei bis drei Tage ganztags mit nachfolgendem Freizeitausgleich arbeiten. Die verschiedenartige Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht geeignet, die Gewährung einer Pauschvergütung an alle Teilzeitbeschäftigten in Frage zu stellen. Es kann nur Bedeutung dafür erlangen, ob bestimmte Teilzeitbeschäftigte von der Pauschvergütungsregelung auszunehmen sind und ob im übrigen ggf. eine andere Art der Pauschvergütung zu gewähren ist als den vollzeitbeschäftigten Bediensteten. Aus § 18 LRKG selbst ergibt sich, daß der Umfang der Beschäftigung und der darin enthaltene Dienstreiseanteil keinen Einfluß auf den Grund, sondern lediglich auf die Höhe der Pauschalierung haben soll; denn die Pauschvergütung soll sich "nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen" orientieren. § 18 LRKG enthält damit ein variables Element, mit dem voll- und teilzeitbeschäftigte Dienstreisende gleichermaßen erfaßt werden. Für die Errechnung des Durchschnitts sind nämlich die Dienstgänge des einzelnen Beamten ohne Rücksicht auf seinen Arbeitszeitstatus maßgebend und "Durchschnitt" bedeutet, daß die tatsächlich ausgeführten Dienstgänge zugrunde zu legen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1978, a.a.O.).
Auch aus der Zweckbestimmung des § 18 LRKG folgen keine so gravierenden Unterschiede zwischen voll- und teilzeitbeschäftigten Dienstreisenden, daß sich der gänzliche Ausschluß aller Teilzeitbeschäftigten von der Pauschvergütung und damit ihre Ungleichbehandlung rechtfertigt. Die Revision geht in der Annahme fehl, der Verwaltungsaufwand sei geringer, wenn nur Vollzeitbeschäftigte in die Pauschvergütung einbezogen würden. Es ist nicht der Abrechnungsaufwand bei Vollzeitbeschäftigten mit dem Abrechnungsaufwand bei Teilzeitbeschäftigten zu vergleichen. Maßgeblich für die Erfüllung des Regelungszwecks in § 18 LRKG ist, ob die Gewährung der Pauschvergütung bei derselben Bedienstetengruppe, also hier innerhalb der teilzeitbeschäftigten Bediensteten, gegenüber der Einzelabrechnung der Reisekosten dieser Bediensteten zu einer Verwaltungsvereinfachung führt. Diese Frage muß jedenfalls für die Teilzeitbeschäftigten bejaht werden, die ihre Arbeitszeit (auf "Weisung") so gestaltet haben, daß sie je Arbeitstag einem vollbeschäftigten Bediensteten gleicher Funktion uneingeschränkt gleichstehen. Diese Teilzeitbeschäftigten führen arbeitstagsbezogen potentiell in gleichem Umfang Dienstreisen und -gänge wie ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen durch. Das vom Beklagten ins Feld geführte Argument der geringen Anzahl der teilzeitbeschäftigten Bediensteten steht den bisherigen Überlegungen nicht entgegen. Zwar trifft es zu, daß bei Pauschalierungsregelungen mit Rücksicht auf das Erfordernis der Typisierung darauf verzichtet werden kann, jede kleinste Gruppe möglicher Normadressaten auch tatsächlich in die Pauschalierung einzubeziehen. Hier stellt die Gruppe der teilzeitbeschäftigten Bediensteten jedoch keine gänzlich zu vernachlässigende Größe dar. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs waren im August 1987 von den Bediensteten der Steuerverwaltung im Außendienst ca. 1,5 % teilzeitbeschäftigt. Das waren 1987 34 Personen, von denen 13 ganztags ihrer Teilzeitbeschäftigung nachgingen. Indem das Finanzministerium diese Gruppe Bediensteter mit geändertem Arbeitszeitstatus völlig aus der Pauschvergütung ausklammert, setzt es sich in Widerspruch zu seiner Ermessensbetätigung gegenüber einer reisekostenspezifisch ähnlich strukturierten Gruppe von Bediensteten, denen es nach Ziff. I B der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich eine Pauschvergütung zuspricht. Die unter Ziff. I B genannten Bediensteten sind nach eigener Darstellung des Beklagten dadurch gekennzeichnet, daß sie zwar ebenfalls regelmäßig, aber weniger häufig bzw. nur während einer kurzen Zeitdauer Dienstgänge und Kurzdienstreisen durchführen. Damit ist diese Personengruppe hinsichtlich der Häufigkeit und des Umfangs ihrer Dienstgänge und Dienstreisen (im Sechsstundenlimit) uneingeschränkt mit den ganztags arbeitenden Teilzeitbeschäftigten zu vergleichen. Da der Beklagte die Personengruppe nach Ziff. I B ausdrücklich als "ausreichend groß" bezeichnet hat, um bei der Abrechnung ihrer Auslagen und Verpflegungsaufwendungen durch die Bewilligung der Pauschvergütung eine Verwaltungsvereinfachung zu bewirken, ist kein sachlicher Grund zu erkennen, wieso die Einbeziehung von weiteren 13 (oder mehr) ganztags arbeitenden Teilzeitbeschäftigten in die pauschvergütungsberechtigte Gruppe nach Ziff. I B der Verwaltungsvorschrift einen erhöhten Verwaltungsaufwand auslösen soll.
Steht damit fest, daß das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde, folgt daraus jedoch nicht, daß der Klägerin eine hälftige Monatspauschvergütung zuzusprechen ist. Denn hier - das rügt die Revision mit Recht - liegen keine besonderen Umstände vor, durch die das Ermessen auf Null reduziert ist, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.
Die fehlerhafte Ausübung des in § 18 LRKG eingeräumten Ermessens besteht darin, daß auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 1984 teilzeitbeschäftigte Bedienstete insgesamt und ohne Differenzierung von der Gewährung einer Pauschvergütung ausgeschlossen sind.
Bei einer erneuten Ermessensausübung ist aber gleichwohl ein Ermessen auf drei Entscheidungsebenen gegeben: Das gilt an erster Stelle für die Entscheidung über den Grund der Pauschvergütung für bestimmte teilzeitbeschäftigte Bedienstete, d.h. darüber, ob und gegebenenfalls welchen Gruppen von Teilzeitbeschäftigten neben der Gruppe, der die Klägerin angehört, ebenfalls eine Pauschvergütung gewährt werden soll.
Ferner besteht ein Ermessen bei der Entscheidung über die Art dieser Pauschvergütung; so können bei Teilzeitbeschäftigten Gründe für die Gewährung einer Tagespauschvergütung sprechen, weil der Arbeitstag eine geeignete Grundlage bei dem Vergleich des Reiseaufwandes von voll- und teilzeitbeschäftigten Bediensteten darstellt.
Einen Ermessensspielraum hat die Behörde schließlich bei der Entscheidung über die Höhe der Pauschvergütung. Entsprechend dieser Entscheidungsbefugnis hat inzwischen das Finanzministerium Baden-Württemberg die Verwaltungsvorschrift über die Gewährung einer Pauschvergütung für Bedienstete der Steuerverwaltung im Außendienst ab 26. Mai 1992 neu gefaßt (GABl. 1992 S. 577) und solche Teilzeitbeschäftigten in die Pauschvergütungsregelung einbezogen, die - wie die Klägerin - ihre Teilzeitarbeit überwiegend an ganzen Arbeitstagen leisten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 290 DM festgesetzt.
Dr. Hartmann
Sträter
Gödel
Czapski