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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1978, Az.: BVerwG 6 C 38.76

Triftige Gründe für die Benutzung des beamteneigenen Kraftwagens; Anspruch auf Reisekostenvergütung in Form der Wegstreckenentschädigung ; Berechnung der Wegstreckenentschädigung ; Wegstreckenentschädigung als Pauschvergütung; Wahlmöglichkeit zwischen Einzelabgeltung und Pauschalabgeltung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 38.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 14246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 21.08.1973 - AZ: VII A 117.72
OVG Berlin - 14.01.1975 - AZ: IV B 76.73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert, Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 1975 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist als Bauamtsrat beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin tätig.

2

In einer Beurteilung vom 25. Februar 1970 wird als Beschreibung des Aufgabengebietes des Klägers, damals Bauinspektor z.A., angegeben die Planung, Bauleitung und Abrechnung von Fernmeldeanlagen. In einem dem Kläger im Juni 1970 ausgestellten Dienstausweis sind als Amtshandlungen bezeichnet die Prüfung und Bauüberwachung von Fernmeldeanlagen in öffentlichen Gebäuden. In einer Eingabe vom 18. August 1970 bezeichnet der Kläger als sein Arbeitsgebiet die Planung, Bauleitung und Abrechnung von Fernmeldeanlagen in den öffentlichen Gebäuden des Verwaltungsbezirks K. und in Schulneubauten der Verwaltungsbezirke T., C., N. und Z..

3

Seit dem 1. Juni 1970 benutzt der Kläger mit Genehmigung des Beklagten sein privates Kraftfahrzeug für Dienstfahrten in Berlin.

4

Der Kläger führte nach dem von ihm geführten Fahrtenbuch in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1970 Dienstfahrten im Umfange von 2.893 km (monatlicher Durchschnitt 413 km) durch.

5

Auf einem dafür vorgesehenen Formular richtete er mit dem Datum vom 27. Januar 1971 an den Senator für Bau- und Wohnungswesen folgenden Antrag:

"Auf Grund der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Entschädigungen bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge für Dienstfahrten in Berlin vom 20. Oktober 1969 (Dbl. I/1969 Nr. 95) beantrage ich, für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges B - IS 5: Fabrikat VW Hubraum: 1.300 ccm für Dienstfahrten triftige Gründe anzuerkennen, weil ich als Behördenbauleiter für sämtliche Fernmeldeanlagen in öffentlichen Gebäuden des Bezirks Kreuzberg sowie für Schulneubauten in den Bezirken Charlottenburg, Spandau, Zehlendorf, Steglitz und Reinickendorf bzw. in zwei Fällen in Tiergarten überwiegend im Außendienst tätig bin. Die beantragte Kilometerzahl weise ich durch anliegendes Fahrtenbuch nach bzw. werde ich durch weiteres Führen eines Fahrtenbuches auch für 1971 nachweisen. Ich werde insgesamt 4.500 km zurücklegen. Fahrtenbuch-Aufzeichnungen über die Zeit vom 4.6.70 bis 11.12.70 füge ich bei."

6

Der Sachbearbeiter des Senators für Bau- und Wohnungswesen setzte nach Änderung der Zahl 4.500 in die Zahl 3.000 mit dem Datum vom 4. Februar 1971 auf diesen Antrag folgenden Vermerk:

"Es wird anerkannt, daß für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.71 triftige Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten in Berlin bis insgesamt 3.000 km bestehen."

7

Unter demselben Datum vom 4. Februar 1971 erging ein Bescheid, durch den dem Kläger eine Pauschvergütung für 3.000 km in Höhe von 660 DM bewilligt wurde.

8

Durch Schreiben vom 29. Dezember 1971 begehrte der Kläger die Anerkennung von weiteren 1.720 km und die Zahlung der hierauf entfallenden Pauschvergütung mit der Begründung, er sei im Jahre 1971 ausweislich seines Fahrtenbuches über 4.720 km dienstlich gefahren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 22. März 1972 mit der Begründung ab, daß eine Ausweitung des Aufgabengebietes des Klägers, die eine Zubilligung von weiteren Kilometern über die Zuteilung von 3.000 km hinaus gerechtfertigt hätte, nicht eingetreten sei. Die Zuteilung von 3.000 km liege im Rahmen dessen, was anderen Mitarbeitern mit vergleichbarem Aufgabengebiet für das Jahr 1971 zugeteilt worden sei. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 10. August 1972 zurückgewiesen.

9

Der Kläger hat Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben und beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 22. März 1972 und des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1972 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, bei der Berechnung der dem Kläger für die dienstliche Benutzung seines privaten Kraftfahrzeuges im Jahre 1971 zu zahlenden Pauschalentschädigung 4.610 km zugrunde zu legen.

10

Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 21. August 1973 die Bescheide des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 22. März 1972 und 10. August 1972 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

11

Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist vom Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 14. Januar 1975 mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß auch der Bescheid vom 4. Februar 1971 aufgehoben wird.

12

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

13

Nach § 54 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1972 (GVBl. S. 287) fanden für die Erstattung der Reise- und Umzugskosten der Beamten die für die unmittelbaren Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung.

14

Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz - BRKG -) vom 20. März 1965 (BGBl. I S. 133) habe der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung.

15

Gemäß § 18 BRKG könne bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen an Stelle der Reisekostenvergütung eine laufende Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen sei. Dem entsprächen die auf Grund der Ermächtigung in § 196 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 LBG in der Fassung vom 1. Januar 1967 (GVBl. S. 25) am 20. Oktober 1969 erlassenen Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Entschädigungen bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge für Dienstfahrten in Berlin (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I/1969 Nr. 95 S. 436 ff. - im folgenden nur als Ausführungsvorschriften bezeichnet).

16

Die Vorschrift des § 18 BRKG diene der Verwaltungsvereinfachung, sie habe nicht den Zweck, die Reisekostenvergütung nach § 4 durch Pauschalierung zu ermäßigen, diese solle vielmehr so bemessen sein, daß sie die Kosten insgesamt decke.

17

Der Beklagte habe durch den Bescheid vom 4. Februar 1971 ohne Einschränkung die Angaben, die der Kläger im Antrage vom 27. Januar 1971 über seine Dienstaufgaben gemacht habe, als triftige Gründe für die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten im Außendienst ausdrücklich anerkannt.

18

Er müsse daher Abschnitt IV Nr. 12 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften beachten, der bestimme, daß bei der Bemessung der Pauschvergütung von den im Monat aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug voraussichtlich zurückzulegenden Fahrkilometern für Dienstfahrten auszugehen sei. Der Ermittlung der Fahrkilometer aber seien die durch Führung eines Fahrtenbuches in einem längeren Zeitraum gewonnenen Erfahrungen über die im einzelnen durchgeführten Dienstfahrten zugrunde zu legen. Die dem Kläger im Bescheid vom 4. Februar 1971 für das Jahr 1971 gewährte Pauschalvergütung von insgesamt 660 DM sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil sie nicht unter Zugrundelegung des Mittels der durch das Fahrtenbuch des Klägers für das Jahr 1970 nachgewiesenen Fahrten bemessen worden sei.

19

Das beklagte Land hat mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 1975 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 1973 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Mit der Revision wird Verletzung materiellen Rechts gerügt.

21

Der Kläger hat Zurückweisung der Revision beantragt und verteidigt mit Rechtsausführungen das Berufungsurteil.

22

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2, § 125 Abs. 1, § 141 VwGO auf das Berufungsurteil vom 14. Januar 1975, die Revisionsbegründung vom 20. August 1976 und die Revisionserwiderung vom 20. September 1976 Bezug genommen.

23

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der Beklagte wird den Kläger erneut zu bescheiden haben mit der Maßgabe, daß dabei die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen ist. Die Erwägungen, die für dessen Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sind zusammengefaßt (vgl. § 313 Abs. 3 ZPO) folgende:

24

Mit seiner Darlegung, der Beklagte habe "im Bescheid vom 4. Februar 1971 ohne Einschränkung die Angaben des Klägers im Antrage vom 27. Januar 1971, daß er als Behördenbauleiter für sämtliche Fernmeldeanlagen in öffentlichen Gebäuden des Bezirks K. von B. sowie für Schulneubauten in den Bezirken C., S., Z., S. und R. von B. und in zwei Bällen im Bezirk Tiergarten von B. überwiegend im Außendienst tätig sei, als triftige Gründe für die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten im Außendienst ausdrücklich anerkannt", hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich verbindlich zumindest auch festgestellt, daß der Dienstposten des Klägers die Erfüllung dieser vorstehend genannten Aufgaben verlangt, wobei hier zunächst die Frage der "triftigen Gründe" außer Betracht bleiben kann. Diese Feststellung stimmt auch mit der vorangehenden Gestaltung des Dienstpostens des Klägers überein. Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß dem Kläger seit dem 1. Juni 1970 genehmigt ist, sein privates Kraftfahrzeug für Dienstfahrten in Berlin zu benutzen. Diese festgestellte Sachlage schließt es aus, in dem oben unter I wiedergegebenen Vermerk des Beklagten vom 4. Februar 1971 und dem diesem Vermerk entsprechenden Bescheid vom selben Tage eine - dem Grundsatz nach zulässige - Ermessensentscheidung des Beklagten mit dem Inhalt zu sehen, der Kläger dürfe - Dienstgänge (im Sinne, des § 2 Abs. 2 BRKG) innerhalb Berlins mit seinem eigenen Kraftfahrzeug überhaupt nur bis zu 3.000 km im Jahre 1971 vornehmen. Es kann bei der Sachlage dieses Falles unentschieden bleiben, ob bei der mit dem Dienstposten des Klägers zwangsläufig verbundenen umfangreichen Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte eine besondere Anordnung oder Genehmigung nach "dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt" (§ 2 Abs. 3 Satz 1 letzte Alternative BRKG) oder ob eine solche mit der Übertragung derartiger Dienstgeschäfte konkludent erfolgt ist. Jedenfalls haben der Vermerk und der Bescheid vom 4. Februar 1971 (ohne Beeinträchtigung der eingangs erwähnten Feststellung) nach Wortlaut, Sinn und unverkennbarer Anknüpfung an Abschnitt II Nr. 7 Satz 2 der Ausführungsvorschriften das Ziel, die "triftigen Gründe" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG (ausdrücklich in Bezug genommen in Abschnitt II Nr. 5 Buchst. b und Nr. 7 Satz 1 der Ausführungsvorschriften) auf den Umfang von 3.000 km im Jahre 1971 zu begrenzen. Dies ist eine Frage der Berechnung der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 und möglicherweise nach § 18 BRKG, kann aber nichts an der nach dem oben festgestellten Sachverhalt dem Kläger zustehenden Befugnis ändern, Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug als Dienstgänge zu erledigen. Selbst wenn die Maßnahmen vom 4. Februar 1971 insoweit mißverständlich sein sollten, ginge dies zu Lasten der Beklagten (vgl. Urteile vom 12. Juli 1973 - BVerwG 2 C 37.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 47] und vom 11. Juli 1975 - BVerwG 6 C 2.71 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 60 = ZBR 1975, 386]). Damit hat der Kläger insoweit dem Grunde nach Anspruch auf Reisekostenvergütung in Form der Wegstreckenentschädigung im Rahmen der §§ 3 und 4 BRKG, wobei die ohnehin vorhandene Einschränkung des § 3 Abs. 2 BRKG nicht außer Betracht bleiben darf.

25

Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist in erster Linie § 6 BRKG maßgebend (Einzelberechnung). Jedoch ist es gemäß § 18 BRKG in das Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellt, "an Stelle" der (hier nur in Betracht kommenden) Wegstreckenentschädigung eine "laufende Pauschvergütung" zu gewähren.

26

Einzige Voraussetzung (insofern ist die Überschrift des Abschnittes II der Ausführungsvorschriften irreführend) ist, daß es sich um "regelmäßige oder gleichartige" Dienstgänge handelt. Daß die Pauschvergütung "an Stelle" (hier) der Wegstreckenentschädigung gewährt werden kann, bedeutet jedenfalls, daß für einen (von der Pauschvergütung umfaßten) Zeitraum nicht daneben etwa ergänzungsweise Einzelwegstreckenentschädigung möglich ist. Nichts anderes hat wohl auch das Berufungsgericht am Ende seines Urteils sagen wollen. Nun hat der erkennende Senat für die gleichartige Vorschrift des § 17 BRKG, nach welcher ebenfalls die Aufwands Vergütung "an Stelle" der Reisekostenvergütung tritt, im Urteil vom 26. Juli 1976 - BVerwG 6 C 152.73 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 67) entschieden, daß durch die Aufwandsvergütung die normale Reisekostenvergütung vollständig ersetzt wird und deshalb die nähere Regelung der Aufwandsvergütung nach § 17 BRKG nur aus dieser Vorschrift selbst zu entnehmen ist, nämlich daß sie den notwendigen Mehrauslagen entsprechen muß. Dieser Grundsatz muß zwar auch auf § 18 BRKGübertragen werden, daß also die Regelung der Pauschvergütung aus dieser Vorschrift selbst zu entnehmen ist; jedoch sagt die Vorschrift des § 18 BRKG selbst, daß die Pauschvergütung nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum "sonst anfallenden Einzelvergütungen" zu bemessen ist. Dies muß dahin verstanden werden, daß die Regelungen, die an anderen Stellen des Gesetzes für die Einzelvergütungen vorgesehen sind, auch hier Anwendung finden sollen, daß aber die Bemessung "nach dem Durchschnitt" zu erfolgen hat. Die "sonst anfallenden Einzelvergütungen" sind für den hier zu entscheidenden Fall in § 6 Abs. 1 BRKG geregelt. Die Berücksichtigung dieser Vorschrift im Rahmen der Anwendung des § 18 BRKG eröffnet zwei Möglichkeiten der Bemessung der Pauschvergütung: Sie kann einmal nach dem Durchschnitt der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BRKG sonst anfallenden Einzelvergütungen bemessen werden, d.h. mit der in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG ausgesprochenen Einschränkung. Sie kann aber auch unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG bemessen werden, d.h. ohne die Einschränkung des Satzes 2, wenn "triftige Gründe" dafür vorliegen, von dieser Einschränkung abzusehen; dann bleibt der Durchschnitt der sonst allein nach Satz 1 anfallenden Einzelvergütungen maßgebend. Es steht auch rechtlich nichts im Wege, beide Arten der Pauschvergütung zu kombinieren (insoweit vgl. auch Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, Erläuterung Nr. 4 Abs. 4 zu § 18 BRKG).

27

Ob die Ausführungsvorschriften selbst, insbesondere ihre Bestimmung in Abschnitt II Nr. 7 Satz 2, und die Anwendung dieser Bestimmung in dem zu entscheidenden Fall mit den sich aus § 18 BRKG unter Einbeziehung von § 6 Abs. 1 BRKG ergebenden Grundsätzen im Einklang stehen, ist in allerdings beschränktem Maß gerichtlich prüfbar: Der Beklagte hat die genannten Ausführungsvorschriften für die Ausübung des Ermessens erlassen, ob er bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstgängen eine Pauschvergütung nach § 18 BRKG gewähren will und ob er nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG aus triftigen Gründen von der Einschränkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG absehen will. Sowohl die Ausführungsvorschriften selbst als auch ihre Anwendung unterliegen der gerichtlichen Prüfung dahin, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil er sich nicht in den Grenzen des Ermessens hält oder weil von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO; im übrigen zu dem Umfang der Nachprüfung neben dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - [BVerwGE 31, 212 = Buchholz 237.5 § 106 HessBG 62 Nr. 1] insbesondere noch - auch zur revisionsgerichtlichen Prüfung - Urteile vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 6 C 47.64 - [Buchholz 232 § 136 BBG Nr. 3 = DÖD 1967, 71], vom 14. Dezember 1970 - BVerwG 6 C 17.66 - [Buchholz 237.4 § 155 BG Hamburg Nr. 1 = ZBR 1971, 246 [BVerwG 14.12.1970 - BVerwG VI C 17.66]] und vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 6 C 48.69 - [BVerwGE 37, 57 [BVerwG 16.12.1970 - VI C 48/69]]). In dem Urteil vom 14. Dezember 1970 ist der Umfang der gerichtlichen Prüfung zutreffend dahin umschrieben, daß die Auslegung der ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften der verwaltungsgerichtlichen Prüfung dahin unterliegt, ob die Auslegung dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen entspricht und ob dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt ist.

28

Abschnitt II Nr. 7 Satz 2 der Ausführungsvorschriften und die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall entsprechen nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigungen in § 18, § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG. Die letztgenannte Vorschrift steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorangehenden des Satzes 2: Die "triftigen Gründe" müssen so geartet sein, daß sie die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges an Stelle eines "regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels" im Interesse des Dienstes geboten erscheinen lassen. Dem entspricht auch im wesentlichen die Begriffsbestimmung, die der Beklagte selbst in Abschnitt II Nr. 7 Satz 1 der Ausführungsvorschriften vorgenommen hat. Diese Begriffsbestimmung aber schließt es ihrer Natur nach aus, daß "triftige Gründe" von vornherein auf eine starre Kilometerzahl begrenzt werden, ohne daß eine Prüfung erkennbar wird, ob unterhalb oder oberhalb dieser Kilometerzahl "triftige Gründe" die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges an Stelle eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels geboten erscheinen lassen. Eine gewisse Bandbreite, die in der Antwort auf die Frage liegt, wann die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges an Stelle eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels geboten erscheint, wird zwar eine Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zulassen; auch dies kann aber nach der Rechtslage nicht eine von vornherein starre Begrenzung der Kilometerzahl rechtfertigen. Dies ergibt sich auch aus § 18 BRKG. Danach ist der "Durchschnitt" der sonst anfallenden Einzelvergütungen maßgebend. Für die Errechnung dieses Durchschnitts sind die Dienstgänge des einzelnen Beamten maßgebend, und "Durchschnitt" bedeutet, daß die tatsächlich ausgeführten Dienstgänge zugrunde zu legen sind (so auch im wesentlichen Meyer-Fricke, Reisekosten, 4. Aufl., Erläuterung Nr. 5 Abs. 2 zu § 18 BRKG). Der Durchschnitt kann - z.B. auf ein Jahr berechnet - in einem Monat unterschritten, in einem anderen überschritten werden. Aber der Durchschnitt kann nicht ohne Verstoß gegen seinen Begriff von vornherein um eine starre Kilometerzahl gekürzt werden. Dies gilt für jeden Durchschnitt, gleichgültig, ob er im Rahmen des § 18 BRKG unter Einbeziehung von § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder von § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BRKG errechnet wird. In einem ähnlich liegenden Fall, bei dem es sich in Anwendung des § 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes gleichfach um die Wahlmöglichkeit zwischen Einzelabgeltung und Pauschalabgeltung gehandelt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. April 1972 - BVerwG 2 C 15.72 - (Buchholz 238.41 § 5 a SVG Nr. 1) ausgeführt, daß die Pauschalabgeltung zulässig ist, "wenn diese Abgeltung im Einzelfall die entstandenen notwendigen Kosten zumindest deckt". Davon gehen auch - wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt - die Bestimmungen in Abschnitt XV Nrn. 12 u. 13 der Ausführungsvorschriften aus, mit denen jedoch die Bestimmung des Abschnitts II Nr. 7 Satz 2 der Ausführungsvorschriften nicht vereinbar ist.

29

Diese letztere Bestimmung ist aber außerdem auch deshalb nicht anwendbar, weil sie - und dies gilt auch für ihre Anwendung im vorliegenden Einzelfall - keinen Raum für eine Prüfung läßt, ob überhaupt Ermessenserwägungen darüber angestellt worden sind, in welchem Umfang "triftige Gründe" für einen Verzicht auf die Einschränkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG vorliegen und in welcher Richtung sich diese Ermessenserwägungen bewegen. Das Ob und Wie der Ermessensausübung muß dahin überprüfbar sein, ob sie dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entspricht. Dies ist nicht der Fall, wenn nur in dem einen Satz ohne jede Angabe eines Maßstabes oder eines Anhaltspunktes für die Art der Berechnung gesagt wird, daß die Anerkennung triftiger Gründe auf eine Anzahl von Fahrkilometern zu begrenzen ist. Dies ist auch nicht der Fall, wenn statt der begehrten und auf Aufzeichnungen im Fahrtenbuch beruhenden 4.610 km Fahrten im Umfang von 3.000 km zugrunde gelegt werden, ohne daß erkennbar ist, auf welchen Maßstäben eine solche Relation beruht. Auch bei der Bindung des Ermessens durch Verwaltungsvorschriften hat der Beamte in erster Linie Anspruch auf Ausübung des Ermessens im Einzelfall, wie bereits in den oben angegebenen Urteilen naher dargelegt ist. Im Urteil vom 13. Juli 1964 - BVerwG 6 C 209.61 - (Buchholz 232 § 130 BBG Nr. 2.= JR 1965, 192) ist mit Recht darauf hingewiesen, daß eine Ermessensbindung durch Richtlinien nicht die Ausübung eines die Umstände des Einzelfalles gebührend berücksichtigenden Ermessens beseitigen und an seine Stelle eine starre Regelung setzen darf. Eine vollständige Vernachlässigung von Umständen des Einzelfalles bei der Ermessensausübung kann auch im Falle einer Ermessensbindung rechtlich bedenklich sein (Urteil vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 6 C 48.69 - [BVerwGE 37, 57, 59 [BVerwG 16.12.1970 - VI C 48/69]]). Dies alles schließt nicht eine Pauschvergütung, wohl aber eine starre Regelung aus, wie sie in Abschnitt II Nr. 7 Satz 2 der Ausführungsvorschriften getroffen und danach angewendet worden ist.

30

Der Beklagte hat in den Ausführungsvorschriften die Pauschvergütung nach § 18 BRKG nur in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG geregelt (wie sich übrigens auch deutlich aus Abschnitt II Nr. 5 Buchst. b der Ausführungsvorschriften ergibt) und hat versucht, über eine starre Begrenzung der "triftigen Gründe" (in Abschnitt II Nr. 7 Satz 2 der Ausführungsvorschriften) auch aus an sich legitimen (vgl. Urteile vom 20. März 1963 - BVerwG 6 C 59.60 - [Buchholz 234 § 18 a G 131 Nr. 2 = RiA 1963, 204 [BVerwG 20.03.1963 - BVerwG VI C 59.60]], vom 9. April 1963 - BVerwG 6 C 138.61-, vom 31. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 13.62 - und Beschluß vom 25. April 1972 - BVerwG 6 A 4.72 - [Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20]) haushaltsrechtlichen Gründen die Pauschvergütung und den Gebrauch des eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstgänge zu steuern. Das geht, wie vorstehend dargelegt, nach der Systematik der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften so nicht. Deshalb muß seine Revision ohne Erfolg bleiben. Aus der vorstehend aufgezeigten Systematik ergeben sich aber zugleich Hinweise, wie die Frage einer Pauschvergütung sach- und ermessensgerecht geregelt werden könnte. Für die Erledigung dieses Falles und der weiteren zurückliegenden Einzelfälle allerdings empfiehlt der erkennende Senat dringend eine vergleichsweise Regelung, wie er dies in solchen Fällen mehrfach mit Erfolg getan hat (vgl. Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG 6 C 37.65 - [Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 6 mit in dieser Hinsicht weiteren Nachweisen]).

31

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel