Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1990, Az.: BVerwG 6 B 40.89
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde; Begriff der Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze; Gesamtregelung über die Versorgung der in den Ruhestand versetzten ehemaligen Berufssoldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 40.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 19381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.09.1989 - AZ: 3 B 89.01270
- nachfolgend
- BVerfG - 25.10.1991 - AZ: 2 BvR 740/90
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim und Albers
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache sine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
1.
Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts "das 'Abgeflogensein' beim Kläger als Besatzungsmitglied eines strahlgetriebenen Kampfflugzeuges (§ 45 Abs. 2 Ziff. 3 SG) nicht der Dienstunfähigkeit gleichzusetzen sei", genügt sie nicht den formellen Anforderungen, die an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind. Begründet werden diese Angriffe in der Beschwerdeschrift damit, der Eintritt in den Ruhestand sei "für einen BO 41 genausowenig 'planbar' wie für den Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand tritt". Diese Ausführungen der Beschwerde werden dem Erfordernis der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage in dem oben bezeichneten Sinn nicht gerecht. Das Beschwerdevorbringen wendet sich vielmehr der Sache nach in Verkennung des grundsätzlichen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Mit einem solchen Angriff gegen die Rechtsanwendung der Vorinstanz kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden; dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerde zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (vgl. Beschlüsse vom 4. Juli 1978 - BVerwG 6 B 56.78-, vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - <Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2> und vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B 69.79 - <Buchholz 238.95 SZG Nr. 14>).
Die Beschwerde müßte aber auch dann erfolglos bleiben, wenn sie insoweit den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechen würde. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei "nicht 'wegen Dienstunfähigkeit' in den Ruhestand getreten, sondern wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG in den Ruhestand versetzt worden", er erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 SVG, wirft keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftigen Fragen auf. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz, nämlich aus der Regelung über die besondere Altersgrenze in § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG.
2.
Soweit die Beschwerde in dem Sinne auszulegen sein sollte, daß sie auch darauf gestützt wird, die gesetzliche Gesamtregelung über die Versorgung der gemäß § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG in den Ruhestand versetzten ehemaligen Berufssoldaten sei mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, ist sie jedenfalls unbegründet. Eine solchermaßen begründete Beschwerde kann nur dann Erfolg haben und nur dann eine Zulassung über den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, wenn dargelegt wird oder jedenfalls ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse überschritten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG 8 B 1.66 -<Buchholz 448.3 § 7 USG Nr. 1>). Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, wenn dargetan wird, daß der Gesetzgeber verschiedene Sachverhalte im Ergebnis differenziert behandelt hat. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet mit seinem Gehalt als Gleichbehandlungsgebot zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 22, 387 <415>; 52, 277 <280>[BVerfG 16.10.1979 - 1 BvL 5/77]; 55, 72 <88>). Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (vgl. BVerfGE 55, 72 <89>; 60, 329 <346>).
Die Frage, ob einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen Verstoßes des Gesetzgebers gegen das Gleichbehandlungsgebot zukommt, läßt sich hiernach nicht ohne Rücksicht auf erkennbare Differenzierungsgründe beantworten, die den Gesetzgeber zur Verschiedenbehandlung bewogen haben oder bewogen haben können. Das gilt namentlich dann, wenn die Gesetzesmaterialien Aussagen hierzu enthalten oder doch hinreichende Anhaltspunkte dafür hergeben. Von diesen Materialien ausgehend liegt im vorliegenden Zusammenhang ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot fern.
Die verwendungsbezogene Altersgrenze für Strahlflugzeugführer wurde durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 24. März 1969, BGBl. I S. 221, eingeführt. In der Begründung zum Regierungsentwurf wurde in diesem Zusammenhang u.a. dargelegt:
"Nach flugmedizinischer Erkenntnis sind Strahlflugzeugführer im Regelfalle den Anforderungen, die an eine solche Verwendung gestellt werden, mit Überschreiten des 40. Lebensjahres nicht mehr gewachsen. Ihr Belassen im Einsatzverband würde daher ein nicht vertretbares Risiko bedeuten."
"Nach Beendigung ihrer Verwendung im Verband kann nur der kleinere Teil der Berufsoffiziere in Anschlußverwendungen in der Bundeswehr untergebracht werden. Die meisten müssen mangels einer solchen Anschlußverwendung aus der Bundeswehr ausscheiden."
"Strahlflugzeugführer, die auf Grund ihrer auf die Verwendung bezogenen besonderen Altersgrenze aus der Bundeswehr ausscheiden, erhalten die bei ihrem Ausscheiden erdiente Versorgung von durchschnittlich 55 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Eine Anhebung des Regelsatzes erscheint nicht erforderlich." (BT-Drucks. V 3336, I., zu Nrn. 2 und 3).
Aus welchen Gründen eine dem § 26 Abs. 2 SVG vergleichbare Anhebung des Regelsatzes dem Gesetzgeber nicht als erforderlich erschien, läßt sich wiederum der Begründung zum Regierungsentwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes entnehmen. Der Entwurf erlangte Gesetzesfassung als Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 10. August 1971, BGBl. I S. 1273. Durch dieses Gesetz wurden die in Ruhestand versetzten Strahlflugzeugführer in die Berufsförderung nach § 39 Abs. 1 SVG einbezogen. Hierzu heißt es in der Begründung:
"Der Entwurf berücksichtigt die besondere Situation der Berufssoldaten in Verwendungen als Strahlflugzeugführer durch Gewährung einer Berufsförderung im Umfang bis zu 4 Jahren. Diese Leistungen reichen aus, um den Strahlflugzeugführern den Übergang in hochqualifizierte Zivilberufe zu ermöglichen, und stellen zugleich ein angemessenes und volkswirtschaftlich erwünschtes Äquivalent dafür dar, daß dieser Personenkreis im Regelfall ein Ruhegehalt in Höhe von 55 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht."
"Durch die Einfügung des Satzes 2 in § 39 Abs. 1 soll den Strahlflugzeugführern die einem Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 12 und mehr Jahren zustehende Fachausbildung gewährt werden, da diese Soldaten in einem verhältnismäßig jungen Alter aus der Bundeswehr ausscheiden und ihnen die Vorbereitung auf einen qualifizierten Zivilberuf ermöglicht werden soll. Durch die Tauschmöglichkeit zwischen Fachausbildung und allgemeinberuflichem Unterricht soll den Gegebenheiten des Einzelfalls weitgehend Rechnung getragen werden; im übrigen soll dieser Zweck durch eine Verlängerung der Ausbildung nach § 5 Abs. 7 erreicht werden." (vgl. BT-Drucks. VI/1681, S. 9, Allgemeines, und S. 11 f., zu Nr. 12).
Diese Erwägungen des Gesetzgebers erscheinen jedenfalls nicht als sachwidrig und lassen daher einen Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht erkennen. Vielmehr erweisen sich hiernach die tragenden Erwägungen der Würdigung durch das Berufungsgericht als zutreffend. In dieser Würdigung wird davon ausgegangen, daß das Dienstverhältnis der Flugzeugführer und Kampfbeobachter in strahlgetriebenen Flugzeugen (auch nach dem ausdrücklich formulierten Willen des Gesetzgebers) von vornherein darauf angelegt ist, nur einen Teil des Berufslebens abzudecken; der gemäß § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG in den Ruhestand versetzte ehemalige Berufssoldat solle wegen seines relativ jungen Lebensalters einen zweiten Beruf ergreifen und sich damit eine zusätzliche Altersversorgung erwerben; zu diesem Zweck werde ihm Berufsförderung nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SVG gewährt.
Die in diesem Alter in Ruhestand versetzten Soldaten anstelle einer erhöhten Versorgung auf die Berufsförderung zu verweisen, ist zumutbar im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Unter dem Gesichtspunkt dieser Zumutbarkeit besteht ein wesentlicher Unterschied zu den von den übrigen besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 SG betroffenen und deswegen durch § 26 Abs. 2 SVG begünstigten Berufssoldaten, die bei der Zurruhesetzung ein Lebensalter von 53 und mehr Jahren aufweisen. Die Zumutbarkeit der gesetzgeberischen Verschiedenbehandlung ist für die der besonderen Altersgrenze von 41 Lebensjahren unterliegenden Berufssoldaten um so mehr gegeben, als der gemäß § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG in Ruhestand versetzte Soldat während der Fachausbildung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 SVG einen Ausbildungszuschuß in Höhe von 15 v.H. der Dienstbezüge zusätzlich zum Ruhegehalt erhält, und zwar dies bis zu einer Dauer von vier Jahren (Nr. 4 VwV zu § 39 SVG i.V.m. § 5 Abs. 5 Nr. 4 und Abs. 7 SVG).
Die Sachgerechtigkeit der Differenzierung wird auch nicht etwa dadurch in Frage gestellt, daß die Notwendigkeit, später einen zweiten Beruf zu ergreifen, "nicht planbar" oder sonst nicht hinreichend vorhersehbar wäre. Die Zurruhesetzung nach Vollendung des 41. Lebensjahres steht zwar nicht von vornherein als gewiß fest; sie stellt sich aber von Anfang an als wahrscheinlich dar, weil "nur der kleinere Teil" (so BT-Drucks. V/3336, S. 3, für die Strahlflugzeugführer) bzw. "nur ein geringer Teil" (so BT-Drucks. 8/3360, S. 6, zu A.II.1. für Kampfbeobachter) nach Beendigung der Tätigkeit im fliegenden Verband in Anschlußverwendungen in der Bundeswehr untergebracht werden kann. Hierauf muß sich der Soldat frühzeitig einstellen und entsprechende Lebens- und Berufsvorstellungen entwickeln. Wenn der Gesetzgeber daran die in Rede stehende Sonderregelung anknüpft, ergibt sich auch insofern ein sachlicher Differenzierungsgrund. Dies gilt namentlich im Verhältnis zu den durch § 25 Abs. 1 SVG begünstigten Soldaten, für die eine Dienstunfähigkeit regelmäßig unvorhersehbar eintritt, so daß sie sich in die berufliche Lebensplanung in aller Regel nicht einbeziehen läßt.
3.
Auch eine Gleichbehandlung mit einer Bevorzugung der durch § 2 Abs. 1 PersStruktG-Streitkräfte i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 2 SVG für einen begrenzten Zeitraum begünstigten Soldaten kann die Gruppe der Strahlflugzeugführer und Kampfbeobachter aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanspruchen. Denn diese Bevorzugung steht in einem anderen Regelungszusammenhang als die Versorgungsregelung für die unter § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG fallenden Soldaten. Für eine Gleichbehandlung in der Bevorzugung, die Dritten aus Anlaß anderer sachlich gerechtfertigter Zwecke gewährt wird, bietet Art. 3 Abs. 1 GG keine Handhabe. Denn die jeweilige gesetzgeberische Aufgabe ist ein wesentliches Kriterium dafür, ob im Lichte des Gleichbehandlungsgebotes Sachverhalte zu Recht oder zu Unrecht in die gesetzlichen Tatbestände einbezogen oder aus ihnen ausgeschieden sind (vgl. BVerfGE 9, 291 <294>). Diese Aufgabe bestimmt maßgeblich die Sachgerechtigkeit der Erwägungen, nach denen der Gesetzgeber entsprechend dem Regelungszusammenhang - etwa durch Abgrenzung des Kreises der Begünstigten - differenzieren darf (vgl. auch BVerfGE 77, 308 <338> m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zutreffend dargelegt, daß die Regelung im PersStruktG-Streitkräfte in erster Linie einen Anreiz zur freiwilligen vorzeitigen Zurruhesetzung geben soll, um im Interesse der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte die unbedingt erforderlichen Verwendungsflüsse wiederzugewinnen. Zu diesem gänzlich andersartigen Gesetzeszweck haben Zurruhesetzungen nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG keinerlei Bezug.
4.
§ 34 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes ist im vorliegenden Falle nicht anwendbar. Es handelt sich um keine Streitigkeit bei der Ausführung des Wehrpflichtgesetzes. Die Zulassung der Revision ist also nicht nach dieser Vorschrift zu beurteilen.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.