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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1996, Az.: BVerwG 6 C 2.95

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 2.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 25.01.1995 - AZ: 8 K 5877/93

Fundstellen

  • NVwZ 1996, 1193 (Pressemitteilung)
  • NVwZ-RR 1997, 364-365 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Militärmusikdienst als waffenloser Dienst

Amtlicher Leitsatz

Die freiwillige Verpflichtung zum Militärmusikdienst der Bundeswehr schließt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer für die Dauer dieses Dienstes aus; insoweit fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung zum Rechtsschutzbedürfnis bei freiwilliger Verpflichtung zum Sanitätsdienst - vgl. zuletzt Urteil vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 -).

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
die Richter Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang und
die Richterin Eckertz-Höfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Januar 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

1

I.

Der im Jahre 1966 geborene Kläger steht als Soldat auf Zeit im Range eines Feldwebels im Dienste der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Er wurde zum Oktober 1985 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen und verpflichtete sich in der Folgezeit auf eine Dienstzeit von insgesamt 13 Jahren. Neben seiner musikfachlichen Ausbildung erhielt er für den Verteidigungsfall eine militärische Ausbildung im Sanitätswesen. Ab dem Wintersemester 1988/1989 bis Oktober 1990 studierte er an der Robert-Schumann-Hochschule in ... Seit März 1989 spielte er außerdem als Klarinettist unter anderem an der Rheinischen Operettenbühne in D. Zum 1. Januar 1991 wurde er zum Stabsmusikkorps der Bundeswehr in S. versetzt. Zur Zeit wird er beim Heeresmusikkorps 2 in K. einoesetzt.

2

Mit Schreiben vom 29. April 1993 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Diesem Antrag gab der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt K. statt und stellte fest, daß der Kläger berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Auf den Widerspruch des Leiters des Kreiswehrersatzamtes Bonn hin hob die Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III den angefochtenen Bescheid auf und stellte fest, daß der Kläger nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Hiergegen erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Kammer aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

3

Dem Kläger fehle, solange er nur Militärmusikdienst zu leisten habe, das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung seines Anerkennungsbegehrens. Zum einen leiste er seinen Dienst bei der Bundeswehr nicht aufgrund seiner Wehrpflicht, sondern als Folge eigener Verpflichtung. Zum anderen stelle auch der von ihm geleistete Militärmusikdienst wie der Sanitätsdienst oder der Dienst in der Militärverwaltung "waffenlosen Dienst" dar. Auch die Tätigkeit als Militärmusiker stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen, sondern sei vielmehr zur - waffenlosen - Truppenbetreuung zu rechnen. Auch wenn dem Kläger gegenwärtig das Rechtsschutzbedürfnis für sein Anerkennungsverfahren fehle, habe er gleichwohl die Möglichkeit, seine vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis zu beantragen. Nach der Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis werde die gesetzliche Wehrpflicht wieder aktuell mit der Folge, daß der Kläger auch einen Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens habe. Ihm könne dann das Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines solchen Verfahrens dann nicht mehr versagt werden.

4

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Klägers. Er macht geltend, das Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Anerkennungsverfahrens sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegeben. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) könne er bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres auch ohne seine Zustimmung aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst versetzt werden. Deshalb sei er weder in Friedens- noch in Kriegszeiten rechtlich verbindlich davor geschützt, durch eigene Handlungen Menschen töten zu müssen. Ihm müsse daher bereits jetzt die Möglichkeit eingeräumt werden, sich davor zu schützen, vielleicht morgen in einen entsprechenden anderen Dienst versetzt zu werden. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, abzuwarten, bis er versetzt sei, um dann einen neuen Anerkennungsantrag zu stellen. Dies laufe dem Schutz des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zuwider. Dieser Grundrechtsschutz sei in seinem Falle nur dadurch zu erlangen, daß ihm das Rechtsschutzbedürfnis auch schon während der Verpflichtung zum waffenlosen Dienst zugesprochen werde, weil er "im nächsten Moment" schon zum Waffendienst versetzt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe als weitere Voraussetzung für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses gefordert, daß der Dienst, den der sich freiwillig Verpflichtende im Kriegsfall zu leisten habe, ethisch besonders hochstehend sein müsse. Das sei bei dem Militärmusikdienst nicht der Fall. Außerdem sei dieser Dienst kein waffenloser Dienst, weil er mittelbar auf die Unterstützung von Kriegshandlungen gerichtet sei, und zwar zumindest zur Aufrechterhaltung oder Wiederbelebung der Moral in der kämpfenden Truppe.

5

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Januar 1995 den Bescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III vom 24. August 1993 aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Tatsache, daß der Kläger bis zur Vollendung seines 50. Lebensjahres auch ohne seine Zustimmung aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst versetzt werden könne, rechtfertige es nicht, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung seines Anerkennungsverfahrens zu bejahen. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis sei erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Kläger tatsächlich in eine Laufbahn des Truppendienstes versetzt werde. Außerdem könne der Kläger im Verteidigungsfall aufgrund seiner entsprechenden Ausbildung ausschließlich im Sanitätswesen verwendet werden.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Auch er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Hinweis des Klägers auf die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 SLV sei schon deshalb nicht beachtlich, weil für den Kläger im Falle einer Versetzung zu einem anderen Truppenteil nur eine Verwendung im "waffenlosen" Sanitätsdienst in Betracht komme. Er habe eine sanitätsdienstliche Ausbildung erhalten. Im Verteidigungsfall werde er - wie alle längerdienenden Soldaten im Militärmusikdienst - der Sanitätstruppe unterstellt werden. Lediglich für ehemalige Angehörige des Militärmusikdienstes sei eine Verwendung im Sanitätsdienst nicht zwingend vorgeschrieben. Das sei aber bei dem Kläger nicht der Fall.

Gründe

9

II.

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil verletzt nicht dadurch Bundesrecht, daß das Verwaltungsgericht das Anerkennungsbegehren des Klägers mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits als unzulässig angesehen hat.

10

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG verneint, weil er seinen Dienst bei der Bundeswehr nicht aufgrund seiner Wehrpflicht, sondern als Folge eigener Verpflichtung leistet und weil der von ihm geleistete Militärmusikdienst "waffenlosen Dienst" darstellt. Damit hat das Verwaltungsgericht die Grundsätze beachtet, die das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung eines Rechtsschutzinteresses für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen entwickelt hat. Im Zusammenhang mit Anerkennungsverfahren von Sanitätsoffizieren, die sich freiwillig als Ärzte in der Bundeswehr verpflichtet haben, hat der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zuletzt in seinem Urteil vom 22. August 1994 (- BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17) u.a. folgendes ausgeführt:

"Der Senat hat in seinen Urteilen vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 27.86 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10 sowie vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16) ausgeführt, daß es am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren von Angehörigen des Sanitätsdienstes nur dann fehlt, wenn und solange sie diesen Dienst nicht aufgrund ihrer Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr leisten; ihre gesetzliche Wehrpflicht wird insoweit von der selbst eingegangenen Verpflichtung zum Sanitätsdienst "überlagert", einem Dienst, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen. Er hat außerdem erneut darauf hingewiesen, daß (auch) für Sanitätsoffiziere, die sich freiwillig zu diesem Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, nach dem Soldatendienstrecht die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung ihres Dienstverhältnisses aufgrund eines Entlassungsantrags besteht, und daß dann, wenn sie ihre freiwillig eingegangene Dienstverpflichtung auf diese Weise beenden, ihre gesetzliche Wehrpflicht wieder aktuell wird mit der Folge, daß sie sodann ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG haben. Einen auf § 46 Abs. 3 Satz 3 oder auf § 55 Abs. 3 SG gestützten Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis wird zu entsprechen sein, wenn dieser Antrag zu dem Zweck gestellt wird, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen. Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (vgl. Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG), ist bei Auslegung der genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften im Lichte des Grundrechts als schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht."

11

Die gleichen Gründe, die für den Senat maßgeblich dafür waren, das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer von Sanitätsoffizieren zu verneinen, solange sie aufgrund ihrer freiwilligen Verpflichtung Sanitätsdienst leisten, gelten auch im Falle des Klägers. Der von ihm infolge seiner freiwilligen Verpflichtung als Militärmusiker zu leistende Dienst ist ebenso wie der Sanitätsdienst weder im Frieden noch im Krieg ein "Kriegsdienst mit der Waffe" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG. Dieses Grundrecht schützt nur vor solchen Tätigkeiten, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen stehen (BVerfGE 69, 1, 56; BVerwG, Urteil vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241, 242) [BVerwG 27.11.1985 - 6 C 5/85]. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zum Kriegswaffeneinsatz besteht für den Militärmusikdienst der Bundeswehr nach den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht. Der Militärmusikdienst ist eine gegenüber dem Truppendienst gesonderte Militärlaufbahn (§§ 8 Abs. 1 Satz 2, 13 b Abs. 1 Nr. 3 und 28 SLV). Weder von der Ausbildung und den zu erfüllenden Aufgaben noch von seiner organisatorischen Einordnung in die Bundeswehr her ist er zum Waffeneinsatz bestimmt. Ebenso wie der Sanitätsdienst oder der Dienst in der Militärverwaltung, die das Bundesverfassungsgericht als typische waffenlose Dienste aufgeführt hat (BVerfGE 69, 1, 56), unterscheidet er sich vom Truppendienst insbesondere dadurch, daß er nach seiner Zweckrichtung nicht "Dienst mit der Waffe" ist. Seine wichtigste Aufgabe besteht - was auch zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist - in der Truppenbetreuung, die sich insbesondere darauf erstreckt, zu protokollarischen oder sonstigen Anlässen zu musizieren. Der Einwand des Klägers, der Kriegsdienstverweigerer empfinde eine solche Tätigkeit als "unterstützende Handlung zum Funktionieren der Kriegs- und damit der Tötungshandlungen", greift demgegenüber nicht durch. Zwar kann derjenige, der aufgrund seiner Wehrpflicht zum Sanitätsdienst herangezogen wird und deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Anerkennungsantrag hat, geltend machen, er könne aus Gewissensgründen auch keinen Sanitätsdienst leisten, weil er auch damit letztlich Kriegshandlungen unterstütze (vgl. Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62). Dies ist dem Kläger indessen verwehrt, weil und solange er seinen Militärmusikdienst aufgrund seiner freiwilligen Verpflichtung zu diesem - waffenlosen - Dienst leistet.

12

Entgegen der Meinung des Klägers muß es sich beim waffenlosen Dienst auch nicht um eine "moralisch oder ethisch besonders hochstehende oder hochwertige Tätigkeit" handeln. Ob ein Dienst in der Bundeswehr Waffendienst oder waffenloser Dienst ist, ist nach der oben dargestellten Rechtslage allein (objektiv) danach zu bestimmen, ob darin Tätigkeiten zu verrichten sind, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen stehen. Das ist bei dem Militärmusikdienst - wie dargelegt - nicht der Fall.

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Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger aufgrund seines eigenen Verhaltens zur Zeit gehindert ist, einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geltend zu machen. In gleicher Weise wie bei den Soldaten auf Zeit, die sich freiwillig für eine Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr verpflichtet haben, wird das Wehrpflichtverhältnis des Klägers von der selbst eingegangenen Verpflichtung zum waffenlosen Dienst "überlagert". Er leistet seinen Dienst nicht aufgrund seiner Wehrpflicht, sondern als Folge seiner freiwilligen Verpflichtung für eine Dienstzeit von 13 Jahren als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Feldwebel im Militärmusikdienst.

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Es ist dem Verwaltungsgericht weiter darin zu folgen, daß der Kläger dadurch, daß wegen seiner freiwilligen Verpflichtung zum Militärmusikdienst gegenwärtig das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens verneint wird, nicht in seinem Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, verletzt wird. Er hat es selbst in der Hand, wenn sein Gewissen ihm bereits die Leistung des Militärmusikdienstes verbietet, seine vorzeitige Entlassung aus seinem Soldatendienstverhältnis zu beantragen und im Zusammenhang damit einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. Dem auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gestützten Entlassungsantrag wäre gemäß § 55 Abs. 3 SG stattzugeben, weil der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der Kriegshandlungen zumindest mittelbar unterstützt, eine schwerwiegende Härte im Sinne dieser Vorschrift darstellt (BVerwG, Urteil vom 22. August 1994, a.a.O.). Nach der Entlassung wird seine gesetzliche Wehrpflicht wieder aktuell mit der Folge, daß der Kläger auch einen Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens hat.

15

Der Feststellung, daß der Kläger derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens hat, steht nicht entgegen, daß er anders als die Sanitätssoldaten auf Zeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 SLV bis zur Vollendung seines 50. Lebensjahres jederzeit und ohne Gründe auch ohne seine Zustimmung in den Truppendienst versetzt werden kann. Sollte die Versetzung angeordnet werden, kann er - wie oben dargelegt wurde - sofort einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, für den dann auch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und seine Entlassung aus dem Soldatendienst beantragen. Das hat zur Folge, daß er in jedem Falle während der Dauer seiner Dienstverpflichtung nur zum waffenlosen Dienst herangezogen werden kann, so daß er auf jeden Fall davor geschützt ist, entgegen seinem Gewissen Kriegswaffendienst leisten zu müssen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter Dr. Niehues ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Seibert
Seibert
Albers
Vogelgesang
Eckertz-Höfer