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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.08.1994, Az.: BVerwG 6 C 14.93

Rechtsschutzbedürfnis für einen Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr hinsichtlich seines Begehrens auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe; Beendigung eines Sanitätsdienstes bei der Bundeswehr vor Beantragung einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Unterscheidung zwischen der Wehrpflicht und einer freiwilligen Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 14.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 14.05.1993 - AZ: 2 A 140/93

Fundstellen

  • DoK Ber A 1994, 363-364 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1995, 209 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Kriegsdienstverweigerungsrecht

Amtlicher Leitsatz

Für Sanitätsoffiziere, die sich freiwillig zum Dienst als Ärzte in der Bundeswehr verpflichtet haben, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, weil und solange sie nicht aufgrund ihrer Wehrpflicht, sondern ihrer freiwilligen Verpflichtung Sanitätsdienst leisten.

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
die Richter Ernst, Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang und
die Richterin Eckertz-Höfer
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Mai 1993 sowie der Bescheid des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Hannover vom 17. November 1992 und der Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 28. Dezember 1992 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Beigeladenen vom 22. Oktober 1992 auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abzulehnen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und der Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Im übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Tatbestand

1

I.

Der im Jahre 1961 geborene Beigeladene verpflichtete sich im Jahre 1981 als Sanitätsoffizieranwärter als Soldat auf Zeit für 15 Jahre. Er ist seit 1990 Stabsarzt und Truppenarzt. Seinem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gab der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Hannover mit Bescheid vom 17. November 1992 statt. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Kreiswehrersatzamtes wies die Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung II mit Bescheid vom 28. Dezember 1992 als unbegründet zurück.

2

Die dagegen gerichtete Klage der B. wies das verwaltungsgericht Hannover im wesentlichen mit folgender Begründung ab:

3

Der Beigeladene habe trotz seiner Eigenschaft als Sanitätsoffizier, der sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet habe, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gehabt. Sein Vorbringen rechtfertige auch seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Das Gericht könne sich nicht der Auffassung anschließen, wonach es in Fällen der vorliegenden Art in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 3 KDVG am Rechtsschutzbedürfnis für einen Anerkennungsantrag eines Sanitätsoffiziers fehle.

4

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 1993 und die Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung der genannten Verwaltungsentscheidungen den Antrag des Beigeladenen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abzulehnen.

5

Die Beklagte, ... beantragt,

nach der Rechtslage zu entscheiden.

6

Die Klägerin und die Beklagte halten ein Rechtsschutzbedürfnis des Beigeladenen für sein Anerkennungsbegehren nicht für gegeben.

7

Der Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, ihm könne ein Rechtsschutzbedürfnis nicht analog § 13 Abs. 3 KDVG abgesprochen werden. Dazu trägt er vor, der Sanitätsdienst in der Form, wie er ihn leiste, stelle sich zumindest in Teilen als Kriegsdienst mit der Waffe dar. Er sei an Handfeuerwaffen ausgebildet worden und führe als Truppenarzt einen Truppenverbandsplatz, der 3 km hinter der Front liege. Er sehe sich gezwungen, eine Waffe zu tragen, um bei einem möglichen Angriff zur Verteidigung der ihm anvertrauten Verwundeten auf andere Menschen zu schießen.

9

Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe

10

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Dem Beigeladenen fehlt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie des Ausschusses und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen.

11

Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27. November 1985 - unter anderem BVerwG 6 C 5.85 - <BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3>) nicht angeschlossen, wonach für Sanitätsoffiziere, die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung besteht, daß sie berechtigt sind, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, weil und solange sie Sanitätsdienst zu leisten haben. Unter Bezugnahme auf Bemerkungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 24. April 1985 zur Verfassungsmäßigkeit des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Rechts der Kriegsdienstverweigerer (BVerfGE 69, 1) hat der Senat dazu ausgeführt, der aufgrund einer solchen freiwilligen Verpflichtung für die Laufbahn eines Sanitätsoffiziers zu leistende Dienst sei - gleichermaßen wie für sonstige Angehörige der Bundeswehr, die zwar einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gestellt hätten, deren Antrag gemäß § 8 Satz 2 KDVG aber im Spannungs- wie im Verteidigungsfall keine aufschiebende Wirkung habe - kein "Kriegsdienst mit der Waffe" und werde deshalb vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berührt. Er hat jedoch schon damals klarstellend hinzugefügt, daß sich die Rechte und Pflichten der betroffenen Sanitätsoffiziere aus ihrem, aufgrund ihrer freiwilligen Verpflichtung begründeten, Soldatendienstverhältnis sowie auch "die Möglichkeiten seiner Beendigung", nämlich z.B. zum Zweck eines dann zulässigen Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, allein aus dem Soldatenrecht ergeben (a.a.O. S. 245). Ergänzend hat er sodann in seinen Urteilen vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 27.86 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10 = RiA 1989, 24 mit Stellungnahme von Becker, RiA 1989, 5) sowie vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16) ausgeführt, daß es am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren von Angehörigen des Sanitätsdienstes nur dann fehlt, wenn und solange sie diesen Dienst nicht aufgrund ihrer Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr leisten; ihre gesetzliche Wehrpflicht wird insoweit von der selbst eingegangenen Verpflichtung zum Sanitätsdienst "überlagert", einem Dienst, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen. Er hat außerdem erneut darauf hingewiesen, daß (auch) für Sanitätsoffiziere, die sich freiwillig zu diesem Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, nach dem Soldatendienstrecht die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung ihres Dienstverhältnisses aufgrund eines Entlassungsantrags besteht, und daß dann, wenn sie ihre freiwillig eingegangene Dienstverpflichtung auf diese Weise beenden, ihre gesetzliche Wehrpflicht wieder aktuell wird mit der Folge, daß sie sodann ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG haben. Einem auf § 46 Abs. 3 Satz 3 oder auf § 55 Abs. 3 SG gestützten Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis wird zu entsprechen sein, wenn dieser Antrag zu dem Zweck gestellt wird, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen. Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (vgl. Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG), ist bei Auslegung der genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften im Lichte des Grundrechts als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht.

12

An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz dagegen vorgebrachter Bedenken (vgl. u.a. Becker, a.a.O., Bräutigam, NVwZ 1990, 1032, 1040) fest. Klarstellend ist dazu zu bemerken, daß es hier nicht um die volle Geltung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG auch für den Kläger geht; dieses steht außer Frage. Es geht vielmehr allein darum, daß er aufgrund seines eigenen Verhaltens, nämlich seiner freiwilligen Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr, zur Zeit gehindert ist, einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geltend zu machen, daß er es jedoch selbst in der Hand hat, wenn sein Gewissen ihm auch bereits den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verbietet, seine vorzeitige Entlassung aus seinem Soldatendienstverhältnis zu beantragen, um nach dessen Beendigung zulässigerweise seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer betreiben zu können. Daß es grundsätzlich auch auf die Aktualität des Anerkennungsanspruches zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung ankommt, hat der Gesetzgeber durch § 13 Abs. 3 KDVG zum Ausdruck gebracht, wonach eine Entscheidung über den Anerkennungsantrag nicht stattfindet, solange eine Einberufung nicht in Betracht kommt. In gleicher Weise kann über die Anerkennung nicht positiv entschieden werden, solange der Betroffene aufgrund freiwilliger Verpflichtung Sanitätsdienst leistet und daher eine Einberufung zwecks Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nicht in Betracht kommt.

13

Soweit der Beigeladene zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung unter anderem geltend macht, er sei als Truppenarzt verpflichtet, eine Handfeuerwaffe zu tragen, um bei einem möglichen Angriff zur Verteidigung der ihm anvertrauten Verwundeten auf andere Menschen zu schießen, widerlegt dies nicht die Auffassung des Senats, daß der Sanitätsdienst kein "Kriegsdienst mit der Waffe" in dem Sinne ist, daß er etwa zu Tätigkeiten verpflichtet, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen steht. Bei einem solchen Dienst, der Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG jedenfalls nicht in seinem Kern berührt, ist es gerechtfertigt, dem Beigeladenen, der sich freiwillig zu einem 15jährigen Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet hat, den vollen Schutz des "verfahrensabhängigen Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung" so lange - nämlich bis zur Beendigung seines Soldatendienstverhältnisses auf seinen Antrag hin - zu versagen, wie er sich als Folge seiner freiwilligen Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr selbst der Möglichkeit begeben hat, aufgrund des Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG als anerkannter Kriegsdienstverweigerer einen Ersatzdienst zu wählen, der in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

14

Das angefochtene Urteil sowie die von ihm bestätigten Verwaltungsentscheidungen waren daher aufzuheben. Die Beklagte war zu verpflichten, den Anerkennungsantrag des Klägers wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Niehues
Ernst
Seibert
Vogelgesang
Eckertz-Höfer