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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1990, Az.: BVerwG 6 C 45/88

Dienstverweigerung ; Unteroffizier; Sanitätsdienst; Kriegsdienstverweigerer; Anerkennung aus Gewissensgründen; Soldat auf Zeit; Rechtsschutzinteresse ; Soldat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 45/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 26.07.1988 - 1 K 162/87

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1990, 616-617 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Unteroffizier, der sich für vier Jahre zum Sanitätsdienst als Soldat auf Zeit verpflichtet hat, hat jedenfalls nach Ablauf dieser Zeit ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Der Zeitablauf ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.