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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.08.1988, Az.: BVerwG 6 C 36.86

Arzt; Medizinstudent; Wehrpflicht; Sanitätsdienst; Kriegsdienstverweigerung; Gewissensgründe; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 36.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 29.04.1986 - AZ: 12 K 84 A. 1353

Fundstellen

  • BVerwGE 80, 62 - 72
  • NJW 1990, 787 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 1067-1070 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wehrpflichtige Ärzte oder Studenten der Medizin, die aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr herangezogen werden sollen, haben ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gem. Art. 4 III 1 GG.

  2. 2.

    Zum Unterschied zwischen dem (vollen) Inhalt des Grundrechts, der die Berechtigung zur Verweigerung des Sanitätsdienstes einschließt, und der nur vorläufigen Sicherung des Kernbereichs des Grundrechts bis zur rechtskräftigen Anerkennung, die im Spannungs- und Verteidigungsfall eine Heranziehung zum waffenlosen Dienst nicht ausschließt.

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. April 1986 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1964 geborene Kläger, der im Sommer 1983 die Reifeprüfung bestand und - nach Ableistung eines Praktikums in einem Krankenhaus - seit dem Sommersemester 1984 Medizin studiert, beantragte anläßlich seiner Musterung im Februar 1983 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Er hat sodann Klage erhoben und beantragt, die ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Nürnberg vom 20. Dezember 1983 sowie den Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung VI - Außenstelle Würzburg - vom 2. Juli 1984 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Das Verwaltungsgericht hat vom Kläger zunächst eine ausführliche schriftliche Begründung seiner Verweigerungsgründe eingeholt; sodann hat der Kammervorsitzende als beauftragter Richter den Kläger in der Sitzung am 15. April 1986 in Anwesenheit eines Vertreters der Beklagten eingehend als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung vernommen.

3

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. April 1986 gab der Vertreter der Beklagten unter Hinweis auf das "Sanitätsoffiziers"-Urteil des Senats vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - (BVerwGE 72, 241) "die verbindliche Zusicherung" ab, daß der Kläger als angehender Arzt nur für eine Grundwehrdienstleistung als Arzt in Betracht komme und ausschließlich fachgebunden im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet werde. Der Vorsitzende erklärte, das Gericht erwäge, aufgrund der mündlichen Verhandlung gemäß § 14 Abs. 3 KDVG nach Aktenlage zu entscheiden. Nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, an den Kläger informatorische Fragen zu stellen, stellte der Vertreter der Beklagten den Beweisantrag, den Kläger (nochmals) als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung zu vernehmen, weil seine Vernehmung durch den Vorsitzenden am 15. April 1986 noch nicht mit hinreichender Sicherheit die Feststellung ermögliche, ob er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Diesen Beweisantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, es sehe die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage gemäß § 14 Abs. 3 KDVG als gegeben an.

4

Das Verwaltungsgericht gab sodann durch Urteil vom selben Tage der Klage statt. Das Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet:

5

Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, daß die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die verbindliche Zusicherung abgegeben habe, daß der Kläger als angehender Arzt nur für eine Grundwehrdienstleistung als Arzt in Betracht komme und ausschließlich fachgebunden im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet werde. Der Sachverhalt des vorliegenden Falles sei mit dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 1985 entschiedenen Fall nicht vergleichbar, weil dieser einen bereits ausgebildeten Sanitätsoffizier betreffe, der sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr auf Zeit verpflichtet hatte. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in seiner Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren für freiwillig im Sanitätsdienst der Bundeswehr dienende Ärzte verneint; bei ihnen könnten ärztlich motivierte Gewissensbedenken gegen eine Tätigkeit als Sanitätsoffizier jedoch durch eine Entlassung unter den Voraussetzungen der §§ 55, 56 SG berücksichtigt werden. Bei zukünftigen Ärzten, die sich nicht freiwillig in ein Soldatenverhältnis auf Zeit begäben, sondern - wie der Kläger - aufgrund der bestehenden Wehrpflicht gehalten wären, diese (im Rahmen eines Dienstes als Sanitätsoffizier der Bundeswehr) zu erfüllen, bestände eine derartige Ventilfunktion (durch Entlassung gemäß §§ 55, 56 SG) jedoch nicht, weil sie gehalten wären, im Friedensfall wie auch im Verteidigungsfall Wehrdienst zu leisten. Daß bei dieser Situation für den Wehrpflichtigen im Sanitätsdienst schwere und unlösbare gewissensmäßige Konflikte im Zusammenhang mit der Ausbildung an der Waffe und dem Tragen der Waffe entstehen könnten, scheine auf der Hand zu liegen. Die von der Beklagten abgegebene Zusicherung könne sich naturgemäß nur auf die Ableistung des Grundwehrdienstes beziehen, während keineswegs gewährleistet erscheine, ob auch im Falle eines Verteidigungszustandes aufgrund der abgegebenen Versicherung die Verwendung eines zunächst im Sanitätsdienst ausgebildeten Arztes nicht in anderer Weise als zugesichert erfolgen würde. Unter diesen Umständen erscheine der Kammer eine ausdehnende Auslegung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1985 auf Wehrpflichtige, die für einen Sanitätsdienst in Betracht kämen, nicht möglich.

6

Die Klage sei auch begründet, weil der Kläger den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigere. Die Kammer sei in Anwendung des § 14 Abs. 3 KDVG aufgrund des ihr im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Akteninhalts einschließlich des Ergebnisses seiner Vernehmung als Partei durch den beauftragten Richter am 15. April 1986 zu der hinreichend sicherenÜberzeugung im Sinne von § 14 Abs. 1 KDVG gelangt, daß die Verweigerung des Klägers aufgrund einer ihn innerlich verpflichtenden Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe erfolgt sei. Angesichts dieses umfangreichen Akteninhalts sowie der zusätzlichen informatischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wäre es lediglich eine Formsache gewesen, ihn nochmals von Anbeginn an über die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung als Partei zu vernehmen. Deshalb sei der Beweisantrag der Beklagten auf nochmalige Parteivernehmung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 29. April 1986 abzulehnen gewesen. - NachÜberzeugung der Kammer sei der Kläger zu der Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, aufgrund eigener tiefgehender Überlegungen gekommen, wobei Einflüsse und Denkanstöße von anderer Seite hinzugekommen seien. Diese innerliche, unbedingte Einstellung gegen das Töten und für die Erhaltung des menschlichen Lebens verbiete dem Kläger die Teilnahme am Kriegsdienst und an einer Ausbildung, die nach seiner Überzeugung dazu diene, den Kriegsdienst und das Töten von Menschen im Rahmen eines militärischen Verbandes zu erlernen; daher lehne er auch einen Sanitätsdienst im Rahmen der Bundeswehr ab. Er erblicke einen Konflikt darin, daß er in diesem Fall eine Waffenausbildung mitmachen müßte und daß man ihn Unter Androhung disziplinarischer Strafen möglicherweise zwingen könnte, eine Waffe in Empfang zu nehmen. Es belaste ihn in diesem Zusammenhang auch, daß er auch als Sanitätsoffizier eine Einrichtung unterstützen würde, die ihrerseits nach seiner Vorstellung das Ziel habe, zu töten.

7

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt insbesondere eine Verletzung materiellen Bundesrechts, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, sowie außerdem eine Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO. Zur Begründung führt sie aus, daß nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1985 der Sanitätsdienst in der Bundeswehr nach seiner Zweckrichtung nicht Dienst mit der Waffe sei und folglich die Leistung von Sanitätsdienst nicht vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG berührt werde. Eine Konfliktlage für den Kläger könne nicht entstehen, weil er im Sanitätsdienst einen Kriegsdienst mit der Waffe, wie ihn Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG meine, nicht zu leisten habe. Das Verwaltungsgericht hätte nicht über die verbindliche Zusicherung der Beklagten hinweggehen dürfen, daß der Kläger als angehender Arzt nur für eine Grundwehrdienstleistung als Arzt in Betracht komme und ausschließlich fachgebunden im Sanitätsdienst in der Bundeswehr verwendet werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Sonderstellung des Sanitätsdienstes logischerweise in ihrer Konsequenz nicht nur für freiwillig dienende Sanitätsoffiziere gelten, weil diese Erwägungen für sämtliche Angehörigen des Sanitätsdienstes zuträfen. Inwiefern für den Wehrpflichtigen im Sanitätsdienst schwere und unlösbare gewissensmäßige Konflikte im Zusammenhang mit der Ausbildung an der Waffe und dem Tragen der Waffe entstehen könnten, sei nicht nachvollziehbar. Sonstige Konflikte, die bei dem einzelnen Wehrpflichtigen entstehen könnten, hätten dann jedenfalls nichts mit einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu tun und seien folglich nicht geschützt. Die weitere Überlegung des Verwaltungsgerichts, daß der einzelne Wehrpflichtige gegen eine Veränderung seines Status als Mitglied des Sanitätsdienstes im Verteidigungsfall keinen Schutz habe, vermöge ebenfalls nicht zuüberzeugen, weil es dem Kläger freistünde, in einem solchen Fall einen Erstantrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. - Das Verwaltungsgericht sei außerdem seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen, weil es im einzelnen hätte klären müssen, ob der Kläger tatsächlich zutreffende Vorstellungen über seine Tätigkeit als Arzt bei der Bundeswehr entwickelt habe.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. April 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Er habe schon deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Anerkennungsbegehren, weil er sein Medizinstudium noch nicht abgeschlossen habe und folglich nicht mit Sicherheit davon ausgehen könne, im Falle seiner Einberufung zur Bundeswehr als Arzt im Sanitätsdienst verwendet zu werden. Außerdem verkenne die Revision, daß der innerhalb der Bundeswehr geleistete Sanitätsdienst letztlich von der Ziel- und Zwecksetzung der Bundeswehr nicht getrennt gesehen werden könne; danach sei auch der Arztdienst innerhalb der Bundeswehr Wehrdienst und diene der Aufrechterhaltung der Bundeswehr, der Erhaltung ihres Kampfgeistes und ihrer Kampfbereitschaft. Er lehne einen Sanitätsdienst im Rahmen der Bundeswehr auch deshalb ab, weil er dort auf jeden Fall eine Waffenausbildung mitmachen müsse.

11

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil verletzt nicht dadurch Bundesrecht, daß das Verwaltungsgericht das Anerkennungsbegehren des Klägers sowohl als zulässig als auch als begründet angesehen hat.

12

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bejaht, obwohl er nach der Zusicherung der Beklagten im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst als angehender Arzt ausschließlich fachgebunden im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet werden soll. Dazu ist im einzelnen festzustellen:

13

Bei dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, auf das der Kläger sich beruft, handelt es sich um ein "verfahrensabhängiges" Recht (vgl. dazu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 <BVerfGE 69, 1 ff., 24/25> zur Verfassungsmäßigkeit des KDVG; zum entsprechend strukturierten Grundrecht auf Asyl, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, vgl. BVerfGE 56, 216 ff. <235> und 60, 253 ff. <294/295>); den vollen Schutz dieses Grundrechts kann folglich nur derjenige Wehrpflichtige für sich in Anspruch nehmen, dessen Berechtigung in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen (Anerkennungs-)Verfahren förmlich festgestellt worden ist (vgl. §§ 2 ff. KDVG). Zu diesem vollen Schutz des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gehört dann auch die Berechtigung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers, gemäß Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG einen Ersatzdienst zu wählen, der "in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht". Für denjenigen Wehrpflichtigen, der sich zwar auf den Schutz des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG beruft und deshalb einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, über dessen Antrag aber noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden worden ist, kommt unter diesen Umständen nur eine vorläufige Sicherung seines (zwar geltend gemachten, aber noch nicht förmlich festgestellten) Grundrechts in Betracht.

14

Diese Unterscheidung zwischen dem (vollen) Schutz des förmlich festgestellten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und dem eingeschränkten Schutz des geltend gemachten Grundrechts bis zum Abschluß des Anerkennungsverfahrens hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits angeführten Urteil vom 24. April 1985 bei seinen Ausführungen zur verfassungskonformen Auslegung des § 8 Satz 2 KDVG im Blick (BVerfGE 69, 1 ff., 8. Leitsatz und 54 ff.). Soweit der Senat in seinen Urteilen vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - (BVerwGE 72, 241) zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren beiÄrzten, die sich freiwillig auf Zeit für einen Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, hinsichtlich der Qualifizierung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr als eines "waffenlosen Dienstes" auf eben diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 Satz 2 KDVG Bezug genommen hat (BVerwGE 72, 242 ff. [BVerwG 27.11.1985 - BVerwG 6 C 5.85]), muß daher zum richtigen Verständnis dieser Urteile ebenfalls unterschieden werden zwischen dem (vollen) Inhalt des förmlich festgestellten Grundrechts aus Art. 4. Abs. 3 Satz 1 CG einerseits, das die Berechtigung zur Verweigerung auch des Sanitätsdienstes der Bundeswehr mit einschließt, und der begrenzten Wirkung der nur vorläufigen Sicherung des geltend gemachten Grundrechts bis zu seiner förmlichen Feststellung andererseits, die zwar eine Heranziehung zum Kriegsdienst mit der Waffe, nicht aber eine Heranziehung zum waffenlosen Dienst ausschließt.

15

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Unterschied im Rahmen seiner Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Satz 2 KDVG betont. Gemäß dieser Vorschrift gilt§ 3 Abs. 2 KDVG - nach dessen Satz 1 vom Zeitpunkt der Antragstellung an eine Einberufung zum Wehrdienst erst zulässig ist, wenn der Antrag unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist - nicht im Spannungsfall (Art. 80 a GG) und nicht im Verteidigungsfall (Art. 115 a GG). Das hat zur Folge, daß es gerade dann an einer vorläufigen Sicherung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu fehlen scheint, wenn der betroffene Wehrpflichtige in besonderem Maße auf dessen Schutz angewiesen ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß eine Auslegung des § 8 Satz 2 KDVG in Anlehnung an seinen Wortlaut dahingehend, daß er "eine Heranziehung zum uneingeschränkten Wehrdienst ermöglicht", mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar wäre:

"Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung räumt dem Schutz des Gewissens selbst in ernsten Konfliktlagen, in denen der Staat seine Bürger besonders fordert, den Vorrang ein gegenüber der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht zur Beteiligung an der bewaffneten Landesverteidigung und damit an der Sicherung der staatlichen Existenz ... Sein Kernbereich besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung entgegen seinem Gewissen, das ihm eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet, einen anderen Menschen töten zu müssen ... Ein solcher Zwang tritt bei einer uneingeschränkten Dienstbeanspruchung im Spannungs- und vor allem im Verteidigungsfall unmittelbar an den Kriegsdienstverweigerer heran. Ihn vermögen Normen, die im Rang unter der Verfassung stehen, nicht zu rechtfertigen ... Selbst kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind nur imstande, das unabdingbare, nicht einschränkbare Recht auf Kriegsdienstverweigerung in einzelnen Beziehungen, nicht aber in seinem Kernbereich zu begrenzen ..." (BVerfGE 69, 1, 54/55).

16

Wenn das Bundesverfassungsgericht daraufhin eine einschränkende Auslegung des § 8 Satz 2 KDVG für geboten hält, wonach der betroffene Wehrpflichtige, über dessen Anerkennungsbegehren noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, im Spannungs- wie im Verteidigungsfall nur zum waffenlosen Dienst, nämlich "zum Beispiel in der Militärverwaltung oder im Sanitätsdienst", herangezogen werden kann, hat es ersichtlich nicht den (vollen) Inhalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG im Blick, sondern ausschließlich die vorläufige Sicherung seines "Kernbereichs" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Anerkennungsbegehren. Das zeigen die sich unmittelbar anschließenden Ausführungen:

"Die Heranziehung zum waffenlosen Dienst bleibt (zu ergänzen wäre: nur solange) zulässig, bis der Wehrpflichtige rechtskräftig als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist. Im Spannungs- und Verteidigungsfall, in dem der Staat alle verfügbaren Kräfte zur Sicherung seiner Existenz einzusetzen gezwungen ist, ist er dringend darauf angewiesen, Wehrpflichtige solange in der Bundeswehr verwenden zu können, bis endgültig feststeht, daß sie das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu Recht in Anspruch nehmen. Dem steht in dieser Lage kein gleichgewichtiges Interesse des Wehrpflichtigen gegenüber, vom Wehrdienst gewissermaßen vorsorglich verschont zu bleiben; denn im waffenlosen Dienst kann er nicht in die Zwangssituation kommen, vor der ihn das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu bewahren bestimmt ist." (BVerfGE 69, 1, 56/57).

17

Für den Inhalt des Grundrechts selbst folgt hieraus, daß nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine Heranziehung der betroffenen Wehrpflichtigen auch nur zum waffenlosen Dienst, wozu es ausdrücklich den Sanitätsdienst der Bundeswehr rechnet, nach ihrer rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht mehr zulässig ist, daß somit die endgültige Feststellung, "daß sie das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu Recht in Anspruch nehmen", ihre Berechtigung einschließt, auch einen waffenlosen Dienst in der Bundeswehr einschließlich des Sanitätsdienstes zu verweigern. Das entspricht der Regelung des Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG, wonach das Gesetz über den von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer anstelle des Wehrdienstes zu leistenden Ersatzdienst eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

18

Dieser Feststellung steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht in demselben Zusammenhang ausgeführt hat:

"Werden ungediente Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, im Spannungs- und Verteidigungsfall zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr - also zum Beispiel in der Militärververwaltung oder im Sanitätsdienst - einberufen, so wird dadurch der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berührt. Die Vorschrift schützt nur vor solchen Tätigkeiten, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen stehen ... Sie berechtigt nicht zur Verweigerung des Kriegsdienstes schlechthin, sondern nur zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe ..." (BVerfGE 69, 1, 56).

19

Zwar könnte diese Passage bei isolierter Betrachtung dahin verstanden werden, daß nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch der "Schutzbereich" des Grundrechts selbst "nur vor solchen Tätigkeiten (schützt), die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen stehen". Bei der gebotenen Einbeziehung sowohl der vorhergehenden als auch der nachfolgenden Ausführungen wird indessen klar, daß mit dem Wort "Schutzbereich" lediglich der "Kernbereich" des Grundrechts gemeint ist, der bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anerkennungsantrag vorläufig gesichert werden muß, weil anderenfalls das zwar bereits geltend gemachte, aber noch nicht förmlich zuerkannte Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gerade dann "leerliefe", wenn der betroffene Wehrpflichtige - wie im Spannungs- oder Verteidigungsfall - aktuell auf seinen Schutz angewiesen ist. Dieser Zusammenhang ergibt sich insbesondere aus den sich unmittelbar anschließenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts darüber, daß die Heranziehung zum waffenlosen Dienst nur zulässig bleibt, "bis der Wehrpflichtige rechtskräftig als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist"; danach kann er folglich auch einen waffenlosen Dienst verweigern; dieses Recht wird also vom "Schutzbereich" des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG mit eingeschlossen.

20

Für die hier zu entscheidende Frage, ob ein Wehrpflichtiger, der gemäß der Zusicherung der Bundeswehr im Falle seiner Heranziehung ausschließlich fachgebunden im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet werden soll, (dennoch) ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG hat, folgt hieraus:

21

Da das nach Durchführung des Anerkennungsverfahrens förmlich zuerkannte Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gemäß Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht einschließt, jeglichen Dienst in der Bundeswehr, also auch einen waffenlosen Dienst einschließlich des Sanitätsdienstes, zu verweigern, hat jeder Wehrpflichtige, der sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG beruft, einen Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens, wenn und solange er wehrpflichtig ist und aufgrund seiner Wehrpflicht zu irgendeinem Dienst in der Bundeswehr einschließlich des Sanitätsdienstes herangezogen werden kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist daher nur dann zu verneinen, wenn aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen eine Heranziehung zum Wehrdienst aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht, Art. 12 a Abs. 1 GG in Verbindung mit§ 1 WPflG, nicht in Betracht kommt, der betroffene Wehrpflichtige den Schutz des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG also nicht benötigt; aus dieser Erwägung fehlt es auch dann am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren, wenn und solange der betroffene Wehrpflichtige nicht aufgrund seiner Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung waffenlosen Dienst bei der Bundeswehr, z.B. im Sanitätsdienst, leistet, seine gesetzliche Wehrpflicht insoweit also von der selbst eingegangenen Verpflichtung zu einem Dienst "überlagert" wird, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. dazu Urteile des Senats vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - <BVerwGE 72, 241, 245> unter Bezugnahme auf BVerfGE 69, 1, 56).

22

Gemäß dieser Rechtslage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nur dann für entbehrlich gehalten und mit dieser Begründung im Hinblick auf die Regelung des § 13 Abs. 3 KDVG ein Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Verfahren verneint, "wenn ein Wehrpflichtiger sich auf eine andere dauernde Wehrdienstausnahme als eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG berufen kann" (Urteil vom 11. August 1986 - BVerwG 6 C 2.85 - <BVerwGE 74, 342 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 7>; vgl. dazu auch Beschluß vom 19. April 1988 - BVerwG 6 B 60.87 -). Er hat deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis z.B. dann anerkannt, wenn der Wehrpflichtige nur zeitweise nicht wehrdienstfähig ist (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - <Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 21> sowie Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 28.74 - <Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 23>) oder wenn er nach Erreichen der Altersgrenze von 28 Jahren zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hat, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden kann (Urteile vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67, 84 - <Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1986, 750> und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 -); gleichermaßen hat der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht bei freiwillig eingegangener Verpflichtung des Wehrpflichtigen zum Dienst als Entwicklungshelfer gemäß § 13 b WPflG a.F., weil er daraufhin - wie dies nunmehr nach § 13 a Abs. 2 WPflG i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986, BGBl. I S. 879, auch bei der Verpflichtung zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz der Fall ist - lediglich vom Grundwehrdienst freigestellt war (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - <Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 15>), sowie "erst recht" für den Fall, daß ein Wehrpflichtiger ohne Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes seinen ständigen Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat, weil die einmal begründete Wehrpflicht nicht erlischt und bei Rückkehr in den Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin durchgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 99> sowie vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 - <Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 16>).

23

Unter Zugrundelegung dieser vom Senat entwickelten Maßstäbe hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel seiner förmlichen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Bei ihm sind nämlich die Voraussetzungen für eine andere dauernde Wehrdienstausnahme als eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gegeben, vielmehr will ihn die Beklagte aufgrund seiner Wehrpflicht zu einem Dienst im Sanitätsdienst der Bundeswehr heranziehen. Da das förmlich festgestellte Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG - wie oben dargelegt - das Recht einschließt, den Sanitätsdienst in der Bundeswehr zu verweigern, hat der Kläger einen Anspruch auf Durchführung eines Anerkennungsverfahrens, um im Falle seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG auch den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verweigern zu können.

24

Diesem Ergebnis stehen die Urteile des Senats vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - (a.a.O.) zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren bei Ärzten, die sich freiwillig auf Zeit zu einem Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, schon deshalb nicht entgegen, weil diese Sanitätsoffiziere nicht - wie der Kläger dies nach dem Willen der Beklagten tun soll - aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht, sondern aufgrund eigener freiwilliger Verpflichtung, die insoweit ihre Wehrpflicht "überlagert" hat, Dienst im Sanitätsdienst der Bundeswehr geleistet haben. Bei ihnen hat der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (nur) für die Dauer ihrer freiwillig eingegangenen Dienstverpflichtung verneint, weil sie im Sanitätsdienst keinen "Kriegsdienst mit der Waffe", sondern "waffenlosen Dienst" zu leisten haben, und weil sie sich der für anerkannte Kriegsdienstverweigerer durch Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG garantierten Möglichkeit, einen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu wählen, durch ihre freiwillige Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr begeben haben. Zugleich hat der Senat jedoch auf ihre Rechte und Pflichten aus dem aufgrund ihrer freiwilligen Verpflichtung begründeten Soldatendienstverhältnis sowie insbesondere auf die Möglichkeiten seiner Beendigung hingewiesen (BVerwGE 72, 241, 245 sowie 252/253); danach können sie aufgrund eines Entlassungsantrags vorzeitig aus dem Soldatendienstverhältnis ausscheiden (vgl.§§ 54 bis 56 SG). Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so endet ihre freiwillig eingegangene Dienstverpflichtung mit der Folge, daß ihre Wehrpflicht wieder aktuell wird. Dementsprechend schreibt etwa § 56 Abs. 1 SG vor, daß zwar als Folge z.B. der Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 SG grundsätzlich auch seine Zugehörigkeit zur Bundeswehr endet (Satz 1), daß er jedoch - z.B. im Falle fehlender Eignung zum Sanitätsoffizier, § 55 Abs. 4 SG - in der Bundeswehr bleibt, "soweit er aufgrund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten hat" (Satz 2). Wird aber die gesetzliche Wehrpflicht nach der Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis wieder aktuell, so hat der betroffene Wehrpflichtige auch einen Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens; das Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Verfahren kann ihm also nicht versagt werden.

25

Die Tatsache, daß die Beklagte dem Kläger "verbindlich zugesichert" hat, er werde als angehender Arzt im Falle seiner Heranziehung zur Bundeswehr nur für eine Grundwehrdienstleistung als Arzt in Betracht kommen und ausschließlich fachgebunden im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet werden, hat unter diesen Umständen für die Frage eines Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers für sein Anerkennungsverfahren keine rechtliche Bedeutung. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte nach geltendem Recht überhaupt in der Lage wäre, eine solche Zusicherung zu machen und sie auch einzuhalten.

26

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht dadurch Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit§§ 1, 11 KDVG, verletzt, daß es eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe angenommen und daraufhin seine Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe festgestellt hat.

27

Als "Alt-Antragsteller" muß der Kläger im Falle seiner Anerkennung noch nicht den verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienst leisten; daher muß bei ihm die von § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG geforderte hinreichend sichereÜberzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Satz 1 GG noch im Wege der unter der Geltung des früheren Rechts geübten Gewissenserforschung gewonnen werden, allerdings unter Beachtung der Modifizierung durch § 14 Abs. 2 und 3 KDVG (vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - BVerwG 6 B 40.81 - <Buchholz 418.6 § 14 KDVG Nr. 1> und vom 19. September 1984 - BVerwG 6 B 172.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 3> sowie Urteile vom 24. Oktober 1984 - u.a. BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4>).

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Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen sowohl an den Überzeugungsmaßstab des § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG als auch hinsichtlich der Art und Weise, wie bei "Alt-Antragstellern" diese Überzeugung zu gewinnen ist. So hat das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung dargelegt, es sei zu derÜberzeugung gelangt, daß der Kläger zu seiner Kriegsdienstverweigerung aufgrund eigener tiefgehender, wenn auch zu einem erheblichen Teil rationaler Überlegungen gekommen sei, ergänzt und bestätigt durch Einflüsse und Denkanstöße von dritter Seite. Die vom Kläger getroffene Entscheidung, die er an den ihm innerlich auferlegten Werten von Gut und Böse orientiert habe, sei für ihn unbedingt verpflichtend; wäre er gezwungen, gegen seine gewissensmäßige Grundentscheidung für das menschliche Leben und gegen den Wehrdienst dennoch Wehrdienst mit der Waffe zu leisten und dabei womöglich einen anderen Menschen zu töten, so wäre er dadurch mit Sicherheit in schwerwiegender Weise seelisch geschädigt.

29

Der Wertung des Verwaltungsgerichts, diese Bekundungen des Klägers erfüllten die Voraussetzungen für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, steht nicht entgegen, daß der Kläger erklärt hat, aufgrund seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe lehne er auch einen Dienst im Sanitätsdienst der Bundeswehr ab. Damit macht er nämlich lediglich ein Recht geltend, das gemäß Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG - wie oben dargelegt - jedenfalls dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer zusteht; folglich kann jeder Wehrpflichtige seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit dem Ziel anstreben, daraufhin auch einen Dienst im Sanitätsdienst der Bundeswehr verweigern zu dürfen. Dementsprechend hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht allein deshalb abgelehnt werden kann, weil er es ablehnt, im Kriege verwundete Soldaten in einem Lazarett zu pflegen, weil er dann nämlich in das Militär eingebunden wäre (vgl. zuletzt Urteil vom 30. September 1987 - BVerwG 6 C 49.85 - <Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 18> mit Nachweisen). Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Begründung des Klägers für seine Weigerung, Sanitätsdienst zu leisten - nämlich daß er auch als Sanitätsoffizier eine Einrichtung unterstützen müßte, die nach seiner Vorstellung das Ziel habe, zu töten -, als einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entgegenstehend angesehen hat, so befindet es sich folglich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats.

30

Letzteres gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für die weitere Begründung des Klägers, er lehne die Leistung von Sanitätsdienst in der Bundeswehr auch deshalb ab, weil er dann unter dem Zwang der Androhung disziplinarischer Strafen eine Waffe in Empfang nehmen und eine Ausbildung an der Waffe mitmachen müsse.

31

Insbesondere steht diese Begründung nicht im Widerspruch zur angeführten Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 27. November 1985, a.a.O., in denen er den Sanitätsdienst in der Bundeswehr - und zwar im Gegensatz zum eigentlichen "Kriegswaffendienst" - als einen "waffenlosen Dienst" charakterisiert hat. Wie bereits dargelegt, betrafen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum "waffenlosen Dienst" in seinem Urteil vom 24. April 1985 zur verfassungskonformen Auslegung des§ 8 Satz 2 KDVG, auf die der Senat in seinen "Sanitätsoffiziers"-Urteilen vom 27. November 1985, a.a.O., Bezug genommen hat, nämlich nicht den (vollen) Inhalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, auf den der Kläger sich mit seinem Anerkennungsbegehren berufen hat, sondern lediglich den bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Anerkennungsbegehren vorläufig zu sichernden "Kernbereich" des Grundrechts. Daher kann die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht daran scheitern, daß er diese u.a. deshalb erstrebt, um auch keinen Sanitätsdienst in der Bundeswehr leisten zu müssen, weil nämlich sein Gewissen ihm bereits einen solchen Dienst zwingend verbietet mit der Folge, daß es schwer belastet würde und er in ernste Gewissensnot geriete, wenn er gezwungen würde, dennoch einen solchen Dienst zu leisten. Worauf die Gewissensnot konkret beruht, hängt von dem individuellen Gewissen des betroffenen Wehrpflichtigen ab (vgl. dazu das zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 3.86 - <DokBerA 1988, 125>); in Betracht kommt daher nicht allein eine schwere Gewissensbelastung infolge des Zwanges, durch einen Dienst im Sanitätsdienst, der seinerseits in das Militär eingebunden ist, das Töten im Kriege zumindest mittelbar zu unterstützen, wie das Verwaltungsgericht sie beim Kläger festgestellt hat (vgl. dazu auch das bereits angeführte Urteil vom 30. September 1987 - BVerwG 6 C 49.85 - <a.a.O.>); vielmehr kann der Wehrpflichtige auch dadurch in Gewissensnot geraten, daß er als Angehöriger des Sanitätsdienstes verpflichtet ist, jedenfalls eine Handfeuerwaffe entgegenzunehmen und sich an ihr zum Schießen, und zwar typischerweise auf Menschen, ausbilden zu lassen. Zwar wird die dem Sanitätsbediensteten ausgehändigte Handfeuerwaffe dadurch nicht zur "Kriegswaffe", sondern ihr Gebrauch ist allein in (auch kriegsbedingten) Notwehr- und Nothilfesituationen gestattet (vgl. dazu die bereits angeführten Urteile vom 27. November 1985, a.a.O.); das ändert aber nichts daran, daß jedenfalls der (volle) Inhalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Wehrpflichtigen auch davor schützt, entgegen einem verbindlichen Verbot seines Gewissens überhaupt eine (Handfeuer-)Waffe in die Hand zu nehmen und sich daran zum Schießen auf Menschen ausbilden zu lassen (vgl. dazu auch Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 88.82 -<Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 4 = NVwZ 1986, 477> zur möglichen schweren Gewissensbelastung bei Schießübungen auf "Pappkameraden"). Dann aber hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt, daß es beim Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht schon deshalb verneint hat, weil er den Sanitätsdienst in der Bundeswehr (auch) mit der Begründung ablehnt, er gerate in einen schweren Gewissenskonflikt, wenn er als Angehöriger des Sanitätsdienstes unter der Drohung disziplinarischer Strafen gezwungen wäre, eine (Handfeuer-)Waffe in Empfang zu nehmen und sich an ihr ausbilden zu lassen.

32

Das Verwaltungsgericht hat schließlich seineÜberzeugung, daß der Kläger die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auch tatsächlich getroffen hat, auf dem vom Gesetz vorgeschriebenen Weg gewonnen; insbesondere hat es unter den gegebenen Umständen nicht seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, verletzt. Es hat eingehend dargelegt, daß es zu der durch § 141 Abs. 1 Satz 1 KDVG geforderten hinreichenden sicheren Überzeugung aufgrund der umfangreichen schriftlichen Antragsbegründung des Klägers, des Ergebnisses seiner Anhörungen vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer, seiner mit Schriftsatz vom Januar 1986 (drei Monate vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) vorgelegten ausführlichen schriftlichen Stellungnahme sowie schließlich des Ergebnisses seiner fast vierstündigen Vernehmung als Partei durch den beauftragten Richter gelangt sei, das das bisherige, bereits in den Akten enthaltene und eigentlich schon für eine Aktenlageentscheidung gemäß § 141 Abs. 3 KDVG ausreichende umfangreiche Vorbringen des Klägers noch wesentlich vertieft und ergänzt habe. Wenn es unter diesen Umständen den entscheidungserheblichen Sachverhalt als ausreichend aufgeklärt angesehen und deshalb eine weitere, von der Beklagten beantragte Parteivernehmung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer abgelehnt hat, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal bei der fast vierstündigen Vernehmung des Klägers vor dem beauftragten Richter ein Vertreter der Beklagten anwesend war und Gelegenheit hatte, Fragen an den Kläger zu stellen. Schließlich hat das Gericht auch noch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, in der die Beklagte durch denselben Beamten wie in der Sitzung vor dem beauftragten Richter vertreten war, den Beteiligten Gelegenheit gegeben, den Kläger zumindest informatorisch zu befragen; da die Beklagte diese Gelegenheit nicht genutzt und zur Begründung ihres Beweisantrags lediglich pauschal erklärt hat, die frühere Vernehmung des Klägers ermögliche ihr noch nicht die abschließende Feststellung, ob er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Fragen sich dem Gericht hätten aufdrängen sollen, die eine erneute Vernehmung des Klägers als Partei zwecks Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hätten geboten erscheinen lassen.

33

Die Revision ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert