Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1986, Az.: BVerwG 6 C 76.84
Anspruch auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Grundrecht); Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens; Möglichkeit der Einberufung zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle; Vergleich mit der Verpflichtung als Helfer im Katastrophenschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 76.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 04.05.1984 - AZ: VRS 13 K 5331/82
Rechtsgrundlagen
- § 26 Abs. 7 WPflG
- § 13 Abs. 3 KDVG
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 13a Abs. 1 S. 1 WPflG
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 29. März 1982 zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der 1948 geborene und 1967 als wehrdienstfähig gemusterte Kläger hat bisher keinen Wehrdienst geleistet. Am 29. März 1982 und erneut am 7. April 1982 beantragte er beim Kreiswehrersatzamt Ludwigsburg seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer bei diesem Amt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 1982 mit, daß es gemäß § 26 Abs. 7 WPflG einer Entscheidung über seinen Antrag nicht bedürfe.
Mit seiner Untätigkeitsklage hat der Kläger beantragt,
den Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Ludwigsburg zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unverzüglich zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung führt es aus: Maßgeblich sei für die Entscheidung § 13 Abs. 3 KDVG, der wörtlich mit dem früheren § 26 Abs. 7 WPflGübereinstimme. Danach bedürfe es einer Entscheidung über den Antrag nicht, wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht komme. Dabei sei das Ziel dieser Vorschrift, das Verfahren zu beschleunigen. Der Kläger habe aber kein schutzwürdiges Interesse an einer unverzüglichen Entscheidung über seinen Antrag. Denn er stehe wegen der Überschreitung des 32. Lebensjahres für den Grundwehrdienst nicht mehr zur Verfügung. Eine Heranziehung zu Wehrübungen sei zwar rechtlich denkbar. Abgesehen davon, daß die Beklagte aus grundsätzlichen Erwägungen von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch mache, ständen ihr auch faktische Hemmnisse entgegen, da der Kläger nicht mehr der Wehrüberwachung unterliege und zudem seine Karteimittel vernichtet worden seien. Außerdem hätte ein vom Kläger nach § 3 Abs. 2 KDVG gestellter Antrag aufschiebende Wirkung gegenüber einem etwaigen Einberufungsbescheid. Es bleibe somit nur noch die Möglichkeit des vom Kläger aufgrund seiner Wehrpflicht zu leistenden unbefristeten Wehrdienstes im Verteidigungsfalle. Wegen dieser Verpflichtung sei der Antrag des Klägers zwar beachtlich mit der Folge, daß über ihn entschieden werden müsse. Da gegenwärtig jedoch eine Einberufung allenfalls zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen in Betracht komme, der Kläger hierfür aber seines Lebensalters wegen nicht mehr herangezogen werde, bedürfe es gegenwärtig einer Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht. Dies bedeute allerdings nicht, daß der zuständige Prüfungsausschuß über den gestellten Antrag nicht entscheiden dürfe, sondern lediglich, daß er etwa wegen der vorrangigen Bearbeitung anderer Fälle nicht zu einer unverzüglichen Entscheidung verpflichtet sei.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung von Bundesrecht (Art. 4 Abs. 3 GG, § 13 Abs. 3 KDVG/§ 26 Abs. 7 WPflG a.F.) gerügt; im einzelnen führt er aus: Sein auf eine "unverzügliche" Entscheidung gerichtetes Begehren ziele nicht auf eine vorrangige Behandlung seines Antrages, sondern bedeute, daß über diesen beizeiten entschieden werde, sobald er zur Entscheidung anstehe, und nicht erst im Verteidigungsfall. Hierfür bestehe ein Rechtsschutzinteresse. Das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG sei nämlich ausdrücklich und eindeutig auf den Kriegsdienst und damit auf den Verteidigungsfall ausgerichtet. Solange der Kriegsdienstverweigerer wehrpflichtig sei, sei er im Verteidigungsfall daher grundsätzlich auch kriegsdienstpflichtig. Insoweit sei das Rechtsschutzbedürfnis eines nicht mehr grundwehrdienstpflichtigen Kriegsdienstverweigerers an einer Entscheidung über seine Anerkennung um nichts geringer als das jedes anderen Kriegsdienstverweigerers. Das neue Recht habe daran nichts geändert. An einem Rechtsschutzinteresse fehle es ausnahmsweise nur in Fällen, die dadurch gekennzeichnet seien, daß die Betroffenen aus persönlichen Gründen dauernd von jeder Art Wehrdienst befreit seien. Der Kläger erfülle derartige Voraussetzungen aber nicht. § 13 KDVG betreffe den gesamten Wehrdienst und nicht nur den Grundwehrdienst.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 29. März 1982 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Mai 1984 zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, daß sich das Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Falle nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bei Verpflichtung Wehrpflichtiger als Helfer im Katastrophenschutzdienst beurteile.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die zulässige Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, weil das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht (Art. 4 Abs. 3 GG, § 13 Abs. 3 KDVG) beruht und der Kläger - da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 KDVG nicht erfüllt sind - einen Rechtsanspruch nach § 13 Abs. 1 KDVG, Art. 19 Abs. 4 GG auf eine Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat.
Nach § 13 Abs. 3 KDVG - der durch das zwischenzeitlich in Kraft getretene Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) an die Stelle des früheren wortgleichen § 26 Abs. 7 WPflG getreten und auch auf noch nicht abgeschlossene Fälle anzuwenden ist (BVerwGE 70, 216 und 222) - bedarf es einer Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht, wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, unnötige Kriegsdienstverweigerungsverfahren zu vermeiden. Die Bestimmung trägt damit sowohl dem öffentlichen Interesse als auch den Belangen des Wehrpflichtigen Rechnung. Der Wehrpflichtige muß nicht ohne Not offenbaren, was ihn im Innersten bewegt. Zugleich entfällt ein überflüssiger Aufwand an persönlichen und sachlichen Verwaltungsmitteln, deren Einsatz auf solche Fälle zu beschränken ist, in denen eine sachliche Entscheidung über das Begehren des Antragstellers tatsächlich und rechtlich geboten ist. Nicht geboten und damit entbehrlich aber ist die Durchführung eines Kriegsdienstverweigerungsverfahrens grundsätzlich nur dann, wenn ein Wehrpflichtiger sich auf eine andere dauernde Wehrdienstausnahme als eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 1 KDVG berufen kann. Ist dagegen eine dauernde Wehrdienstausnahme oder eine ihr gleichzustellende Situation nicht gegeben, so liegt es regelmäßig im öffentlichen Interesse, alsbald Klarheit über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen zu schaffen. Dabei ist davon auszugehen, daß eine möglichst frühzeitige Entscheidung auch den Belangen des Wehrpflichtigen entspricht (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - <Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 21>).
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens verneint, wenn der Kriegsdienstverweigerer nach Erhebung der Klage gegen die ihm ungünstigen Entscheidungen der Prüfungsgremien als "dauernd untauglich" ausgemustert worden ist (BVerwGE 44, 120), sowie dann, wenn der Wehrpflichtige zwar nur als "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" eingestuft worden war, jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Änderung dieses Zustandes nicht zu rechnen war (Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - <a.a.O.>). Dagegen hat er ein Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann anerkannt, wenn der Wehrpflichtige nur zeitweise nicht wehrdienstfähig war (Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 221.73 - <a.a.O.>, Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 28.74 - <Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 23>).
Ebenso hat der erkennende Senat das Rechtsschutzinteresse eines Wehrpflichtigen an der Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung bejaht, wenn dieser nach Erreichen der Altersgrenze zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hat, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden kann (Urteil vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 -). Das ergibt sich - wie der Senat ausgeführt hat - aus dem Schutzzweck des in Art. 4 Abs. 3 GG verankerten Grundrechte: "Seinem Kerngehalt nach ist dieses Grundrecht gerade für den Verteidigungsfall gegeben. Es kann gerade dann seine stärkste Wirkung entfalten. Sie besteht darin, den anerkannten Kriegsdienstverweigerer davor zu schützen, entgegen seinem Gewissen Menschen töten zu müssen. Nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt das Grundrecht zwar auch - wenngleich nicht im Kernbereich - das Recht, den Dienst mit der Waffe schon im Frieden zu verweigern (BVerfGE 12, 45 <56>[BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; 48, 127 <164>[BVerfG 07.04.1978 - 2 BvR 202/78]), doch beruht dies u.a. auf der Erwägung, daß der auch in der Heranziehung zum Wehrdienst im Frieden liegende Eingriff in das Grundrecht nach Möglichkeit überhaupt zu vermeiden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - <Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 15> und vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 56.75 - <Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 20> m.w.Nachw.). Daß das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens aber jedenfalls dann gegeben ist, wenn es dem Kläger um den vom Kernbereich des Grundrechts vermittelten Schutz geht, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein." Hieran hält der erkennende Senat nach erneuter Prüfung fest.
Die Rechtsprechung des erkennenden Senats - auf die sich die Beklagte für ihre gegenteilige Ansicht beruft -, daß das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer fehlt, wenn der Wehrpflichtige sich als Helfer im Katastrophenschutzdienst (§ 13 a WPflG) verpflichtet hat (Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 -), steht dem nicht entgegen. Die Verpflichtung, als Helfer im Katastrophenschutz mitzuwirken, hindert die Wehrersatzbehörde gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG daran, den Helfer zum Wehrdienst heranzuziehen, solange seine Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst dauert, und stellt ihn damit voraussichtlich auf Dauer vom Wehrdienst frei. Insoweit handelt es sich um eine echte Wehrdienstausnahme, die den Wehrpflichtigen nicht nur von der Pflicht befreit, Grundwehrdienst zu leisten, sondern ihn auch von der Teilnahme an Wehrübungen in Friedenszeiten und von der Heranziehung zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle freistellt; er unterliegt auch nicht der Wehrüberwachung (§ 24 Abs. 5 WPflG). Soweit es dabei auf seine "Mitwirkung" ankommt, liegt sie im wesentlichen in seinem Willensbereich. Die Freistellung vom Wehrdienst erfolgt zunächst mindestens für die Dauer von 10 Jahren und dauert fort, solange der Helfer aufgrund einer weiterreichenden oder erneuten Verpflichtung auch danach noch im Katastrophenschutz mitwirkt. Er genießt also weitgehenden Schutz davor, zum Wehrdienst, und zwar - wie schon erwähnt - auch im Verteidigungsfalle, herangezogen zu werden; vereinzelte theoretische Ausnahmefälle, in denen etwas anderes gilt, können hierbei außer Betracht bleiben (vgl. dazu Urteil vom 12. Juni 1985, a.a.O.).
Demgegenüber liegen die rechtlichen Verhältnisse für Fälle der vorliegenden Art anders: Die Wehrpflichtigen, die nach Erreichen der Altersgrenze keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft zu leisten haben, können aber im Verteidigungsfalle zum Wehrdienst einberufen werden. Nach den vorstehenden Darlegungen besteht dann auch in Beachtung des sich aus Art. 4 Abs. 3 GG ergebenden Schutzzwecks ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 KDVG.
Auf die Revision des Klägers ist somit das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Aufhebung des Verwaltungsbescheides bedarf es nicht, weil das Schreiben des Prüfungsausschusses vom 19. Mai 1982 mangels einer Gestaltungswirkung kein Verwaltungsakt ist, sondern nur eine Mitteilung an den Kläger enthält. Da der Prüfungsausschuß zu einer Entscheidung in der Sache verpflichtet ist, muß die Beklagte auf die begründete Klage auch hierzu verurteilt werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert